Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.01.2024, RV/3100232/2023

1. Aufhebung Beschwerdevorentscheidung, weil für dieses Jahr keine Beschwerde erhoben 2. Abweisung Wiedereinsetzungsantrag, weil durch (behauptetes) Fehlen der Zugangscodes für FinanzOnline nicht an Fristeinhaltung gehindert

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom ***D1*** betreffend die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom ***D2*** über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 Bundesabgabenordnung (BAO) zur Einkommensteuer für das Jahr 2019 und vom ***D3*** über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO zur Einkommensteuer für das Jahr 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom ***D4*** betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Festsetzung der Einkommensteuer für 2019 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Festsetzung der Einkommensteuer für 2020 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang und Sachverhalt

Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung 2019)

Für das Jahr 2019 brachte die beschwerdeführende Partei am ***D5*** die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ein.

Nach einer aufgrund eines Ersuchens des Finanzamtes erfolgten Ergänzung durch die beschwerdeführende Partei vom ***D6*** erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid vom ***D7**. Es ist von der Erklärung der beschwerdeführenden Partei abgewichen und führte zur Begründung aus, es hätte nur jene Aufwendungen berücksichtigt, für die nachvollziehbare Beweise vorgelegen seien. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hätten nicht berücksichtigt werden können, da die hierfür erwachsenen Kosten durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie durch ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale und den Pendlereuro abgegolten seien.

Die beschwerdeführende Partei erhob mit einem am ***D8*** eingebrachten Schreiben vom ***D9*** gegen den Einkommensteuerbescheid Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass alle von ihr am ***D6*** beim Finanzamt eingereichten Punkte nicht berücksichtigt worden seien.

Das Finanzamt richtete ein neuerliches Ersuchen um Ergänzung vom ***D10*** an die beschwerdeführende Partei. Zur Beantwortung setzte es eine Frist bis zum ***D11*** fest. Mit Beschwerdevorentscheidung vom ***D12*** wies es die Beschwerde vom ***D8*** als unbegründet ab, da der Aufforderung zur Beibringung fehlender Unterlagen nicht nachgekommen worden sei.

Die beschwerdeführende Partei brachte am ***D13*** über FinanzOnline den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "für die Steuererklärung 2019" ein. Sie begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass ihr die Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt aus September 2021 erst in der vorhergehenden Woche zugegangen war.

Das Finanzamt wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom ***D2*** ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Ersuchen um Ergänzung sei der beschwerdeführenden Partei am ***D10*** in die Databox zugestellt worden. Es könne nicht von einem unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignis im Sinne des § 308 BAO gesprochen werden und es sei das Verschulden der beschwerdeführenden Partei, wenn trotz Zustimmung zu FinanzOnline und der Zustellung in die Databox das Ersuchen um Ergänzung nicht rechtzeitig abgerufen wurde.

Am ***D1*** langte beim Finanzamt per Fax die Beschwerde ein. Auf dessen ersten zwei Seiten ist eine Ablichtung des Abweistungsbescheides vom ***D3*** ersichtlich, nach dessen Spruch "Der Antrag von ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vom ***D14***, eingebracht am ***D14*** betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO der Veranlagung 2020" abgewiesen wurde. Auf der Ablichtung des Bescheides sind seitlich des Textes handschriftlich neben dem Spruch die Zahl 1) und neben bestimmten Begründungsteilen die Zahlen 2) bis 4) ergänzt. Auf der dritten und vierten Seite des Faxes folgt die Beschwerdeschrift. In dieser steht eingangs "steuernr.***BF1StNr2*** - ihr schreiben datiert auf den ***D15***; hier beschwerde - hiermit lege ich beschwerde gegen beigefügten bescheid ein.". Im anschließenden Begründungsteil wird unter den Punkten 1) bis 4) auf die in der vorangestellten Bescheidablichtung entsprechend handschriftlich nummerierten Bescheidbestandteile bezuggenommen. Unter Punkt 1) steht "der antrag auf wiedereinsetzung in den vorigen stand vom ***D14*** bezieht sich nicht nur auf die veranlagung 2020! er betrifft 2019, 2020 und 2021 […]".

Das Finanzamt erließ eine zurückweisende Beschwerdevorentscheidung vom ***D4*** "bezüglich der Beschwerde vom ***D1*** von Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** gegen den Bescheid Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO vom ***D2***". Zur Begründung führte es aus, der Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Veranlagung 2019 vom ***D2*** sei am ***D2*** zugestellt worden, die einmonatige Beschwerdefrist habe demnach am ***D16*** geendet.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei mit Fax vom ***D17*** den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Zur Begründung brachte sie vor, sie habe sich nur bei FinanzOnline angemeldet, weil ihr mitgeteilt worden sei, sie würde über neue Nachrichten auf der Plattform informiert werden. Dies sei nicht geschehen und so hätte sie Fristen versäumt, deren Versäumnis das Finanzamt zu verantworten habe.

Mit Schreiben vom ***D18*** ersuchte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das Jahr 2019 vorzulegen. Das Finanzamt teilte in der Antwort mit, das Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom ***D1*** nicht nur als Beschwerde betreffend Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO betreffend das Jahr 2020, sondern auch betreffend das Jahr 2019 gewertet und für das Jahr 2019 aufgrund Fristversäumnis zurückgewiesen zu haben, da sich die beschwerdeführende Partei in diesem Schreiben auch auf das Verfahren betreffend 2019 bezogen habe. Auch im Vorlageantrag vom ***D17*** habe sie sich dezidiert auf die Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Jahre 2019 und 2020 bezogen.

Zu Spruchpunkt II. (Abweisung 2020)

Das Finanzamt hat am ***D19*** an die beschwerdeführende Partei antragsgemäß die Zugangscodes für FinanzOnline versendet.
Es erließ den Einkommensteuerbescheid 2020 vom ***D20*** mit der Begründung, dass die beschwerdeführende Partei trotz Erinnerung pflichtwidrig keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung übermittelt habe. Die Veranlagung sei auf Grundlage der vorgelegenen Informationen erfolgt.

Dagegen brachte die beschwerdeführende Partei am ***D21*** per Fax eine Beschwerde ein. Zur Begründung schrieb sie, es seien bereits zehn Tage vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides die geforderten Nachweise auf der FinanzOnline-Plattform hochgeladen und an das Finanzamt geschickt worden. Es seien familiäre und dienstliche Fahrten, die durch die Krankheit der Ehefrau entstandenen Kosten und die eingereichten Versicherungsnachweise nicht korrekt berücksichtigt worden.

Das Finanzamt erließ einen Mängelbehebungsauftrag vom ***D22*** mit der Begründung, dass die Beschwerde wegen Fehlens der in § 250 Abs. 1 lit. b, c und d BAO normierten Inhaltserfordernisse mangelhaft sei. Handschriftliche Anmerkungen würden nicht den Formvorschriften einer Beschwerde entsprechen. Im weiteren Text forderte das Finanzamt die beschwerdeführende Partei auf, Nachweise der beantragten Krankheitskosten der Ehegattin und für die Personenversicherungen und ein vom deutschen Wohnsitzfinanzamt bestätigtes Formular E9 der Ehepartnerin vorzulegen. Die angeführten Mängel seien bis zum ***D23*** zu beheben, bei Versäumung dieser Frist gelte das Anbringen als zurückgenommen.

Mit einem per FinanzOnline elektronisch eingereichten Antwortschreiben vom ***D24*** teilte die beschwerdeführende Partei dem Finanzamt mit, es hätte die geforderten Belege bereits mit der Steuererklärung 2019 erhalten, diese seien auch für das Jahr 2020 heranzuziehen.

Nach einem weiteren Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom ***D25*** und einer von der beschwerdeführenden Partei mit Fax vom ***D26*** übermittelten Ergänzung erließ das Finanzamt die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom ***D27***.

Am ***D28*** erfolgte eine antragsgemäße Rücksetzung der Zugangscodes der beschwerdeführenden Partei für FinanzOnline.

Am ***D14*** brachte die beschwerdeführende Partei per Fax unter Verweis auf die in der Rechtsbelehrung der Beschwerdevorentscheidung angeführte einmonatige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Zur Begründung brachte sie vor, sie hätte erst am ***D28*** ihre Zugangsdaten für FinanzOnline erhalten. Ihr sei trotz Anforderung per Fax keine Antwort erteilt worden.

Das Finanzamt wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom ***D3*** ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei FinanzOnline sei der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien, jener der Einbringung der Daten in die Databox. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer komme es nicht an. Das Ersuchen um Ergänzung vom ***D10*** sei der beschwerdeführenden Partei entgegen der Angabe im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erst letzte Woche zugegangen, sondern am ***D10*** in die Databox zugestellt worden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Fax vom ***D1*** Beschwerde. Zur Begründung brachte er vor, es könne von einem unvorhergesehenen Ereignis ausgegangen werden, wenn er als zugezogener Einwohner nicht über die Hinterlegung von Schreiben des Finanzamtes informiert würde. Da er mehrfach nicht informiert worden sei, dass Unterlagen verlangt würden und er 2023 aufgrund fehlender Zugangsdaten für FinanzOnline die Steuererklärung 2021 nicht rechtzeitig abgeben habe können, habe er sich bei FinanzOnline noch im selben Monat abgemeldet.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ***D4*** als unbegründet ab. Zur Begründung führte es ergänzend aus, der Steuerpflichtige könne eine E-Mail-Adresse in FinanzOnline hinterlegen und die Zustellung einer Informationsnachricht, wonach in der Databox ungelesene Nachrichten zu finden seien, aktivieren. Die beschwerdeführende Partei habe der elektronischen Zustellung zugestimmt und es wäre ihre Aufgabe gewesen, die Databox entweder regelmäßig auf eingehende Nachrichten abzurufen oder sich eine E-Mail-Benachrichtigung einzurichten.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei mit Fax vom ***D17*** den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Zur Begründung brachte sie vor, sie habe sich nur bei FinanzOnline angemeldet, weil ihr mitgeteilt worden war, sie würde über neue Nachrichten auf der Plattform informiert werden. Dies sei nicht geschehen und so hätte sie Fristen versäumt, deren Versäumnis das Finanzamt zu verantworten habe.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen über die beim Finanzamt geführten Abgabenverfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2019 und 2020 ergeben sich aus den vorgelegten Ausdrucken der im Steuerakt vorhandenen Dokumente, deren Richtigkeit durch das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht in Zweifel gezogen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung 2019)

Gemäß § 262 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht nach § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung hat zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiezu nicht zuständigen Behörde erlassen wurde (vgl. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom , Geschäftszahl 2010/15/0108 und vom , 2006/17/0357 und Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl., § 279, Rz 6).

Der zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom ***D4*** für das Jahr 2019 lag keine Beschwerde zugrunde. Der Wortlaut des vom Finanzamt ins Treffen geführten Schreibens vom ***D1*** lässt keinen Raum für die Auslegung offen, dass auch gegen den Bescheid betreffend das Jahr 2019 Beschwerde erhoben worden wäre. Die beschwerdeführende Partei hat durch die Beifügung des Bescheides betreffend das Jahr 2020 zur Beschwerdeschrift und die Bezugnahme auf den beigefügten Bescheid in der Beschwerdeschrift eindeutig den Willen zum Ausdruck gebracht, gegen den Bescheid betreffend das Jahr 2020 Beschwerde zu erheben. Aus den vorgelegten Dokumenten ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass auch gegen den Bescheid betreffend das Jahr 2019 Beschwerde erhoben worden wäre. Die bloße Erwähnung des für das Jahr 2019 geführten Abgabenverfahrens in der Beschwerdebegründung und das Anführen der Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2019 im Vorlageantrag lassen die Ausdehnung des Beschwerdegegenstandes auf das Jahr 2019 über die von der beschwerdeführenden Partei eindeutig vorgenommene Abgrenzung hinaus nicht zu.

Der Beschwerdevorentscheidung vom ***D4***, die in ihrem Spruch die mit ***D1*** datierte Beschwerde gegen den "Bescheid Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO vom ***D2***" anführt, lag demnach keine Beschwerde zugrunde. Sie ist mit Rechtswidrigkeit infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet (vgl. ).

Ein Vorlageantrag setzt zwingend eine im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung voraus (vgl. ).

Dem Vorlageantrag vom ***D17*** liegt hinsichtlich des Verfahrens zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer 2019 mangels Beschwerde eine rechtswidrige Beschwerdevorentscheidung zugrunde, die durch das Bundesfinanzgericht zur Herbeiführung eines rechtsrichtigen Verfahrensstandes gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt II. (Abweisung 2020)

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen.

Die beschwerdeführende Partei hat zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgebracht, sie hätte erst am ***D28*** ihre Zugangsdaten für FinanzOnline erhalten.

Nach den getroffenen Feststellungen sind die Zugangscodes für FinanzOnline am ***D19*** durch das Finanzamt an die beschwerdeführende Partei versendet, jedenfalls am ***D13*** und ***D24*** durch die beschwerdeführende Partei verwendet und am ***D28*** durch das Finanzamt rückgesetzt worden. Am ***D29*** erfolgte die Abmeldung der beschwerdeführenden Partei von FinanzOnline durch das Finanzamt.

Die einmonatige Frist für die die Stellung des Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gegen die Beschwerdevorentscheidung vom ***D27*** hat am ***D30*** begonnen und am ***D31*** geendet. Im Zeitpunkt des Ablaufes der Frist war die beschwerdeführende Partei sohin bereits von FinanzOnline abgemeldet und konnte nicht durch das Fehlen von Zugangsdaten für FinanzOnline an der Einhaltung der Frist gehindert sein.

Die beschwerdeführende Partei hat daher nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist zur Stellung des Vorlageantrages einzuhalten.

Zu Spruchpunkt III. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ersatzlose Aufhebung nach § 279 Abs. 1 BAO bei Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde ist durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt. Die Tatsachenfeststellungen, dass betreffend die Wiedereinsetzung für das Jahr 2019 keine Beschwerde erhoben wurde und die beschwerdeführenden Partei betreffend das Jahr 2020 durch das Fehlen von Zugangscodes für FinanzOnline nicht an der Fristeinhaltung gehindert war, sind der Revision nicht zugänglich. Im Übrigen wurden die in der Beschwerdesache aufgetretenen Rechtsfragen anhand der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst. Dem Erkenntnis liegt daher nicht die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 250 Abs. 1 lit. b, c und d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100232.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at