Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.02.2024, RV/7104181/2023

Keine Bewilligung einer Zahlungserleichterung für bereits entrichtete Abgaben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag.Dr. Katrin Allram in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) ersuchte am um Bewilligung einer Zahlungserleichterung in Form einer Ratenzahlung bis zum .

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde das Zahlungserleichterungsansuchen ab.

Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Zahlungserleichterung bewilligt und in die Ratenzahlungsvereinbarung die Einkommensteuervorauszahlung für 2019 einbezogen.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht sowie die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung für 2019.

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Am brachte der Bf. ein Zahlungserleichterungsansuchen betreffend die Nachzahlung an Einkommensteuer für das Jahr 2018 in Höhe von Euro 2.333,00 ein. Die Zahlungen sollten in Form von Raten bis zum erfolgen.

Die Einkommensteuerschuld für das Jahr 2018 wurde in mehreren Raten bis zum getilgt. Das Abgabenkonto des Bf. weist keinen Rückstand aus.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorgelegten Verwaltungsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 212 Abs. 1 erster Satz Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen ist für bereits entrichtete Abgaben ausgeschlossen; dies gilt auch für Beschwerdeentscheidungen über Bescheide, die Zahlungserleichterungsansuchen abweisen, wenn im Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung die Abgaben bereits entrichtet sind (vgl. ).

Da die dem Zahlungserleichterungsansuchen zugrundeliegende Abgabenschuld unstrittig bereits entrichtet wurde, scheidet eine Bewilligung des streitgegenständlichen Zahlungserleichterungsansuchens aus. Folglich war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der streitgegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich aus der angeführten gesetzlichen Bestimmung sowie aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104181.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at