zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.01.2024, RV/7101426/2017

Aufhebung einer BVE gemäß § 299 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Katrin Allram in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, Erfassungsnummer ***ErfNr***, betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Streit besteht im vorliegenden Fall darüber, ob die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom mit Bescheid vom zu Recht erfolgte.

Die belangte Behörde hob mit Bescheid vom die Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 299 BAO auf, da sich der Spruch der Beschwerdevorentscheidung als nicht richtig erweise.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer (Bf.) mit Eingabe vom Beschwerde. Begründend wird ausgeführt, dass die Aufhebung einer rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung rechtswidrig sei und gegen die Rechtsbeständigkeit verstoße.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und auf Abhaltung einer mündlichen Streitverhandlung. Es sei nicht zulässig, dass von Amts wegen rechtskräftige Entscheidungen willkürlich abgeändert werden.

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die gegenständliche Beschwerdesache mit Stichtag der GA 1017 zur Entscheidung zugeteilt.

Am fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht statt, welcher der Bf. - wie per E-Mail vom angekündigt - fernblieb.

II. Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. erhob mit Eingabe vom eine Maßnahmenbeschwerde, die am beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einlangte.

Am überwies der Bf. die diesbezügliche Eingabengebühr in Höhe von Euro 30,00 auf das Konto der belangten Behörde.

Mit Beschluss vom wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als unzulässig zurückgewiesen.

Die belangte Behörde setzte mit Bescheiden vom die Eingabengebühr in Höhe von Euro 30,00 sowie die Gebührenerhöhung in Höhe von Euro 15,00 fest.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des Bf. vom stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

Mit Bescheid vom wurde die Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 299 BAO aufgehoben.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 299 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Auch Beschwerdevorentscheidungen sind Bescheide der Abgabenbehörde und daher gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufhebbar (vgl. Ritz/Koran, BAO7 2021, § 299 Rz 5).

Die Beschwerdevorentscheidung vom ist als Bescheid einer Abgabenbehörde grundsätzlich einer Aufhebung nach § 299 BAO zugänglich.

Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (vgl. ). Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht.

Der Bf. hat die Eingabengebühr im Zusammenhang mit der Maßnahmenbeschwerde vom (eingelangt am ) an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am entrichtet.

Gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-Eingabengebührverordnung (BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, entsteht die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

Die Gebührenschuld betreffend die Maßnahmenbeschwerde ist am entstanden und fällig geworden. Eine Befreiung aufgrund gewährter Verfahrenshilfe kommt nicht in Betracht. Infolge nicht fristgerechter Entrichtung der Gebühr wurde die Eingabengebühr zu Recht mit Bescheid vom festgesetzt.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Demnach erfolgte auch die mit Bescheid vom festgesetzte Gebührenerhöhung zu Recht.

Die Beschwerdevorentscheidung vom , mit der der Beschwerde des Bf. vom stattgegeben wurde, erweist sich vor dem Hintergrund dieser Ausführungen als rechtswidrig (siehe dazu ausführlich die Entscheidung des ).

Die Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen erfordern eine Abwägung der ermessensrelevanten Umstände.

Die Begründung des Aufhebungsbescheides hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 BAO darzulegen, also sowohl den Aufhebungsgrund als auch die Gründe für die Ermessensübung anzuführen. Allerdings sind Begründungsmängel des Erstbescheides im Berufungsverfahren sanierbar. Im Berufungsverfahren kann ein mangelhaft begründeter Aufhebungsbescheid (etwa hinsichtlich der Begründung der Ermessensübung) ergänzt bzw. richtig gestellt werden, es darf bloß kein anderer (neuer) Aufhebungsgrund herangezogen werden (vgl. mwN).

Nach dem Beschwerdevorbringen des Bf. sei die Aufhebung einer rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung rechtswidrig und verstoße gegen die Rechtsbeständigkeit. Wie oben dargestellt entspricht der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom nicht dem Gesetz, da die Festsetzung der Gebühr samt Gebührenerhöhung mit Bescheid vom zu Recht erfolgte.

Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt im Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu (vgl. ). Der Bf. hat abseits der Rechtsbeständigkeit keine besonderen Gründe vorgebracht, die gegen eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung sprechen. Da solche einer Aufhebung entgegenstehenden Gründe auch sonst nicht hervorgekommen sind, ist der Rechtsrichtigkeit der Vorrang einzuräumen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung vom zu Recht aufgehoben wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich eindeutig aus den angeführten rechtlichen Bestimmungen. Im Übrigen wurde der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101426.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at