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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 25.01.2024, RV/7103911/2023

Ein Zahlungserleichterungsansuchen kann nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten gefährdet ist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch ***R1***, den Richter ***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***L1*** und ***L2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, Steuernummer ***BF1StNr1***, in der Sitzung am zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Eingabe via FinanzOnline vom brachte der steuerliche Vertreter namens seiner Mandantin, der nunmehrigen Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt) ein Ansuchen ein, den am Abgabenkonto aushaftenden Rückstand bis zu stunden.

Derzeit sei eine Beschwerde gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2021 anhängig, da der eingereichte Jahresabschluss zum nicht richtig sei und geändert werden müsse. Derzeit sei die Überarbeitung gerade im Gange und sollten sich die festgesetzten Beträge aufgrund der Einreichung des geänderten Jahresabschlusses ebenfalls ändern und sich somit der derzeitige Steuerrückstand reduzieren. Ferner werde auch am Jahresabschluss und den Steuererklärungen 2022 gearbeitet, mit deren Einreichung ebenfalls mit einer Gutschrift gerechnet werde. Aus diesen Gründen werde ersucht, den derzeitigen Rückstand bis zum beantragten Termin zu stunden.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde das Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung ab, dass das Einbringen einer Beschwerde gegen Bescheide alleine keine Stundung rechtfertige. In Anbetracht der laufenden Exekution erscheine die Einbringlichkeit gefährdet, das Ansuchen sei daher abzuweisen gewesen.

****

In der mit "" datierten Beschwerde wurde vorgebracht, dass ausdrücklich der Spruch sowie die Begründung sowie der Umfang des Bescheides, insbesondere die Richtigkeit des "ausgeworfenen" Rückstandes (Anm. BFG: gemeint wohl ausgewiesenen Rückstandes) in Zweifel gezogen und angefochten würden. Der am Steuerkonto aushaftende Rückstand sei unrichtig.

Die Vorwürfe des namentlich genannten Sachbearbeiters sowie seiner ebenfalls namentlich genannten Kollegin und ihres Vorgängers, die Bf. zahle seine Steuern nicht, werde entschieden zurückgewiesen.

Nach Gründung der Bf. Ende 2019, hätten mit Anfang 2020 unverständliche Schuldeintragungen (1/4 jährliche Körperschaftssteuern jeweils € 2500,-] am Steuerkonto begonnen, und zwar 5 Mal. Auch die bereits beglichene Umsatzsteuer 2019 (über € 6300,-) sei im Jänner 2020 weiterhin als Schuld auf dem Steuerkonto eingetragen. Der überwiegende Rückstand am Steuerkonto sei nicht existent.

Die Bf. habe innerhalb offener Frist mit Beschwerde vom die Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen 2021 im Rahmen einer Beschwerde angefochten.

Mit Schreiben vom (bei der steuerlichen Vertretung am eingelangt) habe das Finanzamt die Bf. um Ergänzung der Beschwerde bis aufgefordert.

Festgehalten werde, dass die steuerliche Vertretung aktuell bei Erstellung der JAB 2022 sowie der Berichtigung JAB 2021 sei.

In der Folge sei ein Aussetzungsantrag gestellt worden, wobei der zuständige Sachbearbeiter der steuerlichen Vertretung die Stundung nahegelegt habe und dieses Ansuchen am bereits gestellt worden sei. Der zuständige SB habe den Antrag am nächsten Tag ohne Rechtsgrundlage abgewiesen.

Die Vorgangsweise des zuständigen Sachbearbeiters sei unzumutbar, vor allem rechtswidrig und offensichtlich gezielt auf Schaden ausgerichtet. Es sehe ganz danach aus, dass der zuständige Sachbearbeiter der Einbringungsstelle von seinem Vorgänger zu dieser schikanösen Vorgangsweise motiviert worden sei, der über Jahre den Geschäftsführer der Bf. mit Schuldzuweisungen -persönliche Rache- verfolgt habe und zwar aus Gefälligkeit gegenüber der Exfrau des GF der Bf.

Der Vorwurf des Finanzamtes, die Bf. sei ihren Steuerpflichten nicht nachgekommen, sei unrichtig und werde entschieden zurückgewiesen. Ebenso der Vorwurf von Frau ***1***, die gezielt unrichtige Anschuldigungen in die Welt setze (siehe unten fettgedruckten Absatz). Die Bf. habe laufend ihre Ratenzahlungen geleistet und zwar öfters vor dem Stichtag und selten +/- paar Tage danach.

Die gezielt abgemachten Vorwürfe von Herrn ***2*** und von Frau ***1*** würden ebenso als unzutreffend zurückgewiesen!

In diesem Sinne würden in der Anlage zwei Kontoübersichten zu den Steuernummern der Bf. sowie des Geschäftsführers übermittelt.

Die Bf. habe innerhalb eines Jahres (Mai 2022 - Juni 2023 über € 73.000,00 an Steuern und Abgaben angewiesen.

Der Geschäftsführer der Bf. habe ca. innerhalb der oben erwähnten Zeitraums über € 39.000,00 an Abgaben beglichen.

Zum besseren Verständnis habe die Bf. innerhalb des oben erwähnten Zeitraums weitere ca. € 50.000,- an Abgaben an die ÖGK und die MA 6 u.a. bezahlt, wobei der Gesamterlös der Bf. im Jahr 2022 netto ca. 340.000,- ausgemacht habe.

Festgehalten werde, dass mehr als 50% der Einnahmen der Bf. an die Abgabenbehörden, insbesondere an das Finanzamt überwiesen worden seien.

Es sei unverständlich und unangebracht weshalb eine nicht zuständige Sachbearbeiterin der Einbringungsstelle, Fr. ***1*** folgende Mitteilung an Kanzlei ***W***, welche keine steuerliche Vertretung der Bf. habe, geschrieben habe:

"Bei der Bf., wo Sie (gemeint ***Herr A***) Geschäftsführer sind besteht ein Abgabenrückstand in Höhe von € 31.204,88. Auf Ihrem Einkommensteuerkonto besteht ein Rückstand von € 24.487,77 (08-823/0156), die Ratenbewilligung wurde nicht eingehalten."

Die steuerliche Vertretung weise die vorgeworfenen Anschuldigungen von Frau ***1*** entschieden zurück. Die von ihr festgehaltene Rückstände existierten nicht zur Gänze, ebenso der Vorwurf über nicht Einhaltung der Ratenzahlungen - siehe Bank Archiv-Übersichten in der Anlage.

Gemäß § 43 BDG 1979

1) seien die Beamten verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu versorgen.

2) Die Beamten hätten in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe.

Im gegenständlichen Fall werde die bindende Rechtsgrundlage missachtet und verletzt.

Bei voller Stattgabe der Beschwerde werde sich die Einkommensteuerschuld massiv reduzieren.

Weiters ist auch eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben nicht gegeben, da wie sich aus dem vorgelegten Kontoübersicht ergebe, laufend die Abgaben sowie die Ratenzahlungen bezahlt worden seien. Lediglich zwischen Juni/Juli habe es eine Krise aufgrund von Außenständen gegeben, die aber überwindbar sei.

****

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Eine Zahlungserleichterung könne entweder die Bewilligung einer Stundung (Hinausschiebung des Zeitpunktes der Abgabenentrichtung) oder die Bewilligung der Abgabenentrichtung in Raten sein.

Eine Zahlungserleichterungsbewilligung (Stundung oder Raten) setze ein entsprechendes Ansuchen voraus und sei nur zulässig (Ermessensentscheidung), wenn

• die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden UND

• die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet sei.

Fehle auch nur eine der im § 212 Abs. 1 BAO genannten Voraussetzungen, so sei für eine Ermessensentscheidung kein Raum; die Abgabenbehörde habe diesfalls das Ansuchen aus Rechtsgründen abzuweisen (; ).

Bei Begünstigungstatbeständen, zu denen auch Zahlungserleichterungen gehörten, trete die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund.

Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige habe also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne ().

Dem Antragsteller falle die Behauptungslast und diesbezügliche Konkretisierungspflicht (erhöhte Mitwirkungspflicht) zu. Er habe alle maßgeblichen Umstände überzeugend darzulegen (; ). Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Härte und der Umstand, dass die Einbringung der Abgabe nicht gefährdet sei, habe der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen (; ).

Wie die Bf. zudem selbst ausgeführt habe, seien auch die letzten Raten teils nicht zu den jeweiligen Fälligkeitstagen, daher also nicht fristgerecht bezahlt worden.

UEP -1.400,00 (Ratentermin 15.d.M)
UEP -1.400,00
UEP -1.400,00

Laut ZE-Bescheid vom :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
7.
1.400.00
8.
1.400.00
9.
1.400.00

Zudem sei die Bf. auch im letzten positiven Zahlungserleichterungsbescheid darauf hingewiesen worden, dass die Raten am jeweiligen Ratentermin zu bezahlen und nicht in die Zahlungserleichterung einbezogene Abgaben fristgerecht zu entrichten seien.

z. B.:

U 06/22 € 11.946,26 fällig gewesen am
UEP -11.973,36 am
L 09/22 € 1.793,89 fällig gewesen am
UEP -1.793,89 am
U 09/22 € 8.595,62 fällig gewesen am , derzeit noch aushaftend € 6.896,59
U 11/22 € 8.992,60 fällig gewesen am derzeit noch zur Gänze aushaftend

Zu den von Ihnen angeführten unerklärlichen Schuldeinträgen betreffend die 1/4-jährliche Körperschaftsteuervorauszahlungen werde mitgeteilt, dass die Vorschreibung pro Jahr 4 Mal quartalsmäßig erfolge. Die von der Bf. angeführte fünfte Vorschreibung betreffe bereits das nächste Jahr (2021)

K 01-03/20 2.500,00
K 04-06/20 2.500,00
K 07-09/20 2.500,00
K 10-12/20 2.500,00
K 01-03/21 2.500,00

Körperschaftsteuerpflichtig seien gemäß § 1 KStG 1988 nur Körperschaften. Die in § 1 Abs. KStG 1988 aufgezählten Körperschaften seien unbeschränkt steuerpflichtig wenn und solange sie Ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hätten.

Die Vorauszahlungsverpflichtung bei der Körperschaftsteuer ergebe sich aus § 45 EStG 1988.

Der Vorauszahlungsverpflichtung unterlägen sowohl unbeschränkt als auch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften. Die Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer berechneten sich im Sinne der Methodik des § 45 Abs. 1 EStG 1988. Vorauszahlungen seien auch für die Mindestkörperschaftsteuer nach § 24 Abs. 4 KStG 1988 zu entrichten. Derartige Mindestkörperschaftsteuer-Vorauszahlungen fielen an, wenn die Steuerschuld von Kapitalgesellschaften bei der letzten Veranlagung die Mindestkörperschaftsteuer nicht überstiegen habe. Weiters könne sich die Mindestkörperschaftsteuer-VorauszahIung bei der erstmaligen Festsetzung ergeben, wenn von voraussichtlichen Verlusten auszugehen sei oder bei einer Anpassung oder Änderung die Angleichung der Vorauszahlungen an das Mindestkörperschaftsteuerniveau geboten sei. Mindestkörperschaftsteuer- VorauszahIungen seien auch zu entrichten, wenn im Gründungsjahr einer Kapitalgesellschaft kein Wirtschaftsjahr (abweichendes Wirtschaftsjahr) ende.

Betreffend die angebliche doppelte Entrichtung der Umsatzsteuer werde mitgeteilt, dass die Umsatzsteuer 12/19 in Höhe von € 6.334,34 am entrichtet worden sei. Die Bekanntgabe der Höhe der Umsatzsteuer sei mittels Umsatzsteuervoranmeldung durch den steuerlichen Vertreter der Bf. erfolgt.

Die Umsatzsteuer 1/20 in Höhe von € 6.334,34 sei mittels Umsatzsteuervoranmeldung vom steuerlichen Vertreter gemeldet worden.

U 12/19 € 6.334,34
SZA 2020 € 126,69
*01 UEP -6.461,03
U 01/20 € 6.334,34

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 habe der Unternehmer spätestens am fünfzehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldezeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende ***1*** (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 leg. cit. selbst zu berechnen habe.

Der Unternehmer habe eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Auf dem Abgabenkonto der Bf. haften derzeit folgende Abgaben aus:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
U
09/22
6.896,59
bereits seit November 2022 offen
U
10/22
*
2.147,57
bereits seit Dezember 2022 offen
SZA
2022
213,72
bereits seit Dezember 2022 offen
SZA
2022
133,14
bereits seit Jänner 2023 offen
SZA
2022
171,91
bereits seit Jänner 2023 offen
DB
12/22
470,75
bereits seit Jänner 2023 offen
U
11/22
8.992,60
bereits seit Jänner 2023 offen
ST
2023
175,53
bereits seit Februar 2023 offen
SZA
2023
179,85
U
02/23
3.915,02
L
04/23
267,34
DB
04/23
148,00
U
03/23
3.121,21
L
07/23
267,34
DB
07/12
148,00
L
08/23
321,52
DB
08/23
148,00
SZC
2022
85,96
SZC
2023
89,93
27.893,98
davon 19.201,82 seit mindestens 7 Monaten

Die Einbringlichkeit der Abgaben erscheine daher gefährdet. Dem Ansuchen auf Zahlungserleichterung könne nicht entsprochen werden.

*****

Dagegen beantragte die Bf. gemäß § 264 BAO mit Schriftsatz vom in offener Frist die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Beantragt werde die Bewilligung des Zahlungserleichterungsansuchens vom bis und nicht mehr .

Beantragt werde eine mündliche Verhandlung und eine Entscheidung durch den Senat, Verbesserungen und Ergänzungen blieben vorbehalten.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Obwohl die im Vorlageantrag beantragte Stundungsfrist bis kein neuerliches Zahlungserleichterungsansuchen darstellt, weil auf Abänderungs- oder Erweiterungsanbringen zu einem bereits eingebrachten Ansuchen Bedacht zu nehmen ist, ist jedoch der begehrte Stundungstermin () dennoch nunmehr bereits überschritten.

Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Berufung oder im Vorlageantrag begehrte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung bereits abgelaufen ist, ist die Berufung als gegenstandslos abzuweisen (), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde ().

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().

Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund tritt (), hat daher der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist.

Das Ansuchen um Stundung wurde damit begründet, dass eine Beschwerde gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbeschwerde 2021 anhängig sei.

Auch wenn diese Abgabenfestsetzungen angefochten wurden, stellt dies noch keinen Grund für eine Stundung dar. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet die Einbringung eines Rechtsmittels allein für sich noch keine erhebliche Härte der Entrichtung des strittigen Abgabenbetrages (vgl. /10190). Eine solche Härte liegt nach ständiger Rechtsprechung (z.B. , , 92/14/0053) nur dann vor, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtswege zu gewärtigen ist und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führt.

Dass der Umsatzsteuer- bzw. Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2021 einen offenkundig klaren Fehler der Abgabenbehörde erkennen lässt, wurde nicht dargetan. Es wurde zwar behauptet, dass sich der Steuerrückstand bei einer Stattgabe der Beschwerden reduzieren würde, jedoch wurde dieses Vorbringen nicht ziffernmäßig konkretisiert. Dies gilt auch für das Vorbringen im Stundungsansuchen, an den Steuererklärungen für 2022 werde gearbeitet, diese würden zu einer Gutschrift führen.

Aber auch im Falle des Zutreffens dieser Voraussetzung für die Bewilligung von Zahlungserleichterungsansuchen kann die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch eben diese wirtschaftliche Notlage nicht gefährdet ist ().

Die Bf. führt in der Beschwerde aus, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht vorliege und begründet dies damit, dass laufend Abgaben sowie Raten entrichtet worden seien.

Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Abgabenrückstand am (Einbringung des Stundungsansuchens) betragen hat. Am wurden am Abgabenkonto zwar Zahlungen in Höhe von € 4.315,52 mit Wirkungstag verbucht, in der Folge jedoch nur mehr am ein Betrag in Höhe von 125,00 mit Wirkungstag . Seither sind keine Zahlungen mehr erfolgt, es wurden nicht einmal die von der Bf. selbst gemeldeten Lohnabgaben entrichtet. Der Abgabenrückstand beträgt derzeit € 31.448,79.

Weiters hat die Bf. in der Beschwerde selbst zugestanden, dass es im Juni /Juli eine Krise gegeben habe, "die aber überwindbar" sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass in dem dem Firmenbuch am vorgelegten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 Passiven in Höhe von € 1.027.003,16 ausgewiesen sind, denen Aktiven in Höhe von € 600.735,06, beinhaltend Forderungen in Höhe von € 125.298,56 gegenüberstehen. Der Bilanzverlust betrug € 435.868,10.

Dem Vorbingen der Bf., es habe lediglich zwischen Juni/Juli eine Krise aufgrund von Außenständen gegeben, kann aufgrund dieser ausgewiesenen wirtschaftlichen Lage Ende des Jahres 2022 nicht gefolgt werden.

Die Nichtentrichtung der laufenden Lohnabgaben lässt darauf schließen, dass die Krise nicht überwunden ist, weshalb zwingend davon auszugehen ist, dass die Einbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten gefährdet ist.

Abgesehen davon, dass der beantragte Stundungstermin () bereits überschritten ist, hätte auch keine Möglichkeit für eine Ermessensentscheidung bestanden, da die Bf. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung, sowohl hinsichtlich des Vorliegens einer erheblichen Härte als auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit nicht darzulegen vermochte.

Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 103 Abs. 1, zweiter Satz, BAO können im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.

Sowohl die Beschwerde als auch der Vorlageantrag wurden von der Bf. selbst eingebracht, weshalb unter Bezugnahme auf § 103 Abs. 1 BAO dieses Erkenntnis der Bf. direkt zugestellt wird.

Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass die Bf. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () zwar in ihrem Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass das BFG bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103911.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at