Steuerpflicht einer deutschen Firmenpension (hier: in Form einer Einmalzahlung)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte im Streitjahr nichtselbständige Einkünfte.
Auf Grund einer Kontrollmitteilung der Bundesrepublik Deutschland (AEOI) für das Jahr 2018 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) mit Vorhalten vom sowie vom ersucht, dem Finanzamt seine ausländischen Einkünfte bekannt zu geben und Bezug habende Unterlagen vorzulegen. Der Kontrollmitteilung zufolge erhielt der Bf. im Streitjahr von der MH GmbH nichtselbständige Bruttobezüge iHv. € 27.482,76 ausbezahlt.
Der Bf. gab bekannt, erst seit 2020 (ab seinem 63. Geburtstag) eine Rente (iHv. rund € 750,-) aus Deutschland zu bekommen und legte den deutschen Rentenbescheid vor.
In Beantwortung eines weiteren Vorhaltes vom teilte der Bf. mit, dass es sich bei den von Deutschland gemeldeten Einkünften um eine Firmenpension handle.
Im angefochtenen Bescheid brachte das Finanzamt diese Einkünfte iHv. € 27.482,76 - neben den "Lohnzetteleinkünften" (Dienstgeber: M Österreich GmbH) iHv. € 45.025,20 - in Ansatz und unterwarf diese der Tarifsteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988. Gemäß Artikel 18 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Österreich/BRD komme Österreich als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die Firmenrente der Firma MH* zu.
Dagegen erhob der Bf. Beschwerde "bis die ausländischen Einkünfte geklärt sind."
Die MH GmbH wurde daraufhin mit schriftlichem Auskunftsersuchen um Bekanntgabe ersucht, ob die betriebliche Versorgungsleistung mit Arbeitnehmer- und/oder Arbeitgeberbeiträgen finanziert worden ist.
Mit Antwortschreiben vom teilte die MH GmbH mit, dass es sich um eine "arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage" gehandelt habe. Des Weiteren wurde ein Abrechnungsschreiben der MH GmbH an den Bf. vom (mit dem Betreff: "Betriebliche Versorgungsleistung/vorzeitige Altersleistung") vorgelegt. Darin heißt es:
"Nachdem Sie die Voraussetzungen für die Gewährung des betrieblichen Versorgungsguthabens erfüllt haben, erhalten Sie den Kontoabschluss für Ihr Versorgungskonto. Das Versorgungsguthaben beträgt 27.482,76 EUR.
Gemäß Ihrer Entscheidung und der Auszahlungsrichtlinie wird das Versorgungsguthaben als Einmalkapital ausgezahlt, das am fällig wird. (…)"
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde mit folgender Begründung ab:
"Gemäß Ihrem Schriftverkehr mit der Firma MH GmbH sollte aufgrund Ihrer eigenen Entscheidung das angesparte Versorgungsguthaben, das am fällig wurde, als Einmalkapital ausgezahlt werden.
Aufgrund unserer Anfrage bei der Firma MH* handelt es sich dabei um eine rein arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage, und es erfolgten keine Arbeitnehmerbeiträge. Es liegt somit ein zur Gänze steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. (…)
Gemäß Artikel 18 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich/BRD hat der Ansässigkeitsstaat Österreich das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen und laut § 19 des Zufluss-Abflussprinzip ist dieser Betrag im Jahr 2018 steuerpflichtig.
Da auch keine andere Möglichkeit einer steuerlichen Begünstigung gefunden werden konnte, war Ihre Beschwerde abzuweisen."
Im Vorlageantrag bringt der Bf. vor, dass es sich beim Vorsorgeguthaben um eine von ihm selbst eingezahlte Firmenpension handeln würde. Zum Nachweis legte er eine Verdienstabrechnung von 1998 über DM 78,00 und von 2010 über € 40,00 bei, aus der die Vermögensbildung ersichtlich sei. Außerdem könne es sich bei den € 27.482,76 nur um eine Versicherung handeln, da diese genau nach 20 Jahren zur Auszahlung kam und damit weder nach österreichischen noch nach deutschen Pensions- bzw. Rentenalter. Auch wenn die Zahlung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen rechtens sei, werde um nochmalige Überprüfung ersucht
Über Ersuchen des BFG übermittelte die Fa. MH GmbH eine Lohnsteuerbescheinigung für 2018 (Bescheinigungszeitraum 1.3.-31.3.), aus welcher hervorgeht, dass der strittige Betrag von € 27.482,76 als "steuerfreier Arbeitslohn nach DBA" ausbezahlt wurde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Im Streitjahr erhielt der (nichtselbständig tätige) Bf. von der in Deutschland ansässigen MH GmbH eine Zahlung iHv. € 27.482,76. Dabei handelt es sich laut Bf. um eine Firmenpension. Diese betriebliche Versorgungsleistung (bzw. "vorzeitige Altersleistung") wurde dem Bf. gemäß dessen Entscheidung als Einmalkapital ausgezahlt (s. Schreiben der MH GmbH an den Bf. vom ). Die Pensions- bzw. Versorgungsleistung blieb in Deutschland unversteuert (s. Lohnsteuerbescheinigung vom ).
Strittig ist nun, ob dieses "Vorsorgeguthaben" vom Bf. oder seinem (früheren) Dienstgeber finanziert wurde und folglich ob für diese Zahlung allenfalls eine begünstigte Besteuerung zum Tragen kommt. Im angefochtenen Bescheid wurde die Firmenpension - neben den laufenden Einkünften - tarifmäßig besteuert.
Nach Ansicht des BFG konnte das Finanzamt in freier Beweiswürdigung zu Recht davon ausgehen, dass die Firmenpension (allein) vom Dienstgeber finanziert wurde. Denn die MH GmbH gab über entsprechende Anfrage des Finanzamtes explizit an, dass es sich bei der fraglichen Versorgungsleistung um eine arbeitgeberfinanzierte Leistung handelt (s. Antwortschreiben an das Finanzamt vom ). Diese wurde laut Lohnsteuerbescheinigung als Arbeitslohn ausgezahlt, auf Grund des DBA mit Österreich jedoch in Deutschland steuerfrei belassen.
Auch für das BFG besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. Es ist auf Seiten der MH GmbH kein Nutzen und sohin keine Motivation dafür ersichtlich, zu Lasten des Bf. (bewusst) tatsachenwidrige Angaben hinsichtlich der strittigen Pensionszahlung zu tätigen. Die Anfrage des Finanzamtes war entsprechend klar und unmissverständlich formuliert ("welcher Anteil entfällt auf Einzahlung durch den Arbeitgeber und welcher auf Einzahlung durch den Arbeitnehmer"; s. oben) und in der Antwort der MH* GmbH wird ganz konkret dargetan, dass es sich um eine (rein) "arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage" gehandelt habe.
Demgegenüber ergibt aus den vom Bf. (gemeinsam mit dem Vorlageantrag) vorgelegten Unterlagen (zwei Verdienstabrechnungen für die Monate 9/1998 bzw. 9/2010) kein Anhaltspunkt dafür, dass zwischen den Beiträgen zur "Vermögensbildung" und der im Streitjahr erfolgten Einmalauszahlung der Firmenpension ein Zusammenhang besteht. Andere (beweiskräftige) Unterlagen (wie zB die der fraglichen Auszahlung zugrundeliegende Vereinbarung oä.) konnte der Bf. trotz mehrerer Vorhalte des Finanzamtes jedoch nicht vorlegen.
§ 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 normiert, dass Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes (für 2018: € 12.300,-) nicht übersteigt, mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern sind, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.
Eine begünstigte Besteuerung nach der zitierten Bestimmung kommt im Beschwerdefall aus folgendem Grund nicht in Betracht:
Ist bei einer obligatio alternativa (Wahlschuld iSd. § 906 ABGB) dem Gläubiger das Wahlrecht eingeräumt, liegt keine "Abfindung" vor, wenn der Gläubiger seine freie Wahl zwischen den mehreren gleichwertigen (primären, aber alternativen) Ansprüchen trifft.
In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof () in Bezug auf "Pensionsabfindungen" nach § 67 Abs. 8 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 660/1989 ausgesprochen, dass die "Abfindung" eines Anspruches auf rentenmäßige Zahlung nicht vorliegen kann, wenn dem Anwartschaftsberechtigten das freie Wahlrecht zwischen der Rente einerseits und dem Rentenbarwert (als Kapitalanspruch) eingeräumt ist (; s. auch ).
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Auszahlung des Versorgungsguthabens im Wege einer Einmalzahlung den Angaben der MH GmbH zufolge auf Grund einer entsprechenden Ausübung des Wahlrechtes durch den Bf. Eine Abfindung im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. e EStG liegt sohin nicht vor.
Überdies ist davon auszugehen, dass der oa. Barwert die Freigrenze von € 12.300,- (bei weitem) übersteigt. Anderenfalls wäre die Dienstgeberin des Bf. nicht bereit gewesen, einen Betrag von € 27. 482,76 auszuzahlen (sohin einen Betrag, der sich auf mehr als das Doppelte des maßgeblichen Betrages nach § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz beläuft).
Aus den dargelegten Gründen konnte der Beschwerde keine Folge gegeben werden.
Zur Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das BFG konnte sich im vorliegenden Fall auf die dargelegte Gesetzeslage sowie die zitierte Rechtsprechung des VwGH stützen. Die Frage der Finanzierung war zudem in freier Beweiswürdigung zu lösen und stellt keine Rechtsfrage dar.
Die Revision konnte daher nicht zugelassen werden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100906.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at