Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.02.2024, RV/7103817/2017

Diverse Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf) erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aus zwei Dienstverhältnissen als Lehrer an der ***1*** in ***2*** und Vortragender an der ***3***.

Der Bf beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 neben dem bereits vom ersten Dienstgeber in der Lohnverrechnung berücksichtigten vollen Pendlerpauschale (2.016 €/Jahr) und Pendlereuro (136 €/Jahr) zusätzlich für das zweite Dienstverhältnis das Pendlerpauschale für 8 bis 10 Fahrten im Monat zur Dienststelle nach ***3*** (1.712 €/Jahr) und den Pendlereuro (72 €/Jahr). Insgesamt wurden 3.728 € Pendlerpauschale und 208 € Pendlereuro beantragt. Weiters machte der Bf Aufwendungen für Arbeitsmittel (457,68 €), Fachliteratur (25,70 €) und Reisekosten (861,70 €) als Werbungskosten geltend.

Nach Beantwortung des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes vom wurden mit Einkommensteuerbescheid vom ein Pendlerpauschale in Höhe von 2.016 € und ein Pendlereuro in Höhe von 136 € mit der Begründung berücksichtigt, die kürzere Fahrtstrecke nach ***3*** werde mit dem Pendlerpauschale für die längere Fahrtstrecke nach ***2*** abgegolten und es stehe kein zusätzliches Pendlerpauschale zu. Die geltend gemachten Aufwendungen für Schulabschlussgeschenke und Fachliteratur wurden nicht anerkannt, von den Aufwendungen für einen USB-Stick, Internetgebühren, Druckerpapier und Druckerpatronen wurde ein Privatanteil von 40 % ausgeschieden. Reisekosten wurden iHv 951,30 € berücksichtigt. Insgesamt wurden Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, iHv 1.194,47 € berücksichtigt. Die als Werbungskosten geltend gemachten Kosten einer Rechtsschutzversicherung wurden als Sonderausgaben berücksichtigt.

Der Bf erhob mit Schriftsatz vom fristgerecht Beschwerde. Begründend brachte er vor, dass ihm im Einkommensteuerbescheid vom ein Privatanteil von 10 % zugestanden worden sei und sich an den diesbezüglichen Grundlagen nichts geändert habe. Die Rechtsschutzversicherung betreffe laut Polizze nur den dienstlichen Bereich und sei daher der beruflichen Sphäre zuzurechnen. Bezüglich des Pendlerpauschales beantrage er unter Verweis auf Rz 294 der Lohnsteuerrichtlinien für 30 Fahrten zur FH ***3*** 541,80 € (43 km zusätzliche Fahrtstrecke *0,42 = 18,06 pro Tag) als Fahrtkosten anzuerkennen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Gemäß § 16 EStG 1988 sei das Ausmaß einer beruflichen Nutzung im Schätzungswege vorzunehmen. Auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens sei davon auszugehen, dass die private Nutzung von Arbeitsmitteln (Computer und Zubehör) mindestens 40 % betrage. Die Aufwendungen für die Rechtsschutzversicherung könnten nicht berücksichtigt werden, da es sich nicht um eine Versicherung gem. § 18 EStG handle. Zusätzliche Kilometergelder (Fahrten zur FH) seien nicht zu berücksichtigen, da diese Fahrten mit dem vollen Pendlerpauschale abpauschaliert seien.

Mit Vorlageantrag vom beantragte der Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

In Beantwortung des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes vom gab der Bf im Schreiben vom an, in ungefähr der Hälfte der 15 Montage habe die Fahrt von ***4*** - ***3*** FH- ***4*** geführt, da montags kein Unterricht eingeteilt gewesen sei. Die andere Hälfte der Fahrten habe von ***4*** - ***3*** FH- ***2*** ***1***- ***4*** geführt, weil für ihn als Vertreter des Administrators zwar kein Unterricht, aber sonstige Aufgaben in der Schule zu erledigen gewesen seien. Freitags sei zwischen Ende des Unterrichts (14:15 Uhr) und Vorlesungsbeginn an der FH nicht die Wohnung aufgesucht, sondern direkt von ***2*** nach ***3*** gefahren worden. Beigelegt waren die Aufstellung der FH ***3*** mit den Lehrveranstaltungsterminen des Bf sowie die Reisekostenabrechnungen des ***5***.

In der Folge legte das Finanzamt die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte mit ausführlicher Stellungnahme die Abänderung des angefochtenen Bescheides.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der in ***Bf1-Adr*** wohnhafte Bf bezog im Streitjahr nichtselbständige Einkünfte aus zwei Dienstverhältnissen als Lehrer an der ***1*** ***2*** (hier war er auch Vertreter des Administrators) und Vortragender an der FH ***3***.

Im Beschwerdejahr unterrichtete der Bf an der ***1*** in ***2*** ganzjährig von Dienstag bis Freitagmittag (Hauptarbeitsstätte). Bei diesem Dienstverhältnis beträgt laut Pendlerrechnerausdruck vom das Pendlerpauschale 2.016 € jährlich/168 € monatlich und der Pendlereuro 136 € jährlich/11,33 € monatlich (Fahrtstrecke ***4*** - ***2*** - ***4***). Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln war auf der überwiegenden Strecke möglich und zumutbar. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist mit 68 km ausgewiesen.

Das Dienstverhältnis mit seinem zweiten Dienstgeber bestand in den Monaten Jänner, Februar sowie September bis Dezember. Die vom Bf abgehaltenen Lehrveranstaltungen an der FH ***3*** fanden an folgenden Terminen statt: 13.1., 20.1., 27.1., 22.9., 29.9., 6.10., 13.10., 20.10., 27.10., 3.11., 10.11., 17.11., 24.11., 1.12. und 15.12., jeweils Montagvormittag von 8:00 bis 10:00 Uhr, sowie 5.9., 12.9., 19.9., 26.9., 3.10., 10.10., 17.10., 24.10., 31.10., 7.11., 14.11., 28.11., 5.12. und 12.12., jeweils Freitagnachmittag von 16:00 bis 17:30 Uhr. Ein Termin fand noch am Donnerstag, 27.3., 17:00 bis 18.00 Uhr, statt.
Zu dieser Arbeitsstätte wurden insgesamt 30 Fahrten - 3 im Jänner, 1 im März, 6 im September, 9 im Oktober, 7 im November und 4 im Dezember - unternommen.
An den 15 Montagen wurde lediglich die Arbeitsstätte in ***3*** aufgesucht und dabei die Fahrtstrecke ***4*** -***3*** - ***4*** zurückgelegt.
An den Freitagen und am Donnerstag, 27.3., war der Bf an beiden Dienstorten tätig. An diesen 15 Tagen wurde die Fahrtstrecke ***4*** - ***2*** - ***3*** - ***4*** zurückgelegt.

Beim zweiten Dienstverhältnis war laut Pendlerrechnerausdruck vom die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar. Die Entfernung Wohnung und Arbeitsstätte wurde mit 54 km ausgewiesen.

Die Fahrtstrecke von ***4*** nach ***2*** beträgt 21 km, von ***2*** nach ***3*** 20 km und von ***3*** nach ***4*** 44 km.

Der erste Dienstgeber (***5***) berücksichtigte im Rahmen der Lohnverrechnung das volle Pendlerpauschale iHv 2.016 € für mehr als 60 km, wenn ein Massenbeförderungsmittel zumutbar ist und den Pendlereuro iHv 136 €. Der zweite Dienstgeber (FH ***3***) berücksichtigte kein Pendlerpauschale.

Der Bf hat für Dienstreisen für seinen Dienstgeber "***5***" seinen eigenen PKW verwendet und für eine Gesamtstrecke von 2.718 km Fahrtkosten iHv 951 € als (Differenz-)Werbungskosten beantragt. Der Bf hat Reisekostenerstattungen des Dienstgebers iHv 120,26 € berücksichtigt, tatsächlich hat der Dienstgeber 339,26 € (Bahnkosten) erstattet.

Der Bf beantragt von den Aufwendungen für USB-Stick, Druckerpapier und -tinte, Internetgebühr, einen Privatanteil von 10 % in Abzug zu bringen. Das Finanzamt hat einen Privatanteil von 40 % berücksichtigt.

Die geltend gemachte Versicherungsprämie für die der beruflichen Sphäre des Bf zuzurechnenden Rechtsschutzversicherung beträgt 95,77 €.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig.

Die Angaben des Bf im Antwortschreiben vom zum Ergänzungsersuchen vom , wonach er seine Dienststelle in ***2*** auch an rund der Hälfte der 15 unterrichtsfreien Montage aufsuchte, um Vertretungsarbeiten für den Administrator zu erledigen und dabei die Fahrtstrecke ***4*** - ***3*** - ***2*** - ***4*** zurücklegte, wurden nicht nachgewiesen. Sie sind auch nicht glaubhaft, zumal der Bf im Antwortschreiben vom zum Ergänzungsersuchen vom noch angab, dass die Fahrtbewegungen zu den Tätigkeiten jeweils an der Wohnadresse beginnen und enden, somit die Schule in ***2*** an den Montagen überhaupt nicht aufgesucht wurde. Es ist daher nicht als erwiesen anzunehmen, dass an rund der Hälfte der Montage auch der Dienstort ***2*** aufgesucht wurde. Das BFG geht daher davon aus, dass auch an den fraglichen Montagen nur der Dienstort ***3*** aufgesucht wurde und lediglich die Fahrtstrecke ***4*** - ***3*** - ***4*** zurückgelegt wurde.

Die Angaben des Bf, dass er an den Freitagen zwischen Unterrichtsende an der ***1******2*** (14:15) und Vorlesungsbeginn an der FH ***3*** (16:00 Uhr) seine Wohnung nicht aufsuchte, sondern direkt von ***2*** nach ***3*** fuhr sind glaubhaft. Nach Auffassung des BFG kann auch bei der am Donnerstag, 27.3., 18:00, stattgefundenen Lehrveranstaltung davon ausgegangen werden, dass der Bf seine Wohnung zwischen Unterrichtsende an der ***1*** und Lehrveranstaltungsbeginn an der FH ***3*** nicht aufsuchte und daher an diesen 15 Tagen die Fahrtstrecke ***4*** - ***2*** - ***3*** - ***4*** zurücklegte.

Aus der Beilage zur Erklärung auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ist ersichtlich, dass der Bf Fahrtkosten iHv 951,30 € wegen Dienstreisen für den Dienstgeber "***5***" als (Differenz-)Werbungskosten beantragt. Es wird die Differenz zwischen dem amtlichen Kilometergeld und einem Dienstgeberersatz von 0,07 €/km geltend gemacht, somit für 2.718 km eine Reisekostenerstattung iHv 120,26 € berücksichtigt. Dass der Dienstgeber dem Bf tatsächlich insgesamt 339,26 € (Bahnkosten) erstattet hat, ergibt sich aus den vorgelegten Reisekostennachweisen des Dienstgebers (März: ***6*** 62,72 €, Juni: ***7*** 68,72 €, Oktober: ***8*** 76,72 €, November: ***9*** 11,46 €, ***9*** 11,46 €, Dezember: ***6*** 62,72 €, ***9*** 11,46 €, ***10*** 34 €).
Die Verwendung des eigenen Kfz für die gegenständlichen Dienstfahrten erscheint dem BFG glaubhaft und entspricht auch dem Antrag des Finanzamtes im Vorlagebericht.

Die Ausführungen des Bf, wonach die Rechtsschutzversicherung ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzurechnen sind, sind glaubhaft. Das Finanzamt hat im Vorlagebericht die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten außer Streit gestellt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Pendlerpauschale/Fahrtkosten:
Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.
c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich.
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich,
bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich.

e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.

Bei Anspruch auf das Pendlerpauschale steht nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 auch ein Pendlereuro zu.

Alle Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie einem allenfalls zustehenden Pendlerpauschale und Pendlereuro abgegolten.

Für den Fall des Vorliegens mehrerer paralleler Dienstverhältnisse ist zu berücksichtigen, dass § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e letzter Satz EStG 1988 ausdrücklich anordnet, dass einem Steuerpflichtigen höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zusteht.

Dem Bf steht bei seinem Dienstverhältnis (***5***) mit Dienstort ***2*** das gewährte volle Pendlerpauschale iHv 2.016 €/Jahr bzw 168 €/Monat zu (Fahrtstrecke ***4*** - ***2*** - ***4***).

Beim zweiten Dienstverhältnis (FH ***3***) wurden im Jänner 3 Fahrten, im März 1 Fahrt, im September 6 Fahrten, im Oktober 9 Fahrten, im November 7 Fahrten und im Dezember 4 Fahrten zum Dienstort ***3*** unternommen. Bei isolierter Betrachtung vermittelt dieses Dienstverhältnis bei der im Pendlerrechner ausgewiesenen Fahrtstrecke von 54 km für die Monate September, November und Dezember einen Anspruch auf ein aliquotes Pendlerpauschale von jeweils 71,33 € (1/3 von 2.568 €/12) und für Oktober von 142,67 € (2/3 von 2.568 €/12). Dass über das für das erste Dienstverhältnis zustehende volle Pendlerpauschale iHv 2.016,00 €/Jahr bzw. 168 €/Monat (Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte lt. Pendlerrechner 68 km) hinaus kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale besteht, ist unstrittig. Anstelle des zunächst geltend gemachten zusätzlichen Pendlerpauschales beantragt der Bf in der Beschwerde unter Verweis auf Rz 294 LStR nunmehr Fahrtkosten für die zusätzliche Fahrtstrecke von jeweils 43 km für 30 Fahrten zur FH ***3***.

Bei den an den Montagen von der Wohnung aus angetretenen 15 Fahrten zur Dienststelle FH ***3*** handelt es sich um Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung (siehe Beweiswürdigung), die gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 mit Verkehrsabsetzbetrag, Pendlerpauschale und Pendlereuro abgegolten sind.

Die Aufwendungen des Bf für die Fahrten zwischen den zwei Dienststellen stellen in ihrer tatsächlichen Höhe Werbungskosten dar (vgl. ).

Das BFG erachtet die Verwaltungspraxis, bei Vorliegen mehrerer Dienstverhältnisse Fahrtkosten nur für jene Strecke anzuerkennen, die die Strecke Wohnung - Hauptarbeitsstätte - Wohnung übersteigt, wenn an einem Tag zwei oder mehrere Dienststellen unterschiedlicher Arbeitgeber angefahren werden als sachgerecht (vgl. LStR 2002 Rz 294a iVm Rz 294).

Demnach sind an jenen 15 Tagen, an denen sowohl die Dienststelle in ***2*** als auch die Dienststelle in ***3*** aufgesucht wurde und dabei die Fahrtstrecke ***4*** -***2*** -***3*** - ***4*** zurückgelegt wurde (14 Freitage, 1 Donnerstag; siehe Beweiswürdigung), die als Werbungskosten anzuerkennenden Fahrtkosten wie folgt zu ermitteln:

Die zurückgelegte Fahrtstrecke ***4*** - ***2*** - ***3*** - ***4*** beträgt 85 km (21 km + 20 km + 44 km). Davon ist die Strecke ***4*** - ***2*** - ***4*** (2 * 21 km = 42 km) bereits mit dem Pendlerpauschale abpauschaliert. Es sind daher für 15 Fahrten 270,90 € (15 * 43 km * 0,42 €) an zusätzlichen Fahrtkosten als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Der Beschwerde war in diesem Punkt teilweise stattzugeben.

Reisekosten:
Die Benützung des eigenen PKW bei den Dienstreisen wurde vom Bf glaubhaft gemacht. Die Aufwendungen des Bf für die PKW-Fahrten stellen daher gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Werbungskosten dar. Unter Berücksichtigung der Reisekostenerstattungen des Dienstgebers sind Fahrtkosten iHv 802,30 € (2.718 km * 0,42 - 339,26 €) als Werbungskosten anzuerkennen.

Rechtsschutzversicherung:
Die geltend gemachten Kosten der beruflichen Rechtsschutzversicherung iHv 95,77 € sind unstrittig als Werbungskosten gem. § 16 Abs .1 EStG 1988 zu berücksichtigen.

Der Beschwerde war in diesem Punkt daher stattzugeben.

USB-Stick, Druckerpapier und -tinte, Internetgebühren:
Strittig ist, ob bei den diesbezüglich geltend gemachten Werbungskosten ein Privatanteil von 40 % anstelle des vom Bf beantragten Privatanteils von 10 Prozent zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben für Arbeitsmittel.

Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Aufwendungen für einen Computer einschließlich des Zubehörs ebenso wie die Kosten eines Internetanschlusses als Werbungskosten abzugsfähig, soweit eine berufliche Verwendung feststeht (). Eine Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil ist gegebenenfalls im Schätzungsweg vorzunehmen. In der Verwaltungspraxis wird ohne konkreten Nachweis eine Privatnutzung von mindestens 40% angenommen (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 16 Tz 220 "Computer", "Internet"). Angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern ein strenger Maßstab anzuwenden (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG 33. EL § 16 Anm 24 "Computer").

Aufgrund der vielfältigen privaten Nutzungsmöglichkeiten von Computern und dem Umstand, dass letztlich der Bf selbst lediglich 60 % der Anschaffungskosten des PC im Wege der AfA als Werbungskosten geltend machte, erscheint es dem BFG als sachgerecht, nach den Erfahrungen des täglichen Lebens einen Privatanteil von 40 % für USB-Stick und Verbrauchsmaterial auszuscheiden. Auch hat der Bf einen konkreten Nachweis dafür, dass bei USB-Stick und Verbrauchsmaterial im Beschwerdejahr ein höheres Ausmaß der beruflichen Verwendung vorliegt als beim PC selbst, nicht erbracht.

Gleiches gilt für die geltend gemachten Internetgebühren.

Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.

Insgesamt liegen Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in folgendem Umfang vor:


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Werbungskosten lt. Bescheid
1.194,47 €
zzgl. zusätzliche Fahrtkosten
270,90 €
abzgl. Reisekosten lt. Bescheid
- 951,30 €
zzgl. Reisekosten lt. Erkenntnis
802,30 €
zzgl. Rechtsschutzversicherung
95,77 €
Werbungskosten lt. Erkenntnis
1.412,14 €

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt bzw. die Rechtsfolgen sich unmittelbar aus den zitierten Bestimmungen ergeben. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind einer (ordentlichen) Revision nicht zugänglich.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103817.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at