Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.02.2024, RV/7500018/2024

Parkometerabgabe: Verspätete Lenkerauskunft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Konrad über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl1/2023, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

  • Der zu zahlende Gesamtbetrag von 82,00 Euro, bestehend aus der Geldstrafe (60,00 Euro), dem Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens (10,00 Euro) und den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Begründung

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am um 13:00 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Rennweg 14, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger Parkschein fehlte.

Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl2/2023 (Lenkererhebung), wurde die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen wurde. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist und dass die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen ist, wenn die Zulassungsbesitzerin der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben.

Das Schreiben der Magistratsabteilung 67 (RSb) wurde am hinterlegt und am der Beschwerdeführerin persönlich ausgefolgt.

Mit Schreiben vom gab die Beschwerdeführerin Herr1, bekannt, dem das genannte Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt (Beanstandungszeitpunkt) überlassen worden sei.

Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67, GZ. MA67/Zahl2/2023, vom , wurde Herr2, informiert, dass am angeführten Beanstandungstag in Österreich durch den Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges ein Verkehrsdelikt begangen worden sei. Er sei von der Zulassungsbesitzerin (Beschwerdeführerin) als Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Verkehrsdeliktes genannt worden. Die Geldstrafe für dieses Verkehrsdelikt betrage 48,00 Euro und sei innerhalb von vier Wochen ab Ausfertigung dieses Schreibens einzuzahlen.

Mangels Zustellbarkeit wurde das Schreiben vom an die Magistratsabteilung 67 retourniert, wo es am einlangte.

Gemäß Aktenvermerk der belangten Behörde vom (Akt S 4/43) sei das Schreiben vom an der genannten Adresse nicht zustellbar gewesen und sei es irrtümlich versendet worden, da die Auskunft verspätet erteilt worden sei. Demnach sei § einzuleiten gewesen (Anmerkung: gemeint war wohl § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006).

Mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/Zahl1/2023, wurde der Beschwerdeführerin angelastet, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 13:00 Uhr in 1030 Wien, Rennweg 14, gestanden sei, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft verspätet gewesen sei.

Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom fristgerecht mit der Begründung Einspruch erhoben, dass sie erwiesenermaßen nicht in Wien gewesen sei, um früher antworten zu können. Aufgrund der Ortsabwesenheit habe sie nicht vorher reagieren können und habe sich daher die Frist verschoben. Daher ersuche sie um die Einstellung von diesem Verfahren.

Dem Einspruch war ein Schreiben von Frau1 (datiert mit ) mit folgendem Inhalt beigelegt: "Sehr geehrte Frau Dr. Frau, liebe Vorname, hiermit bestätige ich Dir gerne schriftlich, dass Du bei mir in Salzburg von 19. bis wohntest sowie während dieser Zeit durchgängig in dieser Stadt warst, und verbleibemit freundlichen Grüßen Frau1"

Mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/Zahl1/2023, wurde der Beschwerdeführerin die bereits in der Strafverfügung vom näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die belangte Behörde fest:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom durch die Hinterlegung am und Bereithaltung zur Abholung ab ordnungsgemäß zugestellt. Das Schreiben wurde von Ihnen am bei der zuständigen Post Geschäftsstelle behoben. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.

Am erteilten Sie verspätet eine Lenkerauskunft (GZ: MA67/Zahl2/2023).

Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen angelastet, dass Sie als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, sodass dieses am um 13:00 in 1030 Wien, Rennweg 14 gestanden ist, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft verspätet war.

In Ihrem Einspruch vom gaben Sie an, dass Sie wegen Ortsabwesenheit die Lenkerauskunft vorher nicht erteilen konnten, die Frist hätte sich daher verschoben. Sie fügten Ihrem Einspruch ein Schreiben von Frau Frau1 - datiert mit - bei, in dem diese Ihre Ortsabwesenheit von Ihrer Wohnadresse im Zeitraum vom 19.- bestätigte.

Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.

Dazu wird festgestellt:

Der Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände rasch festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar.

Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 134 KFG 1967 in Verbindung mit § 2 Parkometergesetz 2006, in der geltenden Fassung, strafbar.

Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde keine Person als Lenkerin bzw. Lenker oder Auskunftspflichtige bzw. Auskunftspflichtiger bekannt gegeben und haben Sie somit Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Die Nennung eines*r Fahrzeuglenkers*in nach Ablauf der gesetzlich festgesetzten Frist kann nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden.

Weiters ist Ihrem Einspruchsvorbringen und dem Bestätigungsschreiben von Frau Frau1 entgegenzuhalten, dass Ihre angegebene Ortsabwesenheit vom 19.- stattgefunden habe, die Aufforderung zur Bekanntgabe der Lenkereigenschaft jedoch bereits am zur Abholung bereitgehalten wurde. Sie konnten daher durch die Verständigung über die Hinterlegung vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen, weshalb das Schriftstück durch Hinterlegung wirksam zugestellt wurde.

Es ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der*die Täter*in nicht glaubhaft macht, dass ihn*sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom*von der Täter*in widerlegt werden kann. Es ist Sache des*der Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner*ihrer Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um Ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen."

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Gegen das Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom fristgerecht Beschwerde und führte darin mit zwei Schreiben wie folgt aus:

Schreiben 1:

"gerne sende ich Ihnen meine Beschwerde, die ich Sie ersuche mit unserem gesamten früheren Mailverkehr an das Gericht weiterzuleiten. Wie Sie wissen, schickte ich Ihnen letztes Mal die Beweise dafür, dass der Einspruch rechtzeitig erfolgte. Mit der Beschwerde gehe ich auch darauf ein, warum ich daher auch physisch nicht in der Lage war Ihr Schreiben abzuholen samt beigefügtem Beweis und verbleibe mit freundlichen Grüßen."

Schreiben 2:

"Fristen sind einzuhalten. Ein Verstoß dagegen betrifft eine Formalvorschrift. Durch meinen erwiesenen Aufenthalt in Salzburg von 19. - wurde diese Frist um diese Zeitspanne verlängert - erstreckt, sodass der Einspruch rechtzeitig erfolgte. Wenn mir nun vorgeworfen wird, die Strafverfügung nicht rechtzeitig abgeholt zu haben, so bestätige ich Ihnen, dass ich vom 7. Bis zum 19. Juli in der Früh in Ort wohnte, wo mein Mann seinen Hauptwohnsitz hat. Dieses bestätigt er Ihnen gerne. Es war mir daher physisch unmöglich den Brief vorher abzuholen, sonst hätte ich es auch getan."

Den Schreiben 1 und 2 war ein Schreiben von Ehemann (datiert mit ) mit folgendem Inhalt beigelegt: "Hohes Gericht, hiermit bestätige ich, dass meine Frau, Frau2, von 7. bis mit mir in Ort Straße durchgehend wohnte, und verbleibe mit freundlichen Grüßen Ehemann"

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A).

Das genannte Fahrzeug war am um 13:00 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Rennweg 14, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom , GZ. MA67/Zahl2/2023, zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf (Lenkererhebung).

Das Schreiben vom wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am durch Hinterlegung zugestellt und der Beschwerdeführerin persönlich am ausgefolgt.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann am (= Zustelldatum) zu laufen und endete am .

Die Beschwerdeführerin nannte der belangten Behörde erst mit Schreiben vom den Lenker (Herr3) zum Beanstandungszeitpunkt am um 13:00 Uhr.

Binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist wurde keine Lenkerauskunft erteilt.

Da die Beschwerdeführerin keine fristgerechte Lenkerauskunft erteilte, wurde dem Auskunftsbegehren der Behörde nicht entsprochen.

Eine durchgängige Abwesenheit von der Zustelladresse von 7. bis konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung

Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Magistrat der Stadt Wien übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Zustellnachweis betreffend die Zustellung der Lenkererhebung und den zwei vorher genannten Schreiben bezüglich der durchgängigen Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin von ihrer Abgabestelle im Zeitraum 7. bis .

Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom machte die Beschwerdeführerin ihre durchgängige Ortsabwesenheit von ihrer Abgabestelle (Zustelladresse) für den Zeitraum 19. bis geltend und belegt diesen Aufenthalt mit einem diesbezüglichen Schreiben von Frau1 (Salzburg).

Konfrontiert mit dem Vorwurf einer behaupteten Abwesenheit erst ab dem 19. bis zum machte die Beschwerdeführerin erst in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom ihre durchgängige Ortsabwesenheit von ihrer Abgabestelle für den Zeitraum 7. bis geltend und belegte diesen Aufenthalt mit einem diesbezüglichen Schreiben von ihrem Ehemann Ehemann (Ort).

Zu den vorgelegten Bestätigungen über die durchgängige Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin von ihrer Abgabestelle (1. Bestätigung vom , ortsabwesend für den Zeitraum 19. bis in Salzburg und 2. Bestätigung vom , ortsabwesend für den Zeitraum 7. bis in Ort)
ist festzuhalten, dass diese Bestätigungen dem Gericht unplausibel erscheinen.

Beide Bestätigungen weisen eine ähnliche, nahezu gleiche Gestaltung (Textabstände, kein Kopf, Layout), Formatierung (Schriftart) und Wortwahl auf ("hiermit bestätige ich", "und verbleibe mit freundlichen Grüßen" ), sodass der Eindruck entsteht, beide Bestätigungen wurden von derselben Person verfasst.

Zweifel ergeben sich zudem aus der Tatsache, dass zunächst nur eine Abwesenheitsbestätigung für 19. bis vorgelegt wurde und erst aufgrund der Begründung des Straferkenntnisses eine weitere Bestätigung vorgelegt wurde.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich nicht, dass aufgrund ihres Vorbringens eine Rückkehr zur Wohnadresse in Wien am nicht auszuschließen ist, zumal es sich dabei um ihren Hauptwohnsitz handelt und sie auch nicht behauptete, direkt von Ort nach Salzburg gereist zu sein.

Da zusätzlich weder eine (kostenlose) Ortsabwesenheitsmeldung bei der Österreichischen Post AG beauftragt wurde noch im gesamten Verfahren weitere Angaben zur Ortsabwesenheit gemacht bzw. diesbezügliche Unterlagen (Rechnungen oä) vorgelegt wurden, ist es für das Verwaltungsgericht erwiesen, dass keine durchgängige Abwesenheit vorlag und eine rechtzeitige Auskunftserteilung möglich war.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).

In § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist angeordnet:

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs. 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs. 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. ). Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl. ; ). Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Parkometergesetz 2006 erteilte Auskunft darf dabei weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. ; ).

Das objektive Tatbild einer Übertretung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. ; ).

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. ), einer unvollständigen (vgl. ), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. ), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. ) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.

Kann das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß § 17 Abs. 2 Zustellgesetz schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen.

Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.

Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustellG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis (Rückschein) eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist; doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptungen auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. mwN).

Die Beschwerdeführerin hat aufgrund der getroffenen Feststellungen als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen hat, sodass dieses am um 13:00 Uhr in 1030 Wien, Rennweg 14, gestanden ist, nicht entsprochen hat, da die erteilte Auskunft verspätet war. Aus diesem Grund wurde der objektive Tatbestand des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. , und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte höchstgerichtliche Judikatur).

Da keine Umstände ersichtlich sind, aufgrund derer angenommen werden könnte, dass die Beschwerdeführerin an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, muss von einem fahrlässigem Verhalten der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Aus diesem Grund sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

4. Strafbemessung

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden."

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten der Beschwerdeführerin hat die Behörde berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheint daher die von der belangten Behörde mit 60,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden der Beschuldigten angemessen.

Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe und auch des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin nicht schuldeinsichtig gezeigt hat, insbesonders im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365,00 Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

6. Unzulässigkeit der Revision

Art 133 B-VG normiert auszugsweise:

"[…] (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]

(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."

§ 25a Abs 4 VwGG lautet:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspäteten Lenkerauskunft aus dem eindeutigen Gesetzestext ergeben und weder eine Geldstrafe von über 750,00 € noch eine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte, war die Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500018.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at