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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.02.2024, RV/7103019/2021

Ansässigkeit bei Doppelwohnsitz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Str1***, ***Ort1***, vertreten durch Mag. **M* Wirtschaftstreuhand-Steuerberatung GmbH, **Adr1***, vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich, dieses vertreten durch HR Dr. **AV1***, jeweils vom , betreffend Einkommensteuer 2014 bis 2019 (ANV), allesamt ergangen zu Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die belangte Behörde wurde im Wege einer Kontrollmitteilung von der deutschen Finanzbehörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer (Bf) im Beschwerdezeitraum Renteneinkünfte aus Deutschland bezogen hat.

Das Finanzamt brachte im Zuge einer aufgrund dieser KM von Amts wegen durchgeführten Veranlagung neben den inländischen Pensionseinkünften deutsche Renteneinkünfte in Höhe von € 9.083,28 (2014), € 9.254,52 (2015), € 9.549,00 (2016), € 9.840,36 (2017), € 10.093,26 (2018) und € 10.093,26 (2019) im Wege des Progressionsvorbehaltes in Ansatz.

Mit Eingabe vom erhob der Bf durch seine steuerliche Vertretung Beschwerde gegen die ergangenen Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2019.

Mit Ergänzungseingabe vom begründete die steuerliche Vertretung die eingebrachte Beschwerde wie folgt:

Der Bf lebe nahezu das ganze Jahr über in **M***. Als Nachweis hierfür diene ein behördlicher Meldezettel sowie diverse Telefonabrechnungen des spanischen Telekommunikationsanbieters. Der Bf sei daher der Ansicht, dass seine inländischen (von Seiten der PVA ausbezahlten) Pensionseinkünfte unter Bezugnahme auf Art 20 DBA Österreich-Spanien in Spanien zu versteuern seien, da er in diesem Land seinen Aufenthaltsort habe und nahezu das ganze Jahr über dort lebe. Der gewöhnliche Aufenthalt bestimme sich nach § 26 BAO und sei dort angesiedelt, wo sich der Steuerpflichtige unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweile. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Steuerpflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, trete diese stets ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate andauere.

Da der Bf gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in **M*** lebe und er sich dort auch überwiegend aufhalte, stehe Österreich das Besteuerungsrecht weder an den inländischen Pensionseinkünften noch an den deutschen Renteneinkünften zu. Für letztere sei in Bezug auf deren steuerliche Behandlung das DBA Deutschland-Spanien heranzuziehen.

Zum Nachweis seines Vorbringens übermittelte der Bf einen Meldezettel der spanischen Behörde sowie eine auf den Bf lautende Telefonrechnung der Fa Vodafone (Spanien) über die Periode 15.1.- betreffend einen spanischen Telefonanschluss.

Im Zuge des weiteren Verfahrens erließ die Behörde mit Datum einen Ergänzungsvorhalt mit folgendem Inhalt:

"Sie geben an, dass Sie in Spanien leben.
Laut Aktenlage haben Sie weiterhin einen aufrechten Hauptwohnsitz in
***Str1***, ***Ort1***.
Da Sie offensichtlich mehrere Wohnsitze haben, sind Sie in Spanien und in Österreich unbeschränkt
steuerpflichtig. Es ist daher zu klären in welchem Land Sie ansässig sind.

An wie vielen Tagen im Jahr wird die Wohnung in ***Ort1*** von Ihnen genutzt?
Steht sie Ihnen jederzeit zur Verfügung oder wurde sie vermietet?
Wenn die Wohnung vermietet wurde, wäre ein Mietvertrag vorzulegen.

Leben Sie in Spanien in einer Lebensgemeinschaft?
Seit wann wohnen Sie in Spanien?
Legen Sie bitte den Meldezettel von Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin (ins Deutsche übersetzt) vor.

Bitte um Vorlage der Steuerbescheide von Deutschland und von Spanien (ins Deutsche übersetzt).
Wenn Sie in Spanien ansässig sind, wäre eine vom spanischen Finanzamt bescheinigte Ansässigkeitsbescheinigung vorzulegen (ins Deutsche übersetzt)."

In der Folge brachte der Bf folgende Urkunden zur Vorlage:

1. Wohnungsnachweis, ausgestellt vom Einwohnermeldeamt der Stadt **M*** am betreffend Meldung des Bf in **M*** seit dem bzw. (Wohnanschrift: **C*** Num ***123**);

2. Wohnungsnachweis für ***Anna1***, ausgestellt von Einwohnermeldeamt der Stadt **M*** am betreffend Meldung der Genannten in **M*** seit dem bzw. (Wohnanschrift: **C*** Num ***123**) ;

3. Bescheinigung der spanischen Polizeibehörde (des Leiters der Sektion Dokumentarische Behandlung) über die Meldung des Bf im Ausländerzentralregister vom ;

4. Anschreiben der ***Bank1*** (Bank in Spanien) an den Bf an die Anschrift "***C***, **M***, für 08/2017 und 05/2018;

5. Bestätigung der Österreichischen Post vom betreffend "Nachsendeauftrag Ausland vorübergehend" für den Zeitraum bis ; Schriftstücke werden für den genannten Zeitraum von "***Str1***, ***Ort1***" an die "vorübergehende Anschrift ***C***, **M***" zugestellt;

6. Bestätigung von ***Anna1*** vom , dass der Bf seit 2010 ihr Lebensgefährte ist und dieser "monatlich € 500 zu den gemeinsamen Ausgaben beisteuert";

7. Energiekostenabrechnungen des Energielieferanten "**X**" aus 2011 betreffend Wohnung in **M***, C/***C***, ergangen an ***Anna1***;

8. Interconsulta vom des Dr. ***L***, FA für Urologie, in **M***

Mit den jeweils am erlassenen Beschwerdevorentscheidungen wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Im Begründungsteil führte die belangte Behörde aus:

"Mittels Ergänzungsersuchen vom wurden Sie aufgefordert diverse Unterlagen sowie eine Ansässigkeitsbescheinigung zu erbringen. Da Sie das Ergänzungsersuchen nicht vollständig beantwortet haben und keine Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt wurde, wird Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen."

Mit Eingabe vom beantragte der Bf in verlängerter Frist die Vorlage seiner Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht und verwies dabei auf das in der Beschwerde erstattete Vorbringen. Gleichzeitig legte der Bf ein "Situationszertifikat" samt Übersetzung in die deutsche Sprache, den Meldezettel seiner spanischen Lebensgefährtin sowie deren Bestätigung, dass sie und der Bf in einem gemeinsamen Haushalt lebten, vor.

In ihrem Vorlagebericht vom gab die belangte Behörde folgende Stellungnahme ab:

"Für den Streitzeitraum wurden keinerlei stichhaltige Beweismittel für die Ansässigkeit in Spanien beigebracht.

Die mit der Beschwerde vorgelegte Abrechnung von Telefongebühren eines spanischen Mobilfunkbetreibers bezieht sich auf das Jahr 2020; der Ankauf eines mobilen W-LAN Modules im Jahr 2017 in Spanien lässt keinerlei Rückschluss auf die steuerliche Ansässigkeit im Zeitpunkt des Kaufes zu. Dem vorhaltsmäßig gestellten Ersuchen um Vorlage spanischer Ansässigkeitsbescheinigungen bzw. ausländischer Besteuerungsnachweise wurde zunächst nicht entsprochen; die über Vorhalt vorgelegten Wohnungsbescheinigungen und Energiebezugsbelege lautend auf ***Anna1*** beweisen ebensowenig die Ansässigkeit des Beschwerdeführers in Spanien im Streitzeitraum wie die an ihn unter einer spanischen Adresse gerichtete Bankkorrespondenz bzw. medizinische Unterlagen einer spanischen Gesundheitseinrichtung aus dem Jahr 2020 oder der (befristete) Nachsendeauftrag nach Spanien an die österreichische Post vom Dezember 2020. Gleiches gilt für die erst mit dem Vorlageantrag vorgelegten Ansässigkeitsbestätigungen der spanischen Steuerverwaltung, welche sich ja ausdrücklich nur auf die Verhältnisse zu den Ausstellungszeitpunkten bzw. beziehen. Beweiswert für den Beschwerdezeitraum haben somit lediglich die Erklärung der Frau ***Anna1*** über eine Lebensgemeinschaft an einem gemeinsamen Wohnsitz in Spanien ab dem Jahr 2010 sowie die Bestätigung der Erfassung des Beschwerdeführers in ein spanisches Ausländerregister mit einer spanischen Wohnadresse vom 8.August 2006. Diese Beweismittel geben jedoch über den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen keinen sicheren Hinweis (ebensowenig über tatsächliche Aufenthaltsdauer in Spanien).

Insbesondere auch aus dem Blickwinkel, dass der Beschwerdeführer bis dato nicht in der Lage war, spanische Besteuerungsnachweise bzw. ausdrücklich auf den Streitzeitraum bezogene Ansässigkeitsbestätigungen der spanischen Steuerverwaltung beizubringen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er der deutschen rentenauszahlenden Stelle und der deutschen Steuerverwaltung (welche die dem Verfahren zu Grunde liegenden Kontrollmitteilungen im automatischen Datenaustausch übermittelte) offenbar seine (unbestrittene und als Hauptwohnsitz im zentralen Melderegister eingetragene) Wohnadresse in Österreich bekannt gab, geht die Abgabenbehörde weiterhin von einer Ansässigkeit in Österreich für den Streitzeitraum aus."

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde dem Bf die Beantwortung bislang offen gebliebener Sachverhaltsfragen sowie die Vorlage diverser Nachweise aufgetragen.

Der ergangene Vorhalt, datiert mit , lautet wörtlich wie folgt:

"1. An wie vielen Tagen hielten Sie sich, Herr ***Bf***, in den einzelnen Beschwerdejahren in Österreich, Spanien sowie in "Drittländern" auf? (Nachweisführung bzw. Bescheinigung, wenn möglich).

2. Seit wann besteht zwischen Ihnen und Frau ***Anna1*** eine Lebensgemeinschaft iSe Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft und gab es Zeiträume, in welchen diese nicht bestanden hat?

3. Haben Sie Kinder? Wann sind diese geboren und wo lebten diese im Beschwerdezeitraum? Bekanntzugeben sind deren Namen und Wohnanschriften.

4. Haben Sie Enkelkinder? Wo leben diese und besteht ein Kontakt mit Ihnen?

5. Haben Ihre Eltern (bzw. Elternteile) im Beschwerdezeitraum noch gelebt? Wenn ja, wo wohnten diese? Wenn nein, wo lebten diese vor ihrem Ableben und wann verstarben sie?

6. Hatten Sie in den Beschwerdejahren bzw. haben Sie heute in Österreich noch nahe Verwandte (Geschwister, Cousins, Cousinen, etc.) oder sonstige (vormals) nahestehende Personen?

Namen und Grad der Verwandtschaft sind bekannt zu geben.

7. Sind Sie in Österreich oder in Spanien in Vereinen oder sonstigen (sozialen oder kulturellen) Einrichtungen aktiv? Wenn ja, in welchen? (Nachweisführung)

8. Warum haben Sie Ihren spanischen Wohnsitz, welcher laut Beschwerdeausführungen der Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt, nicht der Deutschen Rentenversicherung gemeldet?

Sollte eine Meldung erfolgt sein, wird um entsprechende Nachweisführung ersucht.

9. Wurden die strittigen Rentenzahlungen auf ein spanisches oder auf ein österreichisches Bankkonto überwiesen? (Nachweisführung, falls die Überweisung auf ein spanisches Konto erfolgt sein sollte.)

10. Wurde die deutsche Pension der spanischen Finanzbehörde gemeldet? (wenn ja, Nachweisführung)

11. Wurden die Pensionseinkünfte in Spanien steuerlich in irgendeiner Art und Weise angesetzt? (wenn ja, Nachweisführung)

12. Werden (wurden) Sie in Spanien steuerlich erfasst bzw. dort veranlagt? Wenn ja, dann sind die ergangenen Steuerbescheide (in Abl.) vorzulegen.

13. Sind bzw. waren Sie 2014 bis 2019 in Österreich sozialversichert? Wenn nein, bis wann waren Sie im Inland sozialversichert?

14. Sind Sie bzw. waren Sie im Streitzeitraum in Spanien sozialversichert (wenn ja, Nachweisführung)

15. Sollten weitere bislang nicht vorgelegte Nachweise in Bezug auf einen dauerhaften Aufenthalt in Spanien vorliegen, wären diese dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

16. Sind Sie im Besitz der spanischen Staatsbürgerschaft bzw. haben Sie eine derartige jemals beantragt? (Nachweisführung)

17. Hatten Sie in den Beschwerdejahren die österreichische Staatsbürgerschaft inne bzw. besitzen sich noch weitere Staatsbürgerschaften?

18. Ad Eigentumswohnung ***Str1**:

Wann wurde diese erworben? Wie viele Räume und welche Wohnnutzfläche weist diese auf?

Wie wurde die ETW in den Streitjahren genutzt (Vermietung, Leerstand, Prekarium, etc.). Im Falle einer Weitergabe führen Sie den Namen und die Anschrift des jeweiligen Nutzungsberechtigten an.

19. Hatten Sie im Beschwerdezeitraum sonstiges unbewegliches Vermögen (Grundstücke, Häuser, Wohnungen, etc.) in Österreich? Wenn ja, geben Sie dieses bekannt?

20. Hatten Sie in den Beschwerdejahren unbewegliches Vermögen in Spanien. Wenn, ja bitte Bekanntgabe des (der) Objekte (inkl. entspr. Nachweis) und Art ihrer Nutzung.

21. Hatten Sie in den Streitjahren bewegliches Vermögen in Österreich?

a) Kraftfahrzeuge

Anmerkung: Aktenkundig sind folgende KFZ: VW Caravelle angemeldet 2016-2019; VW Käfer 2015-2019; BMW R 65 2014-2016; VW Caravelle, 2005-2018; die ersten beiden Fahrzeuge waren im angeführten Zeitraum mit einem österr. Wechselkennzeichen (§ 48 (2) KFG) ausgestattet.
Geben Sie bekannt, ob die beiden letztgenannten Fahrzeuge in den Streitjahren in Österreich oder in Spanien zugelassen wurden (Nachweis);
Wo befand sich der übliche Standort der einzelnen KFZ und wo wurden diese überwiegend bewegt (Nachweis, wenn möglich) .

b) Sparguthaben jedweder Art (Sparbücher, Fonds, Anleihen, Aktien, etc.)

Haben Sie Ihr Erspartes in Österreich oder in Spanien veranlagt?
Sollte dies (zum Teil) in Spanien erfolgt sein, so wird um entsprechende Nachweisführung ersucht.
Bei gemischter Veranlagung: Angabe welcher Teil des Vermögens im Inland und welcher Teil im Ausland veranlagt wurde (Nachweisführung)."

Mit Vorhaltsbeantwortung vom teilte der Bf dem Verwaltungsgericht wörtlich folgendes mit:

"Anbei die Beantwortung ihrer aufgefuehrten Punkte, die angesichts des langfristig zurueckliegenden Zeitraum muehsam zu beantworten sind.

Ich habe auch nicht die Moeglichkeit den genauen Kauftermin der ***Ö** Wohnung vor zu legen, da ich in Spanien bin und keine Einsicht auf den Kaufvertrag habe. Anfrage ob ich den Kauvertrag ausheben lassen soll - noch offen!

1- Es koennen die spanischen Bankauszuege von 2017 bis 2019 von der ***Bank1*** Bank mit der persoenlichen Geldentnahme am Automat nachgewiesen werden die gelb unterstrichen wurden.

Die Auszuege von 2014 bis 2016 wurden vom online Bank Bezugssystem nicht mehr freigegeben.
Habe sie aber bei der Bank beantragt aber leider nach einer Woche noch nichts bekommen.

Hiermit kann bestaetigt werden, dass in all diesen Jahren, ich mich hauptsaechlich mehr als 183 Tagen in Spanien aufgehalten habe.

2- Ich kenne Frau ***Anna1** aus dem Jahre 2000 und wir leben zusammen seit 2010 - In ***C***, **M***

3- trifft nicht zu

4- Zwei Nichten, die im Ausland leben.

5- Meine Mutter ist 2017 in ***Ort1*** verstorben.

6. Es gibt noch weit entfernte Verwandte.

7- trifft nicht zu.

8- Weil ich mit meiner Lebenspartnerin hier lebe

9- Spanisches

10- Durch das Komplexe Doppelbesteuerungsabkommen ueber ein Drittland war es kompliziert einen kompetenten Steuerberater zu finden.

11- gilt wie 10.

12- seit 2005 als ich mich in Spanien angemeldet habe. Steuernummer ***123***

13- ja

14-nein

15-Meldenachweis seit 2005

16-nein

17-Ja, Keine weitereren Staatsbuergerschaften

18- bin nicht sicher ob es 2006 oder 2007 war. Die Wohnung hat 52 qm.

Leerstand und es sind noch Kreditspesen zu bezahlen.

19-kleines sanierungsbeduerftiges Bauernhaus

20-Wohnung Teilnutzung

21- Fahrzeuge wurden verkauft der WV Caravelle wurde hauptsaechlich in Spanien bewegt - siehe auch Werkstattbesuch als Nachweis.

b- hatte einen Xetra gold Fonds, in oesterreich 2012 gekauft und 2022 verkauft mit abgefuehrten Kest Abgaben. Der zweite Fonds wurde vor vielen Jahren gekauf henry Hub Gas
Einkaufpreis ueber 5000 € jezt ist er 24 € wert."

Der Bf legte per Email ein Konvolut von Unterlagen vor. Die diesbezüglichen Dateien wurden bezeichnet wie folgt bzw. hatten folgende Themen zu Inhalt:

Energieausweise 2023 und 2016 lautend auf ***Anna1***, Abrechnungsposten iZm einer Mexiko Reise 02/2018, Situationszertifikat der spanischen Finanzverwaltung aus 2021, Flugbuchungen **M*** - London (STN) aus 2019; Flugbuchung **M*** - ***Ort1*** aus 2016, Rechnung Media Markt in Alicante vom , Bankabrechnungen Mexiko 03/2018, Postfach 2014 in **M***, Buchung Reise **M*** - ***Ort1*** - **M*** 2016, Rechnung Thermeneinbau 2011 Wohnung **M***, diverse Werkstättentermine **M*** 2017 bis 2019 Kennzeichen ***OE-999***, weiterer Nachweis betr. Werkstättentermin iZm KFZ Kennzeichen ***OE-999***, Kostenvoranschlag Zahnarzt **M*** 02/2013, Zahnarzt , ATM Auszug 5/2016 (***Bank1*** Bank), ATM Auszug 9/2016 (***Bank1*** Bank), ATM Auszug 10/2016, ATM Auszug 12/2015, ATM Auszug 12/2017, ibisteuer , 2017-2019 ATM Kartenbenützungsnachweis vor Ort Auszug, ***Bank1*** Auszug 03/2018 und 05/20017, ***Bank1*** Auszug 2015, Energieausweis 2017 betreffend Wohnung **M*** lautend auf ***Anna1***, Thermeneinbau 2011 Wohnung **M*** (2011).

Mit Eingabe vom übermittelte der Bf per Email den Kaufvertrag vom betreffend die ETW in ***Ort1***, ***Str1** ***Nr***; mit weiterer Eingabe vom legte der Bf Kontoauszüge über die in Spanien getätigten Barbehebungen per Bankkarte vor.

Dieses Beweisurkunden wurden der belangten Behörde zur Kenntnis sowie allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Mit Eingabe vom teilte der Amtsvertreter mit, dass aus Sicht des Finanzamtes die steuerliche Ansässigkeit des Bf in Spanien nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf bezog im Streitzeitraum neben inländischen Pensionseinkünften eine von Seiten der deutschen Rentenversicherung zur Auszahlung gebrachte deutsche Rente.

Dieser Umstand gelangte dem Finanzamt durch eine von der deutschen Finanzverwaltung übermittelte Kontrollmitteilung zur Kenntnis.

Das Finanzamt brachte im Zuge einer von Amts wegen durchgeführten Veranlagung die deutschen Renteneinkünfte im Wege des Progressionsvorbehaltes in Ansatz.

Strittig ist nunmehr, ob im Inland eine Steuerpflicht überhaupt gegeben ist, oder ob auf Grundlage des Art 4 iVm Art 19f DBA-Spanien das Besteuerungsrecht an den inländischen Pensionseinkünften Spanien zusteht. In diesem Fall wäre Spanien auch für eine allfällige Erfassung der deutschen Renteneinkünfte (nach den Bestimmungen des DBA-Deutschland/Spanien) berufen.

Der Bf bringt vor, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bereits seit 2010 in **M*** liege, wo er bei seiner Lebensgefährtin, Frau ***Anna1***, wohne. Aktenkundig ist eine nicht beglaubigte Bestätigung der genannten Person vom , aus welcher zu entnehmen ist, dass der Bf seit 2010 ihr Lebensgefährte sei und einen monatlichen Beitrag von € 500 zu den gemeinsamen Ausgaben beisteuern würde. Aktenkundig sind ferner entsprechende verwaltungspolizeiliche Meldebestätigungen der beiden Personen, aus denen eine gemeinsame spanische Anschrift eindeutig hervorgeht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte der Bf eine Reihe von Urkunden vor, die seine Ansässigkeit in Spanien bzw. das Bestehen des Mittelpunktes seiner Lebensinteressen in diesem Land dokumentieren sollen.

2. Beweiswürdigung

Das Gericht legte seiner Beweiswürdigung neben dem schriftlich erstatteten Parteienvorbringen die aktenkundigen Beweisurkunden zugrunde. Eine persönliche Einvernahme des Bf war aufgrund seines Aufenthaltes in **M*** respektive der infolge einer aufgetretenen Erkrankung verbundenen Unzumutbarkeit seiner Anreise zum Verhandlungsort (***Ort1***) nicht möglich und unterblieb daher. Die erforderlichen Sachverhaltsergänzungen erfolgten daher schriftlich im Vorhaltewege.

Die Entscheidung erfolgte in freier Würdigung der dem Gericht vorliegenden Beweismittel.

3. Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmung des § 1 (2) EStG 1988 ordnet an:

"Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte."

Die Bestimmung des § 26 BAO ordnet an:

"(1) Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(2) Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. (..)"

Im vorliegenden Fall verfügt der Bf über eine Eigentumswohnung in ***Ort1***. Dieses Objekt wurde vom Bf im Jahr 2008 erworben und stand nach dessen Angabe in der Zeit seiner Abwesenheit bzw. seines Aufenthaltes in Spanien leer. Da die besagte ETW nicht in Bestand gegeben wurde, konnte diese vom Bf jederzeit benützt werden. Diese ETW war in der Zeit vom bis zum sowie wiederum ab dem bis fortlaufend der Hauptwohnsitz des Bf (ZMR Abfrage vom ).

Der Bf verfügt auch über einen Wohnsitz in **M***, wo er laut seinen Angaben mit Frau ***Anna1*** seit 2010 in einer Lebensgemeinschaft lebt. Dieser Umstand wird dokumentiert durch die vorgelegten Meldebestätigungen der spanischen Meldebehörde.

Fakt ist, dass der Bf in den Streitjahren von Seiten der deutschen Rentenversicherung Rentenzahlungen erhielt, deren Anspruch sich der Bf in seiner Aktivzeit in Deutschland erworben hatte.

Da der Bf im Streitzeitraum unstrittig über einen Wohnsitz in Österreich verfügt hat, war dieser in den Beschwerdejahren im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Der Steuersatz bemisst sich somit nach dem (Gesamt-) Einkommen; in diesem Umstand findet der innerstaatliche Progressionsvorbehalt letztendlich seine Rechtsgrundlage (s. ).

Aufgrund des Vorliegens eines doppelten Wohnsitzes ist nunmehr zu prüfen, welchem Staat letztendlich die Besteuerungshoheit über die vom Bf erzielten Einkünfte zukommt.

Das im vorliegenden Fall anzuwendende Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl 1967/395, idF des BGBl Nr. 709/1995 und BGBl II Nr. 93/2018 (kurz DBA Spanien), hält in Art 4 zur "Ansässigkeit" sowie den sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen im Hinblick auf die Zuteilung des Besteuerungsrechtes fest:

"(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Lässt sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nicht feststellen, so gilt diese Person als in dem Staat ansässig, in dem sich ihr Sitz befindet."

In Bezug auf die Zuteilung der Besteuerungsrechte von Ruhegehältern (Pensionen, Renten udgl) ordnen die Bestimmungen der Art 19 und 20 DBA Spanien an:

"Art 19:

Vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden."

"Art 20:

(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat, einer seiner Gebietskörperschaften, einer seiner Verwaltungsbezirke oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieses Staates unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, der Gebietskörperschaft, dem Verwaltungsbezirk oder der öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieses Staates errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft, dem Verwaltungsbezirk oder der öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieses Staates in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten, einer seiner Gebietskörperschaften, einer seiner Verwaltungsbezirke oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieses Staates erbracht werden, finden die Artikel 16, 17 und 19 Anwendung."

Da der Bf keine Pensionszahlungen aus einem vormals bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erhielt, kommt gegenständlich Art 19 DBA Spanien zur Anwendungen, der auf die Ansässigkeit abstellt.

Zur Frage, wo denn der Bf im Beschwerdezeitraum 2014 bis 2019 ansässig war bzw. den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte, hält das Gericht fest:

Gemäß der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist als Mittelpunkt der Lebensinteressen jener Ort zu verstehen, zu dem der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der persönlichen Beziehungen zum einen oder anderen Staat in der Regel den Ausschlag gibt (s. Tanzer/Unger, Einführung in das Recht der BAO, 7. Aufl., 2. OECD - Musterabkommen).

Unter dem Begriff "persönliche Beziehungen" sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung ist dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie anderer Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (vgl. Tanzer/Unger, aaO. unter Hinweis auf die verwaltungsgerichtliche Judikur).

Insgesamt sind in einer Gesamtschau alle vorliegenden persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen festzustellen und zu gewichten. Bei der Beurteilung ist nicht auf einzelne Jahre abzustellen, sondern in der Regel auf einen längeren (mehrjährigen) Zeitraum.

Fakt ist, dass der Bf in Österreich sowie in Spanien über einen Wohnsitz verfügt. Der im Jahre 1947 geborene Bf ist ledig und hat keine Kinder. Er befand sich im Beschwerdezeitraum bereits in Pension und übte keine beruflichen Aktivitäten mehr aus. Die Mutter des Bf lebte in ***Ort1***, wo sie im Jahr 2017 verstarb. Neben zwei Nichten, die nach den Angaben des Bf im Ausland wohnen, existieren noch weitere Verwandte in Österreich, zu deren verwandtschaftlichen Grad der Bf allerdings keine näheren Angaben machte. Der Bf gab an, dass er noch zwei weitere Nichten habe, die im Ausland lebten. Gesellschaftliche Aktivitäten in Form von Mitgliedschaft in Vereinen oder sonstigen sozialen oder kulturellen Einrichtungen sind beim Bf weder in Österreich noch in Spanien vorhanden. Den Mittelpunkt des Lebensinteresses in Spanien begründet der Bf ausschließlich mit dem Argument, dass er dort eine Lebensgemeinschaft unterhalte.

Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft bildet in der Tat ein starkes Indiz für eine persönliche Beziehung zu dem Ort, an dem diese gelebt wird. Im vorliegenden Fall allerdings bestehen sonst keine weiteren persönlichen Anknüpfungspunkte zu Spanien bzw. **M***. Der Umstand, dass die Mutter des Bf bis zum Jahr 2017 in Österreich wohnte und der Bf auch weitere nicht näher bezeichnete Verwandte im Inland hat, lässt für das Gericht die Folgerung zu, dass in den Beschwerdejahren der Bf, der ausschließlich die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, auch zu Österreich eine gewisse "persönliche Beziehung" gehabt haben musste, die allerdings nicht so ausgeprägt gewesen sein dürfte, wie jene zu Spanien.

Eine für das erkennende Gericht eindeutige Beurteilung ergibt sich in Bezug auf die wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte des Bf zu Österreich: Der Bf ist Eigentümer einer erst 2008 erworbenen Eigentumswohnung in ***Ort1*** und besitzt zudem ein "kleines sanierungsbedürftiges Bauernhaus". Die im Eigentum des Bf stehenden KFZ (VW Caravelle und VW Käfer) sind bzw. waren in Österreich zugelassen (mit Wechselkennzeichen); ob die weiteren Fahrzeuge BMW R 65 (Motorrad) und zweiter VW Caravelle auch in Österreich zugelassen worden sind, darüber gibt der Bf keine Auskunft. Aktenkundig sind Werkstättenberichte bzw. Rechnungen von einer spanischen Reparaturwerkstätte, welche Arbeiten am VW durchgeführt hatte. Der Bf selbst gab an, dass das nämliche KFZ mit einem ***Ö** Kennzeichen ausgestattet gewesen sei, allerdings überwiegend in Spanien bewegt worden sei.

Diese Fakten stellen allesamt Indizien dar, welche in eindeutiger Weise eine wirtschaftliche Nahebeziehung zu Österreich dokumentieren. Gleiches gilt in Bezug auf das veranlagte Vermögen; der Bf verwies diesbezüglich auf die im Jahre 2012 in Österreich erworbenen und im Jahre 2022 veräußerten Fondsanteile des Xetra Gold Fonds sowie auf den massiv an Wert verlorenen "Henry hub Gas" Fonds.

Generell muss festgehalten werden, dass der Bf viele der an ihn gestellten Fragen entweder überhaupt nicht bzw. nur sehr kursorisch beantwortet hat und damit insbesondere die ihm obliegende erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Feststellung von Sachverhalten mit Auslandskonnex nur eingeschränkt erfüllt hat. Das Gericht konnte somit seine Entscheidungsfindung nur auf jene Tatsachen stützen, die ihm vom Bf bekannt gegeben wurden.

Der Umstand, dass der Bf zu keinem Zeitpunkt die Deutsche Rentenversicherung (als rentenauszahlende Stelle) von seiner Ansässigkeit in Spanien in Kenntnis gesetzt hat, deutet ebenso auf eine bestehende wirtschaftliche Nahebeziehung zu Österreich hin. Unter diesem Aspekt erfolgt auch die Beurteilung des Umstandes, dass der Bf die spanische Finanzbehörde weder über den Bezug der deutschen Rente noch über die österreichischen Pensionseinkünfte jemals in Kenntnis gesetzt hat. Der Einwand, dass aufgrund der Komplexität des DBA es kompliziert gewesen wäre einen versierten Steuerberater zu finden, überzeugt nicht. Für die Meldung über die Verlegung der Ansässigkeit von Österreich nach Spanien hätte es lediglich einer entsprechenden Mitteilung an die entsprechenden österreichischen (Finanzamt, PVA, ÖGK) sowie spanischen Behörden bedurft.

Dass der Bf in den Beschwerdejahren Zulassungsbesitzer von zwei Fahrzeugen mit inländischen (Wechsel-)Kennzeichen (W***) war, stellt -wie ausgeführt - ein deutliches Indiz für eine (wirtschaftliche) Anknüpfung zu Österreich dar. Durch das jahrelange Beibehalten des inländischen Kennzeichens gab dieser unmissverständlich das Bestehen eines Naheverhältnisses zu Österreich zu erkennen. Hätte der Bf bereits im Beschwerdezeitraum seinen Lebensmittelpunkt in Spanien gehabt, so wäre es naheliegend gewesen, seine Fahrzeuge bei der spanischen Verkehrsbehörde anzumelden und mit einem spanischen Kennzeichen zu versehen, sodass rechtliche Agenden im Zusammenhang mit der Fahrzeughaltung (behördliche Anschreiben etwa iZm Verkehrsstrafen, technischen Begutachtungen, Versicherungen, etc.) in **M*** und nicht in ***Ort1*** erfolgen hätten können.

Fest steht auch, dass der Bf in den Beschwerdejahren nicht in Spanien, sondern in Österreich sozialversichert war. Auch dieses Faktum indiziert ein Naheverhältnis zu Österreich.

Dass sich der Bf im Beschwerdezeitraum zu einem wesentlichen Teil in Spanien aufhielt, ist durchaus plausibel und wird vom Gericht auch nicht angezweifelt. An wie vielen Tagen in den einzelnen Beschwerdejahren der Bf konkret in Österreich anwesend war und an wie vielen Tagen dieser sich in Spanien aufhielt, darüber vermag das Gericht keine Feststellungen zu treffen. Ein diesbezügliches Zahlenmaterial wurde vom Bf in keiner Lage des Verfahrens beigebracht, geschweige denn erfolgte eine Nachweisführung oder Glaubhaftmachung.

Aus diesem Grund konnte auch nicht geprüft werden, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend inländische Zweitwohnsitze, BGBl II Nr. 528/2003 ("Zweitwohnsitzverordnung") vorliegen. Nach dieser Bestimmung kann bei Abgabepflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Kalenderjahre im Ausland befindet, eine inländische Wohnung nur in jenen Jahren einen Wohnsitz im Sinne des § 1 des EStG 1988 begründen, in denen diese Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an mehr als 70 Tagen benutzt wird. Das Gericht geht bei der vorliegenden unklaren Sachlage davon aus, dass die aufgestellte Grenze von 70 Tagen vorliegendenfalls überschritten wurde und daher im Beschwerdezeitraum ein inländischer Wohnsitz bestanden hat. Es wäre Aufgabe des Bf gewesen durch Führung und Vorlage eines entsprechenden Verzeichnisses nachzuweisen, dass die inländische Wohnung in den streitverfangenen Zeiträumen an weniger als 70 Tagen im Jahr benutzt wird (vgl § 1 Abs. 2 VO). Dieser Beweislasttragung kam der Bf in keiner Lage des Verfahrens nach.

Zur Untermauerung der Ansässigkeitsdauer in Spanien wurden vom Bf Kartenbenützungsnachweise (Zahlungen bzw. Geldbehebung per Zahlkarte am Geldautomaten in Spanien über die ***Bank1*** Bank) u.a. betreffend die Zeiträume 2017 bis 2019 zur Vorlage gebracht. Daraus ist zu ersehen, dass der Bf bzw. allenfalls (eine) durch ihn beauftrage Person(-en) Barabhebungen am Bankomaten in folgender Häufigkeit tätigte (Anzahl der Barbehebungen laut Bf im jeweiligen Monat):


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2017
2018
2019
4
8
2
Feb
6
7
2
2
4
4
Apr
4
7
5
Mai
1
5
2
Jun
3
3
6
Jul
2
6
8
Aug
2
3
6
Sept
0
0
0
Okt
6
0
0
Nov
1
8
2
Dez
3
6
3

Ein ähnliches Bild ergibt sich in Bezug auf die Jahre 2014 bis 2016. Auch hier ist anhand der vorgelegten Unterlagen (Bankauszüge, allerdings unvollständig) zu ersehen, dass der Bf wiederkehrend Bargeldbehebungen in Spanien tätigte.

Dass die Anzahl der Barbehebungen (der Bf hatte diese auf den zur Vorlage gebrachten Bankaufstellung gelb markiert) einen Hinweis darauf geben, dass sich der Bf in den angeführten Monaten doch mit einer gewissen mehr oder weniger ausgeprägten Regelmäßigkeit in Spanien aufhielt, ist offenkundig. Es kann, wie ausgeführt, allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass die Barbehebungen auch durch vom Bf beauftragte Personen (etwa die Lebensgefährtin) vorgenommen worden sind. Zur Behebung am Automaten reichen das körperliche Innehaben der Bankkarte sowie die Kenntnis des PIN-Codes. Daher erlaubt das vorliegende Beweismittel weder eine verlässliche Beurteilung dahingehend, an wie vielen Tagen im Jahr sich der Bf in Spanien aufgehalten hat noch ob dessen Lebensmittelpunkt sich in Spanien befunden hat.

Selbst wenn sich der Bf in den Beschwerdejahren zu einem (weitaus) überwiegenden Teil in Spanien aufgehalten haben sollte, so stellt die Tatsache der tatsächlichen Aufenthaltsdauer in einem Staat bei der Beurteilung des Lebensmittelpunktes nur einen Teilaspekt dar. Wie ausgeführt, ist die Ausprägung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu einem Staat letztlich für die Beurteilung der Fragen nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen entscheidungsrelevant.

Auch die vom Bf zur Vorlage gebrachten Urkunden betreffend Energierechnungen (sämtliche der aktenkundigen Fakturen lauten auf ***Anna1***) sowie die übermittelten Arztrechnungen (zB Rechnung ***A*** dental vom über € 42; Rechnung ***A*** dental vom über € 10) vermögen nach Auffassung des Gerichtes kein maßgebliches wirtschaftliches Naheverhältnis des Bf zu Spanien belegen. Gleiches gilt für ein an den Bf gerichtetes Anbot einer Installationsfirma aus 2011 betreffend den Einbau einer Therme.

Für den Bf war offenbar die aufgrund der eingelangten Kontrollmitteilung über den Bezug einer Auslandspension (Deutsche Rentenversicherung) im Dezember 2020 von Amts wegen erfolgte Veranlagung (mit Ansatz der deutschen Rentenzahlungen bei Anwendung des Progressionsvorbehaltes) ausschlaggebend für seine Überlegung, dass der Mittelpunkt seines Lebensinteresses nun doch in Spanien liege. Dies dürfte wohl dem Umstand geschuldet sein, dass die Pflichtveranlagung der Jahre 2014 bis 2019 insgesamt zu einer Steuernachforderung von ca. € 11.000 geführt hat. Dass der Umstand der Steuernachzahlung kausal für eine revidierte Betrachtung des Lebensmittelpunktes gewesen sein dürfte, manifestiert sich nicht zuletzt im Umstand, dass der Bf trotz Bestehens einer langjährigen Lebensgemeinschaft in **M*** bislang, dh bis zum Zeitpunkt der von Amts wegen erfolgten Veranlagung, keine wie immer gearteten (aktenkundigen bzw. nach außen in Erscheinung getretenen) Überlegungen über den Wechsel seiner steuerlichen Ansässigkeit von Österreich nach Spanien angestellt hat.

Eine Bescheinigung der "Agencia Tributaria" über den (vorläufigen) Residentenstatus des Bf in Spanien, ausgestellt per Datum , wurde vom Bf erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt. Der Residentenstatus wirkt grundsätzlich pro futuro; eine Rückwirkung desselben auf vergangene Perioden ist bei vorliegender Diktion nicht möglich. Im Übrigen hat der Bf bislang weder die deutschen Renteneinkünfte noch die inländischen Pensionseinkünfte der spanischen Finanzbehörde bekannt gegeben.

Wenn ein DBA die Versteuerung von Einkünften im (ausländischen) Wohnortstaat vorsieht und somit die Pension in Österreich steuerfrei zu stellen ist, muss vor der Umstellung der Steuerkennzeichnung eine von der ausländischen Steuerbehörde bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Damit soll der Gefahr begegnet werden, dass die steuerliche Erfassung von Einkünften infolge Nichtmeldung in keinem Staat erfolgt und somit letztlich unterbleibt.

Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall die Besteuerungshoheit Spaniens grundsätzlich nur für Zeiträume nach Ausstellung der spanischen Ansässigkeitsbescheinigung zum Tragen käme, sollten dann jene Indizien, die für einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Spanien stehen, prävalieren.

Zusammenfassend hält das Gericht fest: Im Zuge der vorzunehmenden freien Beweiswürdigung kommt unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände jenen Indizien, die für die Aufrechterhaltung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in ***Ort1*** stehen, letztlich mehr an Gewicht zu als jenen, welche für die Begründung eines neuen Lebensmittelpunktes in **M*** sprechen. Isoliert betrachtet stellt die Lebensgemeinschaft des Bf in Spanien ein durchaus starkes Argument für das Vorliegen seines Lebensmittelpunktes in Spanien dar; allerdings wird dieses überlagert durch die aufgezeigten Indizien, die in eindeutiger Weise die Beibehaltung eines wirtschaftlichen Naheverhältnisses zu Österreich dokumentieren. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bzw. -beurteilung der vorliegenden Sachlage, beruhend insbesondere auf dem bisherigen steuerlichen Verhalten des Bf vor Erfassung der deutschen Pensionseinkünfte durch die inländische Behörde, kann nach Auffassung des Gerichtes nicht davon ausgegangen werden, dass bereits in den Beschwerdejahren der Mittelpunkt der Lebensinteressen von ***Ort1*** nach Spanien verlegt worden ist.

Dies hat zur Konsequenz, dass eine Ansässigkeit des Bf im Sinne des DBA-Spanien im beschwerdeverfangenen Zeitraum in Österreich gegeben war. Demnach hat Österreich das Besteuerungsrecht an den Pensionseinkünften sowie durch Setzung eines Progressionsvorbehaltes auch an den deutschen Rentenzahlungen.

Die angefochtenen Steuerbescheide stehen mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang.

Begründung nach § 25a Abs. 1 VwGG

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die genannten Voraussetzungen liegen gegenständlich allesamt nicht vor. Das vorliegende Erkenntnis gründet sich auf die vom Gericht in freier Beweiswürdigung erfolgte Beurteilung der ihm vorliegenden Beweismittel.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 4 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103019.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at