Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.02.2024, RV/4100148/2023

Nachsicht, persönliche Unbilligkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Hannes Prosen in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 Bundesabgabenordnung (BAO) von Gebühren gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Schriftsatz vom an den Verfassungsgerichtshof:

Der Beschwerdeführer trat mit Schriftsatz vom an den Verfassungsgerichthof mit mehreren Anfragen und dem Ersuchen um deren Beantwortung heran.

Er übermittelte seine Beschwerde vom (Beilage 1) betreffend ein Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom , in welchem er aufgefordert wurde, einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, dessen Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof geplant sei, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie vorzulegen.

Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, er sei in diesem Schreiben vom in der Adresszeile zusätzlich zu seinem Vornamen "Vn." mit dem Namen "(alias Vorn.1)" - in Klammer gesetzt - bezeichnet worden.
Der Beschwerdeführer führte wörtlich, schriftlich aus:
"…ich verbitte mir eine derartige herabwürdigende Bezeichnung und ersuche, im weiteren Schriftverkehr als Beschwerdeführer oder dgl. bezeichnet zu werden. Auch lasse ich mich zu nichts "auffordern" oder derart belehren, sollte ich "dieser Aufforderungnicht vollständig oder fristgerecht entsprechen", wie sie in ihrem Schreiben zum Ausdruck bringen.
Der Ton macht die Musik. Auch ich habe bisher immer höflich um Anhörung "ersucht".

Der Beschwerdeführer führte in seiner Eingabe weiter wörtlich schriftlich aus:

"Weiters ersuche ich Sie um Einleitung einer Prüfung durch ihren VfGH, ob mir die vorgeschriebenen Gebühren in der Höhe von 4 mal 240,-- € aufgrund meiner angespannten Vermögenssituation erlassen werden können (Vorschreibungen: 4x Eingabegebühr - Beilage 2).

Vom Verwaltungsgerichtshof wurde mir die Befreiung von der Entrichtung sämtlicher Gebühren zugesprochen und es wurde mir als Rechtsvertreter Mag. Vn.Nn beigestellt (Beschlüsse und außerordentliche Revision als Beilagen 3).

Mag. RA Name hat mir angeraten, mit diesem Schrieben um Befreiung von den Gebühren anzusuchen (Schreiben Mag. RA Name - Beilage 4)."

Zu seiner wirtschaftlichen Situation führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Entlassung aus dem Öffentlichen Dienst gewaltige, private, familiäre und auch finanzielle Belastungen ausgelöst habe. Er sei gezwungen Privatinsolvenz anzustreben. Durch seine Entlassung habe er nunmehr eine ASVG Pension.

Vier Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom :

Der Verfassungsgerichtshof forderte den Beschwerdeführer mit vier (4) Schriftsätzen vom zu den jeweiligen Geschäftszahlen auf, die Eingabegebühr in Höhe von Euro 240,-- ordnungsgemäß binnen einer Woche auf das bekannt gegebene angeführte Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Der VfGH hat mit den Beschlüssen zu den Geschäftszahlen E ***1***, E***2***, E ***3*** und E ***4*** über seine Eingaben entschieden.

Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäß entrichtete feste Gebühr von den zuständigen Finanzbehörden mit Bescheid festgesetzt werde und dies zu einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% führe (§ 9 Gebührengesetz 1957).

Schriftsatz - Übermittlung d. Antrages auf Nachsicht an das Finanzamt vom :

Der Verfassungsgerichtshof übermittelte am die schriftliche Eingabe vom an das Finanzamt. Das Ersuchen um Erlass der Gebühren wurde als Antrag auf Nachsicht der Gebühren im Sinne der Bundesabgabenordnung gewertet.

Gleichzeitig wurden die amtlichen Befunde über die Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren in den vier Rechtssachen E ***4***, E ***3***, E ***2*** und E***1*** übermittelt.

Gebührenbescheide des Finanzamtes vom :

Das Finanzamt Österreich schrieb mit Bescheiden vom zu den Erfassungsnummern ***5***, ***6***, ***7*** und ***8***, die Eingabegebühren in Höhe von jeweils Euro 240,00 vor und setzte die Gebührenerhöhungen jeweils iHv. Euro 120,00 fest.
Die Gebühren mitsamt Gebührenerhöhungen betragen Euro 1.440,00. Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Abweisungsbescheid vom :

Das Finanzamt wies mit Bescheid vom den Antrag auf Nachsicht als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass eine sachliche oder persönliche Unbilligkeit nicht vorliege.
Das Finanzamt führte rechtlich aus, dass nach § 17a Z 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) im Zeitpunkt der Überreichung einer Eingabe an den Verfassungsgerichtshof die Gebührenschuld iHv Euro 240,00 entstehe. Die Vorschreibung der Gebühr sei eine Auswirkung der Allgemeinen Rechtslage. Es würde dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit zuwiderlaufen, würde man das Instrument der Nachsicht zur Korrektur der mit der Regelung des § 17a VfGG verbundenen Auswirkungen benützen.

Im Nachsichtsverfahren werde lediglich auf eine angespannte finanzielle Situation hingewiesen. Bei einer Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld liege für sich alleine noch keine persönliche Unbilligkeit.

Beschwerde vom :

Der Beschwerdeführer führte aus, dass er sich einen Rechtsanwalt nicht leisten könne und um Beistellung eines Rechtsanwaltes - im Verfahrenshilfeweg - ansuchen habe müssen. Er sei in einer finanziellen Notlage. Seine Existenz sei seit Monaten gefährdet.

"Ich beziehe aufgrund meiner Suspendierung und der gegen mich verhängten Geld(Disiplinar)strafe ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.050,--€."

Er habe monatlich Kreditraten in Höhe von Euro 536,00 zu bezahlen.
Er teile mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung und trage die Hälfte der Erhaltungskosten in Höhe von Euro 266,00. Er habe bereits eine Geldaushilfe vom Land (Euro 2.000,00) erhalten. Die Ausgaben wurden durch vorgelegte Kontoauszüge nachgewiesen und belegt.

Beschwerdevorentscheidung vom :

Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gegen vier Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof erhoben habe. Der Nachweis der Vergebührungen wurde nicht vorgelegt. Das Finanzamt habe aufgrund der vorgelegten amtlichen Befunde des VfGH über die Nichtentrichtung die Gebühren in Höhe von jeweils Euro 240,-- zuzüglich der Gebührenerhöhung vorgeschrieben.

Zur sachlichen Unbilligkeit führte das Finanzamt aus, dass eine solche nicht vorliege, zumal die Vorschreibung der Gebühren mit Bescheiden eine objektive Rechtsfolge der nicht vorschriftsgemäßen Entrichtung von Gebühren gemäß § 3 Abs. 2 GebG ist. Das Nachsichtsverfahren diene nicht dazu, die Ergebnisse des Abgabfestsetzungsverfahren zu beseitigen. Daher sind Einwendungen, die sich auf die Richtigkeit des Abgabenfestsetzungsverfahren und die Gebührenbescheide beziehen, unbeachtlich.

Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen führte das Finanzamt aus, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten für sich allein noch keine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung begründe.

Vorlageantrag vom :

Im Vorlageantrag vom übermittelte der Beschwerdeführer seine eingebrachte Beschwerde und wies wiederholt darauf hin, dass die Einbringlichmachung der Abgabenschuldigkeiten seine Existenz ruinieren würde.

Vorlagebericht vom :

Das Finanzamt legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Im vorliegendem Sachverhalt ersuchte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes um Prüfung, ob die Gebühren aufgrund seiner angespannten Vermögenssituation erlassen werden können.

Das Finanzamt schrieb mit Bescheiden vom die Gebühren vor. Am selben Tag schrieb das Finanzamt mit Bescheiden die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Gebührengesetz in Höhe von Euro 120,00 vor.

Die Gebührenbescheide wurden damit begründet, dass der Beschwerdeführer die feste Gebühr gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz in Höhe von Euro 240,00 nicht vorschriftsmäßig entrichtet habe.
Die Festsetzung der Gebührenerhöhungen gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50% wurde damit begründet, dass die feste Gebühr, die nicht entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt werden musste.
Das Finanzamt wertete die Eingabe beim Verfassungsgerichtshof als Ansuchen um Nachsicht der Eingabegebühren und sprach über die Sache ab.

2. Beweiswürdigung

Dem Verfahren liegen die Verwaltungsakten des Finanzamtes, die Gebührenbescheide, die amtlichen Befunde über die Nichtentrichtung von Eingabegebühren, der Abweisungsbescheid, die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, der Vorlagebericht und der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes über die Bewilligung der Verfahrenshilfe mitsamt einstweiliger Befreiung von Kommissionsgebühren und Eingabegebühren nach § 24a VwGG, zugrunde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach dem Wortlaut des § 236 BAO ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine Nachsichtsgewährung. Nachsichtsmaßnahmen können daher - abgesehen vom Formalerfordernis einer entsprechenden Antragstellung sowie der eingetretenen Fälligkeit der nachsichtsbezogenen Abgaben - nur bei Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung in Erwägung gezogen werden.

Die Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO kann eine "sachlich" oder "persönlich" bedingte Unbilligkeit sein.

Aus der Beschwerde ergeben sich die monatlichen Aufwendungen und Belastungen, wie sie bereits dargestellt wurden. Er verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen iHv Euro 1.050,00. Davon muss er seinen Anteil an den Wohnkosten iHv Euro 266,00 leisten und eine monatliche Kreditrate iHv Euro 536,00 bedienen. Aus dem Vermögensverzeichnis vom , welches dem Verwaltungsgerichthof vorgelegt wurde, ergibt sich hiezu, dass im September 2021 der Kredit in Höhe von Euro 46.426,00 ausgehaftet ist.

Sachliche Unbilligkeit der Einhebung liegt nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann vor, wenn im Einzelfall bei der Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist ().

Im vorliegenden Sachverhalt liegt eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung nicht vor, weil die Abgabenfestsetzung mittels Bescheiden mitsamt der damit verbundenen Gebührenerhöhung eine objektive Folge der allgemeinen Rechtslage ist, die jeden Normunterworfenen gleichermaßen trifft. Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist ().

Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine persönliche Unbilligkeit dann vor, wenn die Einhebung der Abgabe in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Abgabepflichtigen oder den Steuergegenstand ergäben. Zwischen der Abgabeneinhebung und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen muss somit ein wirtschaftliches Missverhältnis vorliegen, es also zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen ().

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, liegt persönliche Unbilligkeit dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") verursacht sein ().

Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet, wobei es allerdings nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, besonderer finanzieller Schwierigkeiten oder Notlagen bedarf, sondern es genügt, wenn etwa die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme ().

Eine Unbilligkeit ist nach der Judikatur jedoch dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte (). Eine Abgabennachsicht ist auch dann nicht zu gewähren, wenn sie sich zu Gunsten der übrigen Gläubiger auswirken würde ().

Aus den im Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Vermögensbekenntnis vom ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wesentlich höhere Kreditverbindlichkeiten als Abgabenschuldigkeiten laufend zu bedienen hat. Eine Nachsicht würde somit auch keinen vollständigen Sanierungseffekt erzielen können, da die Abgabenschulden wesentlich geringer als die Kreditverbindlichkeiten sind, was ihr nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entgegensteht. Die Nachsicht der Gebühren würde zu einer Ungleichbehandlung von Gläubigern führen.

Auf Grund der Aktenlage ergibt sich somit der Schluss, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer persönlichen Unbilligkeit in der Einhebung der offenen Abgabenschuldigkeiten nicht bestehen.

Lässt ein konkret vorliegender Sachverhalt schon die Annahme einer Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht zu, dann ist das Nachsichtsgesuch wegen Fehlens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen bereits aus Rechtsgründen abzuweisen, für eine Ermessensentscheidung bleibt diesfalls kein Raum ().

Da das Nachsichtsgesuch bereits wegen Fehlens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen aus Rechtsgründen abzuweisen war, bleibt für eine Ermessensentscheidung grundsätzlich kein Raum.

Zu den in der Ermessensentscheidung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu berücksichtigenden Umständen zählt zudem die Tatsache, dass eine allfällige Nachsicht nach § 236 Abs. 1 BAO im Hinblick auf den Gesamtschuldenstand zu keiner wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen führen würde. Schließlich würde sich die Nachsicht ausschließlich zu Lasten der Abgabenverwaltung und indirekt zugunsten der Bank als weiteren Gläubiger des Abgabepflichtigen auswirken (). Eine Ungleichbehandlung von Gläubigern entspricht nicht der geltenden Rechtslage.

Da sich eine Nachsicht, wie bereits die Abgabenbehörde ausgeführt hat, lediglich zu Gunsten der Bank als weiterer Gläubigerin auswirken würde, wäre auch bei einer Ermessensentscheidung kein Spielraum für eine Nachsicht verblieben.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Sachverhalt steht die Entscheidung im Einklang mit zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100148.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at