Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.01.2024, RV/7102776/2017

Eingabengebühr für Beschwerde an den VfGH

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Katrin Allram in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, Erfassungsnummer ***ErfNr***, betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Streit besteht im vorliegenden Fall darüber, ob die vom Beschwerdeführer (Bf.) beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte selbstverfasste Beschwerde infolge Stellung eines Antrages auf Verfahrenshilfe von der Eingabengebühr befreit ist.

Mit Schreiben vom teilte der Verfassungsgerichtshof der belangten Behörde mit, dass der Bf. die Eingabengebühr im Zusammenhang mit der Beschwerde vom nicht entrichtet habe.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde betreffend die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die Eingabengebühr in Höhe von Euro 240,00 fest. Infolge nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung wurde überdies eine Gebührenerhöhung in Höhe von Euro 120,00 festgesetzt.

Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom Beschwerde. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Verfahrenshilfeantrag und die Beschwerde unabdingbar miteinander verknüpft gewesen seien. Da die Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof nicht genehmigt wurde, sei auch die Beschwerde hinfällig. Da die Beschwerde von einem Rechtsanwalt einzubringen sei, habe es diese nie gegeben und sei auch keine Gebührenpflicht ausgelöst worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wird ausgeführt, dass die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe entstehe. Da der Antrag des Bf. auf Verfahrenshilfe durch den Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen wurde, sei auch keine Befreiung von den Stempelgebühren gegeben.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht und die Durchführung einer mündlichen Streitverhandlung. Ergänzend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde Falschmeldungen des Verfassungsgerichtshofes bedenkenlos übernommen habe.

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die gegenständliche Beschwerdesache mit Stichtag der GA 1017 zur Entscheidung zugeteilt.

Am fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht statt, welcher der Bf. - wie mit E-Mail vom angekündigt - fernblieb.

II. Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Beschluss vom , E 2255/2016, zugestellt am , wies der Verfassungsgerichtshof den ersten Antrag des Bf. auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Weiters wurde der Bf. in dem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Beschwerde binnen sechs Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen ist.

Mit Eingabe vom brachte der Bf. eine selbstverfasste Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Prozesskostenhilfe.

Die Eingabengebühr betreffend die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nicht entrichtet.

Mit Beschluss vom , E 2396/2016, wies der Verfassungsgerichtshof den weiteren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen entschiedener Sache zurück. Ebenso wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mangels Legitimation zurück.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 85/1953, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2014, lautet auszugsweise wie folgt:

Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. […]

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. […]

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. […]

6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.

7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

Eine an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde nach Art. 144 B-VG ist gemäß § 15 Abs. 1 VfGG schriftlich zu stellen und gemäß § 17 Abs. 2 VfGG durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen.

Der Bf. hat mit Eingabe vom eine selbstverfasste Beschwerde nach Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.

Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 VfGG ist nach § 17a Z 1 VfGG eine Eingabengebühr in Höhe von Euro 240,00 zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 17a Z 3 VfGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

Die Gebührenschuld ist im streitgegenständlichen Fall mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am entstanden und war an diesem Tag auch fällig.

Der Bf. hat die Eingabengebühr zum Fälligkeitszeitpunkt und auch innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht entrichtet.

Eine Befreiung von der Eingabengebühr unter Hinweis auf den vom Bf. gestellten Verfahrenshilfeantrag kommt nicht in Betracht, da bereits vor der Einbringung der Beschwerde über den Verfahrenshilfeantrag abweisend entschieden wurde. Der erste Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss vom , E 2255/2016, zugestellt am , abgewiesen. Nach Zustellung der abweisenden Verfahrenshilfeentscheidung hat der Bf. am eine selbstverfasste Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Der gleichzeitig mit der Beschwerdeerhebung gestellte weitere Antrag auf Verfahrenshilfe wurde schließlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der Umstand, dass die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht wurde, hindert nicht die Eingabenqualität. Es handelt sich dabei vielmehr um einen verbesserungsfähigen Formmangel gemäß § 18 VfGG. Dass der Bf. die Beschwerde nicht innerhalb der sechswöchigen Frist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht hat und der Verfassungsgerichtshof in der Folge die Beschwerde zurückgewiesen hat, hat keine Auswirkung auf die Entstehung der Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung (vgl. ).

Infolge nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG setzte die belangte Behörde die Gebühr in Höhe von Euro 240,00 zu Recht mit Bescheid vom fest.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Da die Eingabengebühr infolge nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung mit Bescheid vom festgesetzt wurde, erfolgte die gleichzeitig vorgeschriebene Gebührenerhöhung in Höhe von Euro 120,00 zu Recht.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich eindeutig aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 17 Abs. 2 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102776.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at