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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.02.2024, RV/3100573/2022

Werbungskosten: Arbeitszimmer, Bewirtungsaufwand

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2021 Pensionseinkünfte und Einkünfte als Gemeinderat und machte unter KZ 719 Werbungskosten für Arbeitsmittel iHv. 5.584,78 Euro geltend.

2. Am erging der Einkommensteuerbescheid für 2021, in dem die Werbungskosten für Arbeitsmittel und Fachliteratur nur iHv. 1.148,21 Euro anerkannt und die Steuer iHv. 5.599 Euro festgesetzt wurde.
Begründend wurde ausgeführt:
"Die Rechnungen von Guangzhou Shoujia Electronic über 19,70 Euro (), Domaintechnik über 39,90 Euro (), internic über 83,10 Euro () und expert pdf über 19,90 () werden nicht anerkannt, da sie nicht den Zeitraum 2021 betreffen. Der Benzin-Inverter-Generator und das Tablet werden gem. § 20 EStG nicht als Werbungskosten anerkannt. Da bereits 2020 ein Monitor abgesetzt wurde, wird ein zweiter Monitor der privaten Lebensführung gem. 20 EStG zugerechnet.
Vom Monitorständer, von der Maus und von den Internetkosten wird ein Privatanteil von jeweils 40 % ausgeschieden.
Da Sie lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielen und sich der Mittelpunkt dieser Tätigkeiten am Tätigkeitsort befindet, liegt kein Arbeitszimmer vor und es können keine Kosten für Strom und Betriebskosten anerkannt werden.
Die Repräsentationskosten werden nicht anerkannt, da keine Vermerke über einen eventuellen Werbecharakter vorhanden sind."

3. Gegen diesen Bescheid wurde über FinanzOnline am Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Mittelpunkt der Tätigkeiten in Zeiten der Pandemie im eigens dafür geschaffenen Arbeitszimmer an der Wohnadresse liege. Der größte Teil der politischen Arbeit und Sitzungen habe im Jahr 2021 online stattgefunden.
Der Stromgenerator diene der dringend notwendigen Notstromversorgung, um Datenverluste oder Datenschutzprobleme zu vermeiden.
Der zweite Monitor sei mit dem dienstlichen Notebook der Frau verbunden, um ihr ein ergonomisches Arbeiten zu ermöglichen.
Die Anschaffung des Tablets sei für die politische Arbeit und die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter nötig gewesen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Bescheid abgeändert, wodurch sich eine Abgabengutschrift von 58 Euro im Verhältnis zum Erstbescheid ergab. Anerkannt wurden auch 120,59 Euro für den im Vorjahr angeschafften Laptop.

5. Am stellt der Beschwerdeführer über FinanzOnline einen Vorlageantrag und beantragte eine mündliche Verhandlung.
Ergänzend zur Beschwerde wurde vorgebracht, dass das im Vorjahr angeschaffte Notebook bereits sechs Jahre alt sei und einen defekten Akku habe, daher sei die Anschaffung des Tablets nötig gewesen.
Die Einrichtung des Arbeitszimmers sei nötig gewesen für eine datenschutzkonforme Tätigkeit in den eigenen sensiblen Berufsfeldern und jenen der Partnerin. Das Arbeitszimmer werde ca. 16 Stunden pro Tag, viermal die Woche benutzt.

6. Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen.

7. Am wurde im Bundesfinanzgericht mit der beschwerdeführenden Partei die Sach- und Rechtslage besprochen.

8. Mit weiterer Eingabe vom zog die beschwerdeführende Partei den Antrag auf eine mündliche Verhandlung zurück.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

1.1. Arbeitszimmer

Der Beschwerdeführer macht 40% der Stromkosten und der Betriebskosten (Heizung, Wasser) seiner Privatwohnung für 2021 als Werbungskosten aus dem Titel "Arbeitszimmer" geltend.
Diese Kosten betreffen den im Jahr 2020 eingerichteten Computer-Arbeitsbereich im auch als Schlafzimmer genützten Raum des Hauptwohnsitzes.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 nicht abzugsfähig sind "Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig."

Der Arbeitsraum muss zumindest nahezu ausschließlich betrieblich/beruflich genutzt werden ().
Dabei handelt es sich um eine auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage ().
Eine allfällige private Nutzung des Raums darf nur von untergeordneter Bedeutung sein (). Es liegt keine (nahezu) ausschließlich berufliche Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers vor, wenn die Hälfte der im Raum vorhandenen Schränke zur Aufbewahrung privater Gegenstände genutzt wird () oder zB eine Stereoanlage samt umfangreichem Zubehör und ein nur zT beruflich genutzter Konzertflügel vorhanden sind ().

Wenn, wie im gegenständlichen Fall, ein Teil des Schlafzimmers als Arbeitsbereich verwendet wird, liegt kein Arbeitszimmer iSd. § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 vor.
Gemischt genutzte einheitliche Räume sind bereits von § 20 Abs 1 Z 1 oder Z 2 lit a EStG 1988 als nicht abzugsfähig erfasst.
Es erübrigt sich eine Prüfung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit.
Die geltend gemachten Strom- und Betriebskosten sind daher nicht abzugsfähig.

1.2. Notstromaggregat und Tablet-PC

Als Werbungskosten geltend gemacht wurden (nach Abzug eines Privatanteils von 60%) 685,31 Euro für die Anschaffung eines Stromerzeugers zum Zweck einer unterbrechungsfreien Stromversorgung.
Der Stromgenerator diene der dringend notwendigen Notstromversorgung, um bei Stromausfall sämtliche Daten in allen Tätigkeitsbereichen und beim Home-Office der Partnerin noch sichern und somit einen -oft nicht rekonstruierbaren- Datenverlust oder ein Datenschutzproblem vermeiden zu können.
Weiters wurden Werbungskosten iHv. 347,29 Euro für ein Tablet-PC geltend gemacht, unter Berücksichtigung eines Privatanteils von 40%.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist eine funktionierende Computerausstattung, die auch bei einem Stromausfall wichtige Daten speichern kann, für die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers zweifellos notwendig. Der Laptop mit defektem Akku kann diese Anforderung nicht erfüllen und der Kauf eines neuen Akkus sei in der Pandemiezeit nicht möglich gewesen.
Mit der Anschaffung eines Tablet-PC, der über einen funktionierenden Akku verfügt, ist den Erfordernissen der Datensicherheit aber Genüge getan.
Es werden daher die Werbungskosten iHv. 347,29 Euro für den Tablet-PC anerkannt, nicht jedoch die anteiligen Kosten für das Notstromaggregat. Es ist für das Bundesfinanzgericht kein Veranlassungszusammenhang mit der Einnahmenerzielung erkennbar. Wenn ein Computer über keinen funktionierenden Akku verfügt, ist eine Datensicherung bei einem Stromausfall nicht mehr möglich. Die nachfolgende Aktivierung eines Notstromaggregats vermag in diesem Fall auch nicht mehr Abhilfe zu schaffen.

1.3. Repräsentationsaufwendungen

Es werden 392,75 Euro an Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht.
In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, dass diese Aufwendungen Gespräche betreffen, welche der politischen Informationsgewinnung, der Beratung, sowie Wissensgewinnung bzw. Wissensweitergabe dienten. Sie hätten also der Erzielung steuerpflichtiger selbstständiger und unselbstständiger (z.B. als Politiker) Einnahmen gedient und das gesellschaftliche Ansehen gefördert.
Der konkrete Werbezweck der einzelnen Ausgaben (Gesprächspartner und Zweck) wurde nicht nachgewiesen.

Nach der Rechtsprechung sind unter Repräsentationsaufwendungen im Sinne der § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren".

Bewirtungsaufwendungen fallen grundsätzlich unter nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Darunter sind Ausgaben zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Dabei kommt es nicht nur auf die berufliche Veranlassung schlechthin an, sondern muss der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein (). Von diesem grundsätzlichen Abzugsverbot sieht § 20 Abs 1 Z 3 EStG eine Ausnahme vor, wonach die Bewirtung von Geschäftsfreunden dann zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.

Diese beiden Voraussetzungen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen; eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht daher für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht aus.
Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, inwiefern die einzelnen Bewirtungen tatsächlich einem konkreten Werbezweck gedient haben.

Da es nicht nur auf die berufliche Veranlassung, sondern auch darauf ankommt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist, können auch nur Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also Veranstaltungen die der Wahlwerbung dienen, bei ihm zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen.

Aufwendungen, die im weitesten Sinn der Kontaktpflege, der Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum "Werbenden" oder der Erlangung des Wohlwollens von Bürgern dienen, können nur als werbeähnlich, das heißt nicht abzugsfähiger Aufwand beurteilt werden ().

Eine weitaus überwiegende berufliche Veranlassung wurde bei den einzelnen Ausgaben für Bewirtung nicht konkret nachgewiesen, daher konnte keine Anerkennung erfolgen.

1.4. Samsung Smartphone

Im Jahr 2020 wurde ein Samsung Smartphone für 994,90 Euro angeschafft. Nach Abzug eines Privatanteils von 40% sind die Anschaffungskosten auf drei Jahre zu verteilen (siehe Vorlagebericht des Finanzamtes bezüglich Einkommensteuer 2020).
Es werden somit 198,98 Euro an Werbungskosten für Arbeitsmittel anerkannt.

1.5. Computer-Montor

Der Monitor wurde nach dem Vorbringen in der Beschwerde für die Partnerin angeschafft und wird auch von dieser verwendet. Die Kosten betreffen nicht die Einkünfte des Beschwerdeführers und sind daher nicht bei seiner Einkommensteuer-Ermittlung zu berücksichtigen. Ein Monitor für den Beschwerdeführer selbst wurde bereits 2020 geltend gemacht und vom Finanzamt anerkannt.

Insgesamt ergeben sich Werbungskosten für Arbeitsmittel (KZ 719) iHv. 1.753,07 Euro statt den in der Beschwerdevorentscheidung anerkannten 1.206,80 Euro.
Der Bescheid ist insoweit abzuändern.

2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit Rechtsfragen zu lösen waren, folgt die Entscheidung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Innsbruck, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at