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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.01.2024, RV/7101239/2023

Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe; Schlüssigkeit der Gutachten des Sozialministeriumservice

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***BfAdr***, vertreten durch ***Erwachsenenvertreter*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom über die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ***K*** ab Oktober 2018, zu Recht:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am stellte der Erwachsenenvertreter (Rechtsanwalt Dr. ***X***) des Beschwerdeführers (nachfolgend "Bf") für den Sohn ***K***, geboren am ***GebDatum***, den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab April 2017. Der Bf hatte für ***K*** bis September 2018 auf Grund einer Bescheinigung des Bundessozialamtes Wien bzw des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Wien) die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung bezogen. Im Gutachten vom wurde eine Nachuntersuchung in drei Jahren angemerkt. Der Nachuntersuchungstermin ist nicht wahrgenommen worden. Aufgrund des Antrages forderte das Finanzamt erneut eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice an. Am wurde das Finanzamt davon informiert, dass ***K*** wieder nicht zum Untersuchungstermin erschienen sei.

Daraufhin wies das Finanzamt den Antrag vom mit Bescheid vom für den Zeitraum ab Oktober 2018 ab. Der Sohn des Bf sei laut der vom Sozialministeriumservice erteilten Information nicht zum vorgegebenen Untersuchungstermin erschienen, sodass weder ein Anspruch auf die Familienbeihilfe noch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe festgestellt werden konnte. In der Begründung des Bescheides wurde auch ausgeführt, dass die (erhöhte) Familienbeihilfe bis September 2018 bereits gewährt worden sei; eine nochmalige Gewährung sei unzulässig.

In der Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid der belangten Behörde wurde folgendes vorgebracht: ***K*** leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit massiver Verweigerungstendenz. Verwiesen wurde auf eine dem Schreiben beiliegende Stellungnahme des Fonds Soziales Wien an das Bezirksgericht Floridsdorf vom . Durch die bei ***K*** vorliegenden Einschränkungen läge kein vorwerfbares Verhalten im Zusammenhang mit den versäumten Untersuchungsterminen vor. Es werde beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und dem Bf die beantragte Leistung - allenfalls nach Einholung eines Aktengutachtens - ab Oktober 2018 zu gewähren.

Aufgrund der Beschwerde ersuchte das Finanzamt nochmals beim Sozialministeriumservice um Untersuchung von ***K***. Der daraufhin vom Sozialministeriumservice angesetzte Untersuchungstermin wurde neuerlich nicht wahrgenommen. Das Finanzamt wies daher die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde wie folgt ausgeführt: ***K*** sei gesundheitlich weder alleine noch in Begleitung im Stande, Termine wahrzunehmen. Beigelegt wurde ein Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom aufgrund dessen Pflegegeld inklusive Erschwerniszuschlag gewährt worden ist. Das Gutachten wurde aufgrund einer ärztlichen Untersuchung durch die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. ***, die im Zuge eines Hausbesuches am erfolgte, erstattet.

Am erfolgte die Vorlage an das Bundesfinanzgericht. Die belangte Behörde führte im Vorlagebericht wie folgt aus: Gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 habe die Partei (hier der Kindesvater) den Grad der Behinderung oder den Umstand, dass ein Kind voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Dies erfordere, die erforderlichen Untersuchungen an dem Kind vornehmen zu lassen. Es sei Aufgabe des Kindesvaters bzw des Erwachsenenvertreters als Vertreter der Partei und des Kindes in diesem Beihilfenverfahren gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass das (mittlerweile volljährige) Kind des Bf bzw der Bf den Untersuchungstermin einhält. Die Partei habe im vorliegenden Beihilfenverfahren die anspruchsbegründenden Sachverhaltselemente nicht nachgewiesen. Auf eine Vorwerfbarkeit, dass diese anspruchsbegründenden Tatsachen dem Finanzamt nicht nachgewiesen worden sind, stelle das Gesetz nicht ab. Das Finanzamt habe auch keine Möglichkeit, zu der gesetzlich vorgeschriebenen Begutachtung auf eine andere Art und Weise, als durch Anforderung eines entsprechenden Gutachtens beim Sozialministeriumservice, zu kommen. Im vorliegenden Fall sei die Partei bzw dessen Vertreter der gesetzlich vorgeschriebenen erhöhten Mitwirkungsverpflichtung (§ 2 lit a Z 1 in Verbindung mit § 115 Abs 1 Satz 1 BAO) nicht nachgekommen. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Ermittlungsauftrag vom wurde das Finanzamt vom Bundesfinanzgericht um die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beim Sozialministeriumservice ersucht, wobei auf die ***vom Erwachsenenvertreter*** noch nachgereichten Unterlagen/Befunde Bedacht genommen werden sollte. Das entsprechende Gutachten wurde am in der Form eines Aktengutachtens erstellt. Es ist den Parteien zur Kenntnisnahme übermittelt worden. Seitens der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme dazu abgegeben.

In diesem Gutachten wurde festgestellt:

"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
gz Störung des Sozialverhaltens / Grenzbegabung unterer Rahmensatz, da ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche, ohne fachärztlich medikamentös oder psychotherapeutischer Betreuung (Therapieverweigerung großteils im Rahmen des festgestellten Leidens anzusehen)
03.04.02
50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

--

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Keine

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten […] wird Leiden 1 aufgrund vorliegender psychiatrischer Befunde als Störung des Sozialverhaltens / Verdacht auf Grenzbegabung geführt. GdB bleibt bei 50%

GdB liegt vor seit: 07/2008

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

GdB von 50% vorliegend seit 07/2008 - Vorgutachten

Herr ***K*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA

Dies besteht seit: 07/2008

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Der AW ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, da Ausdauer, Compliance und Einordenbarkeit für Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausreichend vorhanden sind

Nachuntersuchung:in 5 Jahren

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

Besserung unter psychiatrisch/psychotherapeutisch medikamentöser Behandlung möglich"

Das Aktengutachten stützt sich auf die in der Beilage zum Erkenntnis angeführtenund dort auszugsweise zitierten Befunde/Unterlagen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Beim am ***GebDatum*** geborenen und seit 2008 an der Wohnadresse des Bf lebenden Sohn des Bf liegt ein Grad der Behinderung von 50% vor, dies ab 07/2008 und voraussichtlich länger als sechs Monate andauernd. Auch ist ***K*** aufgrund seiner Erkrankung voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Erwerbsunfähigkeit ist vor dem tt.mm.2021 eingetreten. Am tt.mm.2021 hat ***K*** das 18. Lebensjahr vollendet. Am tt.mm.2024 wird ***K*** 21 Jahre alt.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Bescheinigungen des Sozialministeriumservice (siehe Punkt I und Beilage zum Erkenntnis) und die denen zu Grunde liegenden ärztlichen Sachverständigengutachten, die nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes als schlüssig und unwidersprüchlich einzustufen sind:

Alle Gutachter des Sozialministeriumservice sind übereinstimmend zur Ansicht gelangt, beim Sohn des Bf liege seit 07/2008 ein Grad einer - voraussichtlich länger als sechs Monate andauernden - Behinderung von 50% vor. Die Feststellung beruht auf die Würdigung durch verschiedene Fachärzte aus den Bereichen Kindermedizin sowie Neurologie und Psychiatrie. Der Grad der Behinderung wurde dabei (aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde, insbesondere der klinischen Psychologin Dr. vom , reaktive Störung, ADHS, massiv verhaltensauffällig) durchwegs rückwirkend ab festgestellt. Zunächst wurde das Leiden von ***K*** unter die Position der Anlage zur Einschätzungsverordnung (BGBl II Nr 261/2010, Entwicklungsstörung mittleren Grades, 50-80%) eingeordnet (siehe die Bescheinigung des Bundessozialamtes vom nach Untersuchung von ***K*** bei der Landesstelle Wien, der damals 9 Jahre alt gewesen ist). Der untere Rahmensatz (50%) wurde aufgrund der kognitiven Beeinträchtigung angesetzt (bei alleinigen kognitiven Beeinträchtigungen gilt nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung ein Rahmensatz von 50-60%). Als ***K*** 12 Jahre alt war, ist eine Nachuntersuchung beim Sozialministeriumservice erfolgt (zu der er ebenfalls persönlich - damals in Begleitung seines Vaters - erschienen ist); die festgestellte Behinderung wurde sodann als unter die Position der Anlage zur Einschätzungsverordnung fallendes Leiden (Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen, unterer Rahmensatz, da durchgehende Betreuung nicht erforderlich, siehe die Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom ) eingestuft. Damals wurde eine Nachuntersuchung in drei Jahren angemerkt, zu der der Sohn des Bf allerdings nicht erschienen ist. Im Aktengutachten vom wird die diagnostizierte Gesundheitsschädigung beim nunmehr erwachsenen Sohn des Bf, die (seit 07/2008) einen Grad der Behinderung von 50% erreicht, aufgrund vorliegender psychiatrischer Befunde (siehe insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. *** vom , Auszüge davon werden in der Beilage zum Erkenntnis zitiert) als "Störung des Sozialverhaltens / Grenzbegabung" bezeichnet (Einordnung nach wie vor unter die Position der Anlage zur Einschätzungsverordnung; Begründung für Rahmensatz: ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche, ohne fachärztlich medikamentös oder psychotherapeutischer Betreuung, Therapieverweigerung Großteils im Rahmen des festgestellten Leidens anzusehen). Das Aktengutachten vom November 2023 beruht auf den in der Beilage zum Erkenntnis angeführten Befunden/Unterlagen, aus denen detaillierte Ausführungen entnommen werden können, die Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand von ***K*** zulassen. Dabei handelt es sich nicht nur um Aktengutachten, sondern auch um Befunde, die von Ärzten nach Hausbesuchen erstattet worden sind. Die letzte persönliche Untersuchung ist am - und somit nur etwa 7 Monate vor der Erstattung des Aktengutachtens des Sozialministeriumservice vom - erfolgt.

Weiters bescheinigten die beiden Gutachter des Sozialministeriumservice dem - noch nicht 21.-jährigen - Sohn des Bf im Aktengutachten vom eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit. Die Tatsache, dass in 2012 noch vom Nichtvorliegen der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit des Sohnes des Bf ausgegangen wurde (siehe die Bescheinigung des Bundessozialamtes vom ), führt nicht zu einem Widerspruch mit der betreffenden Feststellung vom ; ***K*** war im Jahr 2012 noch ein Kleinkind, damals ist man nachvollziehbar davon ausgegangen, dass Behandlungen/Therapien zu einer Besserung des Gesundheitszustandes führen werden und ***K*** hat sich auch tatsächlich in Behandlung/Therapie befunden, was heute nicht mehr der Fall ist (Therapieverweigerung). Als Grund für die Erwerbsunfähigkeit wird im Gutachten vom angeführt, dass Ausdauer, Compliance und Einordenbarkeit für Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausreichend vorhanden sind, was ebenfalls - angesichts des Akteninhaltes und des darin zum Ausdruck kommenden Gesundheitszustand von ***K*** - selbst für medizinische Laien einleuchtend ist. Merkwürdig erschien dem Bundesfinanzgericht die Angabe in der Bescheinigung vom November 2023, dass die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bei ***K*** - so wie die Behinderung, die seither einen Grad von 50% aufweist - bereits im Juli 2008 eingetreten sein soll. Nach Rücksprache mit der ärztlichen Leiterin des Sozialministeriumservice am zum Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit sollte mit "GdB liegt vor seit: 07/2008" (***K*** war damals erst 5 Jahre alt) zum Ausdruck gebracht werden, dass der begutachtende Arzt mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit bei ***K*** zu einem Zeitpunkt, in dem der Sohn des Bf noch minderjährig war, ausgeht, was aus medizinischer Sicht im Falle des Krankheitsbildes von ***K*** auch ohne Brückenbefunde (etwa aus den Jahren 2018 bis 2021 - ***K*** ist im Mai 2021 volljährig geworden) gerechtfertigt erscheine. Bei einer über Jahre andauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann naturgemäß angesichts des Fehlens ärztlicher Befunde kein bestimmter Tag fixiert werden, ab dem die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit anzunehmen wäre. Es kann vom ärztlichen Sachverständigen aufgrund seines Fachwissens nur die Aussage getroffen werden, ab welchem Zeitpunkt mit ausreichender Sicherheit von einem Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt und damit von der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, auszugehen ist. Unter diesem Gesichtspunkt und auch im Hinblick darauf, dass ***K*** nie erwerbstätig war, erweist sich die Feststellung, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits früh, also nicht erst im Mai 2021 oder danach eingetreten ist, nicht als unschlüssig.

Anhaltspunkte dafür, dass die aktenkundigen medizinischen Fakten nicht vollständig berücksichtigt worden sind, bestehen nicht.

Bei dieser Sachlage ist das Bundesfinanzgericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet, die Gutachten als mängelfreie Beweismittel seiner Entscheidung zugrunde zu legen (siehe zB Ro 2014/16/0053, 2009/16/0307 und 2009/16/0310 mwN).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Zu Spruchpunkt I (Aufhebung)

Gemäß § 2 Abs 1 lit a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

Gemäß § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind hat nach § 2 Abs 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.

§ 8 FLAG 1967 bestimmt auszugsweise:

"[…]

(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich […].

[…]

(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, […] um […].

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18.August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. […]"

Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen die im gegenständlichen Fall tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 2 Abs lit a bzw lit c FLAG 1967für den Bezug des Grundbetrages an Familienbeihilfe und auch des Erhöhungsbetrages nach § 8 Abs 4 FLAG 1967 ab Oktober 2018 vor, weshalb spruchgemäß zu befinden war.

Ergänzende Hinweise:

Der mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom lehnt einen Anspruch des Bf auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab Oktober 2018 ab. Die vom Bundesfinanzgericht zu beurteilende Verwaltungssache (Beurteilung der Rechtswidrigkeit/Rechtmäßigkeit des Bescheides) ist mit diesem im Spruch des Bescheides vom zum Ausdruck gebrachten Beginn begrenzt.

Vom Sozialministeriumservice wurde eine Nachuntersuchung in 5 Jahren angemerkt. Es liegt nach ärztlicher Einschätzung kein Dauerzustand vor, weil eine Besserung unter psychiatrisch/psychotherapeutisch medikamentöser Behandlung möglich ist.

3.2 Zu Spruchpunkt II (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage war im gegenständlichen Fall nicht zu klären. Die Bindungswirkung schlüssiger Gutachten des Sozialministeriumservice entspricht der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Frage, ob in einem konkreten Fall die vorliegenden Gutachten schlüssig sind, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Prüfung der Schlüssigkeit solcher Gutachten ist nichts anderes als eine Würdigung dieses Beweises. Ob die Beweiswürdigung in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Es war daher gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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