Kein Wahlrecht für den Zeitpunkt des Verlustabzuges
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das bisherige Verfahren stellt sich wie folgt dar:
Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2022 unter Berücksichtigung eines Beteiligungsverlusts von 249,74 € und eines Verlustabzugs von 17.373,92 € mit einer Höhe von 0,00 € festgesetzt. Der Beschwerdeführer hatte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 17.623,66 € erklärt.
Der Beschwerdeführer übermittelte am ein Berechnungsblatt, das ein Einkommen von 17.623,66 € und eine festgesetzte Einkommensteuer von 1.325,00 € vorbringt. Dieses Blatt wurde von der belangten Behörde als Beschwerde gewertet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom (Zustellung) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Ergebnis aus einer Beteiligung und der Verlustabzug seien zwingend vorzunehmen.
Mit Eingabe vom (über FinanzOnline) beanstandete der Beschwerdeführer, müsse er als Einnahmen-Ausgaben-Rechner nicht "den Verlustabzug in das Jahr 2022 mitreinnehmen" und beantragte, diesen nicht zu berücksichtigen.
Mit Bericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte, aufgrund des amtswegig zu berücksichtigenden Verlustabzugs, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2022 aus einem Handelsbetrieb für Kraftfahrzeugteile Einkünfte von 17.623,66 € sowie einen Verlust von 249,74 € aus einer Beteiligung an einem Gastronomiebetrieb. Aus den Vorjahren bestanden offene Verlustabzüge in Höhe von 47.869,97 €.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den übermittelten Unterlagen des Verwaltungsakts sowie aus dem Abgabeninformationssystem und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung (zu Spruchpunkt I.)
Das durch den Vorlageantrag ergänzte Beschwerdevorbringen richtet sich gegen die amtswegige Berücksichtigung des Verlustabzugs in Höhe von 17.373,92 € in 2022.
Ein vom Beschwerdeführer geltend gemachtes Wahlrecht hinsichtlich des Zeitpunkts des Verlustabzugs steht diesem jedoch nach der eindeutigen Rechtsprechung nicht zu.
Das Einkommen ist gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.
§ 18 Abs 6 EStG 1988 lautet:
"Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur,
- wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung oder bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ermittelt worden sind und
- soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.
Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln."
Können bei den betrieblichen Einkunftsarten angefallene Verluste nicht mit ausreichend positiven Einkünften im gleichen Jahr ausgeglichen werden, können sie "vorgetragen", das heißt in Folgejahren als Sonderausgaben abgezogen werden (Verlustvortrag bzw. Verlustabzug gemäß § 18 Abs 6 EStG 1988). Dies gilt gleichermaßen für Verluste, die durch ordnungsgemäße Buchführung bzw. ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden sind.
Die Verluste können zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt der zeitlich unbegrenzte Verlustvortrag erst seit der Veranlagung 2016 in Bezug auf Verluste, die ab dem Kalenderjahr 2013 entstanden sind.
Ausnahmsweise sieht § 124b Z 355 EStG 1988 zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise zeitlich befristet die Möglichkeit vor, betriebliche Verluste aus dem Jahr 2020 innerhalb eines Höchstbetrages von insgesamt 5 Mio. Euro in das Jahr 2019, unter bestimmten Voraussetzungen auch in das Jahr 2018 (max. jedoch 2 Mio. Euro) rückzutragen (Verlustrücktrag). Das gegenständliche Veranlagungsjahr 2022 betrifft diese Regelung jedoch nicht.
Der Verlustabzug ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Amts wegen im ersten Jahr vorzunehmen, in welchem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der anderen Sonderausgaben einen positiven Betrag ergibt. Ein allfälliger Rest ist bei Vorliegen hinreichender Einkünfte im jeweils nächstfolgenden Jahr abzuziehen. ()
Die gesetzliche Vorschrift für den Verlustabzug gibt dem Abgabepflichtigen kein Wahlrecht, wann er von dem Recht des Verlustabzuges Gebrauch machen will. Unterbleibt der Verlustabzug, obwohl eine Verrechnungsmöglichkeit bestand, darf in den Folgejahren nur der Restbetrag berücksichtigt werden und der in den Vorjahren nicht abgezogene Verlust verfällt. Ein "Überspringen" von Veranlagungsjahren hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf den Verlustvortrag explizit ausgeschlossen. ( mwN)
Dass der offene Verlustabzug nicht ordnungsgemäß ermittelt bzw. geltend gemacht werden kann, wurde nicht geltend gemacht und fehlen dazu Anhaltspunkte.
Der Verlustabzug ist somit zwingend in der Höhe von 17.373,92 € im Veranlagungsjahr 2022 zu berücksichtigen.
4. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision (zu Spruchpunkt II.)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der erkennende Richter folgt der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter 3. angeführt und wiedergegeben wird. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Ehgartner/Knechtl in SWK 12/2024, 566 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100637.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at