Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.02.2024, RV/4100023/2021

Umrechnung i S von § 3 Abs 2 EStG 1988

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1*** (Beschwerdeführerin), ***1*** GA, und ***FA*** als Amtspartei und als Gesamtrechtsnachfolger des Finanzamtes GA über die Beschwerde vom

gegen den Bescheid des Finanzamtes GA vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018

zu Recht erkannt:

Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer betragen:


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9.941,40 €
Magistrat
1.179,57 €
AAA
-132
Werbungskosten
10.988,97 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
-467,73 €
Personenversicherungen
-90 €
Zuwendungen
-880 €
Kinderfreibeträge
9.551,24 €
Einkommen
Bemessungsgrundlage für den besonderen Progressionsvorbehalt
10.988,97 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
+132 €
Werbungskosten
11.120,97 €
-9.941,40 €
Magistrat, nicht umzurechnen
-1.148,40
AAA, nicht umzurechnen
-11.089,8 €
Im Gesamtbetrag der Einkünfte enthaltene, nicht umzurechnende Einkünfte
31,17 €
Umrechnungsbasis
Umrechnungszuschlag:
31,17 € x 365/365-362 - 31,17;
31,17 x 365 / 3- 31,17= 3.761,18 €
Umrechnungszuschlag
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittsteuersatz
3.761,18
Umrechnungszuschlag
9.551,24 €
Einkommen
13.312,42 €
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz
0 €
0% für die ersten 11.000 €
578,11 €
25% für die weiteren 2.312,42 € (§33 Abs 1 EStG 1988)
578,11
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-669 €
Alleinerzieherabsetzbetrag
-400 €
Verkehrsabsetzbetrag
-490,89 €
0 €
Steuer für den Durchschnittsteuersatz
0 €
0% von 9.551,24 € (Durchschnittsteuersatz, angewendet auf das Einkommen)
-669 €
-212,52 €
§ 33 Abs 8 Z 2 ESTG 1988 (425,04 € x 0,5)
-881,52 €
Einkommensteuer 2018
-0,48 €
Rundung gem. § 39 Abs 3 ESTG 1988
-882 €
Festgesetzte Einkommensteuer 2018 (Gutschrift)

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens:

Am legte die Beschwerdeführerin (Bf) ihre ESt-Erklärung 2018 dem FA vor.

Die Bf hat im Streitjahr aus folgenden Quellen Bezüge erhalten:


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2018
9.941,40 €
1.1.-31.12. Magistrat GA
1.259,93 €
21.11.-31.12. Arbeitsmarktservice
1.997,45 €
17.9.-20.11. Arbeitsmarktservice
1.179,57 €
10.9. -31.12. AAA UE
2.058,91 €
9.7.-13.9. Arbeitsmarktservice
5.531,40 €
1.1.-29.6. Arbeitsmarktservice

(AIS-Daten Bf 2018)

Aus mehreren Lohnzetteln für das Streitjahr ergeben sich die folgenden Daten:


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2018
9.941,40 € KZ 245
1.1.-31.12. Magistrat GA
1.259,93 €
21.11.-31.12. Arbeitsmarktservice
1.997,45 €
17.9.-20.11. Arbeitsmarktservice
1.179,57 € KZ 245
10.9. -31.12. AAA UE
2.058,91 €
9.7.-13.9. Arbeitsmarktservice
5.531,40 €
1.1.-29.6. Arbeitsmarktservice

(Lohnzettel-Daten Bf 2018 des AAA UE, der Stadt GA und des Sozialministeriumservice/Arbeitsmarktservice)

Am erging der Erstbescheid betreffend ESt 2018. Das FA unterwarf alle Entgelte (10.847,69 €), die die Bf vom Arbeitsmarktservice erhalten hat, der Steuer. Das FA wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Einkünfte auf Grund der Kontrollrechnung (§ 3 Abs 2 EStG 1988) anzusetzen seien. Das FA errechnete eine Steuer von 1.521 €.

Alle steuerpflichtigen Bezüge seien auf einen Jahresbetrag umgerechnet worden, anhand der für das umgerechnete Einkommen ergebenen Tarifsteuer sei ein Durchschnittssteuersatz ermittelt worden und auf das Einkommen angewendet worden. Anhand einer Kontrollrechnung sei festgestellt worden, dass sich bei Hinzurechnung der Bezüge gem. § 3 Abs 2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergebe.

Mit Schreiben vom legte die Bf Beschwerde per FinanzOnline gegen den Bescheid vom ein. Die Bezüge vom Magistrat GA flössen der Bf ganzjährig zu. Diese Magistratsbezüge seien daher nicht in die Hochrechnung einzubeziehen. Die Bf beantragte auch die Aussetzung der Einhebung des str Abgabenbetrages von 1.521 €.

Mit BVE vom wurde die ESt 2018 in Höhe von 820 € berechnet. Die Hochrechnung betreffe nur jene Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der oa Transferleistungen bezogen worden seien.

Mit Vorlageantrag vom wurde vorgebracht:

Die Bezüge vom AAA UE seien in der Zeit vom 10.9.-, also auch während des Bezuges von AMS- Leistungen zugeflossen und seien daher nur für die Zeit vom 14.9.-16.9. in die Umrechnungsbasis einzubeziehen.

Da die Bf ein monatliches Entgelt von 346 € bezogen habe und nur für 4 Tage keine Notstandshilfe bezogen hätte, müsse man von einer Umrechnungsbasis von 46,19 € für das gesamte Jahr 2018 ausgehen. Die anderen 8 Tage, in denen sie keine Notstandshilfe bezogen hätte, seien nicht zu berücksichtigen, da sie zu dieser Zeit noch keine Bezüge vom AAA UE gehabt habe.

Die Bezüge vom Magistrat GA seien ganzjährig als Gemeinderätin zugeflossen und seien nicht in die Umrechnungsbasis einzubeziehen.

Mit Berichtigung gem. § 293 BAO vom wurde die ESt in Höhe von 666 € angesetzt.

Die Zeit vom 14.-16.9. sei in die Umrechnungsbasis einbezogen worden.

Die Bf erhob dagegen mit Schreiben vom Beschwerde , in der sie das FA an ihren Vorlageantrag erinnerte.

Die Bf beantragte die Entscheidung durch den Senat und eine mündliche Verhandlung. Die Bezüge vom Magistrat seien nicht in die Hochrechnung einzubeziehen. Die Einkünfte vom AAA-UE ebenso nicht, da diese gleichzeitig mit der Notstandshilfe zugeflossen seien. Hätte die bf ganzjährig beim AAA -UE gearbeitet, hätte sie höchstens 3.900 € zusätzlich verdient. Ein Umrechnungszuschlag von 10.497,33 € erscheine daher nicht nachvollziehbar

Mit Aufhebungsbescheid vom wurde der Berichtigungsbescheid vom ersatzlos gem. § 299 Abs 1 BAO aufgehoben.

Vorlagebericht des FA vom : Das FA begehrte eine Entscheidung i S des aufgehobenen Bescheides vom .

Erwägungen des BFG:

1.)Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter

Weder in der Beschwerde vom noch im Vorlageantrag vom hat die Bf eine mündliche Verhandlung beantragt. Ebensowenig beantragte die Bf in diesen genannten Schriftsätzen eine Entscheidung des Senates. Daher ist das BFG nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung vor dem Senat durchzuführen, und es ist berechtigt, durch den Einzelrichter zu entscheiden (§ 272 Abs 2 BAO; § 274 Abs 1 BAO).

Die Bf hat erstmals in ihrer Beschwerde vom gegen den Berichtigungsbescheid vom eine Entscheidung des Senates und eine mündliche Verhandlung beantragt. Der Berichtigungsbescheid vom gehört allerdings nicht mehr dem Rechtsbestand an, da er mit rechtskräftigem Aufhebungsbescheid vom gem. § 299 BAO aufgehoben worden ist. Daher ist die Beschwerde vom gegen den nicht mehr existenten Berichtigungsbescheid gegenstandslos (§ 261 Abs 1 BAO).

2.) Umrechnung gem. § 3 Abs 2 EStG 1988:

Die Bf hat unwiderlegt vorgebracht, dass sie die Einkünfte, die sie vom Magistrat GA bezogen hat (9.941,40 €), ganzjährig bezogen hat (u.a. Beschwerde vom ). Dieses Vorbringen der Bf ist glaubhaft, da es sowohl den AIS-Daten der Finanzverwaltung, als auch dem Lohnzettel der Stadt GA entspricht. Diese ganzjährigen Einkünfte, die die Bf vom Magistrat bezogen hat, dürfen daher nicht in die Umrechnung gem. § 3 Abs 2 EStG 1988 einbezogen werden (VwGH 2006/15/0084).

Die Bf hat ferner von der AAA lt. Lohnzettel und AIS-Daten des FA für die Zeit 10.9.- (113 Tage) 1.179,57 € (KZ 245) verdient, das waren pro Tag 10,44 €. Davon fallen nur 3 Tage (14-) in eine Zeit, in der die Bf keine steuerfreien (§ 3 EStG 1988) Transferzahlungen bezogen hat (AIS-Daten 2018, Lohnzettel 2018). Daher sind nur die Einkünfte vom AAA aus diesen 3 Tagen auf einen Jahresbetrag umzurechnen (VwGH 98/14/0039; 2006/15/0084).

Bemessungsgrundlagen, Einkommensteuer 2018:


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9.941,40 €
Magistrat
1.179,57 €
AAA
-132
Werbungskosten
10.988,97 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
-467,73 €
Personenversicherungen
-90 €
Zuwendungen
-880 €
Kinderfreibeträge
9.551,24 €
Einkommen
Bemessungsgrundlage für den besonderen Progressionsvorbehalt
10.988,97 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
+132 €
Werbungskosten
11.120,97 €
-9.941,40 €
Magistrat (ganzjährige Einkünfte, nicht umzurechnen)
-1.148,40
AAA, nicht umzurechnen
-11.089,8 €
Im Gesamtbetrag der Einkünfte enthaltene, nicht umzurechnende Einkünfte
31,17 €
Umrechnungsbasis
Umrechnungszuschlag
31,17 € x 365/365-362 - 31,17;
31,17 x 365 / 3- 31,17= 3.761,18 €
Umrechnungszuschlag
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittsteuersatz
3.761,18
Umrechnungszuschlag
9.551,24 €
Einkommen
13.312,42 €
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz
0 €
0% für die ersten 11.000 €
578,11 €
25% für die weiteren 2.312,42 € (§33 Abs 1 EStG 1988)
578,11
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-669 €
Alleinerzieherabsetzbetrag
-400 €
Verkehrsabsetzbetrag
-490,89 €
0 €
Steuer für den Durchschnittsteuersatz
0 €
0% von 9.551,24 € (Durchschnittsteuersatz, angewendet auf das Einkommen)
-669 €
-212,52 €
§ 33 Abs 8 Z 2 ESTG 1988 (425,04 € x 0,5)
-881,52 €
Einkommensteuer 2018
-0,48 €
Rundung gem. § 39 Abs 3 ESTG 1988
-882 €
Festgesetzte Einkommensteuer 2018 (Gutschrift)

Berechnung der Einkünfte vom AAA-UE, die umzurechnen sind:


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10.9.-:1.179,57 € für 21 Tge (Sept.) + 31 Tge (Okt) + 30 Tge (Nov) +31 Tge (Dez), das sind 113 Tage, das sind 10,44 € pro Tag
AAA - Einkünfte
10.9.-
AMS- Zahlungen
10.9.-13.9., 17.9.-: 110 Tage= 110x10,44 €= 1.148,40
Nicht umzurechnende AAA-Einkünfte für die Zeit, in der die Bf auch steuerfreie Transferzahlungen bezogen hat
17.9.-
AMS-Zahlungen

3.) Unzulässigkeit einer Revision:

Es ist zwischen den Parteien strittig, wie die Umrechnung gem. § 3 Abs 2 ESTG 1988 zu erfolgen hat.

Die Bf hat unwiderlegt im Einklang mit dem Lohnzettel vom Magistrat vorgebracht, dass die Einkünfte, die sie vom Magistrat erhalten hat, ganzjährig bezogen worden sind. Daher sind diese Einkünfte bei der Umrechnung gem. § 3 Abs 2 EStG 1988 nicht zu berücksichtigen (VwGH 2006/15/0084).

Die Bf hat ferner von der AAA für die Zeit 10.9.- (113 Tage) 1.179,57 € (KZ 245) verdient, das waren pro Tag 10,44 €. Davon fallen lt. Lohnzetteln und AIS-Daten nur 3 Tage (14-) in eine Zeit, in der die Bf keine steuerfreien (§ 3 EStG 1988) Transferzahlungen bezogen hat (AIS-Daten 2018, Lohnzettel 2018). Daher sind nur die Einkünfte vom AAA aus diesen 3 Tagen (31,32 €) auf einen Jahresbetrag umzurechnen (VwGH 98/14/0039; 2006/15/0084).

In diesem Zusammenhang sind keine Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, feststellbar. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100023.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at