Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.01.2024, RV/7100477/2020

Deutsche Renten von in Österreich ansässigen Personen sind gemäß Art. 18, 23 DBA auszuscheiden und unter Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen (vgl RV/4100513/2015)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R, in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Catharina Pschera-Krassnig, Währinger Straße 20 Tür 17, 1090 Wien, über die Beschwerden vom bzw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016, sowie vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) der Jahre 2017 und 2018, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe


Die Beschwerdeführerin, ***Bf1*** (kurz Bf.) mit Wohnsitz in Österreich, bezog in den Jahren 2016 bis 2018 neben ihrer inländischen Pension Einkünfte aus der ,Deutsche Rentenversicherung' sowie 2 Renten von der Gothaer Lebensversicherung AG.

Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2016 bis 2018 ergingen zunächst (unter Ansatz der inländischen Pensionseinkünfte) erklärungsgemäß.

Auf Grundlage von Kontrollmitteilungen der deutschen Behörden erließ das Finanzamt Wien 2/20/21/22 neue Einkommensteuerbescheide.
Die Bescheide der Jahre 2016 bzw. 2018 wurden gemäß § 299 BAO aufgehoben und in den neu erlassenen Sachbescheiden die deutschen Rentenzahlungen unter Anwendung des Progressionsvorbehaltes bei der Ermittlung der Steuerschuld mit einbezogen.
Für das Jahr 2017 erging im wiederaufgenommenen Verfahren ein neuer Sachbescheid mit einer, analog dem vor- bzw. nachgelagerten Jahr deckungsgleichen Korrektur.

Die Bf. erhob mit Eingabe vom gegen den am erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2016 Beschwerde.
Sie erläuterte darin, dass sie während ihrer Berufstätigkeit zwei Erlebensversicherungen zur privaten Pensionsvorsorge mit der Generali abgeschlossen habe und ihr in der Folge von ihrem Versicherungsbetreuer die Gothaer Versicherung empfohlen worden sei.
Auf Anfrage hätte die Gothaer Versicherung erklärt, dass die Zahlungen in Deutschland steuerfrei seien (eine entsprechende Kopie wurde vorgelegt). Angemerkt wurde, dass in ihrem Steuerbescheid für das Jahr 2018 übersehen worden sei, die deutsche Rente zu berücksichtigen.

Neue, von den Erklärungen abweichende Sachbescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2017 bzw. 2018 ergingen von Seiten der Behörde am , u.zw. betreffend das Jahr 2017 im wiederaufgenommenen Verfahren bzw. für das Jahr 2018 durch Bescheidkorrektur auf Grundlage des § 299 BAO.

Die Bf. erhob am auch gegen diese Bescheide mit inhaltlich deckungsgleichen Schreiben Beschwerde.
Bei den beiden Rentenversicherungen handle es sich um Einmalerlagsversicherungen bei der Gothaer Lebensversicherung AG der Niederlassung Österreich, die im Oktober 2002 bzw. März 2003 abgeschlossen worden seien. Die Beträge seien nicht als Sonderausgaben gemäß § 18 EStG geltend gemacht worden.
Beide Versicherungen seien vor dem abgeschlossen worden und hätten eine Laufzeit von über zehn Jahren.
Die Rentenzahlungen seien dem Landesfinanzamt in Deutschland und von diesem den österreichischen Behörden gemeldet worden.
Die Leistungen der Gothaer Lebensversicherung würden weder der Einkommensteuer beider Länder noch dem Progressionsvorbehalt unterliegen und seien bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes auszuscheiden.

Die Beschwerden wurden mit Beschwerdevorentscheidungen vom (betreffend Einkommensteuer 2016) bzw. (betreffend Einkommensteuer 2017 und 2018) als unbegründet abgewiesen.
Die im Ausland bezogenen Einkünfte würden in Österreich nicht besteuert. Österreich komme als Ansässigkeitsstaat aber das Recht zu, die deutschen Einkünfte bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes (Progressionsvorbehalt) zu berücksichtigen und diesen auf die inländischen Einkünfte anzuwenden.

Die Bf. brachte daraufhin am einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 an das Bundesfinanzgericht ein.
Nach wiederholender Darstellung der Beschwerde sowie Vorlage diverser Unterlagen erläutert die Bf., dass die Rentenleistungen der Gothaer Lebensversicherung AG weder in Deutschland noch in Österreich steuerpflichtig und auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu erfassen seien.
Für die Jahre 2017 bzw. 2018 wurden mit Eingaben vom entsprechende Anträge gestellt.

Dem Bundesfinanzgericht wurde ein Schreiben der Gothaer Lebensversicherungs AG (vom ) vorgelegt, wonach die seit , auf Grundlage der Polizze Nr. *** ausbezahlten Rentenleistungen in Summe € 36.308,20 betragen. Der zu Vertragsbeginn geleistete Einmalbetrag i.H.v. € 40.000,- setze sich aus der Versicherungssteuer i.H.v. € 1.538,46 und dem Restbetrag i.H.v. € 38.461,54 zusammen.
Nach § 29 Z 1 EStG 1988 trete eine Steuerpflicht der Rentenzahlungen erst ab dem Zeitpunkt ein, zu dem die Rentenzuflüsse den Wert der Gegenleistungen übersteigen würden. Dieser sei gemäß Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung (EStRL Rz. 7018ff) mit der Höhe der Einmalzahlung zu bemessen.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom vorgelegt.
Die Behörde erläutert darin, dass die von der Gothaer Lebensversicherung AG bezogenen Zahlungen solche gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 darstellen würden und die Summe der in den berufungsverfangenen Jahren ausbezahlten Beträge die Gegenleistung, gegenständlich den Wert des Rentenstammrechts der jeweiligen Rente noch nicht überschritten hätten, weshalb die daraus bezogenen Zahlungen nicht zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes heranzuziehen seien. Die Einkünfte aus der ,Deutsche Rentenversicherung' sei hingegen bei der Einkünfteermittlung zu berücksichtigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Zahlungen der Deutsche Rentenversicherung
Zur Frage, ob Auszahlungen der ,Deutsche Rentenversicherung' bei der Ermittlung des Progressionsvorbehaltes einzubeziehen sind, hat das BFG mit Erkenntnis vom , RV/4100513/2015 (bei weitgehend ähnlich gelagertem Sachverhalt) ausgesprochen:
,Gemäß § 1 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 (EStG 1988), unterliegen natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit all ihren in- und ausländischen Einkünften, wozu gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) gehören, der Einkommensteuer (unbeschränkte Steuerpflicht).

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 zählen gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 auch Pensionen aus der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung (lit. a) und Pensionen aus einer der inländischen vergleichbaren ausländischen Sozialversicherung (lit. b).

Unstrittig ist, dass der Bf. einen Wohnsitz im Inland hat, sodass er mit seinem Welteinkommen und somit nicht nur mit seiner inländischen, sondern auch mit den aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Pensionszahlungen, der österreichischen Einkommensteuer unterliegt.

Im Hinblick auf die Auslandsbezüge ist weiters zu prüfen, inwiefern das inländische Besteuerungsrecht durch das zwischen der Republik Österreich mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wird (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesreplik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom , BGBl. III Nr. 182/2000 - in der Folge kurz DBA -).

Art. 18 Abs. 1 dieses DBA regelt die "Besteuerung von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen" derart, dass Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält, nur im erstgenannten Staat besteuert werden dürfen. Dies ist der Ansässigkeitsstaat.
In Art. 18 Abs. 2 dieses DBA ist jedoch festgelegt, dass Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates erhält, abweichend von vorstehendem Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden dürfen.
Demzufolge steht hinsichtlich der deutschen Pensionsbezüge des Bf. der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Diese wurden auch laut dessen Vorbringen bereits vom deutschen Finanzamt besteuert.

Nach Artikel 23 Abs. 2 lit. d des anzuwendenden DBA dürfen aber Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind, gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Daher dürfen im Rahmen eines Progressionsvorbehaltes die ausländischen Einkünfte bei der Bemessung des auf das österreichische Einkommen anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt werden.'


Der dargestellten Rechtsprechung wird von Seiten des BFG im gegenständlichen Erkenntnis gefolgt. Die Einkünfte aus der ,Deutsche Rentenversicherung' sind daher bei der Ermittlung der Steuer unter Anwendung des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen.

Zahlungen der Gothaer Lebensversicherung AG
§ 29 Z 1 EStG 1988 lautet (auszugsweise):

Sonstige Einkünfte sind nur:
Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die
- freiwillig oder
- an eine gesetzlich oder unterhaltsberechtigte Person oder
- als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108 b) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108 a in Anspruch genommen worden ist,
sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt; der kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu ermitteln
....

Die Bf. schloss mit der Gothaer Lebensversicherungs AG 2 Verträge über lebenslang auszuzahlende Renten (VersNr. ***, Versicherungsbeginn , Einmalbetrag € 37.560,-, bzw. VersNr. ***, Versicherungsbeginn , Einmalbetrag € 40.000,-) ab.
Renten, die auf Grund eines Rentenversicherungsvertrages geleistet werden, stellen grundsätzlich Gegenleistungsrenten dar (vgl. Stoll, Rentenbesteuerung4, 516 ff; SWK 2001, S 371; Doralt, Einkommensteuer-Kommentar, Band II, Rz 20 zu § 29).
Eine Gegenleistungsrente ist anzunehmen, wenn der Rentenbarwert der Rente eine angemessene Gegenleistung für das übertragene Wirtschaftsgut darstellt.
Im EStG-Kommentar Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn wird zu §29 Z 1 EStG 1988 unter Rz. 31 dazu ausgeführt:
Besteht das übertragene Wirtschaftsgut in Geld, dann ist der Geldbetrag einschließlich von Einmalzahlungen maßgeblich

Eine Steuerpflicht entsteht, sobald die Summe der geleisteten Zahlungen den Wert der Geldzahlung übersteigt.


Bei den Zahlungen der Gothaer Lebensversicherung AG handelt es sich um unter § 29 Z 1 EStG 1988 fallende, wiederkehrende Bezüge.
Für die Erträge aus der Rentenversicherung, die als wiederkehrende Bezüge anzusehen sind, entsteht die Steuerpflicht erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Summe der vereinnahmten Rentenzahlungen den nach § 16 Abs. 2 bzw. 4 Bewertungsgesetz (BewG) zu ermittelnden Kapitalwert der Renten übersteigen (vgl. Doralt, Einkommensteuer-Kommentar, Band II, Rz 21 zu § 29).

Nach unstrittigen Annahmen der Bf. wie auch der Behörde (im Vorlagebericht), denen von Seiten des BFG gefolgt wird, erreichte die Summe der Rentenzahlungen aus Verträgen der Gothaer Rentenversicherung AG in den berufungsverfangenen Jahren noch nicht die Höhe der Kapitalwerte (hier: der Einmalerläge).
Eine Berücksichtigung der daraus erzielten Einkünfte bei der Einkommensteuerermittlung der Jahre 2016 bis 2018 (im Rahmen des Progressionsvorbehaltes) hatte daher zu unterbleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:


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Einkommensteuer
2016
Einkünfte aus nichtstelbstständiger Arbeit
9.721,68
Gesamtbetrag d. Einkünfte
9.721,68
Sonderausgaben
-107,90
Einkommen
9.613,78
Einkünfte u. Berücksichtigung ausl. Einkünfte
Einkommen
9.613,78
ausl. Einkünfte ,Deutsche Rentenversicherung'
2.043,12
BMGL f. Durchschnittssteuersatz
11.656,90
0% bis 11.000,-
0,00
25% f. d. restlichen 656,90
164,23
Durchschnittsteuersatz (164,23/11.656,90*100)
1,41%
Durchschnittssteuersatz 1,41% v. 9.613,78
135,54
Pensionistenabsetzbetrag
-400,00
Steuer nach Absetzbeträgen
-264,46
erstattungsfähiger Betrag
-110,00
Einkommensteuer
-110,00
festgesetzte Einkommensteuer
-110,00


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Einkommensteuer
2017
Einkünfte aus nichtstelbstständiger Arbeit
9.799,44
Gesamtbetrag d. Einkünfte
9.799,44
Sonderausgaben
-69,00
Einkommen
9.730,44
Einkünfte u. Berücksichtigung ausl. Einkünfte
Einkommen
9.730,44
ausl. Einkünfte ,Deutsche Rentenversicherung'
2.134,44
BMGL f. Durchschnittssteuersatz
11.864,88
0% bis 11.000,-
0,00
25% f. d. restlichen 864,88
216,22
Durchschnittsteuersatz (216,22/11.864,88*100)
1,82%
Durchschnittssteuersatz 1,82% v. 9.730,44
177,09
Pensionistenabsetzbetrag
-400,00
Steuer nach Absetzbeträgen
-222,91
erstattungsfähiger Betrag
-110,00
Einkommensteuer
-110,00
festgesetzte Einkommensteuer
-110,00


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Einkommensteuer
2018
Einkünfte aus nichtstelbstständiger Arbeit
10.015,08
Gesamtbetrag d. Einkünfte
10.015,08
Sonderausgaben
-69,00
Einkommen
9.946,08
Einkünfte u. Berücksichtigung ausl. Einkünfte
Einkommen
9.946,08
ausl. Einkünfte ,Deutsche Rentenversicherung'
2.205,66
BMGL f. Durchschnittssteuersatz
12.151,74
0% bis 11.000,-
0,00
25% f. d. restlichen 1.151,74
287,94
Durchschnittsteuersatz (287,94/12.151,74*100)
2,37%
Durchschnittssteuersatz 2,37% v. 9.946,08
235,72
Pensionistenabsetzbetrag
-400,00
Steuer nach Absetzbeträgen
-164,28
erstattungsfähiger Betrag
-110,00
Einkommensteuer
-110,00
festgesetzte Einkommensteuer
-110,00

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis ergeht in Anwendung der dargelegten Literatur bzw. darin angeführter Judikatur, weshalb eine Revision als nicht zulässig zu erklären war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 18 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100477.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at