Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , Ordnungsbegriff ***5***, womit der Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im Oktober 2001 geborenen ***6*** ***7*** ***2*** für den Zeitraum Juli 2021 bis September 2021 sowie ab Juli 2022 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig
Entscheidungsgründe
Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe
Mit Datum erstellte das damalige Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart an die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe wie folgt:
Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe
Nach Überprüfung Ihres Anspruches auf Familienbeihilfe wird Ihnen ab März 1999 Familienbeihilfe in folgendem Umfang gewährt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name des Kindes | VNR/Geb.dat. | von - bis | Wohnstaat | |
***2*** ***6*** | ***8*** | Okt. 2011 - Juni 2021 | A | |
***2*** ***9*** | ***10*** | März 1999 - Okt. 2016 | A | |
Weiters erhalten sie den Kinderabsetzbetrag für 1 Kind von März 1999 - Sep. 2001 2 Kinder von Okt. 2001 - Okt. 2017 1 Kind von Nov. 2017 - Juni 2021 |
Die Leistungen werden monatlich auf folgendes Konto überwiesen:
IBAN: ***11***
Eine ausstehende Nachzahlung wird in den nächsten Tagen überwiesen.
Sie werden ersucht, Tatsachen, die bewirken können, dass der Anspruch auf die Beihilfen erlischt (z. B. Beendigung der Berufsausbildung oder eigene Einkünfte des Kindes), sowie Änderungen der in Ihrem Antrag angeführten Daten auch im eigenen Interesse (z. B. zur Vermeidung von Rückforderungen) umgehend Ihrem Finanzamt mitzuteilen.
Bitte werfen Sie diese Mitteilung nicht weg!
Sie können diese als Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe bei anderen Behörden, Sozialversicherungsträgern, Ihrem Dienstgeber etc. vorlegen.
Verlängerungsantrag
Mit E-Mail vom an eine Mitarbeiterin des Finanzamts ersuchte die Bf um Verlängerung des Familienbeihilfebezugs bis Juni 2021:
...
Wie soeben besprochen, sende ich Ihnen für meinen Sohn ***2*** ***6*** ***8***, die Schulbesuchsbestätigung (siehe Anhang).
Ich ersuche um Verlängerung der FB f ***6*** bis 06/21.
Bei Änderung werden Sie sofort verständigt.
Adresse und Bankverbindung wie bisher.
...
Eine Schulbesuchsbestätigung einer Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule vom , wonach ***6*** ***2*** die Schule von September 2016 bis Februar 2020 besuche, war angeschlossen.
Überprüfungsschreiben
Mit Schreiben vom , Ordnungsbegriff ***5***, übermittelte das Finanzamt Österreich der Bf ein Datenblatt zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe. Dieses wurde von der Bf am mit dem Vermerk "Ich möchte die Familienbeihilfe abmelden ab 01072021, Grund der Abmeldung: Matura bestanden / Zivildienst" beantwortet. Beigelegt war das das Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Handelsakademie vom und der Bescheid über die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom ab .
Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe
In weiterer Folge erstellte das Finanzamt mit Datum an die Bf eine Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe und führte aus:
Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe
Wir haben festgestellt, dass Anspruch nur bis Juni 2021 besteht. Die Auszahlung der Familienbeihilfe wird daher eingestellt.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie Familienbeihilfe erneut beantragen können, wenn in späterer Folge der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder entstehen sollte (z. B. bei Berufsausbildung oder Fortsetzung der Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes).
Bitte kontaktieren Sie wegen der Mitversicherung in der Krankenversicherung Ihren Krankenversicherungsträger.
Antrag auf Familienbeihilfe
Mit dem Formular Beih 100-PDF beantragte die Bf am , am eingereicht, Familienbeihilfe für ihren Sohn ***6*** ***2*** für den Zeitraum 7-9/2021, 7/2022-LFD wegen "Studienbeginn 9/22" (Direktauszahlung). Eine Bescheinigung der Zivildienstserviceagentur vom über die Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom bis und ein Studienblatt der Privaten Pädagogischen Hochschule Burgenland, wonach dieser seit als ordentlicher Studierender in den Studien BachStud LA Sekundarstufe AB 2021W, 411 Geschichte/Sozialkunde/Polit. Bildung, 420 Mathematik gemeldet sei, war beigelegt.
Laut Website der Hochschule (https://www.ph-burgenland.at/studium/bachelorstudium-sekundarstufe) ist das Lehramtsstudium Sekundarstufe Allgemeinbildung ein gemeinsames Studium der acht Pädagogischen Hochschulen und Universitäten im Entwicklungsverbund Süd-Ost, umfasst 8 Semester im Umfang von 240 ECTS-Punkten, das Semester wird Ende September/Anfang Oktober mit einer verpflichtenden ganztätigen Semesteröffnungsveranstaltung eröffnet.
Abgangsbescheinigung
Am übermittelte die Bf dem Finanzamt über FinanzOnline eine Abgangsbescheinigung der PH Burgenland vom . So sei das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung; Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung; Mathematik am abgemeldet worden. Laut Bestätigung des Studienerfolgs wurden keine Prüfungen absolviert. Ein Unternehmen (Finanzserviceagentur) bestätigte am dem Arbeitsmarktservice, dass eine Einstellungszusage für ***6*** ***2*** ab bestehe:
Wir bestätigen dem zuständigen Arbeitsmarktservice, den/die unten angeführte(n) Dienstnehmer/in in Form eines Dienstverhältnisses oder eines freien Dienstverhältnisses voraussichtlich einzustellen, nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung. Ausbildungsdauer ist vom -.
Mitteilung vom
Am gab die Bf dem Finanzamt über FinanzOnline bekannt :
Sehr geehrte Damen und Herren! Mein Sohn ***6*** hat 06/21 die Reifeprüfung HAK ... bestanden. Von 10/21- 06/22 hat er den Zivildienst zur Gänze absolviert. Studienbeginn 10/22 FH Eisenstadt Bachelor Lehramt. Studienabbruch BA Lehramt FH Eisenstadt mit . Änderung der Ausbildung: seit Ausbildung zum Finanzberater und Vermögensberater von - voraussichtlich mit kommissioneller staatlich anerkannten Abschlussprüfung. Da mein Sohn zum ehestmöglichen Zeitpunkt eine Ausbildung (Studium) und in weiterer Folge eine Ausbildung absolviert, ersuche ich um Gewährung der Familienbeihilfe ab 07/21-09/21und ab 07/22. Ein Antrag wurde bereits eingebracht. Im Anhang befindet sich die Abgangsbescheinigung FH Eisenstadt und die Bestätigung zur Ausbildung Finanz- und Vermögensberater. Bei Fragen ...
Auskunftsersuchen vom
Mit Datum ersuchte das Finanzamt die Bf um:
- vom Studium:
Nachweis von negativen Prüfungen
Teilnahmebestätigungen von Seminaren oder Vorlesungen, Mitschriften, Stundenpläne der besuchten Lehrveranstaltungen, ev. Nachweise über abgelegte Zwischenprüfungen,Seminararbeiten oder dgl.
- Ausbildungsvertrag und Nachweis womit die Ausbildung abschließt
Daraufhin gab die Bf bekannt (das Datum ist nicht ersichtlich):
***6*** war v. - an der PH Burgenland als Student gemeldet.
Prüfungen wurden keine abgelegt.
Er hat sich entschlossen eine andere Ausbildung zu beginnen, welche mit einer Abschlussprüfung endet (Bestätigung schon vorgelegt).
Aber selbst wenn er kein Studium begonnen hätte, wäre die Ausbildung zum Finanzberater die frühestmögliche nach Beendigung des Zivildienstes.
Daher bitte um Auszahlung der Familienbeihilfe auch für die Zwischenzeiten wie im Beih 100 angeführt.
Bescheid
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im Oktober 2001 geborenen ***6*** ***7*** ***2*** für den Zeitraum Juli 2021 bis September 2021 sowie ab Juli 2022 ab und führte dazu aus:
Wir haben Sie aufgefordert, uns Unterlagen zu senden. Da Sie das nicht getan haben, kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (§ 119 Bundesabgabenordnung). Eine Familienleistung kann daher nicht ausgezahlt werden.
Beschwerde
Mit einem finanzamtsinternen Formblatt erhob die Bf mit Datum , eingereicht am , Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom mit dem ersichtlichen Antrag auf Aufhebung des Bescheids. Ihr Sohn ***6*** habe zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit der Ausbildung begonnen. Laut FLAG stünden auch die Zwischenzeiten (7-9/21 und ab 7/22-lfd.) zu. Es werde eine Direktauszahlung beantragt, Unterhalt werde im vollen Umfang von den Eltern geleistet.
Beigefügt war die Beantwortung des Auskunftsersuchens vom sowie eine Bestätigung einer Vermögensberaterin und Versicherungsagentin vom (das Jahr 2023 wird offensichtlich zumindest einmal unzutreffend angeführt):
Wir bestätigen dem zuständigen Finanzamt, dass Herr ***6*** ***2*** geb.: ***12***, eine Berufsausbildung zum Finanz- und Vermögensberater vom bis absolviert. Die Ausbildung nimmt mindestens 20 Wochenstunden oder mehr in Anspruch. Dabei werden Zeiten mit Lern-, Haus- und Vorbereitungsstunden herangezogen. Herr ***6*** ***2*** wird als den Beruf Finanz- und Vermögensberater ausgebildet. Die Ausbildung endet mit einer kommissionellen, staatlich anerkannten Abschlussprüfung an der Wirtschaftskammer Österreich.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde mit folgender Befründung als unbegründet ab:
Begründung
Sachverhalt:
Ihr Sohn ***2*** ***6***, geboren am ***12***, maturierte im Juni 2021. Im Zeitraum vom Oktober 2021 - Juni 2022 absolvierte er den Zivildienst. Im Zeitraum Oktober - Dezember 2022 war er in einem Studium inskribiert. Seit Jänner befindet er sich in einer Ausbildung zum Finanzberater.
Mit Bescheid vom wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli - September 2021 und ab Juli 2022 abgewiesen.
Am legten Sie in offener Frist Beschwerde ein.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf ausgebildet oder in einer Fachschule fortgebildet werden und ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung eines Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher definiert. Auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergeben sich als wesentliche Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 anzunehmen. Die Ausbildung muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind durch Prüfungsantritte innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung erfüllt (vgl. ZI. 98/15/0001
Jede Berufsausbildung umfasst somit eine quantitative und eine qualitative Komponente. Aus der Judikatur des UFS/BFG ergibt sich hinsichtlich der quantitativen Komponente als Vergleichsmaßstab der auch für den Besuch einer AFIS oder BHS erforderliche Zeitaufwand von zumindest 30 Wochenstunden (vgl. u.a. RV/2100463/2015). Die Anzahl von 30 Wochenstunden setzt sich zusammen aus 20 Wochenstunden in Präsenz + 10 Wochenstunden in Lern-, bzw. Hausarbeitsstunden.
Im gegenständlichen Fall umfasst die Ausbildung zum Finanz- bzw. Vermögensberater lediglich 20 Wochenstunden inklusive Lern-, Haus- und Vorbereitungsstunden. Eine Berufsausbildung im Sinne des §2 des Familienlastenausgleichsgesetz kann somit nicht angenommen werden. Ein Anspruch auf die Zwischenzeit ist deshalb aufgrund dieser Ausbildung ebenfalls nicht gegeben.
Laut eigenen Aussagen wurden im inskribierten Studium von Oktober - Dezember 2022 keinerlei Prüfungen angetreten. Nachweise über die Teilnahme an Vorbereitungskursen in Form von Mitschriften, Teilnahmebestätigungen von Seminaren bzw. Seminararbeiten etc. wurden bis dato nicht vorgelegt.
Es war somit spruchmäßig zu entscheiden.
Vorlageantrag
Mit am abgegebenen Schreiben stellte die Bf Vorlageantrag:
Ich stelle innerhalb offener Frist einen Vorlageantrag.
In Ihrer Begründung behaupten Sie, dass die Familienbeihilfe mit Bescheid vom abgewiesen wurde und ich am Beschwerde einlegte.
Das ist formell inhaltlich falsch.
Richtigerweise wurde die Familienbeihilfe mit Bescheid vom abgewiesen und ich am Beschwerde einlegte.
Weiters behaupten Sie die Berufsausbildung umfasst lediglich 20 Wochenstunden. In der bereits vorliegenden Bestätigung vom wird bestätigt, dass die Ausbildung mindestens 20 Wochenstunden oder mehr in Anspruch nimmt.
Daher nimmt die Ausbildung sehr wohl auch 30 Wochenstunden und auch mehr in Anspruch.
Mein Sohn ***6*** absolviert vom bis eine Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater, welche mit einer kommissionellen, staatlich anerkannten Abschlussprüfung an der Wirtschaftskammer Österreich endet.
Diese Ausbildung war seine Wunschausbildung, daher zum frühestmöglichen Beginn.
Daher beantrage ich die Vorlage an das Bundesfinanzgericht und um Nachzahlung der Familienbeihilfe für 7-9/2021 und ab 7/2022.
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien 2/20/21/22 (FA12), die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Die Bf ist Mutter von zwei Kindern. Mit Bescheid vom wurde über den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den volljährigen Sohn ***6*** ***7*** ***2*** betreffend die Zeiträume Juli bis September 2021 sowie Juli 2022 bis laufend abweisend entschieden. Mit Beschwerde vom wendete die Bf ein, dass ihr Sohn seine Ausbildungen jeweils zum frühestmöglichen Zeitraum begonnen habe. Weiters stünde laut Gesetz für die Zwischenzeiten zwischen Reifeprüfung und Zivildienst sowie zwischen Zivildienst und Berufsausbildung Familienbeihilfe zu. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen mit der Begründung, dass beim anspruchsvermittelnden Sohn nicht vom Vorliegen einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Berufsausbildung auszugehen sei. Da das Studium an der PH Burgenland nach wenigen Monaten ohne Antritt zu Prüfungen abgebrochen wurde und auch keine Mitschriften übermittelt wurden, sei nicht davon auszugehen, dass das Studium an der PH die volle Zeit des Sohnes in Anspruch genommen habe. Ebenso sei bei der Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater nicht von einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Berufsausbildung auszugehen, da das erforderliche Stundenausmaß gemäß eigener Angabe der ausbildenden Stelle nicht erreicht werde. Daraufhin stellte die Bf am den Antrag, ihre Beschwerde dem Gericht vorzulegen.
Beweismittel:
Inhaltsverzeichnis und Stellungnahme.
Stellungnahme:
Es wird beantragt, die Beschwerde der Bf abzuweisen. Gemäß § 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 steht Familienbeihilfe für volljährige Kinder zu, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern diese für einen Beruf ausgebildet werden. § 33 Abs 3 Z 1 EStG normiert, dass Steuerpflichtigen, denen Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967 gewährt wird, auch der Kinderabsetzbetrag zusteht. Die Bf hat Familienbeihilfe sowohl für den Zeitraum zwischen der abgeschlossenen Reifeprüfung und dem Antritt zum Zivildienst (Juli bis September 2021), als auch für den Zeitraum ab Beendigung des Zivildienstes und dem Beginn des Studiums an der PH Burgenland, bzw. der laufenden Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater (Juli 2022 bis laufend) beantragt. Nachstehend wird daher auf die Anspruchsvoraussetzungen in diesen Zeiträumen eingegangen.
Zeitraum Juli 2021 bis September 2021:
Die Bf macht geltend, dass es sich hierbei um einen Zeitraum handeln würde, für den gemäß FLAG Familienbeihilfe zustehen würde. Gemäß § § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 steht Familienbeihilfe zu für den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn einer Berufsausbildung. Der Anspruch steht für maximal vier Monate zu. Aus dem Wortlaut der Gesetzesstelle geht hervor, dass Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes (anders als Zeiten eines Freiwilligen Dienstes) nicht als Berufsausbildung zu werten sind, daher besteht für diesen Zeitraum kein Anspruch (vgl. Lenneis/Wanke, FLAG, 2. Auflage, Rz 120; 2013/16/0153).
Zeitraum Juli 2022 bis laufend:
Der Sohn der Bf besuchte von September 2022 bis Dezember 2022 die PH Burgenland. In diesem Zeitraum erfolgte kein Antritt zu Prüfungen, Nachweise hinsichtlich des Besuchs von Lehrveranstaltungen wurden nicht vorgelegt. Der bloße Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht alleine nicht aus, um vom Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG auszugehen. Die Ausbildung muss, wie bereits erwähnt, ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind durch Prüfungsantritte innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung erfüllt (vgl. Zl. 98/15/0001). Hinsichtlich der Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater, welche der Sohn der Bf mit Dezember 2022 begonnen hat, ist unter Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung Folgendes zu sagen: Nach Ansicht von Lehre und Rechtsprechung nimmt die Berufsausbildung die volle Zeit des Auszubildenden in Anspruch, wenn das wöchentliche Ausmaß an Unterrichtsstunden inklusive Lern- und Vorbereitungszeit regelmäßig mindestens 30 Stunden beträgt (vgl. Lenneis/Wanke FLAG, 2 Auflage, Rz 40; RV/7102012/2016). Laut Bestätigung der ausbildenden Stelle (siehe Bestätigung der ***13*** AG vom ) beträgt die Ausbildungszeit ein wöchentliches Ausmaß von 20 Wochenstunden, wobei darin bereits Lern- und Vorbereitungszeiten inbegriffen sind. Dass die Ausbildung vereinzelt mehr Wochenstunden in Anspruch nimmt, wie der Zusatz "…20 Stunden und mehr…" nahelegt, ist nicht ausreichend, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG nachzuweisen. Gemäß § 2 Abs 1 lit. e leg. cit. besteht ein Familienbeihilfenanspruch für den Zeitraum zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem frühestmöglichen Beginn einer Berufsausbildung. Da das Vorliegen einer Berufsausbildung für die Folgezeiträume verneint wurde, war der Anspruch auch für den Zeitraum zwischen der Beendigung des Zivildienstes und der Anmeldung an der PH Burgenland abzuweisen.
AMS Berufslexikon
Das AMS Berufslexikon (https://www.berufslexikon.at/berufe/1702-FinanzberaterIn-AnlagenberaterIn/#ausbildung) führt zum Beruf "Finanz- und AnlageberaterIn" unter anderem aus:
Als Ausbildung für Berufe in diesem Bereich kommen vor allem kaufmännische und wirtschaftliche Ausbildungen an berufsbildenden Schulen in Betracht. Eine weitere Zugangsmöglichkeit ist eine Lehre zum/zur Finanzdienstleistungskaufmann/-frau. Die spezifischen Kenntnisse werden in der Regel durch betriebsinterne Schulungen und Trainings vermittelt. Finanz- und AnlageberaterInnen müssen gut kommunizieren und beraten können sowie über ein entsprechendes Know-how im Bereich Finanzierung verfügen. Daher ist eine Qualifikation in den Bereichen Kommunikation, Betriebswirtschaftslehre, Finanzwesen, Bankmanagement, Wertpapier- und Leasingrecht oder Kreditwesen vorteilhaft.
Wirtschaftskammer Österreich
Die Wirtschaftskammer Österreich (https://www.wko.at/wien/information-consulting/finanzdienstleister/ausbildung-befaehigung-weiterbildung), Fachgruppe Finanzdienstleister Wien, bietet zweimal im Jahr einen Vorbereitungskurs für die Befähigung zur Gewerblichen Vermögenberatung (GVB) und Wertpapiervermittler (WPV) an.
Der "Fit & Ready Kurs" dauert 8 Tage und findet Freitag/Samstag ganztags (sowie die letzte Einheit kurz vor dem schriftlichen Prüfungstermin) statt (8 Tages-Kurs plus 2 Tage Prüfungsvorbereitung). Die Befähigungsprüfung erfolgt durch die Meisterprüfungsstelle.
***13***
Die ***13***, bei der bzw. bei ***14*** ***15*** ***6*** ***2*** ausgebildet werden soll, beschreibt die "Professionelle Ausbildung" auf ihrer Webseite wie angeführt:
WIFI
Das WIFI Niederösterreich (https://www.noe.wifi.at/kurs/74026x-vorbereitungslehrgang-vermoegensberatung) bietet Vorbereitungslehrgänge Vermögensberatung einschließlich Prüfungsvorbereitung in einem rund ein Monat dauernden Lehrgang jeweils an Freitagen und Samstagen zu insgesamt rund 60 Stunden an.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf ***1*** ***2*** ist die Mutter des im Oktober 2001 geborenen ***6*** ***7*** ***2***. Ihr Sohn ***6*** ***2*** legte im Juni 2021 die Reifeprüfung an einer Handelsakademie ab. Von Oktober 2021 bis Juni 2022 leistete ***6*** ***2*** seinen ordentlichen Zivildienst.
Am meldete sich ***6*** ***2*** bei der Privaten Pädagogischen Hochschule Burgenland als ordentlicher Studierender in den Studien BachStud LA Sekundarstufe AB 2021W, 411 Geschichte/Sozialkunde/Polit. Bildung, 420 Mathematik an. Das Lehramtsstudium Sekundarstufe Allgemeinbildung ist ein gemeinsames Studium der acht Pädagogischen Hochschulen und Universitäten im Entwicklungsverbund Süd-Ost, umfasst 8 Semester im Umfang von 240 ECTS-Punkten. In diesem Studium trat ***6*** ***2*** zu keinen Prüfungen an. Die Abmeldung von diesem Studium erfolgte mit . Nicht festgestellt werden kann, dass ***6*** ***2*** in der Zeit von September 2022 bis Dezember 2022 ernsthaft ein Bachelorstudium betrieben hat.
Am sicherte eine Vermögensberaterin und Versicherungsagentin dem Sohn der Bf zu, diesen ab zu beschäftigen. Von " bis " soll bei dieser eine Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater erfolgen bzw. erfolgt sein. Tatsächlich dürfte die Ausbildung am begonnen haben (so die Bestätigung für das AMS vom und die Angaben der Bf am ). Weiters kann nicht festgestellt werden, dass zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Zivildienstes (Juni 2022) mit der Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater begonnen wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater die weitaus überwiegende Zeit des Sohnes in Anspruch genommen hat.
Beweiswürdigung
Die festgestellten Daten sind unstrittig.
Zu den Nichtfeststellungen:
Das Finanzamt hat die Bf bereits am (vor Erlassung des angefochtenen Bescheids) aufgefordert, Nachweise über das Studium an der PH Burgenland zu erbringen und den Ausbildungsvertrag betreffend Finanz- und Vermögensberater vorzulegen. Die Bf ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Auch mit der Beschwerde und mit dem Vorlageantrag wurden keine geeigneten Unterlagen vorgelegt. Auch auf den Vorlagebericht des Finanzamts erfolgte keine Reaktion.
Das Bundesfinanzgericht kann daher nicht feststellen, dass der Sohn der Bf in den wenigen Wochen im Herbst 2022 ernsthaft ein Lehramtsstudium betrieben hat. Bereits während dieser Zeit interessierte sich der Sohn vielmehr für eine Tätigkeit als Finanz- und Vermögensberater, was das Schreiben seiner späteren Arbeitgeberin an das Arbeitsmarktservice vom dokumentiert.
Was den Umfang der Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater betrifft, hat das Finanzamt bereits in der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen, dass offensichtlich der für die Familienbeihilfe erforderliche zeitliche Umfang nicht gegeben ist. Im Vorlageantrag hat sich die Bf darauf beschränkt auszuführen, dass nach der Bestätigung die Ausbildung "mindestens 20 Wochenstunden oder mehr in Anspruch" in Anspruch nehme, ohne aber sich näher mit der Begründung der Beschwerdevorentscheidung auseinanderzusetzen. Der Ausbildungsvertrag wurde ebenso wenig vorgelegt wie Nachweise über den konkreten Ablauf der Ausbildung. Wann genau die Ausbildung erfolgt sein soll, lässt sich der Bestätigung vom nicht entnehmen (" bis "), in Zusammenhang mit der Einstellungszusage vom und den Ausführungen der Bf vom dürfte die Ausbildung am begonnen haben.
Nach § 1 Abs. 1 Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung BGBl. II Nr. 87/2021 ist durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2.Zeugnisse über
a)den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und
b)eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten betraut war.
Für den Lehrberuf "Finanzdienstleistungskaufmann/-kauffrau" ist dagegen eine 3-jährige Lehrzeit vorgesehen.
"Zur optimalen Lern- und Prüfungsvorbereitung für die Gewerbliche Vermögensberatung und Wertpapiervermittler bietet der Fachverband Finanzdienstleister einerseits ein umfangreiches Skriptum inklusive Fragen- und Antwortenkatalog in Papierform, andererseits das Online-Tool "die Digitale Lern- und Wissensplattform" (DLW) an".
Dass tatsächlich eine Ausbildung an "mindestens 20 Wochenstunden oder mehr" während eines halben Jahres vorliegt steht im Widerspruch dazu, dass ein von der Wirtschaftskammer Österreich angebotener Vorbereitungskurs gerade einmal zehn Tage ganztags in Anspruch nimmt. Gleiches gilt für einen Vorbereitungslehrgang des WIFI NÖ.
Es ist nicht nachvollziehbar, worin die mindestens zwanzig Wochenstunden und mehr während eines halben Jahres umfassende Ausbildung durch eine Vermögensberaterin und Versicherungsagentin bzw. eine Aktiengesellschaft bestehen soll. Die Webseite der Aktiengesellschaft spricht von einer Basisfachausbildung von ca. 192 Lehreinheiten (Stunden?) sowie von weiteren 110 Lehreinheiten (Ausbildung zum staatlich geprüften Versicherungsagenten) und 95 Lehreinheiten (Ausbildung zum Gewerblichen Vermögensberater), Details dazu sind nicht ersichtlich. Geht man davon aus, dass die Lehreinheiten bei der Aktiengesellschaft wie üblicherweise Stunden oder 50 Minuten sind, beträgt die Ausbildung bei der AG zum Vermögensberater "ca." 287 Stunden, was bei einem 8-Stunden-Tag rund 36 Ausbildungstage oder bei 10 Wochenstunden rund ein halbes Jahr ergibt.
Das Bundesfinanzgericht hat bereits nach einem umfassenden Ermittlungsverfahren entschieden (), dass die Ausbildung zur Versicherungsagentin bei einer Gesellschaft selbst unter der Annahme einer Ausbildung samt Lern- und Vor- und Nachbereitungszeiten rund 19 Stunden pro Woche während rund eines halben Jahres in Anspruch genommen habe (theoretische Schulung 4 Stunden pro Woche, praktische Ausbildung 6 Stunden pro Woche) und die "Ausbildung" nicht die volle Zeit in Anspruch genommen habe, sodass das quantitative Element einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 nicht erfüllt ist (Revision von zurückgewiesen). Diese Ausführungen sind auch auf die hier angebotene Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater übertragbar.
Die Bf hat es trotz Aufforderung durch das Finanzamt unterlassen darzulegen, was genau die Ausbildungsinhalte der von der Vermögensberaterin und Versicherungsagentin (der Aktiengesellschaft) angebotenen Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater sind und wie die Ausbildung konkret abläuft. Daher kann nicht festgestellt werden, dass die Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater während eines halben Jahres jeweils die überwiegende Arbeitszeit des Sohnes der Bf in Anspruch genommen hat.
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass die am begonnene Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater zum frühestmöglichen Termin nach Beendigung des Zivildienstes Ende Juni 2022 begonnen wurde. Dazu hat sich die Bf ebenfalls nicht geäußert, sondern lediglich ohne weitere Nachweis behauptet, diese Ausbildung sei zum frühestmöglichen Termin erfolgt.
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a)für minderjährige Kinder,
b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c)für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g)für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h)für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i)für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb)Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc)Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd)Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a)deren Nachkommen,
b)deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c)deren Stiefkinder,
d)deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a)sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b)das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c)sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 erhielt seine oben wiedergegebene derzeitige Fassung erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 220/2021, anzuwenden ab (§ 55 Abs. 52 FLAG 1967).
Zuvor lautete die Bestimmung:
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 steht Familienbeihilfe unter für Studenten näher im Gesetz ausgeführten Bedingungen zu "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist".
In der Zeit zwischen Beendigung der Schulausbildung mit der Reifeprüfung im Juni 2021 und dem Beginn des Zivildienstes im Oktober 2021 befand sich der Sohn der Bf nicht in Berufsausbildung, sondern wartete auf den Beginn des Zivildienstes. Für den Zeitraum Oktober 2021 bis Juni 2022 befand sich der Sohn der Bf ebenfalls nicht in Berufsausbildung, sondern leistete seinen Zivildienst. Im Zeitraum nach Beendigung des Zivildienstes bis zur Studienanmeldung im September 2022 oder zur Aufnahme der Tätigkeit bei der Versicherungsagentur im Dezember 2022 ging der Sohn der Bf ebenfalls keiner Berufsausbildung nach; auch hier bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe infolge Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.
Ob sich der Sohn der Bf ab September 2022 (Bachelorstudium) oder ab Dezember 2022 (Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater) in Berufsausbildung befand, ist im Folgenden zu prüfen.
Nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 220/2021 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Nach § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird. Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 erfordert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die tatsächliche Fortsetzung oder den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes (). Der Verwaltungsgerichtshof hat judiziert ( Ro 2016/16/), dass dieser Bestimmung entsprochen werde, wenn die Bewerbung um eine solche Ausbildung unmittelbar nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes erfolgt und in weiterer Folge die bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn erforderlichen Maßnahmen (so zum Beispiel Antreten zu Bewerbungsgesprächen, Aufnahmeprüfungen udgl.) ohne dem Bewerber anzulastende Verzögerung erfolgen.
"Zwischenzeiten"
Hätte der Sohn der Bf zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Zivildienstes eine Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 begonnen, stünde der Bf für die Zeit zwischen Ablegung der Reifeprüfung und dem Beginn des Zivildienstes sowie für die Zeit zwischen Beendigung des Zivildienstes und dem Beginn der Berufsausbildung (von der Bf "Zwischenzeiten" genannt) zu (vgl. ).
Das FLAG 1967 sieht für volljährige Kinder einen Anspruch auf Familienbeihilfe zwischen dem Abschluss einer Berufs(teil)ausbildung und den Beginn einer weiteren Berufs(teil)ausbildung grundsätzlich nicht vor. Eine Ausnahme besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 nur für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Da zwischen der Schulausbildung und einer weiteren Berufsausbildung auch der Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst absolviert werden kann und dieser Fall von § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 nicht abgedeckt wird, wurde gleichzeitig mit § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 in das Gesetz eingefügt.
Damit soll offenbar (die Gesetzesmaterialien enthalten hierzu keine Angaben) der Fall abgedeckt werden, dass nach Abschluss der Schulausbildung nicht sofort ("zum frühestmöglichen Zeitpunkt") mit der Berufsausbildung fortgesetzt wird, sondern dazwischen Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst abgeleistet wird. Bei einem Antritt des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienstes zum nächstmöglichen Termin nach Abschluss der Schulausbildung geht damit i.d.R. Familienbeihilfe "nicht verloren", wenn nicht sofort nach Beendigung des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienstes mit der Berufsausbildung fortgesetzt werden kann.
Dies gilt sowohl dann, wenn eine konkrete Berufsausbildung durch den Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst unterbrochen wird, als auch wenn nach Abschluss einer Berufs(teil)ausbildung mit einer weiteren Berufs(teil)ausbildung begonnen wird (vgl. ).
Zielstrebige und effiziente Berufsausbildung
Das Familienbeihilfenrecht ist, wie auch in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zum Ausdruck kommt (vgl. etwa ), vom Grundsatz einer zielstrebigen und effizienten Berufsausbildung gekennzeichnet. Es ist das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich; die Berufsausbildung muss die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch nehmen (ständige Rechtsprechung, etwa ). Auf das Motiv, den Beweggrund für die Wahl einer Berufsausbildung kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. ).
Bachelorstudium
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Weitere Voraussetzungen sind dem FLAG 1967 nicht zu entnehmen. Bei Abbruch des Studiums nach dem ersten Studienjahr ist demnach kein Prüfungsnachweis erforderlich (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 59). Der Rückforderungszeitraum umfasst das erste Studienjahr. Es wären keine positiven Prüfungen für den Anspruch im ersten Studienjahr (aber für einen Anspruch im zweiten Studienjahr) erforderlich gewesen. Für die Berechtigung der Annahme, dass eine Berufsausbildung vorliegt, stellt das FLAG 1967 insofern eine gesetzliche Beweisregel auf, als für Studierende nach dem ersten Studienjahr die Ablegung bestimmter Prüfungen nachzuweisen ist (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 68).
Es wird zwar der Begriff des Studiums nach dem StudFG jeweils durch die Inskription bestimmt (vgl. VwGH 15.10. 003, 98/12/0472 u. v .a), allerdings wird das in § 2 FLAG 1967 geforderte Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Ausbildung, bezogen auf ein Universitätsstudium, nicht mit der bloßen Inskription erfüllt. Erforderlich ist, dass das Studium tatsächlich in einem bestimmten Ausmaß ernsthaft betrieben wird (vgl. zu AlVG). Daher genügt die Inskription als reiner Formalakt nicht; der Besuch von Lehrveranstaltungen ist essentielle Voraussetzung dafür, dass von einer Berufsausbildung gesprochen werden kann (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 59.; ; ).
Das vom Sohn der Bf gewählte Bachelorstudium für das Lehramt an der Sekundarstufe, für das er sich am angemeldet hat, begann offensichtlich mit dem Studienbetrieb mit Montag, , wobei zuvor offensichtlich (siehe jeweils die Website der PH Burgenland mit den Studiendaten zu 2024) am eine verpflichtende Einführung zu besuchen war. Spätestens am (Bestätigung der Vermögensberaterin und Versicherungsagentin) entschloss sich der Sohn, nicht Lehrer zu werden, sondern Finanz- und Vermögensberater. Die Abmeldung vom Studium erfolgte am . Irgendwelche Nachweise, dass in diesen wenigen Wochen tatsächlich ernsthaft und zielstrebig studiert worden ist, hat die Bf trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Es versteht sich von selbst, dass eine Inskription eines vierjährigen Studiums im Umfang von einigen Wochen keine Berufsausbildung ist. Das alleinige Ausprobieren in einem Zeitraum einiger Wochen, ob man für ein Studium geeignet ist, vermittelt keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (vgl. ; ). Das Anstreben einer Berufsausbildung ist ebenso wenig wie eine allgemeine Vorbereitung auf eine Berufsausbildung eine Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (vgl. ; ).
Daher steht auf Grund dieser Inskription weder für die Zeit der Inskription an der PF Burgenland (September bis Dezember 2022) gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Familienbeihilfe zu noch Familienbeihilfe für die Zeit nach Beendigung der Schulausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 und gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967.
Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater
Für minderjährige Kinder gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 wird unabhängig davon, ob sie einer Berufsausbildung nachgehen, Familienbeihilfe gewährt. Für volljährige Kinder ist Voraussetzung für die Beihilfengewährung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, dass diese für einen Beruf ausgebildet werden.
Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. etwa ; ; ; ; ; ).
Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Eine Berufsausbildung kann unabhängig davon vorliegen, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (vgl. ). Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa ; ). Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Auf die allenfalls nur wenige Monate währende Dauer eines dabei zu beurteilenden Lehrganges kommt es nicht an (vgl. , unter Verweis auf ).
Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. ; ). Auch Teilabschnitte einer gesamten Berufsausbildung können den Begriff der Berufsausbildung erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Berufsausbildung aus dem Motiv erfolgt, diesen Beruf später tatsächlich auszuüben, oder aus anderen Motiven (vgl. ); die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe hat ex ante zu erfolgen (vgl. ).
Auch ein Praktikum, das bei dem Unternehmen absolviert wird, in welchem später ein Beruf ausgeübt wird, kann "Berufsausbildung" sein (vgl. ). Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa ein Praktikum zur Vermittlung praktischer Grundkenntnisse unter Berufsausbildung fallen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis , ausgesprochen. Von einer Berufsausbildung zu unterscheiden ist die bloße Einschulung am Arbeitsplatz in Form eines Praktikums. In diesem Fall besteht kein Familienbeihilfenanspruch (vgl. etwa , zu "Model Booker"; zu Praktikum bei einem Fernsehsender). Ein Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vermittelndes Praktikum muss entweder Teil einer insgesamt als Berufsausbildung anzusehenden Ausbildung sein (etwa Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schulausbildung wie an berufsbildenden höheren Schulen) oder selbst in Form einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung organisiert sein. Letzteres setzt eine etwa einer Lehrlingsausbildung vergleichbare (siehe zum "dualen System" etwa ) Ausbildung voraus (vgl. ).
Jede Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch der zeitliche Umfang (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 36; u.v.a.). Eine Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 liegt in zeitlicher Hinsicht nur vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von etwa 30 Stunden für Kurse und Vorbereitung auf eine Prüfung entfällt (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 40; ; ; u.v.a.).
Wie zur Beweiswürdigung ausgeführt, hat es die Bf trotz Aufforderung durch das Finanzamt unterlassen, die Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater näher darzustellen. Es ist weder klar, ob die kursmäßige Ausbildung, so eine stattgefunden hat, im Sinne der Rechtsprechung einer Lehrlingsausbildung vergleichbar ist, noch welcher zeitliche Aufwand mit der Ausbildung verbunden war. Soweit feststellbar, erfordern die von der Wirtschaftskammer und vom Wirtschaftsförderungsinstitut angebotenen Vorbereitungskurse auf die Befähigungsprüfung jeweils rund 8 Tage Vollzeit. Bezogen auf einen Monat (§ 8 Abs. 2 FLAG 1967 und § 10 Abs. 4 FLAG 1967) erfüllt etwa ein Zehn-Tages-Kurs nicht das erforderliche quantitative Element für eine Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Dies unabhängig davon, wie lange der Kurs an den einzelnen Tagen tatsächlich gedauert hat (vgl. ). Dies gilt erst recht, wenn sich diese rund 60 Stunden über einen längeren Zeitraum erstrecken. Selbst wenn die Ausbildung umfangreicher gewesen sein sollte, liegt keine überwiegende zeitliche Inanspruchnahme vor (vgl. ). Eine Bestätigung, dass die Ausbildung "mindestens 20 Wochenstunden oder mehr" durchgehend betragen haben soll, ist zu unbestimmt, um von einer zeitlichen Inanspruchnahme von durchgehend 30 Wochenstunden ausgehen zu können.
Die Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater ist daher nach der Aktenlage nicht als Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anzusehen. Daher vermittelt diese Ausbildung auch keinen Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 und gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967.
Frühestmöglicher Ausbildungsbeginn
Wäre die Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, wäre weiters entscheidend, ob die "ins Auge gefasste Ausbildung" tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird (vgl. ; ; ausführliche Darstellung der höchstgerichtlichen Judikatur bei ).
Die Bf hat keine Nachweise dafür vorgelegt, dass nach dem Zivildienstende Juni 2022 ein früherer Beginn der Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater als mit nicht möglich gewesen wäre. Tatsächlich dürfte, wofür die Inskription des Bachelorstudiums spricht, der Sohn zunächst eine Ausbildung zum Lehrer ins Auge gefasst haben und erst danach an eine Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater gedacht und die entsprechenden Schritte zur Aufnahme dieser Ausbildung gesetzt haben. Damit wurde die Ausbildung zum Finanz- und Vermögensberater aber auch nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Zivildienstes begonnen.
Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Der angefochtene Bescheid ist daher nicht rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), da ein Anspruch der Bf auf Familienbeihilfe im im Spruch des Bescheids genannten Zeitraum nicht bestanden hat, die Beschwerde ist somit gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Revisionsnichtzulassung
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 94 Z 75 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 § 55 Abs. 52 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101500.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at