Ein Aussetzungsantrag der nach Ergehen des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes im Beschwerdeverfahren eingebracht wird, ist gemäß § 212a Abs. 2b BAO zwingend zurückzuweisen.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/1/Top12, 1220 Wien, und Mag. Thomas Otto Scholik, Lemböckgasse 59 Tür 25, 1230 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zurückweisung eines Aussetzungsantrages, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenden Bescheides wie folgt geändert:
"Ihre Anträge vom um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a der Bundesabgabenordnung betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2006 - 2008 werden zurückgewiesen."
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am beantragte der steuerliche Vertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers (in der Folge kurz Bf. genannt) über FinanzOnline die Aussetzung der Einhebung für folgende Abgabenschuldigkeiten:
Einkommensteuer 2006 in Höhe von € 9.854,11
Einkommensteuer 2007 in Höhe von € 17.801,09
Einkommensteuer 2008 in Höhe von € 15.524,75
Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 12.033,33
Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 6.468,00
Umsatzsteuer 2008 in Höhe von € 5.000,00
Anspruchszinsen 2006 in Höhe von € 1.325,93
Anspruchszinsen 2007 in Höhe von € 1.891,10
Anspruchszinsen 2008 in Höhe von € 1.478,33.
Der Bf. habe aufgrund des Erkenntnisses des BFG sämtliche Nachzahlungsbeträge (Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Zinsen) aus den Jahren 2009 bis 2013 in Höhe von insgesamt € 16.187,10 mit zwei Überweisungen vom und eingezahlt. Der restliche offene Betrag in Höhe von insgesamt € 83.408,88 betreffe die Jahre 2006, 2007 und 2008. Hier habe der Bf. Beschwerde beim VfGH eingelegt. Die vorgeschriebenen Beträge seien daher noch im Verfahren. Es werde ersucht, diese Beträge auszusetzen und keine weiteren Säumniszuschläge vorzuschreiben.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Österreich, Dienststelle 08, "den Antrag vom um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a der Bundesabgabenordnung betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2006 - 2013" zurück. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung sei gem. § 212a Abs. 2b BAO zurückzuweisen, wenn er nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingebracht werde.
Wenn eine Beschwerde beim VfGH anhängig sei, so könne bei diesem ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt werden.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom wurde ausgeführt, dass das Anfechtungsobjekt seinem gesamten Inhalt nach (in vollem Umfang) angefochten werde. Es werde beantragt, es ersatzlos aufzuheben und die vorgeschriebenen Mehrsteuern auf Null zu stellen.
Das Finanzamt habe die beantragte Stundung (Anm. BFG: gemeint wohl Aussetzung der Einhebung) abgelehnt, der VfGH über den Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung noch nicht entschieden. Das angefochtene Erkenntnis des BFG sei aus den dargelegten Gründen rechtswidrig und aufhebungsreif. Vor diesem Hintergrund halte der Bf. den Antrag auf Zahlungsaufschub (§ 212a BAO) vollinhaltlich aufrecht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung sei gem. § 212a Abs. 2b BAO zurückzuweisen, wenn er nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingebracht werde.
Das Verwaltungsverfahren ende spätestens mit dem Ergehen der Beschwerdeentscheidung (oder mit dem Ergehen einer anderen, das Beschwerdeverfahren abschließenden Entscheidung der zweiten Instanz) auch dann, wenn diese Entscheidung in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes (zB. VfGH) angefochten werde. Eine solche Anfechtung habe nämlich auf die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss; die Voraussetzungen der Erwirkung eines Vollzugsaufschubes aufgrund einer an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gerichteten Beschwerde richteten sich ausschließlich nach den Gesetzen, die das Verfahren vor diesen Gerichtshöfen regeln. Einem Abgabenschuldner, der gegen den seine Beschwerde gegen eine Abgabenfestsetzung erledigenden Bescheid Beschwerde an den VfGH erhebe, stünde - sofern die dort genannten Voraussetzungen zuträfen - das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung zur Verfügung. Es bestehe jedoch keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen der Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung hinaus, auszudehnen (vgl. GZ. RV/0471-K/07).
Dem Finanzamt sei es in Ermangelung einer entsprechenden Rechtsgrundlage daher nicht möglich gewesen, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen der Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor dem VfGH über den Zeitpunkt der Erlassung der das betreffende Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom ein Vorlageantrag eingebracht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Rechtslage
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b)soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c)wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
(2a) Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen.
(2b)Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist zurückzuweisen, wenn
1.keine Beschwerde eingebracht wurde,
2.der Bescheid keine Nachforderung im Sinne des Abs. 1 ausweist,
3.er nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingebracht wird oder
4.zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist.
§ 230 Abs. 6 BAO: Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b, 2a und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
2. Das BFG legt der Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde:
Das BFG hat über die Beschwerde des Bf. betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2006 bis 2008 mit Erkenntnis vom ***Datum1***, RV/***xxxxx***, entschieden; damit wurde das Verwaltungsverfahren in dieser Angelegenheit beendet. Mit Eingaben vom beantragte der Bf. die Aussetzung der Einhebung der Nachforderungen an Umsatz- und Einkommensteuern 2006-2008 sowie der Anspruchszinsen 2006-2008 mit der Begründung, dass eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden sei. In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, dass der VfGH über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht entschieden habe.
3. Rechtliche Beurteilung :
Aus dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass die Anträge auf Aussetzung der Einhebung nach Ergehen der Entscheidung des BFG im Beschwerdeverfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2006-2008 eingebracht wurden.
Dem eindeutigen Wortlaut des § 212a Abs. 2b zufolge sind in diesem Fall die Anträge auf Aussetzung der Einhebung zwingend zurückzuweisen.
Die Rechtsfolge ergibt sich somit unmittelbar und klar aus dem Gesetz. Bei dieser Sach- und Rechtslage sind weitere Ausführungen entbehrlich.
Dem angefochtenen Bescheid lastet somit keine Rechtswidrigkeit an.
Angemerkt wird, dass ein nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingebrachter Aussetzungsantrag keine Hemmung der Einbringung bewirkt (vgl. dazu § 230 Abs. 6 BAO).
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind ().
Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz ergibt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a Abs. 2b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100265.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at