Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.02.2024, RV/4100225/2019

Schenkung von Wirtschaftsgütern, die zu einem Unternehmen gehören

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1*** (Beschwerdeführerin), vertreten durch die Pickerle + Tengg Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, 9500 Villach, und Finanzamt Österreich als Amtspartei und als Gesamtrechtsnachfolger des ***FA*** über die Beschwerde vom

gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Umsatzsteuer 2016

zu Recht erkannt:

Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Gutschrift betragen:

45.634,79 €…..Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
12.073,36 €…..Umsatz (20%) gem. § 3 Abs 2 UStG 1994
57.708,15 €…..Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und ………………………Leistungen gem. § 3 Abs 2 UStG 1994

2.955,36 €……..Umsatz Normalsteuersatz lt USt Bescheid 2016 vom
12.073,36 €……Umsatz 20% gem. § 3 Abs 2 UStG 1994
15.028,72 €……Umsatz Normalsteuersatz einschließlich Umsatz gem. § 3 Abs 2 UstG 1994
3.005,74 €………Umsatzsteuer 20%

22.835,67€…….Umsatz 10%
2.283,57 €………Umsatzsteuer 10%

19.843,76 €……..Umsatz 13%
2.579,69 €……….Umsatzsteuer 13%

7.869 €…………….Summe Umsatzsteuer
-9.133,38 €……….Vorsteuer
-1.264,38 €……….Gutschrift

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens

Mit Umsatzsteuerbescheid 2016 vom setzte das FA einen Eigenverbrauch von 10.000 € an. Es sei im Zuge der Betriebsaufgabe mangels Vorlage von Unterlagen ein Eigenverbrauch von 10.000 € im Schätzungswege ermittelt worden.

Mit Bescheidbeschwerde vom wurde nach zwei Verlängerungen der Beschwerdefrist vorgebracht: Die Beschwerdeführerin (Bf) habe als Pächterin des Hotelbetriebes ihres Gatten die von ihr für den Pachtbetrieb angeschafften und im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe (September 2016) noch vorhandenen Wirtschaftsgüter dem Verpächter (ihrem Gatten) überlassen, um sich die Kosten für die Entsorgung zu sparen. Diese Wirtschaftsgüter seien beim späteren Verkauf der Hotelliegenschaft durch den Verpächter beim Erwerber der Liegenschaft, einer fremden OG, verblieben. Ein besonderes Entgelt sei hiefür nicht erzielt worden. Eine Übernahme von einzelnen Gegenständen in das Privatvermögen und damit ein Eigenverbrauch lägen nicht vor.

Die Bf begehre den Ansatz der Bemessungsgrundlagen ohne den Eigenverbrauch in Höhe von 10.000 €.

Ein Antrag auf mündliche Verhandlung ist in der Beschwerde nicht enthalten.

Mit Ergänzungsauftrag vom begehrte das FA von der Bf die Vorlage der EA-Rechnung und des Anlagenverzeichnisses 2016, aus welchem ersichtlich sei, welche Gegenstände im Betrieb zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe verblieben seien.

Mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom übermittelte die Bf das Anlagenverzeichnis (AfA-Verzeichnis 2016) . Die Bf erklärte die Daten des beiliegenden Anlagenverzeichnisses so:

Die mit "1" gekennzeichneten Wirtschaftsgüter seien von der Bf in ihr Privatvermögen übernommen worden, die mit "2" gekennzeichneten WG seien entsorgt worden und die mit "3" gekennzeichneten WG seien entschädigungslos ins Eigentum des Verpächters des Hotelbetriebes (dh des Gatten der Bf) übergegangen.


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Unentgeltlich dem Verpächter überlassene WG
1-3
Buchwert
Gattung, Anschaffungsdatum
Anschaffungskosten
1.464,36 €
Portaleingang
3
3.660,84 €
804,80 €
Brandschutztüre
3
2.012 €
625,02 €
Einrichtung
3
2.083,33 €
1.557,50 €
Türen
3
4.450 €
3.900,56 €
Ölbrennwertkessel
3
6.000,87 €
8.352,24 € Summe Buchwerte
18.207,04 € Summe AK
1.670,45 € (USt 20%)
Ins Privatvermögen übernommene WG
305 €
Bügelmaschine
1
1.220 €
324,94 €
Eckwhirlpool
1
928,45 €
447 €
Gläserspüler
1
894 €
679,33 €
Boxspringbett UE
1
849,17 €
1.204,17 €
Rekord ***1***
1
1.416,67
2.960,44 € Summe Buchwerte, ins Privatvermögen übernommen
5.308,29 Summe AK
3.721,12 € Summe der nicht str Teilwerte, ins Privatvermögen übernommen
Lt. AfA-Verzeichnis 2016
744,22 € USt 20%
8.352,24 € Summe Buchwerte (3), dem Verpächter (Gatten) unentgeltlich überlassen
3.721,12 € Summe Teilwerte (1), ins Privatvermögen übernommen
12.073,36 € Eigenverbrauch (Summe von 1 und 3)
2.414,67 € USt 20%

(AfA-Verzeichnis 2016)

Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom :

Lt. Bescheidbegründung der BVE vom wurde der Bescheid abgeändert und ein Eigenverbrauch in Höhe von 13.721,12 € (10.000 € + 3.721,12 €) angesetzt.

Vorlageantrag vom :

Die Bf begehrte nunmehr, den Eigenverbrauch in Höhe von 3.721,12 € anzusetzen. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung ist im Vorlageantrag nicht enthalten.

Im zweiten Schreiben vom begehrte die Bf die Aussetzung der Einhebung der USt in Höhe von 2.000 €,

Im dritten Schreiben vom begehrte die Bf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes:

Es kann nicht festgestellt werden, dass eine mündliche Verhandlung im Vorlageantrag oder in der Beschwerde begehrt worden ist. Zwar wurde im dritten Schreiben vom eine mündliche Verhandlung beantragt. Hiebei handelte es sich aber um ein ergänzendes Vorbringen, welches weder in der Beschwerde vom , noch im Vorlageantrag (=erstes Schreiben vom ) enthalten war . Das BFG ist daher nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 274 Abs 1 BAO).

1.):

Der Betreiber und Eigentümer des Hotels BE gab zu diesem Zeitpunkt seinen Hotelbetrieb auf (Niederschrift Schlussbesprechung im Verfahren ESt 2012-2015 des Gatten der Bf).

2.) Ab setzte die Bf, seine Ehefrau , den Hotelbetrieb fort. Der Gatte der Bf blieb allerdings Eigentümer der Liegenschaft mit dem Hotel (Niederschrift Schlussbesprechung EST 2012-2015 betreffend den Gatten der Bf).

3.) Verkauf der Liegenschaft mit dem Hotel per

Der Gatte der Bf verkaufte die Liegenschaft mit dem Hotelgebäude mit Kaufvertrag vom mit Wirksamkeit per (Pkt IV des Kaufvertrages vom ) im Einvernehmen mit der Bf (lt. S. 2 des Kaufvertrages) an eine fremde OG.

4.) Aufgabe des Hotelbetriebes durch die Bf

Daher gab die Bf - sie war nie Eigentümerin der Liegenschaft mit dem darauf stehenden Hotelgebäude- den Hotelbetrieb am auf (Kaufvertrag vom , Pkt I).

a.)Schenkung von Wirtschaftsgütern durch die Bf an ihren Gatten

Die Bf schenkte Wirtschaftsgüter, die sie für den Hotelbetrieb angeschafft hatte , die zur Verwendung des Hotelgebäudes erforderlich waren, und deren Buchwerte insgesamt 8.352,24 € betrugen (AfA-Verzeichnis Bf 2016), am

ihrem Gatten (Schreiben des STB vom , erste Seite), der diese Wirtschaftsgüter wiederum seiner fremden Käuferin der Hotelliegenschaft zusammen mit der verkauften Liegenschaft auf Grund des Kaufvertrags vom am übergab (Beschwerde vom ). Diese Wirtschaftsgüter wurden im Kaufvertrag vom nicht eigens erwähnt. Diese Wirtschaftsgüter waren zum Zeitpunkt ihrer Übergabe durch den Gatten an dessen Käuferin ( lt. Pkt IV des Kaufvertrags vom ) Sachen , die zum Gebrauch des mit Kaufvertrag vom verkauften Hotelgebäudes erforderlich waren.

Dabei handelte es sich um die folgenden WG:


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durch die Bf dem Gatten der Bf geschenkte Wirtschaftgüter, die dieser am seiner Käuferin übergab
1-3
Buchwert
Gattung, Anschaffungsdatum
Anschaffungskosten
1.464,36 €
Portaleingang
3
3.660,84 €
804,80 €
Brandschutztüre
3
2.012 €
625,02 €
Einrichtung
3
2.083,33 €
1.557,50 €
Türen
3
4.450 €
3.900,56 €
Ölbrennwertkessel
3
6.000,87 €
8.352,24 € Summe Buchwerte
18.207,04 € Summe AK
1.670,45 € (USt 20%)

(AfA-Verzeichnis 2016)

b.) Die Teilwerte dieser durch die Bf unentgeltlich ihrem Gatten übergebenen Wirtschaftsgüter entsprachen den Wiederbeschaffungskosten per und waren ident mit den Buchwerten (Anschaffungskosten, vermindert um die AfA, vgl von 8.352,24 €).

Das FA sieht die Teilwerte der unentgeltlich durch die Bf ihrem Gatten übergebenen Wirtschaftsgüter nicht in Höhe der Buchwerte (Anschaffungskosten minus AfA) von 8.352,24 € (lt. AfA-Verzeichnis 2016), sondern in Höhe von 10.000 €, weil im Kaufvertrag vom das Inventar um 10.000 € verkauft worden ist. Allerdings ist nur ein kleiner Teil der unentgeltlich durch die Bf ihrem Gatten per übergebenen Wirtschaftsgüter (lt. AfA-Verzeichnis 2016) in diesem Inventar lt. Kaufvertrag vom überhaupt enthalten (Pkt III des Kaufvertrages vom ).

Unter den durch die Bf ihrem Gatten per unentgeltlich übergebenen Gegenständen (Beschwerde vom ; Schreiben des StB vom ) befinden sich ein paar nicht näher bezeichnete Einrichtungsgegenstände mit einem Buchwert von 625,02 € (AfA-Verzeichnis 2016). Diese unentgeltlich durch die Bf ihrem Gatten übergebenen Einrichtungsgegenstände sind zweifellos auch im gesamten Inventar lt. Kaufvertrag vom (Pkt III des Kaufvertrags) enthalten, welches um einen Teilkaufpreis von 10.000 € verkauft worden ist, ohne dass feststellbar ist, welcher Teil des Gesamtkaufpreises des gesamten Inventars von 10.000 € auf diese wenigen unentgeltlich durch die Bf ihrem Gatten übergebenen Einrichtungsgegenstände entfällt.

Alle anderen durch die Bf ihrem Gatten per unentgeltlich übergebenen Wirtschaftsgüter (Portaleingang, Türen, Ölbrennwertkessel lt. AfA-Verzeichnis von 2016) werden im Inventar lt. Kaufvertrag (Pkt III) vom nicht erwähnt. Sie sind aber vom Gatten der Bf dem Käufer der mit dem Hotelgebäude bebauten Liegenschaft im ursächlichen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom per mitübereignet worden (Beschwerde vom ). Da es sich dabei um typische Gebäudebestandteile i S des § 294 ABGB handelt (Portaleingang, Türen, Ölbrennwertkessel) handelt, sind diese anderen durch die Bf ihrem Gatten unentgeltlich übergebenen Wirtschaftsgüter durch den Gatten der Bf am mit dem verkauften Gebäude dem Käufer auf Grund des Kaufvertrags vom übergeben worden, ohne dass feststellbar ist, welcher Teil des Kaufpreises für das Gebäude (350.000 € lt. Pkt III des Kaufvertrags vom ) auf diese anderen Wirtschaftsgüter entfällt.

Da nicht feststellbar ist, welcher Teil des Preises der durch den Gatten der Bf mit Wirksamkeit per verkauften Liegenschaft (442.000 € insgesamt lt. Pkt III Kaufvertrag vom ) auf die unentgeltlich durch die Bf ihrem Gatten übergebenen Wirtschaftsgüter (Einrichtungsgegenstände, Portaleingang, Türen, Ölbrennwertkessel) entfallen ist, kann der Teilwert dieser durch die Bf ihrem Gatten geschenkten Wirtschaftsgüter i.S. der Teilwertvermutungen () nur in Höhe des Buchwertes dieser dem Gatten geschenkten Wirtschaftsgüter (8.352,24 €) festgestellt werden.

Die vage Andeutung der Bf, sie habe die ohne Entgelt endgültig ihrem Gatten übergebenen Wirtschaftsgüter (Portaleingang, Türen,Ölbrennwertkessel, Einrichtungsgegenstände lt. AfA-Verzeichnis 2016) nur deshalb ihrem Gatten übergeben, um sich die Entsorgungskosten zu ersparen (so die Beschwerde vom ), lässt einen Beweis dafür, dass diese unentgeltlich dem Gatten übergebenen Wirtschaftsgüter wertlos gewesen seien, nicht erkennen. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass die durch die Bf ihrem Gatten unentgeltlich übergebenen Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum 2010-2013 durch die Bf für das von ihr betriebene Hotel angeschafft worden waren (Einrichtungsgegenstände, Portaleingang, Türen, Ölbrennwertkessel lt. AfA-Verzeichnis 2016), am bereits wertlos waren. Daher ist i.S. der im Steuerrecht geltenden Teilwertvermutungen () davon auszugehen, dass der Teilwert dieser Wirtschaftsgüter deren Buchwert (8.352,24 €) entsprochen hat.

Wer einen Teilwert der durch die Bf ihrem Gatten geschenkten Wirtschaftsgüter von Null behauptet, obwohl deren Buchwert höher gewesen ist, hat diesen angeblich niedrigeren Teilwert zu beweisen (). Das Vorbringen der Bf enthält allerdings keinen solchen Beweis.

c.) Zum selben Zeitpunkt () übernahm die Bf Wirtschaftsgüter mit Teilwerten (= Wiederbeschaffungswerten zum selben Zeitpunkt) von 3.721,12 € in ihr Privatvermögen (AfA-Verzeichnis 2016, nicht strittig)

d.) Zum selben Zeitpunkt () entsorgte die Bf die folgenden Wirtschaftsgüter (AfA-Verzeichnis 2016):


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1-3
Buchwert
Gattung, Anschaffungsdatum
Anschaffungskosten
300 €
Einrichtung
2
1.500 €
0,01 €
Elektro-Fahrrad
2
1.165,83 €
0,01 €
Sitzstoffgruppe
2
599,25 €
0,01 €
Gläserspüler
2
894 €
329,58 €
Sitzgruppe
2
599,25 €
654,51 €
Strandkorb
2
1.090,87 €
291,09 €
Polsterbett
2
415,83 €
315,5
Apple MacBook
2
1.893,28

5.) Die Schenkung dieser WG, welchen damals Wiederbeschaffungskosten (= Teilwerte) per von 8.352,24 € zuzuordnen waren, an ihren Gatten war eine Entnahme durch die Bf aus ihrem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb ihres Unternehmens lagen. Diese Entnahme ist einer Lieferung gegen Entgelt in Höhe von 8.352,24 € gleichgestellt (§ 3 Abs 2 i V m § 4 Abs 2 lit a UStG 1994).

Die Übernahme der WG in das Privatvermögen der Bf per war ebenso eine Entnahme durch die Bf aus ihrem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb ihres Unternehmens lagen. Diese Entnahme ist einer Lieferung gegen Entgelt in Höhe von 3.721,12 € gleichgestellt (§ 3 Abs 2 i V m § 4 Abs 2 lit a UStG 1994; der Höhe nach nicht strittig).

6.) Umsatz der Bf , der einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist:

8.352,24 €…….unentgeltliche, endgültige Überlassung von Gütern durch die Bf an ihren ……………………..Gatten per , der diese Güter mit Wirksamkeit per ……………………..seinem Käufer zusammen mit der verkauften Immobilie übergab
3.721,12 €…….Übernahme ins Privatvermögen durch die Bf
12.073,36 €…..Summe: Umsatz gem. § 3 Abs 2 UStG i V m § 4 Abs 2 lit a UStG 1994

7.) Bemessungsgrundlagen lt. BFG

45.634,79 €…..Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
12.073,36 €…..Umsatz (20%) gem. § 3 Abs 2 UStG 1994
57.708,15 €…..Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und ………………………Leistungen gem. § 3 Abs 2 UStG 1994

2.955,36 €……..Umsatz Normalsteuersatz lt USt Bescheid 2016 vom
12.073,36 €……Umsatz gem. § 3 Abs 2 UStG 1994
15.028,72 €……Umsatz Normalsteuersatz einschließlich Umsatz gem. § 3 Abs 2 UstG 1994
3.005,74 €………Umsatzsteuer 20%

22.835,67€…….Umsatz 10%
2.283,57 €………Umsatzsteuer 10%

19.843,76 €……..Umsatz 13%
2.579,69 €……….Umsatzsteuer 13%

7.869 €…………….Summe Umsatzsteuer
-9.133,38 €……….Vorsteuer
-1.264,38 €……….Gutschrift lt. BFG

8.) Unzulässigkeit der Revision

Die Bf hat Gegenstände aus ihrem Unternehmen entnommen, indem sie diese ihrem Gatten geschenkt hat. Der vorhergehende Erwerb dieser Gegenstände hatte die Bf zu einem Vorsteuerabzug berechtigt. Dass diese Zuwendung an ihren Gatten einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist (§ 3 Abs 2 UStG 1994), ist entgegen der Ansicht der Bf nicht zweifelhaft.

Durch dieses Erkenntnis werden daher keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100225.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at