Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.01.2024, RV/5100319/2023

Gebühren und Barauslagen im Vollstreckungsverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johann Fischerlehner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Gegenüber der beschwerdeführenden Partei wurden mit den Bescheiden des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom Kraftfahrzeugsteuer 01.2011-12.2011, Kraftfahrzeugsteuer (KR) 09.2010-12.2010 und Normverbrauchsabgabe 09.2010 (NoVA) festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte, die beschwerdeführende Partei trotz Hauptwohnsitzes in Österreich ein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen im Inland verwendete.

Die gegen diese Bescheide eingebrachte Beschwerde vom wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100230/2015 wie folgt erledigt:

Die Beschwerde betreffend Normverbrauchsabgabe 09.2010 wurde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer 01.2011-12.2011 und Kraftfahrzeugsteuer 09.2010-12.2010 wurden - ersatzlos - aufgehoben.

Diese Entscheidung führte zu den entsprechenden Buchungen auf dem Abgabenkonto der beschwerdeführenden Partei (Ablauf der Aussetzung der Einhebung, Ausbuchung KR, etc.).

Der verbleibende Rückstand bestehend aus NoVA 09.2010 und diversen Nebengebühren wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht zeitgerecht entrichtet.

Die belangte Behörde stellte daher am folgenden Rückstandsausweises über rückständige Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 4.945,52 € aus.

[...]

Die Zahlungsaufforderung vom führte zu keiner Entrichtung durch die beschwerdeführende Partei.

Mit Bescheiden vom erfolgte gegenüber der DS die Pfändung einer Geldforderung und gegenüber der beschwerdeführenden Partei ein Verfügungsverbot. Beide Bescheide wurden mit Beschwerde vom (eingegangen am ) angefochten.

Gleichzeitig erging an die beschwerdeführende Partei folgender Bescheid vom über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens:

[...]

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , welche im Wesentlichen die Unrichtigkeit der dem Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegenden Abgaben geltend macht, insbesondere wird angeführt, dass im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100230/2015, wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden wären.

Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom betreffend den Bescheid Festsetzung von Gebühren und Auslagensätzen des Vollstreckungsverfahrens vom zu entnehmen. Diese beinhaltet folgenden Spruch:

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , samt ergänzendem Schriftsatz vom , die im Wesentlichen wieder Ausführungen zur dem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Abgabenfestsetzung machen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Aufgrund des Rückstandsausweises der belangten Behörde vom über Abgabenschuldigkeiten über 4.945,52 € führte die belangte Behörde eine Pfändung einer Geldforderung bei der DS für Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 4.656,52 € samt Gebühren und Barauslagen in Höhe von 51,82 € durch.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 26 Abs. 1 bis 3 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) lauten:

"(1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:

a) Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.

b) Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1½% vom einzubringenden Abgabenbetrag.

Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.

(2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.

(3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung."


Die bescheidmäßige Festsetzung von im Vollstreckungsverfahren aufgelaufenen Gebühren und Barauslagen kann nicht mit der Behauptung, die der Vollstreckung zugrundeliegenden Abgabenbescheide seien rechtswidrig entstanden, bekämpft werden (vgl. ).

Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei geht als einziger Grund für die behauptete Rechtswidrigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenfestsetzung hervor, sodass dieses Beschwerdevorbringen in Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es war keine Rechtsfrag, der grundsätzliche Bedeutung zukommt zu klären, da sich das Bundesfinanzgericht an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientierte.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 26 Abs. 1 bis 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100319.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at