Eingabengebühr für Beschwerde an ein LVwG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag.Dr. Katrin Allram in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, Erfassungsnummer ***ErfNr***, betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte mit Eingabe vom eine Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein. Die diesbezügliche Gebühr wurde am entrichtet. Strittig ist, ob die infolge nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung festgesetzte Gebührenerhöhung zu Recht erfolgte.
Laut amtlichem Befund des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde anlässlich der mit Eingabe vom erhobenen Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Eingabengebühr in Höhe von Euro 30,00 nicht entrichtet.
Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde betreffend die Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Eingabengebühr in Höhe von Euro 30,00 fest. Infolge nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung wurde überdies eine Gebührenerhöhung in Höhe von Euro 15,00 festgesetzt.
Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom Beschwerde. Begründend wird ausgeführt, dass der Bf. am die Gebühr zur Maßnahmenbeschwerde entrichtet habe. Außerdem habe der Bf. Verfahrenshilfe beantragt. Das Finanzamt möge von der nachträglichen Gebührenerhöhung Abstand nehmen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Am wurde die Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 299 BAO aufgehoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. In der Begründung wird ausgeführt, dass es unzulässig sei, von Amts wegen rechtskräftige Entscheidungen willkürlich abzuändern. Die Beschwerdevorentscheidung vom sei daher zur Gänze für nichtig zu erklären.
Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die gegenständliche Beschwerdesache mit Stichtag der GA 1017 zur Entscheidung zugeteilt.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. erhob mit Eingabe vom eine Maßnahmenbeschwerde, die am beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einlangte.
Am überwies der Bf. die Eingabengebühr in Höhe von Euro 30,00 auf das Konto der belangten Behörde.
Mit Beschluss vom wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als unzulässig zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
[…]
§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.
[…]
Der Bf. hat mit Eingabe vom , eingelangt am , eine Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht. Gemäß § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV sind Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gebührenpflichtig. Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV Euro 30,00.
Gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV entsteht die Gebührenschuld für Eingaben im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig. Die Maßnahmenbeschwerde vom ist am beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt. Der Bf. beglich die Gebührenschuld am mit Banküberweisung. Der Bf. hat sohin die mit der Einbringung der Beschwerde am entstandene Gebührenschuld zum Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet.
Dem Bf. wurde betreffend das Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Verfahrenshilfe gewährt.
Mangels vorschriftsmäßiger Entrichtung erfolgte die Vorschreibung der Eingabengebühr in Höhe von Euro 30,00 mit Bescheid vom zu Recht.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Diese Gebührenerhöhung ist als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet, wobei ein Verschulden des Abgabepflichtigen keine Voraussetzung für die Erhöhung bildet (vgl. Rebisant, GebG2 2020, § 9 Rz 20).
Da die Eingabengebühr infolge nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung mit Bescheid vom festgesetzt wurde, erfolgte die gleichzeitig vorgeschriebene Gebührenerhöhung in Höhe von Euro 15,00 zu Recht.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich eindeutig aus den angeführten rechtlichen Bestimmungen, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 VwG-EGebV, VwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 2 Abs. 1 VwG-EGebV, VwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 § 1 Abs. 2 VwG-EGebV, VwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100661.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at