Zwangsstrafe WiEReG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Team23 Steuerberatung GmbH, Dresdner Straße 47/03.OG, 1200 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden "Bf.") ist eine GmbH, an der die X GmbH unmittelbar zu 100% und mit A eine natürliche Person mittelbar zu 100% beteiligt ist.
Am erging an die Bf. eine Erinnerung der belangten Behörde zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), mit welcher die Bf. unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 zur Nachholung der Meldung bis spätestens aufgefordert wurde. Nachdem die Bf. innerhalb der festgelegten Nachfrist keine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchgeführt hatte, erging der angefochtene Bescheid, mit welchem eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO mit EUR 1.000,00 festgesetzt wurde.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, dass Zwangsstrafen bezweckten, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der Bf. nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde die Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 festgesetzt.
Dagegen wurde die gegenständliche Beschwerde erhoben. In dieser wurde ausgeführt, dass die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde liege (vgl. ; , 96/14/0079). Die Behörde habe dabei ihr Ermessen (§ 20 BAO) nach den Grundsätzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben. Bei der Ermessensübung würden der [sic] Nichteinreichung von Abgabenerklärungen unter anderem das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen und die Höhe des davon allenfalls Betroffenen Abgabenanspruches bzw. einer allfälligen Steuernachforderung zu berücksichtigen sein. Im gegenständlichen Fall ergäbe sich kein Steuerspruch bzw. auch keine Steuernachforderung und würden die Finanzbehörden auch in keinster Weise bei der Steuerfestsetzung behindert.
Es sei richtig, dass eine Erinnerung ergangen sei, wobei es beim Übertragen der in der Erinnerung genannten Fristen leider zu einem Fehler gekommen sei. Der Fehler sei darin gelegen, dass irrtümlich statt des in der Erinnerung genannten Datums der angeführt worden sei. Die Meldung sei dann umgehend erstattet worden, vor allem aber habe sich aus der Meldung keine neue Rechtssache ergeben, sondern die schon im öffentlichen Firmenbuch bekannten Rechtssachen seien lediglich auch in die WiEReG-Meldung eingeflossen. Für die Behörde ergebe sich dadurch kein neuer oder anderer Erkenntniswert als vor der WiEReG-Meldung. Da es zu keinerlei Nachzahlung gekommen sei, wäre die Verhängung einer Zwangsstrafe aus Sicht des Abgabepflichtigen unbillig. Darüber hinaus habe der Abgabepflichtige stets seine diesbezüglich abgabenrechtlichen Fristen eingehalten, was die Abgabe von Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen betreffe. Die Buchungen auf dem Steuerkonto der Bf. zeigten, dass die beschwerdegegenständliche Zwangsstrafe die erste Zwangsstrafe sei. Daher werde um Erlass der diesbezüglichen Zwangsstrafe bzw. in eventu auf Reduzierung derselbigen auf einen Betrag von EUR 200,00 gebeten.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.
Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer sei eine Umsetzung der Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäscherichtlinie). Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I 136/2017, sei das von der 4. und 5. Geldwäscherichtlinie vorgesehene Register für Gesellschaften und sonstige juristische Personen sowie das Register für Trusts in einem zentralen Register umgesetzt worden. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
Den in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Bestimmungen sei zu entnehmen, dass eine Zwangsstrafe vor der Festsetzung anzudrohen sei. Die Androhung vom für den Bescheid über eine Zwangsstrafe von EUR 1.000,00 vom sei am elektronisch zugestellt worden. Darin sei über die Verpflichtung zur Meldung bei sonstiger Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 informiert worden. Da die gesetzte Frist nicht eingehalten worden sei, sei am der Bescheid über eine Zwangsstrafe von EUR 1.000,00 erlassen und mit demselben Bescheid eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,00 angedroht worden. Dieser Bescheid sei am elektronisch zugestellt worden. Die Zwangsstrafe sei daher dem Grunde nach zu Recht festgesetzt worden.
Hinsichtlich Zweckmäßigkeit liege der Sinn der Zwangsstrafe im Erhalt der geforderten Meldungen, damit die Abgabenbehörde jederzeit aktuell über den wirtschaftlichen Eigentümer eines Abgabepflichtigen informiert sei und allfällige Verfolgungshandlungen setzen könne. Der Behörde solle ohne weitere Maßnahmen und Amtshandlungen ermöglicht werden, im Bedarfsfalle an den wirtschaftlichen Eigentümer heranzutreten. Daher erweise sich die Verhängung der Zwangsstrafe als zweckmäßig, da die Bf. der Aufforderung zur Meldung im Rahmen der Androhung der Zwangsstrafe nicht nachgekommen sei. Der Bf. hätte bereits bei Erhalt (spätestens beim Lesen) des Erinnerungsschreibens auffallen müssen, dass bei der Behörde keine Meldung eingegangen sei und nach Ansicht der Behörde eine derartige Meldeverpflichtung gegeben sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Bf. im Rahmen der gebotenen Sorgfalt der Ursache für das Nichtvorliegen der Meldung und der von der Behörde angenommenen Meldepflicht auf den Grund gehen müssen. Dies sei aber augenscheinlich nicht der Fall gewesen, da die Bf. erst nach Verhängung der Zwangsstrafe aktiv geworden sei und erst danach die erforderliche Meldung erstattet habe. Daher sei die Verhängung der Zwangsstrafe in diesem Fall nicht unbillig.
Zur Verhängung der Zwangsstrafe der Höhe nach: Das Gesetz sehe für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vor. § 111 Abs. 3 BAO bestimme lediglich, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,00 nicht übersteigen dürfe. Vom maximalen Betrag in Höhe von EUR 5.000,00 sei von der Behörde eine Strafe in Höhe von 20 % dessen verhängt worden. Die Bf. habe erst nach Festsetzung der Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 1.000,00 und der Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 4.000,00 die WiEReG-Meldung vorgenommen.
In den Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage 1660 - Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BGBl Nr. I 136/2017, werde ausgeführt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur danngelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alleinländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind. Das Register kann seine Funktion nur dann erfüllen, wenn die Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen. Die Nichterfüllung der gesetzlichen Meldeverpflichtung, welche jedenfalls eine unvertretbare Leistung durch den Rechtsträger im Sinne des § 111 BAO darstellt, soll daher durch das Beugemittel der Zwangsstrafe herbeigeführt werden können."
Die Bf. habe durch ihr Unterlassen der Meldung diesen Zweck der Bestimmung vereitelt. Seit der Erinnerung, die die Bf. bekommen habe, bis zur tatsächlichen Verhängung der Zwangsstrafe liege ein Zeitraum von elf Wochen und einem Tag, in dem die Bf. die Möglichkeit gehabt habe, die Eintragung in das Register vorzunehmen. Ab der Erinnerung habe die Bf. somit ausreichend Zeit gehabt, eine WiEReG-Meldung vorzunehmen. Doch tatsächlich reagiert habe die Bf. auf die Verhängung der Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 und die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,00. Weiters sei anzuführen, dass erst die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 1.000,00 und die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,00 die Bf. zu einem Handeln bewegt habe, eine geringere Zwangsstrafe somit wirkungslos wäre. Darüber hinaus sei anzumerken, dass am ein Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages betreffend die Umsatzsteuer 2021 erlassen worden sei, da diese nicht rechtzeitig entrichtet worden sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Bf. durch ihre Säumnis ein behördliches Handeln erzwungen habe. In der Zusammenschau könne die festgesetzte Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 daher nur als billig und zweckmäßig beurteilt werden und es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In Folge stellte die Bf. einen Vorlageantrag. In diesem brachte sie vor, dass weder im Erstbescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung das Ermessen seitens der Behörde ausreichend begründet worden sei. Die Behörde habe bei der Ermessensübung das bisherige Verhalten sowie auch die abgaberechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung zu beachten. Hier schieße die Behörde eindeutig über das Ziel, denn hier gehe es nur um einen Meldeverstoß und es sei keine abgabenrechtliche Bedeutung in der verlangten Leistung zu erblicken. Zu dem Säumniszuschlag betreffend die Umsatzsteuer 2021 werde mitgeteilt, dass der Säumniszuschlag wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuer 2021 verhängt worden sei. Die Bf. beantrage daher, die Festsetzung der Zwangsstrafe zur Gänze aufzuheben bzw. auf EUR 200,00, zu reduzieren.
Nachdem durch die Bf. am eine Vorlageerinnerung ergangen war, legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht am vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. ist eine GmbH, an der die X GmbH zu 100% unmittelbar und mit A eine natürliche Person mittelbar zu 100% beteiligt ist. Da die Bf. mit ihrer WieREG-Meldung säumig war, erging eine Erinnerung der belangten Behörde, welche der Bf. am elektronisch zugestellt wurde. Mit dieser wurde die Bf. unter Androhung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO iHv EUR 1.000,00 aufgefordert, die Meldung bis längstens nachzuholen. Da bis zum Ende dieser Frist keine Meldung erfolgte, wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 festgesetzt und für den Fall, dass die Bf. die Meldung nicht bis zum erstatte, eine weitere Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,00 angedroht. Dieser Bescheid wurde der Bf. am elektronisch zugestellt. Im Anschluss erfolgte die erforderliche WieREG-Meldung.
2. Beweiswürdigung
Der festgesellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I: Abweisung
Zur Meldepflicht:
Die in § 1 Abs. 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland, zu denen auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung zählen (Z 4 leg. cit.), haben gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG die dort genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.
Nach dem Einleitungssatz des § 2 WiEReG sind wirtschaftliche Eigentümer alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Gemäß § 2 Z 1 lit. a WiEReG gehören dazu alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben. In § 2 Z 1 lit. a sublit. aa und bb WiEReG wird sodann zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern unterschieden. Zu den wirtschaftlichen Eigentümern zählen gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG weiters die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach lit. a leg. cit. ermittelt werden kann.
Gemäß § 6 Abs. 2 WiEReG gilt Folgendes:
"Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß §1 Abs.2 Z4 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß §2 der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß §5 Abs.1 vorzunehmen."
Die Bf. ist eine GmbH, an der die X GmbH zu 100% unmittelbar und mit A eine natürliche Person mittelbar zu 100% beteiligt ist. Daher unterlag die Bf. der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG und § 6 Abs. 2 erster Satz WiEReG konnte nicht zur Anwendung gelangen. Die Bf. kam ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer trotz Erinnerung der belangten Behörde vom unter Androhung einer Zwangsstrafe binnen der dort gesetzten Frist nicht nach.
Zur Zwangsstrafe:
§ 16 Abs. 1 WiEReG lautet: "Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen."
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss gemäß § 111 Abs. 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Gemäß § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,00 nicht übersteigen.
Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Behörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl. zB ; ).
Aus der Formulierung des § 16 Abs. 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe ein Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl. auch ; ). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. ; ).
Im vorliegenden Fall traf die Bf., wie oben dargelegt, die Verpflichtung, eine Meldung gemäß § 5 WiEReG zu erstatten.
Da die Bf. dieser Verpflichtung nicht nachkam, wurde sie von der belangten Behörde mit Erinnerungsschreiben vom unter Setzung einer Nachfrist samt Androhung einer Zwangsstrafe dazu aufgefordert, die Meldung nachzuholen. Die Bf. blieb jedoch weiterhin untätig.
Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete. Angesichts des Umstandes, dass die Bf. ausreichend Zeit hatte, die Meldung nachzuholen, und sie sich auch durch das Erinnerungsschreiben samt Androhung einer Zwangsstrafe nicht dazu veranlasst sah, ihrer Meldepflicht nachzukommen, erscheint dies keineswegs unbillig.
Die Bf. bringt im Wesentlichen vor, dass es bei der Übertragung der in der Erinnerung genannten Frist zu einem Fehler gekommen sei und dass sich aus der Meldung für die Behörde kein neuer oder anderer Erkenntniswert ergäbe. Da es zu keinerlei Nachzahlung gekommen sei, wäre die Verhängung einer Zwangsstrafe aus Sicht der Bf. unbillig.
Wenngleich es bei der Übertragung der Frist durch die Bf. zu einem Fehler gekommen sein mag, war diese nicht daran gehindert, die Meldung spätestens unverzüglich nach Erhalt der Erinnerung durchzuführen. Somit ist dieses Vorbringen der Bf. nicht geeignet, die Unterlassung der Meldung zu rechtfertigen und der daraus folgenden Verhängung einer Zwangsstrafe entgegenzutreten.
Auch das weitere Vorbringen der Bf. ist nicht geeignet, der Beschwerde dem Grunde nach zum Erfolg zu verhelfen: Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde ausgeführt, vereitelte die Bf. durch ihr Unterlassen der Meldung den Zweck der Bestimmung, welcher sich u.a. aus den Erläuterungen zum WiEReG (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP 1) erschließt. Die Funktion des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer erschöpft sich keineswegs darin, den Abgabenbehörden Informationen zu liefern. Aus § 12 WiEReG folgt vielmehr, dass eine Vielzahl von Behörden zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt ist. Weiters sind in § 9 WiEReG sogenannte Verpflichtete aufgelistet, die im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden bzw. für Zwecke der Beratung ihrer Mandanten Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nehmen können. Dazu zählen u.a. Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Somit geht die Bedeutung der erforderlichen Meldung nach § 5 WiEReG weit über das Verhältnis zwischen der Bf. und der belangten Behörde hinaus.
Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelangt, so ist zunächst auf den genannten Zweck zu verweisen. Welch zentrale Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu EUR 200.000,00 zu ahnden sind.
Die festgesetzte Zwangsstrafe mit lediglich 20% des in § 111 Abs. 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages (EUR 5.000,00) bewegt sich angesichts des mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten gewichtigen Zwecks und der großen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, in einem durchaus angemessenen Bereich und erscheint keineswegs unbillig.
Da der Zweck der Zwangsstrafe darin besteht, die Behörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten, darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Wird die Anordnung erst danach befolgt, steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (vgl. ; siehe dazu auch Ritz/Koran, BAO7 § 111 Rz. 1). Im vorliegenden Fall lag zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides noch keine Meldung gemäß § 5 WiEReG vor. Eine solche wurde erst nach Verhängung der Zwangsstrafe erstattet. Somit kann in der Festsetzung der Zwangsstrafe auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl. etwa ), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103199.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at