Parkometerabgabe: 1. Nachweis der Zweckmäßigkeit der Einrichtung einer Kurzparkzone beantragt 2. Einsichtnahme in den Verordnungsakt beantragt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idgF in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen die Erkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , GZ. 1) ***GZ1*** und 2) ***GZ2***, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die zwei angefochtenen Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von jeweils 12,00 Euro, das sind 20% der jeweils verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (2 x 12,00 Euro) sind gemeinsam mit den Geldstrafen (2 x 60,00 Euro) und den Beiträgen zu den Kosten der belangten Behörde (2 x 10,00 Euro), insgesamt 164,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. GZ. ***GZ1***:
Mit Strafverfügung vom , GZ. ***GZ1***, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen1*** (A) am um 09:28 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Alxingergasse 94 ggü, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Gegen die Strafverfügung vom , GZ. ***GZ1***, erhob der Bf. mit fristgerechtem Schreiben vom Einspruch und machte dabei im Wesentlichen geltend, es sei nachzuweisen,
1) wie eine Kurzparkzone zur Erleichterung der Verkehrslage beitragen könne;
2) dass eine Kurzparkzone zur Schnelligkeit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beitrage.
Das Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gesorgt zu haben, wurde dabei nicht in Abrede gestellt.
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. ***GZ1***, wurde dem Bf. angelastet, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen1*** am um 09:28 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Alxingergasse 94 ggü, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf EUR 70,00 erhöhte.
Zur Begründung führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus, Beweis sei durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt erhoben worden.
Weiters sei dieser Sachverhalt Rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Die Abgabe sei gemäß § 5 Abs. 1 der Wiener Parkometerabgabeverordnung mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet.
Eine Kurzparkzone sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn der Beginn mit Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§52 lit. a Z. 13d StVO) und das Ende mit Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) kundgemacht sei.
Sollte der Bf. mit seinem Vorbringen eine nicht gesetzeskonforme Verordnung der Kurzparkzone darlegen wollen, werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZI. 95/02/0194, verwiesen, wonach sich die Behörde, wenn ein als Verordnung erkennbar kundgemachter Verwaltungsakt vorliege, nicht mit der Frage von dessen Gesetzmäßigkeit, auch nicht hinsichtlich seiner Erzeugung, auseinanderzusetzen habe.
Sobald eine Verordnung kundgemacht sei, binde sie die Verwaltungsbehörde (vgl. ZI. 1035/78).
Eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Verordnung sei für den Normunterworfenen nach Maßgabe ihres Inhaltes so lange rechtswirksam, bis sie aufgehoben sei (vgl. ZI. 82/02/0164 mwN).
Aus dem im Zuge der Beanstandung angefertigten Foto gehe eindeutig hervor, dass das Fahrzeug an der im Spruch genannten Örtlichkeit abgestellt gewesen sei und kein gültiger Parkschein im Fahrzeug hinterlegt gewesen sei. Dies sei vom Bf. auch nicht bestritten worden.
Der vom Bf. gewählte Abstellort sei im zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich einer ordnungsgemäß kundgemachten, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, gelegen.
Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außeracht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt sei und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. böten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Er habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutere diese näher und führe die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden, wie auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden sei).
2. GZ. ***GZ2***:
Mit weiterer Strafverfügung vom , GZ. ***GZ2***, wurde dem Bf. angelastet, das mehrspurige Kraftfahrzeug FORD mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen1*** am um 15:15 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Am langen Felde 1, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine weitere Geldstrafe iHv EUR 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Gegen die Strafverfügung vom , GZ. ***GZ2***, erhob der Bf. mit fristgerechtem Schreiben vom einen unbegründeten Einspruch und stellte darin folgenden Beweisantrag: "Ich beantrage die Beischaffung der Verordnung bzgl. der Kurzparkzone 1220 Wien, Am langen Felde 1. Die VO ist Rechtsgrundlage. Ohne Rechtsgrundlage darf kein Verfahren geführt werden. Wird die VO NICHT beigeschafft, erstatte ich Strafanzeige bei der STA-Wien. § 302 STGB."
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. ***GZ2***, wurde dem Bf. angelastet, das Fahrzeug FORD mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen1*** am um 15:15 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Am langen Felde 1, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf EUR 70,00 erhöhte.
Zur Begründung führte die Behörde aus, aufgrund der Aktenlage ergebe sich folgender Sachverhalt:
Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Beanstandung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien mittels Organstrafverfügung vorgenommen worden sei, und einem Stadtplanauszug gehe hervor, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt gewesen sei, sodass es dort zur angeführten Zeit im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden sei, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden sei. Über die Abstellung sei ein Fotobeweis vorhanden.
In seinem Einspruch habe der Bf. die Beischaffung der Verordnung bezüglich der Kurzparkzone für den 22. Bezirk beantragt, da diese Rechtsgrundlage für ein Verfahren wäre. Beweis sei durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben worden. Rechtlich sei dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Die Abgabe sei gemäß § 5 Abs. 1 der Wiener Parkometerabgabeverordnung mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet.
Eine Kurzparkzone sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn der Beginn mit Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§52 lit. a Z. 13d StVO) und das Ende mit Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) kundgemacht sei.
Eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Verordnung sei für den Normunterworfenen nach Maßgabe ihres Inhaltes so lange rechtswirksam, bis sie aufgehoben sei (vgl. ZI. 82/02/0164 mwH).
Einem Fahrzeuglenker bleibe es daher nicht überlassen, zu beurteilen, bei welcher Sachlage er ein Verbot nicht einzuhalten brauche (vgl. Zl. 1175/70).
Mit sei in ganz Wien die flächendeckende Kurzparkzone eingeführt worden. Mit einer Gültigkeit von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr.
Ein Kurzparkzonenbereich ("flächendeckende Kurzparkzone") beziehe sich auf ein ganzes Gebiet bzw. ganze Bezirke, sodass auch mehrere Straßen in die KPZ fallen können und beziehe sich nicht nur auf eine Straßenseite, sondern auf die gesamte Verkehrsfläche, die von den Vorschriftszeichen für die KPZ begrenzt werde. Bei Abstellen des Fahrzeuges innerhalb eines Kurzparkzonenbereiches (also auch in zweiter Spur, am Gehsteig etc.) bestehe Gebührenpflicht (Parkschein erforderlich).
Aus dem im Zuge der Beanstandung angefertigten Foto gehe eindeutig hervor, dass das Fahrzeug an der im Spruch genannten Örtlichkeit abgestellt gewesen sei und kein gültiger Parkschein im Fahrzeug hinterlegt gewesen sei. Dies werde vom Bf. auch nicht bestritten.
Der vom Bf. gewählte Abstellort sei im zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich einer ordnungsgemäß kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone gelegen gewesen.
Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außeracht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt sei und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. böten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Er habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutere diese näher und führe die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden, wie auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden sei).
3. Beschwerde vom :
In der gegen die Straferkenntnisse vom , GZ. ***GZ1*** und ***GZ2***, fristgerecht erhobenen Beschwerde vom macht der Bf. geltend, die Beweisanträge seien nicht abgearbeitet worden. Er habe beauftragt ihm zu beweisen, dass eine Kurzparkzone zur Erleichterung der Verkehrslage beitragen könne. Dass eine Kurzparkzone zur Leichtigkeit, Flüssigkeit und Schnelligkeit des Verkehrs beitrage. Er beantrage die Vorlage von Beispielen an Hand von Urteilen. Er begehre einen Freispruch und er erblicke eine Rechtswidrigkeit, da seitens der belangten Behörde Beweisanträge nicht abgearbeitet worden seien.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde vom samt Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am ).
Mit Telefax-Eingabe vom wurde der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug FORD, rot, mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen1*** war jeweils am
um 09:28 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Alxingergasse 94 ggü, und am
um 15:15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Am langen Felde 1,
abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben und ohne einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Dem Bf. war zu den Beanstandungszeitpunkten das in Rede stehende Kraftfahrzeug von der Zulassungsbesitzerin überlassen.
Für die streitgegenständlichen Abstellorte galt (jeweils) eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.
Der jeweilige Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zu den Beanstandungszeitpunkten am Mittwoch, um 09:28 Uhr, sowie am Mittwoch, um 15:15 Uhr jeweils eine Gebührenpflicht bestand.
Die Abstellorte, Beanstandungszeitpunkte und seine jeweilige Lenkereigenschaft werden vom Bf. nicht bestritten.
2. Beweiswürdigung:
Die jeweilige Beanstandung durch die Meldungsleger, das jeweilige Datum und die Uhrzeit sowie der jeweilige Ort der Beanstandung sind aktenkundig.
Dass der jeweilige Abstellort, der jeweilige Beanstandungszeitpunkt und seine Lenkereigenschaft nicht bestritten werden, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf. in der gegenständlichen Beschwerde, wonach er lediglich moniert, dass die belangte Behörde ihm nicht bewiesen habe, dass eine Kurzparkzone zur Erleichterung der Verkehrslage beitragen könne und dass eine Kurzparkzone zur Leichtigkeit, Flüssigkeit und Schnelligkeit des Verkehrs beitrage. Er beantrage die Vorlage von Beispielen an Hand von Urteilen. Der jeweilige Abstellort sowie der jeweilige Beanstandungszeitpunkt und seine Lenkereigenschaft sind von seinem Vorbringen unberührt geblieben.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
3. Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Der Begriff "Abstellen" umfasst nach Abs. 2 sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung (Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen) sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Nach § 2 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung ist der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
Nach Abs. 2 ist für die Parkscheine nach Anlage II und III ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
Nach § 3 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Nach der Aktenlage steht fest, dass der Bf. als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges FORD mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen1*** dieses am
um 09:28 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Alxingergasse 94 ggü, und am
um 15:15 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Am langen Felde 1,
abgestellt hat, ohne bei Beginn des jeweiligen Abstellvorganges, vor Verlassen des Fahrzeuges, für seine Kennzeichnung mit einem zum jeweiligen Beanstandungszeitpunkt gültig entwertenden oder aktivierten Parkschein gesorgt zu haben.
Der Bf. bestreitet weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung, meint aber, die belangte Behörde habe seinen Beweisanträgen zu entsprechen und ihm zu beweisen, dass die Einrichtung einer Kurzparkzone zur Leichtigkeit, Flüssigkeit und Schnelligkeit des Verkehrs beiträgt. Darüber hinaus wird durch den Bf. auch die ordnungsgemäße Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung in Frage gestellt.
Dazu ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes nicht primär auf die Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft abstellen (oder wie hier eingewendet: auf Leichtigkeit, Flüssigkeit und Schnelligkeit des Verkehrs abstellen), sondern der zweckmäßigenRationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, dienen. Kurzparkzonen dienen somit der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. Zl. 2001/17/0160; , Zl. 95/17/0111).
So von einer Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, genügt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z 13d StVO 1960 bzw. § 52 lit. a Z. 13e StVO 1960 angebracht sind. Die Kundmachung von Kurzparkzonen durch die genannten Vorschriftszeichen an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen schließt ihre Wahrnehmbarkeit in allen Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet nicht aus (vgl. Zl. 89/17/0191).
Die Verordnungen für die Errichtung einer flächendeckenden Kurzparkzone im 10. und 22. Wiener Gemeindebezirk vom und , Zlen. MA 46-DEF/852676/2016 und MA46-DEF/1084601/2021/HAN/SUS, wurden mit und durch Aufstellung der Verkehrszeichen an den Einfahrts- und Ausfahrtsstellen jeweils entsprechend kundgemacht.
Somit wurde das in Rede stehende Fahrzeug zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten jeweils in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, die auf einer rechtmäßig zustande gekommenen und gehörig kundgemachten Verordnung basiert.
So im vorliegenden Fall beantragt wurde, nachzuweisen, dass eine Kurzparkzone zur Erleichterung der Verkehrslage beitrage, ist darauf zu verweisen, dass für den Fall, dass ein als Verordnung erkennbar kundgemachter Verwaltungsakt vorliegt, sich die belangte Behörde nicht mit der Frage von dessen Gesetzmäßigkeit - auch nicht hinsichtlich seiner Erzeugung - auseinanderzusetzen hat (vgl. Zl. 95/02/0194).
So darüber hinaus mit Beschwerde vom die Beischaffung der Verordnung beantragt wurde, da ohne Rechtsgrundlage kein Verfahren geführt werden dürfe, ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch auf die Einsichtnahme in den Verordnungsakt besteht (vgl. Zl. 86/18/0205 u.a.).
In dem VfGH-Erkenntnis vom , Zl. B 291/94, beurteilte dieser die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom , mit der der gesamte erste Wiener Gemeindebezirk zur Kurzparkzone erklärt wurde, als nicht gesetzeswidrig iSd § 25 Abs. 1 StVO 1960 (vgl. Zl. B 291/94).
Zu diesem Erkenntnis wird in Pürstl, StVO-ON, § 25 E 11 ausgeführt, dass ortsbedingte Gründe (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder die "Erleichterung der Verkehrslage" iSd § 25 es erforderlich machen können, auf allen Straßen eines größeren, für die Verkehrsteilnehmer sinnvoll abgegrenzten Gebietes das Parken zeitlich zu beschränken und lediglich den Bewohnern des betreffenden Gebietes gemäß § 43 Abs. 2 die Erschwernisse, die durch diese Verkehrsbeschränkung hervorgerufen werden, dadurch auszugleichen, dass die Bewohner bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen von der Kurzparkzone nach Maßgabe des § 45 Abs. 4 gegenüber anderen Straßenbenützern bevorzugt behandelt werden. … Dass zusätzlich zu den verkehrspolitischen Zielen du fiskalische Ziele von der Gemeinde Wien mit der Parkraumbewirtschaftung verbunden werden, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Pürstl, StVO-ON, § 25, E 11).
Der Bf. hat sich jeweils von seinem Kraftfahrzeug entfernt, ohne zuvor für die Entrichtung der Parkometerabgabe gesorgt zu haben. Somit hat er (jeweils) die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Begriff der Fahrlässigkeit weist drei Komponenten auf, und zwar die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive Befähigung zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht und schließlich die Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung (vgl. Zl. 1256/80). Der Bf. hat, indem er sein Fahrzeug (jeweils) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellte, ohne jeweils unverzüglich die Parkometerabgabe zu entrichten, jene Sorgfalt außeracht gelassen, zu der er nach den genannten Verordnungsbestimmungen verpflichtet war. Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen in den gegenständlichen Zeitpunkten nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm (jeweils) verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der (jeweils) konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Somit sind die zwei Verwaltungsübertretungen jeweils auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Die Strafbehörde ist daher zu Recht (jeweils) von einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 ausgegangen.
Zur Strafbemessung:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. Zl. Ra 2015/09/0008; , Zl. 2003/04/0031).
Einundzwanzig (21) rechtskräftige, einschlägige Verwaltungsstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz sind aktenkundig. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen gewesen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von jeweils 60,00 Euro in Anbetracht von einundzwanzig rechtskräftigen, einschlägigen, Verwaltungsstrafen keinesfalls als überhöht zu betrachten, sondern wurde vielmehr im untersten Bereich des bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmens angesetzt.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von je EUR 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je EUR 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 52 lit. a Z 13e StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500002.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at