Keine Aussetzung der Einhebung iZm Beschwerde gegen abgewiesenes Zahlungserleichterungsansuchen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag.Dr. Katrin Allram in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Aussetzung der Einhebung, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte mit Eingabe vom Beschwerde gegen den Bescheid vom ein, mit dem sein Ansuchen um Zahlungserleichterung abgewiesen wurde. Gleichzeitig beantragte der Bf. die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der ausstehenden Abgabenverbindlichkeit in Höhe von Euro 1.533,00.
Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag auf Aussetzung der Einhebung ab. Begründend wurde ausgeführt, dass Voraussetzung für die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung eine Beschwerde sei, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe unmittelbar oder mittelbar abhängig sei. Ein Zahlungserleichterungsbescheid verändere die Höhe einer Abgabenforderung nicht, sondern spreche nur über die Modalitäten zur Entrichtung der Abgabenschuld ab. Eine Beschwerde gegen einen Zahlungserleichterungsbescheid könne daher keine Voraussetzung für die Gewährung einer Aussetzung der Einhebung sein.
Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom Beschwerde und führte aus, dass eine Aussetzung der Einhebung im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Zahlungserleichterungsbescheid sehr wohl möglich sei. Es werde die Aussetzung der Einhebung eines Betrages von (nunmehr) Euro 1.363,00 beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung legte die belangte Behörde die Voraussetzungen der Aussetzung der Einhebung dar und führte aus, dass der Abgabenrückstand aus der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 resultiere und diesbezüglich keine Beschwerde anhängig sei. Es könne daher nicht zu einer Herabsetzung der Abgabenschuld im Wege der Beschwerdeerledigung kommen. Mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen komme eine Aussetzung der Einhebung nicht in Betracht.
Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Eingabe vom brachte der Bf. Beschwerde gegen den Bescheid vom ein, mit dem sein Ansuchen um Zahlungserleichterung abgewiesen wurde. Gleichzeitig beantragte der Bf. die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der (zum damaligen Zeitpunkt) ausstehenden Abgabenverbindlichkeit in Höhe von Euro 1.533,00. Die Abgabenschuld wurde mittlerweile zur Gänze entrichtet.
Die ausstehende Abgabenschuld betraf eine Nachzahlung der Einkommensteuer für das Jahr 2018. Gegen den Veranlagungsbescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2018 wurde keine Beschwerde eingebracht.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie auf Datenbankabfragen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 212a Abs. 1 Satz 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Die Einhebung einer Abgabe ist aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt (vgl. Ritz/Koran, BAO7 (2021) § 212a Rz 6).
Im streitgegenständlichen Fall ist der Aussetzungsantrag mit einer Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid in einem Zahlungserleichterungsverfahren verbunden. Von der Erledigung der Beschwerde gegen den Zahlungserleichterungsbescheid ist die Höhe einer Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig (vgl. ).
Damit mangelt es - wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid und in der betreffenden Beschwerdevorentscheidung dargelegt hat - an einer wesentlichen Voraussetzung des § 212a BAO. Folglich war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der streitgegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus der angeführten gesetzlichen Bestimmung sowie aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100107.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at