Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.02.2024, VH/5100002/2024

Verfahrenshilfe bei Rechtsfrage von geringer Schwierigkeit bzw. bereits gestelltem Antrag.

Entscheidungstext

Beschluss-Verfahrenshilfe

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Lutz + Achleitner Steuerberater GmbH, Dr. Alois Scherer-Straße 17, 4840 Vöcklabruck, vom für das Beschwerdeverfahren betreffend Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang:

Im Jahr 2020/21 (Schlussbesprechung am ) wurde beim Antragsteller eine Außenprüfung, welche auch die hier mitbetroffenen Jahre umfasst hat, durchgeführt.

Gegen die im Anschluss an die Außenprüfung erlassenen Bescheide (Wiederaufnahme der Verfahren USt/ESt; USt und ESt) wurde das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.

Diese Beschwerde wurde zuerst mit Beschwerdevorentscheidung und anschließend unter teilweiser Abänderung mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden ( RV/5100909/2021).

Die anschließende Revision des Antragstellers wurde durch den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen ( RA 2023/15/0005).

Mit Eingabe vom wurde beim Bundesfinanzgericht ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht - wegen Durchführung eines nicht ordentlich geführten Verfahrens.
Dieser Antrag wurde zuständigkeitshalber an die belangte Behörde - Finanzamt Österreich - weitergeleitet.

Zu diesem Antrag übermittelte der Antragsteller in weiterer Folge einige Nachträge zur Wiederaufnahme.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Wiederaufnahme der Bescheide betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2019 sowie Umsatzsteuer 2015 bis 2020 abgewiesen.
Begründet wurde diese Abweisung im Wesentlichen damit, dass aus der Sicht des Antragstellers keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien, welche eine neuerliche Wiederaufnahme rechtfertigen würden.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Beschwerde eingebracht.
Hier wurde vor allem wiederum darauf hingewiesen, dass kein ordentlichen Verfahren durchgeführt worden sei.
Auch zu dieser Beschwerde übermittelte der Antragsteller weitere Ergänzungen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Hierin wurde auch im Wesentlichen ausgeführt, dass die angeführten Wiederaufnahmegründe bereits mehrfach in den diversen Eingaben des Antragstellers angeführt worden seien und diese sodann auch ausführlich im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100909/2021) behandelt worden seien.
Es seien somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 303 BAO zu erkennen gewesen.

Mit Eingabe vom wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Auch hierzu folgten wiederum weitere Ergänzungen.

Mit Eingabe vom übermittelte der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe an das Bundesfinanzgericht.

Mit Beschluss-Verfahrenshilfe vom (VH/5100004/2023) wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100909/2021 die Beschwerde erledigt worden sei.
Die anschließende Revision an den Verwaltungsgerichtshof hätte dieser mit Beschluss zurückgewiesen ().
Nach den Informationen des Gerichtes würde demnach kein Verfahren mehr offen sein, für welches Verfahrenshilfe zu gewähren wäre.

Mit Vorlagebericht vom wurde der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2019 sowie Umsatzsteuer 2015 bis 2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Hierbei kam zum Vorschein, dass der Antragsteller auch bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verfahrenshilfe (gleich wie beim Bundesfinanzgericht) eingebracht hätte.
Dieser Antrag sei bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht erledigt worden.

Gemäß § 292 Abs. 6 BAO sei der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde beim der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß Abs. 9 leg.cit. sei ein bei der Abgabenbehörde eingebrachter Antrag unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Da also nunmehr doch ein Verfahren anhängig sei (Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren), welches ursprünglich dem Verwaltungsgericht nicht bekannt gewesen sei, sei auch gegenständlicher Antrag auf Verfahrenshilfe durch das Verwaltungsgericht zu erledigen.
Die Begründung des ursprünglichen Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes (kein Verfahren anhängig) könne also gegenständlich nicht greifen.
Dieser Antrag sei einer neuerlichen Entscheidung zugänglich.

Antrag auf Verfahrenshilfe vom :
[Anm. Richter: Formulierungen und Schreibfehler wurden korrigiert]
Der Antragsteller sei finanziell nicht in der Lage und würde auch geistigen Einschränkungen unterliegen. Er hätte den Antrag auf Wiederaufnahme nach bestem Gewissen eingebracht - besser könne er es nicht.
Er werde daher einen Anwalt auf Verfahrenshilfe brauchen.
Für den Antragsteller sei eindeutig klar, dass durch die Unterlagen, die er vorgelegt habe, eindeutig keine Möglichkeit für Gewinne der Katzen- und Hundezucht bestehe.

Eine Schätzung solle keine Bestrafung sein. Der Antragsteller sei von der Behörde und vom Gericht überrollt worden.
Es seien alle Einnahmen maximal gerechnet worden.

Einige Punkte die das 100 prozentig beweisen, dass es keine gerechte Schätzung gewesen sei:
1.) Nebengebäude (Doppelgarage Weg 2)
Die Richterin hätte in dem Erkenntnis geschrieben, dass dort David A eine Folienfirma gehabt hätte und daher kein Abschreibung vorgenommen werden könne.
Dort sei niemals eine Folienfirma gewesen, es sei für die Lagerung von Katzenfutter und Streu genutzt worden.
2.) Das Haus auf Weg 2 Schätzpreis 250.000 Euro für Afa:
Die Richterin hätte in dem Erkenntnis geschrieben, dass die Geschwister geholfen hätten, darum sei es so günstig. Das sei das gebaute Haus in Weg 27 gewesen; Weg 2 sei durch eine Baufirma errichtet worden. Der Garten sei vom Gartengestalter für 50.000 Euro angelegt worden. Am Grundstück sei ein Bodenaustausch durchgeführt, dann alles mit Schotter aufgefüllt und der Aushub entsorgt worden.
Der Keller sei ein Fertigteilkeller aus Beton, der teuerste Keller, massiv und mit Kran zugestellt worden. Dann würde es 4 Stöcke in diesem Haus geben; Keller, EG, 1. Stock und Dachboden. Die Beamten des Finanzamtes hätten oben nicht hochgehen wollen. Im 1. Stock und Dachboden seien die Katzen gewesen; keine AfA obwohl die Katzen dort gewesen seien? Nur weil es im Bauplan nicht eingezeichnet gewesen sei.

2.) Zaun
Das ganze Grundstück sei mit einen Zaun von 2 Meter eingezäunt; ein halber Meter sei abgegraben, Beton und Betonleisten gesetzt worden; ca. 70m bis 100 Meter. Straßenseite 2 Fach.
Die Richterin hätte 12 Meter gerechnet.
3.) Es sei ein Holzhaus für den Zwinger errichtet worden; alles sei nicht gerechnet worden. Es seien keine Zinsen für Darlehen gerechnet worden, obwohl es durch Kredit finanziert und beim Lohnsteuerausgleich angegeben worden sei.
4.) Der Antragsteller hätte ein Bettwäscheservice und Handtuchservice angeboten, hätte die Richterin geschrieben; das alles würde nicht stimmen.
5.) Wie könne das Haus Weg 27 im Jahr 2018 gewerblich vermietet worden sein, wenn es noch gar nicht fertig gebaut gewesen sei. Die Baubewilligung und Photos würden all das beweisen.
6.) Wie würden die Aussagen der Tierklinik *** herangezogen werden können, wenn die dem Antragsteller schaden wollen. Die würden sich selber schützen. Der Antragsteller hätte die Impfpässe mit den Rechnungen vorgelegt, die nicht übereinstimmen würden. Die Richterin hätte das sogar bestätigt. Der Tierarzt hätte die Impfpässe gar nicht ausgestellt. Die Chefin selber hätte, so wie ich, die Impfpässe gebraucht. Sie würden daher auch gar nicht mit den Rechnungen zusammenstimmen. Es sei nicht möglich, immer zum selben Tierarzt zu kommen. Mit diesen Aussagen hätte sich die Tierklinik selber geschützt, weil die Staatsanwaltschaft gegen die Tierklinik ermittelt hätte.
7.) Bei einer gerechten Schätzung hätten auch die Impfungen für die großen Katzen herangezogen werden müssen. Alles sei nicht gerechnet worden. Es seien alle Impfungen für kleine Katzen gewesen, das würde nicht stimmen.

Wenn die jetzigen Ausgaben gerechnet würden, würden trotz maximalen Schätzungs-Einnahmen gar keine Gewinne erzielt werden können.

Afa Zinsen Finanzierung Steuern Gemeinde Strom:

Es sei unmöglich Gewinne zu erzielen. Nur wie es bei der Schätzung mit 500 Euro Ausgaben gemacht worden sei.
Da seien schon nur mehr minimale Gewinne und Einkommensteuer angefallen. Das meiste sei die Umsatzsteuer gewesen. Dadurch hätte der Antragsteller keine Gewinne erzielen können.

Das Finanzamt hätte einen persönlichen Rachezug geführt. Der Antragsteller denke, dass die Richterin vielleicht befangen gewesen sei, weil sie aus dem Finanzamt *** gekommen sei.
Der Antragsteller würde einen gerichtlichen Gutachter brauchen, damit er das Haus auf die tatsächlichen Baukosten schätzen könne. Dieser könne den tatsächlichen Zaun ausmessen und die Kosten feststellen.
Weiters seien alle Katzenzimmer-Böden-Wände mit Kunstharz versiegelt worden. Das hätte einen 5-stelligen Euro Betrag gekostet - der m² würde 50 € kosten.
Die Richterin hätte nur 200,00 € Farbe gerechnet. Der Gutachter würde die Herstellungskosten feststellen können. Das Nebengebäude sei komplett versiegelt worden.
Warum die Richterin statt 10.000,00 € nur 200,00 € gerechnet hätte, sei nicht zu verstehen. Die Versiegelung werde 3-fach aufgetragen.
Da würde man nicht einmal einen Kübel bekommen. Es seien hierzu Photos vorgelegt worden. Es seien auch keine Reisekosten für die Abholung der Katzen aus Holland gerechnet worden.
Und … und ... das würden endlos so weitergehen.
Es werde auch um eine Aussetzung der Pfändungen gebeten. Der Antragsteller hätte laufend alle Beiträge, Steuern und Sozialversicherungen bezahlt.
Nur die geschätzten Beiträge hätte er nicht gezahlt.
Es werde gebeten, sofort ohne Verhandlung alle Bescheide 2015 bis 2020 aufzuheben, ohne Verhandlung Anwalt, Gutachter, und Rechtsanwalt.
Oder eine mündliche Verhandlung mit einem 3 Richter Senat und eine Beigabe eines Steuerberaters, Rechtsanwalt und eines Gutachters.
Mit diesen neu vorgelegten Urkunden Rechnungen müsse eigentlich ganz klar sein, dass es sich um eine Liebhaberei handeln würde und keine Gewinne erzielt werden würden können.
Der Antragsteller hätte diesen Verfahrenshilfeantrage 2-fach ausgefertigt, weil er nicht genau gewusst hätte, ob er ans Finanzamt oder an das Finanzgericht zu schicken sei.

Es werde daher nochmals um Aufhebung der Bescheide 2015 bis 2020 gebeten.

Weiters übermittelte der Antragsteller folgendes Vermögensbekenntnis:
Der Antragsteller sei in Pension und würde eine Pension nach Rehageld beziehen.
Er hätte weiters eine Vermietung in einem Haus und eine Katzen- und Hundezucht.
Die monatlichen Aufwendungen würden ca. 1.000,00 € betragen (Rückzahlung Darlehen, Strom).
Er würde Pensionsbezug und Opferschutzgeld beziehen. Der Pensionsbezug sei durch das Finanzamt auf das existentielle Minimum gepfändet.
Er besitze ein Haus.
Seine unternehmerische Tätigkeit (Katzen- und Hundezucht) würde eigentlich Liebhaberei darstellen.
Auf dem Bankkonto hätte er 481.000,00 € Soll und am Firmenkonto 1.000,00 € plus.
Er besitze ein Fahrzeug der Marke VW Caddy.
Bei der VKB-Bank hätte er 1.000,000,00 € Schulden beim Finanzamt ca. 60.000,00 €.

Weitere im Verfahren vorgelegte Unterlagen:

< Neurologische-psychiatrisches Fachgutachten (gerichtet an das Landesgericht Wels) vom :
" … Die intellektuelle und kognitive Leistungsfähigkeit ist im Normbereich, die Gedächtnisleistung, das Lang- und Kurzzeitgedächtnis betreffend, mäßig vermindert. Das Wahrnehmungs- und Auffassungsvermögen ist ungestört, die Einsichts- und Kritikfähigkeit gegeben. Die Konzentrationsfähigkeit ist nicht gravierend herabgesetzt. …"

Rechtliche Würdigung:

A) Dem Beschluss wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Gegenständlich geht es ausschließlich um die Beurteilung des Antrages auf Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer.

Den Ausgang betreffend die nunmehrigen Abgabennachforderungen bildeten die Ergebnisse einer Außenprüfung.
Die Verfahren, welche hierzu durchgeführt wurden, sind "rechtskräftig" bestätigt.
Die Sachverhalte sind den klaren und umfangreichen Ausführungen im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes () zu entnehmen.
Dieses Erkenntnis wurde durch den VwGH bestätigt ().

Somit ist in materiellen Belangen diesem Sachverhalt nichts mehr hinzuzufügen.

Im nunmehr angestrengten Verfahren hinsichtlich Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren bemängelt der Antragsteller, ein mangelhaftes Verfahren. Es seien wesentliche Sachverhalte und Unterlagen nicht richtig gewürdigt worden.
Ob Sachverhalte und Unterlagen nicht richtig gewürdigt worden sind, ist gegenständlich ohne Belang (für den Antrag auf Wiederaufnahme).

In seinen mehrfachen (sich teilweise wiederholenden) Eingaben, verweist er auf nunmehr vorliegende Rechnungen, auf falsche Würdigung von Sachverhalten.

Der Antragsteller ist jedenfalls zurechnungsfähig und unterliegt keiner Bevormundung.

Dam Antrag wurde auch eine entsprechende Vermögensaufstellung beigefügt.

B) Beweiswürdigung:

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist vor allem darauf zu verweisen, dass es bereits einen umfassenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gibt.
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat im Wesentlichen neue Tatsachen zu enthalten.
Der Antragsteller hat angeführt, dass tw. die Aufwendungen nicht richtig geschätzt wurden. Dass Gebäudenutzungen nicht richtig zugeordnet worden seien.
Weiters wurde auf die Notwendigkeit eines Gutachters zur Gebäudebewertung verwiesen.

Aus dem Neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten geht keine Bevormundung bzw. wesentliche Beeinträchtigung hervor.

Aus all diesen Angaben ist allerdings kein Beweismittel zu erkennen, welches nicht bereits im Verfahren vor der belangten Behörde im Zuge der Außenprüfung und im weiteren Rechtsmittelverfahren bekannt gewesen war - aus der Sicht des Antragstellers.

C) Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß § 292 Abs. 2 BAO ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden.

Gemäß § 292 Abs. 8 BAO hat der Antrag zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

Gemäß § 292 Abs. 10 BAO hat das Verwaltungsgericht über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

Gemäß § 292 Abs. 11 BAO hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2016 wird hierzu folgendes ausgeführt:
"Ebenso wie nach § 77 Abs. 3 FinStrG, § 63 Abs. 1 ZPO und § 61 Abs. 2 StPO setzt die Bewilligung der Verfahrenshilfe bei natürlichen Personen nach § 292 Abs. 1 lit. a BAO voraus, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten.
Die Definition des notwendigen Unterhaltes in § 292 Abs. 2 BAO entspricht jener in § 63 Abs. 1 zweiter Satz ZPO. Als notwendiger Unterhalt ist ein zwischen dem "notdürftigen" und den "standesgemäßen" Unterhalte liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles seine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (vgl. )."

Gemäß Art. 47 Abs. 3 Grundrechtscharta (GRC) wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Gemäß diesen gesetzlichen Bestimmungen ist also Voraussetzung für die Gewährung einer Verfahrenshilfe, dass einerseits eine Rechtsfrage von besonderer Schwierigkeit in rechtlicher Hinsicht vorliegt und andererseits keine Möglichkeit besteht, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten.
Ein weiterer Grund liegt vor, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint - ohne hier einer allfälligen Senatsentscheidung vorgreifen zu wollen.

In Entsprechung des Art. 47 Abs. 3 GRC darf somit im Verfahren vor dem BFG nach § 292 Abs. 1 BAO Verfahrenshilfe bei Mittellosigkeit der Antragstellerin nur insoweit bewilligt werden, als die zu entscheidende Rechtsfrage besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar aussichtsloserscheint.

a) Wirtschaftliche Lage des Antragstellers:

Der Antragsteller hat in seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch ein "Vermögensbekenntnis" übermittelt. Darin sind doch zahlreiche Schulden angeführt, die Werte der vorhandenen Vermögen (Haus, sonstige Gebäude, …) wurden nicht dargestellt.

Dieser Punkt wird hier allerdings nicht weiterverfolgt und untersucht, da es noch folgende Umstände zu beachten gilt, welche nähere umfangreiche Untersuchungen in diesem Bereich doch entbehrlich erscheinen lassen.

Das Fehlen finanzieller Mittel zur Bestreitung der Verfahrenskosten bildet den Hauptbestandteil der Bewilligungsvoraussetzungen der Verfahrenshilfe.
Gegenständlich ist das Verfahren betreffend Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bereits durch eine Beschwerde und einen Vorlageantrag verfasst.

Wesentlich sind gegenständlich auch noch die zu erwartenden Kosten des Verfahrens. Das Rechtsmittel gegen den entsprechenden Bescheid (Abweisung Antrag auf Wiederaufnahme) ist bereits eingebracht.

b) Besondere Schwierigkeit rechtlicher Art:

Bei einem Antrag auf Verfahrenshilfe nach § 292 Abs. 1 BAO ist auch zu klären, ob es sich überhaupt um eine überdurchschnittlich schwierige Rechtsfrage handelt. Wird dies bereits verneint, ist die Erfüllung der Voraussetzungen des § 292 Abs. 1 Z 1 und 2 BAO nicht mehr ausschlaggebend (vgl. ).
Der Antragsteller hat in seinen zahlreichen Eingaben seine Sicht der Dinge bereits ausführlich dargelegt.
Auch einem Verfahrenshelfer müsste der Antragsteller die "neuen Tatsachen und Beweismittel" nennen, welche allenfalls eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden. Bei dieser Gegebenheit kann nicht von einer besonders schwierigen rechtlichen Art ausgegangen werden, da hier vor allem die wesentliche Neuerung aus der Sicht des Antragstellers wesentlich ist.
Eine besondere Schwierigkeit rechtlicher Art kann demnach nicht erkannt werden.

c) Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung:

Zu berücksichtigen ist hier die Lage/der Zeitpunkt des Verfahrens.

Es gibt bereits ein umfassendes BFG-Erkenntnis () sowie einen abschließenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ).
Den dortigen Ausführungen sind vor allem auch dem Sachverhalt und der Beweiswürdigung zu entnehmen, dass gegenständliche Ausführungen keinen neuen Tatsachen und Beweismittel aus der Sicht des Antragstellers enthalten.

Der Antragsteller schreibt selbst in seinem Antrag, dass mit den nunmehr neu vorgelegten Unterlagen eine Wiederaufnahme gerechtfertigt sei. Notwendig sei aber nicht "das neue Vorlegen von Unterlagen", sondern, dass diese Unterlagen neu hervorgekommen sind, also im abgeschlossenen Verfahren noch nicht bekannt, aber doch vorhanden waren.

Auch ein allfälliger Verfahrenshelfer würde wohl keine derartigen neuen Tatsachen und Beweismittel - ohne Mithilfe des Antragstellers - finden können. Somit ist aus dem derzeitigen Verfahrensstand wohl keine realistische Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu entnehmen - dies natürlich immer unter der Bedachtnahme der Entscheidung des Senates.

Sämtliche Darstellungen im Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe betreffen Punkte, welche zentrale Inhalte der vergangenen Außenprüfung waren. In den nunmehrigen Ausführungen werden die Sachverhalte nur anders dargestellt, es gibt aber keine neuen Tatsachen und Beweismittel, welche nicht schon im Prüfungsverfahren aus der Sicht des Antragstellers vorhanden gewesen wären.
Diese Ausführungen sollen keinesfalls einer allfälligen Senatsentscheidung vorgreifen. Sie sollen nur zur Abwägung aller Für und Wider dienen.

Die Bestellung des Verfahrenshelfers entfaltet erst Wirksamkeit mit der Zustellung des Bestellungsbescheides der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Eine rückwirkende Bestellung zum Verfahrenshelfer ist nicht möglich. Somit ist eine allzu große monetäre Belastung für das weitere Verfahren nicht zu erwarten, zumal eine allenfalls gewährte Verfahrenshilfe auch nicht die Kosten eines Revisionsverfahrens vor dem VwGH abdecken würde (vgl. ; ).

Unter Beachtung sämtlicher Erfordernisse, welche für die Gewährung der beantragten Verfahrenshilfe notwendig sind, kann diese nicht gewährt werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und stellt daher keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Belehrung und Hinweise

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren von 240,00 Euro ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. ; ).

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 7 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:VH.5100002.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at