Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.02.2024, RV/5200042/2019

Ablauf der Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***V.***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des damaligen Zollamtes ***ZA1*** (nunmehr Zollamt Österreich) vom , Zahlen: ***1*** und ***2***, betreffend Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 BAO,
zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid vom , Zahl: ***1***, wird gemäß § 279 BAO dahingehend abgeändert, dass in den Bescheidspruch die Nachfrist des § 212a Abs. 7 erster Satz BAO wie folgt aufgenommen wird:
"Für die Entrichtung der von der Aussetzung der Einhebung umfasst gewesenen Abgaben (Altlastenbeitrag: 4.056,00 Euro; Säumniszuschlag: 58,72 Euro) steht gemäß § 212a Abs. 7 BAO eine Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu."

Der angefochtene Bescheid vom , Zahl: ***2***, wird gemäß § 279 BAO dahingehend abgeändert, dass in den Bescheidspruch die Nachfrist des § 212a Abs. 7 erster Satz BAO wie folgt aufgenommen wird:
"Für die Entrichtung der von der Aussetzung der Einhebung umfasst gewesenen Abgaben (Altlastenbeitrag: 26.048,00 Euro; Säumniszuschlag: 520,96 Euro) steht gemäß § 212a Abs. 7 BAO eine Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu."

Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheiden vom verfügte das Zollamt gemäß § 212a Abs. 5 BAO den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der mit Bescheiden vom , Zl. ***3-4***, vorgeschriebenen Abgaben (Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag), weil mit den Beschwerdevorentscheidungen vom , Zl. ***5*** und ***6*** über die gegen die Abgabenfestsetzungsbescheide erhobenen Beschwerden entschieden worden sei.

Das Zollamt wies die dagegen erhobenen Beschwerden vom mit Beschwerdevorentscheidungen , Zl. ***7*** und vom , Zl. ***8*** als unbegründet ab.

Mit Schriftsätzen vom beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageanträge).

Die Beschwerden wurden in der Folge mit Vorlageberichten vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zog die Bf. ihre Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheiden des damaligen Zollamtes ***ZA1*** (nunmehr Zollamt Österreich) vom , Zl. ***9*** und ***10***, für das Jahr 2010 ein Altlastenbeitrag in der Höhe von 150.546,72 Euro und ein Säumniszuschlag in der Höhe von 3.010,72 Euro sowie für Jahr 2011 ein Altlastenbeitrag in der Höhe von 37.768,00 Euro und ein Säumniszuschlag in der Höhe von 755,36 Euro vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerden und stellte Anträge auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.
Mit Bescheiden vom , Zl. ***11*** und ***12*** wurde die Aussetzung der Einhebung für die oben angeführten Abgabenbeträge bewilligt.
Nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidungen in der Sache verfügte das Zollamt mit den hier angefochtenen Bescheiden vom den Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO.

2. Beweiswürdigung

Der dargestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung

§ 212a Abs. 5 BAO lautet:

"Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein."

Gemäß § 212a Abs. 7 erster Satz BAO steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5 oder 5a) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu.

Die Bf. bringt zusammengefasst vor, dass die inhaltliche Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidungen in der Sache auf die hier angefochtenen Bescheide durchschlage, da bloß keine Rechtsgrundlage dafür bestehe, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen eines bei Höchstgerichten anhängigen Rechtsmittels über den Zeitpunkt der abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen, dies aber nicht zwingend erfordere, dass zeitgleich mit den Beschwerdevorentscheidungen der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt werden müsse. Vielmehr stehe es im Ermessen der Abgabenbehörde, die Aussetzung der Einhebung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Höchstgerichts über ein anhängiges Rechtsmittel auszudehnen. Dieses Ermessen sei gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu üben. Dabei sei im vorliegenden Fall insbesondere zu berücksichtigen, dass die Bf. mit den Beschwerdeverfahren in der Sache bereits zu wesentlichen Teilen obsiegt habe.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO von der Abgabenbehörde anlässlich einer der in § 212a Abs. 5 BAO genannten Erledigungen der Beschwerde gegen die Festsetzung der Abgabe zu verfügen (vgl. etwa ).
Der Ablauf ist zwingend vorzunehmen. Die Pflicht, anlässlich der Beschwerdevorentscheidung den Ablauf zu verfügen, erlischt nicht, wenn zwischenzeitig der Vorlageantrag gestellt wird und ein neuerlicher Aussetzungsantrag eingebracht wird.
Nach ständiger Rechtsprechung besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei Höchstgerichten anhängigen Revision über den Zeitpunkt der abschließenden Erledigung des Rechtsmittels hinaus auszudehnen (vgl. Ritz, BAO7, § 212a Rz 28 und die dort zitierte Judikatur).

Gemäß § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO besteht kein Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie den Ablauf der Aussetzung verfügt oder nicht (). Das in diese Richtung zielende Beschwerdevorbringen erweist sich daher als nicht berechtigt.

Bei der Nachfrist des § 212a Abs. 7 erster Satz BAO, die mit der Zustellung der (bescheidmäßigen) Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung ausgelöst wird, handelt es sich um eine gesetzlich zustehende Zahlungsfrist nach § 230 Abs. 2 BAO, die auch dann zusteht, wenn sie nicht im Spruch des Leistungsgebotes enthalten ist. Eine Aufnahme in den Spruch ist jedoch geboten, da die Zahlungsfristen Rechte iSd § 92 Abs. 1 lit. a BAO begründen (Ritz, BAO7, § 230 Rz 4).

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5200042.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at