Verfahrenshilfe - für Formulierung eines Antrages auf Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung
Entscheidungstext
Beschluss-Verfahrenshilfe
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe der Antragstellerin ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Wolfgang Halm, Wirtschaftstreuhänder, Berggasse 10, 1090 Wien, vom im Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin bereits am einen beinahe gleichlautenden Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht hat.
Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , VH/7100010/2023 abgewiesen.
Hinsichtlich der Darstellung des Verfahrensganges wird hier auf diesen Beschluss verwiesen. Diesen Ausführungen wurde seitens der Antragstellerin in keiner Eingabe widersprochen.
Mit Eingabe vom wurde als Beschwerdeergänzung dargestellt, dass das bisherige Vorbringen vollinhaltlich aufrecht erhalten bleibe.
Zusätzlich werde beantragt, gemäß § 206 Abs. 1 lit. b BAO auszusprechen, dass für die Jahre 2011 und 2012 keine Einkommensteuer festgesetzt werde.
Wie bereits im entschiedenen Antrag wurde auch hier die Einkommenssituation der Antragstellerin dargestellt und vor allem auch auf das Alter hingewiesen (geb. ***1***).
Während der ersten Jahre würde die Kapitaltilgung nur 2.000,00 € bis 3.000,00 € pro Jahr ausmachen. Das würde also heißen, dass die Antragstellerin erst mit 99 oder 100 Jahren schuldenfrei wäre.
Aus den genannten Gründen werde hilfsweise der Antrag auf Abstandnahme von der Festsetzung bzw. Nullstellung des Abgabenkontos bzw. Erlassung von Nichtfestsetzungsbescheiden gestellt.
Mit Datum wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO am BFG in Wien geladen.
Nunmehr wurde mit Eingabe vom ein neuerlicher Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht:
Wie aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, sei die Antragstellerin Komplementärin der prot. Firma B KG gewesen und hätte nunmehr diese Gesellschaft übernehmen müssen und sei deren Rechtsnachfolgerin.
Die Antragstellerin sei mit hohen Kosten für diese Gesellschaft belastet, die ihr Einkommen wesentlich beeinträchtigen würden und sie sei aus diesem Grund nicht einmal imstande ihren Unterhalt ordnungsgemäß bestreiten zu können.
Wie sich gleichfalls aus dem Akteninhalt ergebe, würde es sich in gegenständlichem Fall um die Rechtsfrage der Festsetzungsverjährung handeln, für welche die Antragstellerin unbedingt fachkundige Hilfe brauche, denn sie sei in Steuerangelegenheiten vollkommen unerfahren.
Es werde daher die Gewährung von Verfahrenshilfe beantragt und es werde ersucht, Herrn Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. A C als Verfahrenshelfer zu bestellen.
Ergänzend werde darauf verwiesen, dass sie erhebliche Verluste aus der Gesellschafterfunktion bzw. nun als Einzelunternehmerin finanzieren hätte müssen. An dem Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit, nämlich Pensionsbezug, hätte sich im Wesentlichen nichts geändert, denn sie beziehe nach wie vor eine Alterspension der Pensionsversicherungsanstalt mit etwa 2.000,00 € netto pro Monat und würde über keinerlei Vermögen verfügen.
Auch müsse sie als Rechtsnachfolgerin der B KG die diesbezüglichen Rechtsmittel finanzieren, was Kosten von mindestens 15.000,00 € + USt verursachen werde.
In der Beschwerdesache selbst werde darauf hingewiesen, dass in der Eingabe vom ein Antrag iSd § 206 Abs. 1 lit. b BAO eingebracht worden sei. In der Ladung vom [Anm. Richter: Ladung zur mündlichen Senatsverhandlung betreffend Beschwerde gegen die Bescheide Einkommensteuer 2011 und 2012] hätte dies keine Erwähnung gefunden.
Rechtliche Beurteilung:
A) Dem Beschluss wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Hier wird auf den Beschluss VH/7100010/2023 vom verwiesen.
Dort wurde bereits angeführt, dass beabsichtigt sei, einen Antrag auf Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung einzubringen.
Mit Datum wurde der Antrag auf Abstandnahme der Abgabenfestsetzung beim zuständigen Gericht eingebracht.
Der nunmehrige Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe bezieht sich somit einerseits auf den bereits eingebrachten Antrag auf Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung als auch weiterhin auf das Beschwerdeverfahren betreffend Festsetzungsverjährung.
Anzumerken ist im Zusammenhang mit den Lasten betreffend die Firma B KG, dass die hieraus resultierenden Nachforderungen bereits nach § 212a BAO ausgesetzt sind.
B) Beweiswürdigung:
Auch hier wird auf oben genanntem Beschluss (VH/7100010/2023) verwiesen, in welchem bereits eine klare Sachverhaltsdarstellung dargestellt wurde (Beschluss vom ).
Hinsichtlich der Einkommenssituation wurde in der nunmehrigen Eingabe keine andere Darstellung vorgenommen.
Abgesehen davon, dass nunmehr eine Alterspension von in etwa 2.000,00 € netto pro Monat angeführt wurde. Im damaligen Antrag vom wurde die monatliche Nettopension mit einem Betrag von rd. 1.700,00 € angeführt.
Weiters wurde bereits damals auf die Verbindung zur Firma B KG hingewiesen.
Die ausgesetzten Beträge sind aus den Steuerdaten (im AIS) ersichtlich.
Dies ändert aber an der gegenständlichen Beweiswürdigung (im Wesentlichen auch im "Vorverfahren" - VH/7100010/2023 - bereits dargestellt) nichts.
C) Rechtliche Würdigung:
Hier werden die Ausführungen im Beschluss vom (VH/7100010/2023) nochmals dargestellt (kursiv):
"Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß § 292 Abs. 2 BAO ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
§ 292 Abs. 5 BAO lautet wie folgt: "Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei behebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss."
Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden.
Gemäß § 292 Abs. 8 BAO hat der Antrag zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.
Gemäß § 292 Abs. 11 BAO hat das Verwaltungsgericht über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2016 wird hierzu folgendes ausgeführt:
"Ebenso wie nach § 77 Abs. 3 FinStrG, § 63 Abs. 1 ZPO und § 61 Abs. 2 StPO setzt die Bewilligung der Verfahrenshilfe bei natürlichen Personen nach § 292 Abs. 1 lit. a BAO voraus, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten.
Die Definition des notwendigen Unterhaltes in § 292 Abs. 2 BAO entspricht jener in § 63 Abs. 1 zweiter Satz ZPO. Als notwendiger Unterhalt ist ein zwischen dem "notdürftigen" und den "standesgemäßen" Unterhalte liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles seine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (vgl. )."
Gemäß Art. 47 Abs. 3 Grundrechtscharta (GRC) wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Gemäß diesen gesetzlichen Bestimmungen ist also einerseits Voraussetzung für die Gewährung einer Verfahrenshilfe, dass eine Rechtsfrage von besonderer Schwierigkeit in rechtlicher Hinsicht vorliegt und andererseits keine Möglichkeit besteht, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten.
Ein weiterer Grund liegt vor, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint - ohne hier einer allfälligen Senatsentscheidung vorgreifen zu wollen.
In Entsprechung des Art. 47 Abs. 3 GRC darf somit im Verfahren vor dem BFG nach § 292 Abs. 1 BAO Verfahrenshilfe bei Mittellosigkeit der Antragstellerin nur insoweit bewilligt werden, als die zu entscheidende Rechtsfrage besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar aussichtslos erscheint.
a) Wirtschaftliche Lage der Antragstellerin:
Die Einkommensverhältnisse hat die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Eingabe vom dargestellt - ihr verbleibt nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen eine monatliche Nettopension iHv 1.370,00 €. Unterhaltsverpflichtungen wurden nicht angeführt und sind auch nicht bekannt. Davon sind noch HH-Aufwendungen iHv. ca. 508,00 € zu bestreiten.
Das Fehlen finanzieller Mittel zur Bestreitung der Verfahrenskosten bildet den Hauptbestandteil der Bewilligungsvoraussetzungen der Verfahrenshilfe. Nur wer sich einen steuerlichen Vertreter nicht leisten kann, soll in den Genuss der Verfahrenshilfe kommen (vgl. Rzeszut/Schury, Die Verfahrenshilfe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, SWK 2017, S 91).
Die rechtliche Beurteilung der Beeinträchtigung der Lebensführung obliegt dem Verwaltungsgericht. Als notwendiger Unterhalt iSd § 292 Abs. 2 BAO ist jener anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Die Formulierung bildet die Bestimmungen des § 63 ZPO inhaltlich nach. Daher lässt sich zur Beurteilung des notwendigen Unterhaltes die Kommentierung zur ZPO heranziehen.
Zur Definition des notwendigen Unterhalts ist auf oben zitierte Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2016 zu verweisen.
Als notwendiger Unterhalt ist also ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen (liegt zwischen Existenzminimum und Durchschnittseinkommen).
Der unpfändbare Freibetrag ("Existenzminimum"), der einem Verpflichteten gemäß § 291a Abs. 1 EO zur Gänze zu verbleiben hat ("allgemeiner Grundbetrag") richtet sich nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) und beträgt aktuell für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung 1.110,26 €.
Die Antragstellerin verfügt demnach über ein Einkommen welches jedenfalls über diesem gesetzlich bestimmten Richtsatz liegt.
Nach Abzug der regelmäßigen Zahlungen verbleibt der Beschwerdeführerin noch immer ein Betrag in Höhe von 938,66 € zur freien Verwendung.
Wesentlich sind gegenständlich auch noch die zu erwartenden Kosten des Verfahrens. Das Rechtsmittel gegen die entsprechenden Bescheide ist bereits eingebracht. Es ist somit nur mehr ein allfälliger Antrag auf Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung ausständig, welcher nicht allzu aufwändig sein und somit überschaubare Kosten verursachen wird. Aus diesem Grund wurden die zu erwartenden Kosten auch nicht konkret abgefragt. Dieser Betrag müsste allerdings jedenfalls mit dem 13. und 14. Monatsbezug bestritten werden können.
Zum Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (mündliche Verhandlung) wurde ebenfalls bereits mit Beschluss die klare Rechtslage dargestellt. Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung wäre bei dieser Sachlage durchaus überlegenswert, um zusätzliche Kosten zu vermeiden (egal ob die Verhandlung in Linz oder Wien stattfinden würde). Die Beschwerdeführerin hat es also auch selbst in der Hand, die Kosten des Verfahrens zu beeinflussen.
Es liegt also keine wirtschaftliche Lage der Antragstellerin vor, welche eine Bewilligung des gegenständlichen Antrages erlauben würde.
b) Besondere Schwierigkeit rechtlicher Art:
Bei einem Antrag auf Verfahrenshilfe nach § 292 Abs. 1 BAO ist auch zu klären, ob es sich überhaupt um eine überdurchschnittlich schwierige Rechtsfrage handelt. Wird dies bereits verneint, ist die Erfüllung der Voraussetzungen des § 292 Abs. 1 Z 1 und 2 BAO nicht mehr ausschlaggebend (vgl. VH/3100001/2023).
Der Beschwerdeführerin wurde bereits im Beschluss des zuständigen Richters vom klar dargelegt, dass es bestimmte Handlungen gegeben hat, welche die dargestellten Verjährungsfristen jeweils verlängert haben. Auch wenn hier einer allfälligen Senatsentscheidung nicht vorgegriffen werden kann, so sind die erwähnten VwGH Erkenntnisse und Kommentare nicht zu verleugnen. Unter diesen Gegebenheiten können besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art nicht erkannt werden.
Wenn die Antragstellerin anführt, dass es noch nicht geklärt sei, ob ihr tatsächlich die Einkünfte als formelle Komplementärin der B KG zuzurechnen seien und somit eine schwierige Rechtsfrage vorliegt, so ist diesbezüglich klarzustellen, dass diese Frage im Feststellungsverfahren zu lösen sein wird und nicht im hier zu beurteilenden Verfahren. In gegenständlichem Verfahren geht es ausschließlich um die Verjährungsproblematik.
Bei Entscheidung im Feststellungsverfahren wird es eine klare Bindungswirkung zu dieser Entscheidung geben und allenfalls ist der Steuerbescheid der Antragstellerin gemäß § 295 BAO abzuändern.
Zur weiteren Eingabe hinsichtlich der Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung ist anzuführen, dass diese ausschließlich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin abzielt. Diese Angaben können von der Beschwerdeführerin jedenfalls auch ohne Vertreter vorgenommen werden. Es liegt also auch hier keine besondere Schwierigkeit in rechtlicher Hinsicht vor.
c) Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung:
Diesem Erfordernis ist sicherlich die geringste Relevanz beizumessen. Es ist aber trotzdem auf die Darstellung im Beschlusses des Gerichtes vom zu verweisen (siehe dort die einschlägige Rechtsprechung).
Wie dort bereits dargestellt, geben die genannten Entscheidungen des VwGH als auch die genannten Literaturstellen die weiteren Verfahrensschritte hinsichtlich Verjährung klar vor - die endgültige Entscheidungsgewalt obliegt allerdings dem beantragten Senat und diesem kann auch hier nicht vorgegriffen werden und ist auch nicht so beabsichtigt.
Abschließend ist noch anzuführen, dass das Rechtsmittelverfahren betreffend B KG gegenständliches Verfahren nicht berührt, da es ein eigenes Steuersubjekt darstellt.
Das Ergebnis dieses Verfahrens wird unmittelbar gemäß § 295 Abs. 1 BAO in den Steuerbescheid der Antragstellerin einfließen.
Zu berücksichtigen ist auch die Lage/der Zeitpunkt des Verfahrens. Der steuerliche Vertreter hat bereits eine Beschwerde hinsichtlich der Verjährungsproblematik eingebracht. Auch bei Zuerkennung der Verfahrenshilfe würde diese erst ab dem jetzigen Zeitpunkt wirken. Die Bestellung des Verfahrenshelfers entfaltet erst Wirksamkeit mit der Zustellung des Bestellungsbescheides der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Eine rückwirkende Bestellung zum Verfahrenshelfer ist nicht möglich. Somit ist eine allzu große monetäre Belastung für das weitere Verfahren nicht zu erwarten, zumal eine allenfalls gewährte Verfahrenshilfe auch nicht die Kosten eines Revisionsverfahrens vor dem VwGH abdecken würde (vgl. VH/6100028/2021; Ra 2019/13/0107)."
Soweit zur Wiedergabe des bereits abgefertigten Beschlusses vom , welcher auch für die gegenständliche Beurteilung von Relevanz ist und somit auch als Begründung für den gegenständlichen Beschluss zu beachten ist.
Ergänzend zu diesen Darstellungen wird hier noch im Besonderen auf die Problematik des § 206 BAO eingegangen:
Gemäß § 206 Abs. 1 lit. b BAO kann die Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabepflichtigen nicht durchsetzbar sein wird.
Grundsätzlich können Abstandnahmen von der Festsetzung auch Verwaltungsgerichte vornehmen (§ 269 BAO).
Die Antragstellerin hat bereits mit Eingabe vom einen derartigen Antrag eingebracht.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes erübrigt sich somit auch in diesem Bereich die Zuerkennung von Verfahrenshilfe - auch wenn dies offensichtlich zu weiteren Darstellungen genützt werden würde.
Maßnahmen gem. § 206 verdrängen die aus § 114 Abs. 1 ableitbare grundsätzliche Verpflichtung der Abgabenbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts (§ 114 Abs. 1 iVm § 269 Abs. 1), hinsichtlich aller in abgabepflichtigen Fällen entstandener Abgabenansprüche jedenfalls entsprechende Abgabenfestsetzungen vorzunehmen. Diese Maßnahmen erfolgen gem. § 206 von Amts wegen.
Ein Antragsrecht steht nicht zu (vgl. ).
Nachdem diese Maßnahme (§ 206) also klar im Ermessen der Abgabenbehörde bzw. des Gerichtes steht und diesbezüglich auch kein Antragsrecht besteht, ist auch dies ein Grund dafür, dem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht zu entsprechen.
Unter Beachtung sämtlicher Erfordernisse, welche für die Gewährung der beantragten Verfahrenshilfe notwendig sind, kann diese nicht gewährt werden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH und des VfGH.
Belehrung und Hinweise
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren von 240,00 Euro ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. ; ).
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 292 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 7 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 206 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 269 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:VH.5100001.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at