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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 24.01.2024, RV/7106456/2016

Eingabengebühr für Beschwerde an BVwG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Andrea Ebner, die Richterin Mag.Dr. Katrin Allram sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes Denk und Mag Markus Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung, Steuernummer ***BF1StNr1***, Erfassungsnummer ***ErfNr***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin Petra Rauherz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) erhob mit Eingabe vom Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Streit besteht über die damit in Zusammenhang stehende Gebührenentrichtung.

Laut amtlichem Befund des Landesgerichtes ***Ort*** wurde anlässlich der mit Eingabe vom erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Eingabengebühr in Höhe von Euro 30,00 nicht entrichtet.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde betreffend die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Eingabengebühr in Höhe von Euro 30,00 fest. Infolge nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung wurde überdies eine Gebührenerhöhung in Höhe von Euro 15,00 festgesetzt.

Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom Beschwerde. Begründend wird ausgeführt, dass der Bf. volle Verfahrenshilfe beim Bundesverwaltungsgericht beantragt habe und die Gebühren daher von der Verfahrenshilfe zu übernehmen seien.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Betreffend die Verfahrenshilfe wird ausgeführt, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers keine Gebührenbefreiung beinhalte und überdies der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen wurde.

Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht sowie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Ergänzend wird ausgeführt, dass in Hinblick auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe die Entscheidungen des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes abzuwarten seien.

Am legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom selben Tag beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.

Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die gegenständliche Beschwerdesache mit Stichtag der GA 1017 zur Entscheidung zugeteilt.

Am fand eine mündliche Verhandlung vor dem Senat statt, welcher der Bf. - wie per E-Mail vom angekündigt - fernblieb.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. erhob gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes ***Ort*** vom mit Eingabe vom Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Laut amtlichem Befund wurde die Eingabengebühr betreffend die Beschwerde nicht entrichtet.

Mit Beschluss vom wurde der Antrag des Bf. auf Verfahrenshilfe durch das Bundesverwaltungsgericht als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , E 2396/2016 zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Ra 2016/16/0091 zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

[…]

§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.

[…]

Der Bf. hat nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt mit Eingabe vom Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Gemäß § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV sind Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gebührenpflichtig. Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden beträgt Euro 30,00.

Gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV entsteht die Gebührenschuld für Eingaben im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde am eingebracht, sodass die Gebührenschuld an diesem Tag entstand und fällig war. Der Bf. hat die mit der Beschwerdeerhebung entstandene Gebührenschuld unstrittig zum Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet.

Dem Bf. wurde betreffend das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Verfahrenshilfe gewährt. Eine Befreiung von der Eingabengebühr kommt daher nicht in Betracht.

Mangels vorschriftsmäßiger Entrichtung erfolgte die Vorschreibung der Eingabengebühr in Höhe von Euro 30,00 mit Bescheid vom zu Recht.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Da die Eingabengebühr infolge nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung mit Bescheid vom festgesetzt wurde, erfolgte die gleichzeitig vorgeschriebene Gebührenerhöhung in Höhe von Euro 15,00 zu Recht.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich eindeutig aus den angeführten rechtlichen Bestimmungen, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1 Abs. 1 VwG-EGebV, VwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 1 Abs. 2 VwG-EGebV, VwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7106456.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at