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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.01.2024, RV/5100302/2023

Familienbeihilfenbezug (Grundbetrag) durch Kindesmutter - Antrag auf Erhöhungsbetrag durch Stiefvater

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***USt*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum 09.2018-01.2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf.) stellte am den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab 09/2018 für seinen Stiefsohn ***Name***, geb. am ***Datum***.

Die belangte Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom mit folgender Begründung ab:

"Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt.Da für Ihr Kind die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden.In diesem Zeitraum hat Ihre Gattin die Familienbeihilfe bezogen, daher kann der Erhöhungsbetrag nicht bei Ihnen ausbezahlt werden."

Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Bf. vom , in welcher ausgeführt wird, dass dem Stiefsohn sehr wohl Familienbeihilfe zustehe und der Bescheid daher rechtswidrig sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie begründet auszugsweise wie folgt:

"Das Sozialministeriumservice hat im aktuellen Gutachten vom einen Behinderungsgrad von ***Name*** im Ausmaß von nur 20 % ab 09/2018 und 30 % ab 11/2021 festgestellt. Dies ist für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe leider nicht ausreichend.Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich der Vorlageantrag vom der wie folgt begründet wurde:

"Das Sozialministerium schrieb in der Ablehnung das die Lese und Rechtschreibschwäche meines Sohnes geringfügig sei und somit nicht zu berücksichtigen ist. Dem sehe ich nicht so. Mein Sohn besucht regelmäßig zweimal in der Woche die Schülerhilfe und auch Einzel- Nachhilfe wurde auch empfohlen da er Lerndefizite aufweist. Er ist in allem langsamer als seine Schulkollegen, braucht zusätzliche Unterstützung durch Lehrer die ihm dann nochmals alles erklären. Aufgrund von ADHS fällt es ***Name*** sehr schwer sich über einen längeren Zeitraum zu konzentrieren trotz Medikament. Wegen seiner teilweise unkontrollierbaren Wutausbrüche kommt es auch in der Schule immer wieder zu Zwischenfällen. Er benötigt immer wieder Pausen und Rückzugsmöglichkeiten. ***Name*** ist ein gut integriertes Kind in seiner Klasse aber seine Defizite machen ihm dennoch sehr zu schaffen. Er ist aufgrund von ADHS und der Lern- und Rechtschreibschwäche in ärztlicher Behandlung psychologische Therapie und Nachhilfe. Beides Zahlen wir aus eigener Tasche und die ist sehr kostspielig. Deswegen hatten wir den Antrag auf erhöhte Beihilfe gestellt. Die Nachhilfe beläuft sich monatlich auf 220 € und die Gesprächstherapie a 50 min. 80 € diese belaufen sich auf 2-4 Sitzungen im Monat. Die erhöhte Familienbeihilfe sollte doch Familien mit Kinder mit besonderem Bedarf unterstützen? Weiteres liegt es mir fern den Arzt zu kritisieren, jedoch verstehe ich nicht das er in nur 5 min. Begutachtung feststellen kann das dies geringfügig sei. Den wie in dem Schreiben angegebenen 15 min waren ich und mein Sohn gar nicht vor Ort. Auch ist meine Frau beruflich kürzer getreten um unseren Sohn noch besser unterstützen zu können dies zieht auch weniger Lohn mit sich."

Mit Vorlagebericht vom wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Die Bf. hat seinen Wohnsitz im Bundesgebiet.

Der Bf. stellte am den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab 09/2018 für seinen Stiefsohn ***Name***, geb. am ***Datum***.

Die Kindesmutter hat Familienbeihilfe bis Jänner 2019 bezogen. Ab Februar 2019 bezog der Bf. Familienbeihilfe.

In Übereinstimmung mit der auf Grund der ärztlichen Sachverständigengutachten ausgestellten Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wird der Grad der Behinderung des Sohnes des Bf. mit 20 % ab 09/2018 und 30 % ab 11/2021 festgestellt, wobei das Kind nicht dauernd außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und können vor diesem Hintergrund gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gem. § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder […].

§ 2a FLAG 1967 normiert: (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

Gem. § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.

Als erheblich behindert gilt gem. Abs. 5 leg. cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind ist dabei besonders zu beantragen. In einem antragsgebundenen Verfahren ist es Sache des Antragstellers, das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände zu behaupten ().

Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl für viele etwa oder , 2012/15/0030, sowie auch , sowie , RV/7100093/2016).

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom , mit dem der Antrag des Bf. vom auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2018 bis Jänner 2019 abgewiesen wurde.

Anspruch auf den Erhöhungsbetrag für ein minderjähriges Kind hat nämlich nur derjenige Antragsteller, der auch Anspruch auf den Grundbetrag für dieses Kind hat (Lenneis in Lenneis/Wanke § 8 Tz 18, FLAG2).

Da der Bf. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe hatte (vorrangiger Anspruch der haushaltsführenden Mutter), war die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen.

Ergänzend wird festgehalten, dass das Sozialministeriumservice im aktuellen Gutachten vom einen Behinderungsgrad von René im Ausmaß von 20 % ab 09/2018 und 30 % ab 11/2021 festgestellt hat, gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 müsste der Grad der Behinderung mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert ist oder dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw das Bundesfinanzgericht nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl ; ; ; Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 8 Rz 29 mwH).

Auch aus diesem Grund wäre die Beschwerde abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe demjenigen zusteht, der Anspruch auf den Grundbetrag hat, ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100302.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at