Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 25.01.2024, RV/7100973/2023

Haftung, Gleichbehandlungsberechnung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***15***, die Richterin***16*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***17*** und ***18*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Roth Die Steuerberater GmbH, Hauptplatz 11, 7400 Oberwart, über die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Bf. und der Schriftführerin ***21*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die Haftungsinanspruchnahme auf folgende offene Abgabenschuldigkeiten der ***3*** eingeschränkt:


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  • Abgabenart
  • Zeitraum
  • Fälligkeitstag
  • Betrag in €
  • Umsatzsteuer (U)
  • 11/2016
  • 1.200,21
  • U
  • 12/2016
  • 219,84
  • U
  • 3/2017
  • 4.737,42
  • U
  • 4/2017
  • 3.200,00
  • U
  • 8/2017
  • 4.628,92
  • U
  • 9/2017
  • 4.000,00
  • U
  • 12/2017
  • 14.534,39
  • U
  • 1/2018
  • 109,88
  • U
  • 2/2018
  • 4.800,08
  • U
  • 3/2018
  • 36,18
  • L
  • 10/2016
  • 1.445,99
  • DB
  • 9/2016
  • 56,05
  • DZ
  • 9/2016
  • 473,93
  • DB
  • 10/2016
  • 48,39
  • DZ
  • 10/2016
  • 46,34
  • Köst
  • 2012
  • 1.901,00
  • Kest
  • 1-12/2013
  • 928,00
  • Kest
  • 1-12/2014
  • 1.017,06
  • Kest
  • 2012
  • 2.403,50

  • Zusammen: € 45.787,18

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Haftungsbescheid vom wurde ***1***, geboren am ***2***, als Haftungspflichtiger gemäß § 9 i.V.m. §§ 80 ff. Bundesabgabenordnung für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma ***3***, Firmenbuchnummer: ***4***, ***5***, im Ausmaß von 56.521,07 Euro in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides zu entrichten.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Die im Spruch genannten Beträge sind nach Abzug der Sanierungsplanquote von 20% aus dem Insolvenzverfahren ***6*** noch offen.

Zu den im Rückstand enthaltenen bescheidmäßig vorgeschriebenen Abgaben werden Ihnen beiliegend die im Folgenden angeführten, an die Firma ***3*** ergangenen Bescheide (Ablichtungen) übermittelt:

Umsatzsteuerbescheid 2012 vom

Umsatzsteuerbescheid 2013 vom .

Umsatzsteuerbescheid 2014 vom .

Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom .

Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom .Haftungsbescheid für den Zeitraum 2012 betreffend Kapitalertragsteuer 2012

Haftungsbescheid für den Zeitraum 2013 betreffend Kapitalertragsteuer 01-12/2013

Haftungsbescheid für den Zeitraum 2014 betreffend Kapitalertragsteuer 01-12/2014

Bei den übrigen Abgaben handelt es sich um gemeldete Selbstbemessungsabgaben. Durch die Selbstbemessung wurde die Rechtswirkung der Abgabenfestsetzung geschaffen (; , Ra 2019/16/0153).

Gem. § 9 Abs. 1 BAO haften die in den § 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen, für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach § 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen.

Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen nur dann zur Haftungsinanspruchnahme, wenn die Verletzung schuldhaft erfolgte.

Eine bestimmte Schuldform ist hierfür nicht erforderlich (z.B. ; ; ).

Daher reicht leichte Fahrlässigkeit jedenfalls aus.

Als schuldhaft im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO gilt jede Form des Verschuldens. Der Grad des Verschuldens ist irrelevant (leichteste Fahrlässigkeit genügt). Nach der Rechtsprechung ist im Falle, dass eine Pflicht nicht erfüllt wurde, die Verschuldensvermutung gegeben.

Die genannten Beträge sind bei der "***3***" als uneinbringlich anzusehen. Dies ergibt sich zweifelsfrei daraus, da beim Landesgericht Eisenstadt, ***6***, am tt.mm.2018 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und am gem. § 152 b IO nach genehmigten Sanierungsplan mit einer Quote von 20% rechtskräftig aufgehoben wurde.

Persönliche Umstände des Haftenden sind im Rahmen der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung nicht maßgeblich. .

Der Vertreter hat für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen (zB. ). Ihm obliegt kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die etwa der rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden ().

Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. (§ 9 Abs 1 BAO), ()

Der Geschäftsführer haftet für die nicht entrichtete Umsatzsteuer der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hierzu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.

Unterbleibt der Nachweis, können ihm die uneinbringlichen Abgaben zur Gänze vorgeschrieben werden. .

Wurden unbestritten erzielte Einnahmen nicht zumindest anteilsmäßig auch zur Abstattung der Abgabenschuldigkeiten herangezogen, kann von einer die Haftung auslösenden Benachteiligung des Abgabengläubigers ausgegangen werden.

Die Haftung erfährt dann eine Einschränkung auf den Benachteiligungsbetrag, wenn der Haftende den Nachweis erbringt, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (ohne diesen Nachweis haftet er für den Gesamtbetrag der uneinbringlich gewordenen Abgabenschuldigkeiten). Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gilt auch für Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich waren (Barzahlung von Wirtschaftsgütern, Zug-um-Zug Geschäfte).

Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der Abgabenvorschriften zu entrichten gewesen wären (z.B. ; ; ).

Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz besteht für Abfuhrabgaben, nämlich für die Kapitalertragsteuer (), Beträge gemäß § 99 EStG 1988 und Lohnsteuer.

Der Geschäftsführer haftet für die nicht entrichtete Lohnsteuer, weil diesfalls nur eine vom Arbeitnehmer geschuldete Abgabe einzubehalten und abzuführen gewesen ist.

Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlichen zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten (§ 78 Abs.3 EstG 1988). In solchen Fällen dürfen Löhne somit nicht in voller Höhe ausbezahlt werden und sind sie (wie auch andere Schuldigkeiten) anteilig zu kürzen; die auf den gekürzten Lohnbetrag entfallende Lohnsteuer ist zur Gänze zu entrichten (vgl. z.B. ).

Die Voraussetzungen der Haftung sind im Abgabenverfahren eigenständig (auch hinsichtlich des Verschuldens) zu beurteilen.

Bei der Verwirklichung des Haftungstatbestandes gemäß §§ 9, 80 Bundesabgabenordnung kommt es darauf an, dass während der Funktion als Geschäftsführer eine Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben vorgelegen ist und nicht eingehalten wurde.

Im Haftungsprüfungsverfahren wird eine detaillierte und präzise Berechnung (rechnerische Darlegung) zur Gleichbehandlung aller Gläubiger abverlangt, aus der die Entrichtung zu den jeweiligen Abgabenfälligkeiten in Gegenüberstellung mit den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen ersichtlich ist und somit dem Gebot der Gleichbehandlung aller Forderungen entsprochen hätte.

Für den am ergangenen Haftungsprüfungsvorhalt ist am eine Stellungnahme eingebracht worden. In dieser Stellungnahme wurde von Ihnen angeführt, es handle sich um keine Gläubigerungleichbehandlung der Abgabenbehörde, da der Anteil der aushaftenden Abgaben in Prozent 28,2% ausmache, wogegen der Anteil der offenen Forderungen in Prozent der sonstigen Forderungen 42,7% ausmache. Zum Nachweis wurden die Zahlungen an die Abgabenbehörde und die Zahlungen an die sonstigen Gläubiger beigelegt. Wie bereits angeführt ist eine detaillierte und präzise Berechnung der Ausfallquote erforderlich, welche sodann nachgewiesen werden muss. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter und nicht der Behörde, (vgl. .) Die erbrachte Stellungnahme vom konnte die berechneten Quoten und somit eine Gläubigergleichbehandlung der Abgabenbehörde nicht glaubhaft nachweisen, unter anderem auch, weil eine inkorrekte Berechnungsmethode angewandt wurde. Wie bereits im Ergänzungsersuchen vom ausgeführt vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Berechnung der Ausfallsquote für die Gläubigergleichbehandlung die Mitteltheorie zur Anwendung kommt und nicht die Zahlungstheorie, (vgl. .)

Da trotz erhöhter Mitwirkungspflicht des Vertreters, dennoch die Abgabenbehörde nicht vollkommen von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 115 Abs. 1 BAO entbunden wird (vgl. /0073.), wurde der oben angeführte Ergänzungsvorhalt versendet, mit der Aufforderung um Nachreichung von Unterlagen und der Verweis, dass die Mitteltheorie bei der Berechnung anzuwenden ist. In Ihrer Stellungnahme zum Ergänzungsersuchen (eingelangt am ) wurden lediglich Bankbelege übermittelt, allerdings weder eine Aufstellung der Verbindlichkeiten, noch eine Neuberechnung der Ausfallsquote. Eine bloße Übermittlung von Unterlagen ohne Berechnung reicht nicht aus, um den Nachweis für eine Gläubigergleichbehandlung zu erbringen, (vgl. .) Da Sie Ihrer qualifizierten Mitwirkungspflicht nicht entsprochen haben und keinen zweifelsfreien Gläubigergleichbehandlungsnachweis erbringen konnten, wurden Sie für die gesamte potenzielle Haftungssumme in Anspruch genommen, (vgl. .)

Für den vorliegenden Haftungsfall sind im Rahmen der Ermessensübung folgende Überlegungen maßgeblich:

Die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten sind - wie oben dargestellt - bei der Firma ***3*** uneinbringlich.

Berücksichtigt man die Tatsache, dass Herr ***1*** als Geschäftsführer für die Entrichtung der im Spruch angeführten Abgabenschuldigkeiten verantwortlich war und diese Abgaben nur im Haftungswege bei ihm einbringlich gemacht werden können, so erweist sich die Haftungsinanspruchnahme in Ausübung des freien Ermessens im öffentlichen Interesse jedenfalls als notwendig und zweckmäßig, sodass Billigkeitserwägungen zu ihren Gunsten in den Hintergrund treten.

Wesentliches Ermessenskriterium für den Haftungsausspruch ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Die Geltendmachung der Haftung stellt im vorliegenden Fall die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar.

Aus dem Gesetzeszweck der Haftungsinanspruchnahme (vgl. ) ist abzuleiten, dass ein vorrangiges öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgaben jedenfalls dann besteht, wenn der Abgabengläubiger durch ein pflichtwidriges Verhalten eines Handelnden einer juristischen Person geschädigt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) ist die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist. Letzteres steht hier fest."

****

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom :

"Namens und im Auftrag unseres oben genannten Klienten erheben wir gegen den Haftungsbescheid vom innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragen die vollständige Bescheidaufhebung, weil sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig darstellt.

Herr ***1*** soll gemäß dem übermittelten Haftungsbescheid vom als Geschäftsführer der ***3*** zur Haftung in Höhe von EUR 56.521,07 herangezogen werden. Die Abgabenbehörde begründet die Haftung des Geschäftsführers aus der Uneinbringlichkeit von Abgabenschulden im Rahmen einer Insolvenz der Gesellschaft im Jahr 2018. Herr ***7*** habe laut dem Spruch des Bescheids pflichtwidrig gehandelt bzw. konnte der Abgabenbehörde das Gegenteil nicht iRd Haftungsprüfung nachweisen.

Als Begründung erlauben wir uns anzuführen, dass wir beauftragt wurden, den Bescheid zu prüfen und den Sachverhalt fundiert für die Finanzbehörde aufzuarbeiten. Da unser Mandant leider zwischenzeitig erkrankt ist, konnten wir unsere offenen Fragen nicht abschließend klären.

Außerdem fehlen uns noch Buchhaltungsunterlagen vom bisherigen Steuerberater. Da wir aufgrund der vorliegenden Informationen und Unterlagen nicht von einer Haftung des Gesellschafter Geschäftsführers ausgehen, uns allerdings noch wichtige Informationen für eine ausführliche Stellungnahme fehlen, beantragen wir die Verlängerung der Beschwerdefrist um 1 Monat bis zum . Wir beantragen die Aussetzung der Einhebung bis ein Monat nach rechtskräftiger Erledigung unserer Berufung."

****

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt:

"Ihre Beschwerde richtet sich gegen den oben genannten Haftungsbescheid mit folgender Begründung:

• Im Jahr 2017 gäbe es keine Ungleichbehandlung der Abgabenbehörde, da an das Finanzamt Zahlungen in Höhe von € 432.000,- geleistet worden seien und die Tilgungsquote demnach 22% betragen würde. Das Verhältnis der gesamten Verbindlichkeiten in diesem Zeitraum sei lediglich 13% für das Finanzamt gewesen.

• Im Jahr 2018 gäbe es keine Ungleichbehandlung der Abgabenbehörde, da an das Finanzamt Zahlungen in Höhe von € 142.000,- geleistet worden sein und die Tilgungsquote demnach 19% betragen würde. Das Verhältnis der gesamten Verbindlichkeiten in diesem Zeitraum sei lediglich 15% für das Finanzamt gewesen. Zum Nachweis dieser Quoten wurden folgende Unterlagen beigelegt:

• ein Anmeldeverzeichnis aus dem Insolvenzverfahren ***6*** der Primärschuldnerin,

• eine Feststellung der Gesamtverbindlichkeiten im Zeitraum 2016 bis 8/2018,

• eine Feststellung der Zahlungen im Zeitraum -

• eine Liste der Zahlungen und aushaftenden Abgaben an das Finanzamt, ident zu der Liste der Vorhaltsbeantwortung vom ,

• eine Liste der Zahlungen und sonstigen Ausgaben, wiederum ident zur Liste aus der Vorhaltsbeantwortung vom . Hierzu ist seitens der Abgabenbehörde festzustellen:

Der Beschwerdeführer ***1*** ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ***3***, welche mit der Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft vom im Firmenbuch gegründet wurde. Der Firmensitz ist in ***5***. Beim LG Eisenstadt wurde unter der ***6*** am tt.mm.2018 ein Konkursverfahren eröffnet. Die vom Finanzamt angemeldeten Konkursforderungen betrugen € 88.531,42. Das Konkursverfahren wurde mit dem Beschluss vom nach angenommenen Sanierungsplan vom mit einer Quote von 20% gemäß § 152b IO rechtskräftig aufgehoben. Am erstellte die Abgabenbehörde einen Haftungsprüfungsvorhalt mit dem Ersuchen zu den im Vorhalt angeführten Erhebungen Stellung zu nehmen. Am langte eine Stellungnahme zum Haftungsprüfungsvorhalt ein mit der Angabe, dass die Abgabenbehörde bessergestellt worden sei, als die restlichen Gläubiger. Als Nachweis wurden zwei Quoten berechnet: Quote Finanzamt der "aushaftenden Abgaben in Prozent" angegeben mit 28,2% und die Quote Sonstiger mit 42,7%. Desweiteren lagen der Stellungnahme Aufstellungen von Zahlungen an das Finanzamt und Zahlungen an die sonstigen Gläubiger bei. Am erging von der Abgabenbehörde ein Ergänzungsersuchen mit dem Ersuchen folgende Unterlagen nachzureichen bzw. angeführte Mängel zu beheben:

• Anwendung der Mitteltheorie, anstatt der angewendeten Zahlungstheorie.

• Keine Übermittlung von Kontoauszügen des Firmenkontos für die Überprüfung der eingegangenen Mittel.

• Keine Aufstellung der Verbindlichkeiten am Anfang des haftungsrelevanten Zeitraumes.

Am übermittelte der Beschwerdeführer Kontoauszüge, eine Saldenliste 2016-2018 und eine Liste der Kreditoren, allerdings ohne neuerliche Berechnung der Tilgungsquoten nach der geforderten Mitteltheorie.

Am erließ die Abgabenbehörde einen Haftungsbescheid mit einer Haftungssumme von € 56.521,07 (bei diesem Betrag wurde die 20% Sanierungsquote aus dem Insolvenzverfahren ***11*** bereits abgezogen) mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nicht seiner qualifizierten Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und nicht die Mitteltheorie für die Berechnung der Quoten herangezogen wurde, wonach der zweifelsfreie Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht erbracht wurde.

Am erging von der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers eine Beschwerde gegen den oben genannten Haftungsbescheid mit dem Ersuchen die Begründung für die Beschwerde bis , aufgrund einer Erkrankung des Beschwerdeführers nachreichen zu dürfen. Die Begründung erging am .

Dieser Sachverhalt war unter Zugrundelegung der Aktenlage und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeinwendungen wie folgt rechtlich zu würdigen:

Wie bereits im Haftungsbescheid ausgeführt, haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen gemäß § 80 Abs. 1 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 BAO haften die bezeichneten Personen für Abgaben insoweit, als diese infolge ihrer Einflussnahme nicht eingebracht werden können.

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung. Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben bei der Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden. Im gegenständlichen Fall steht diese Uneinbringlichkeit durch den Beschluss des Gerichtes auf Durchführung des Insolvenzverfahrens ***6*** objektiv fest.

Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen nur dann zur Haftungsinanspruchnahme, wenn die Verletzung schuldhaft erfolgte. Eine bestimmte Schuldform ist hierfür nicht erforderlich.

Daher reicht leichte Fahrlässigkeit.

In der Beschwerde bestreitet die Partei das behördlich festgestellte Vorliegen eines Verschuldens.

Dazu muss seitens der Abgabenbehörde festgehalten werden, dass nach gängiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Haftungsschuld lediglich dann eingeschränkt wird, wenn der Vertreter den Nachweis erbringen kann, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger uneinbringlich geworden wäre. Kann er nachweisen, dass gar keine Mittel zur Verfügung standen oder gar der Abgabengläubiger bessergestellt wurde, als die übrigen Gläubiger, so entfällt die Haftungsschuld zur Gänze. Um diese Nachweise zu erbringen, ist die Darstellung der konkreten finanziellen Situation der Gesellschaft im haftungsrelevanten Zeitpunkt erforderlich. Erbringt der Vertreter diesen Nachweis allerdings nicht bzw. unzureichend, so kann die Abgabenbehörde die von der Haftung betroffenen Abgabenschulden zur Gänze in Anspruch nehmen. (Vgl. RA 2020/13/0027; vgl. .)

Der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung hat grundsätzlich zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der haftungsrelevanten Abgabe zu erfolgen. (Vgl. ; vgl. .) Allerdings hat der unabhängige Finanzsenat bereits wiederholt eine Zeitraumbetrachtung zugelassen. (Vgl. .) Soll die Haftungsquote über den gesamten haftungsrelevanten Zeitraum betrachtet werden, wie es der Beschwerdeführer wiederholt anführt und nicht nach den Monaten der Fälligkeit der einzelnen Abgaben, so ist es nach Ansicht der Abgabenbehörde nicht ausreichend lediglich die Jahre 2017 und 2018 zu betrachten, sondern den gesamten haftungsrelevanten Zeitraum. In der Beilage zur Beschwerde, in der "Feststellung der Zahlungen" wird der Zeitraum lediglich auf den bis eingeschränkt, es fehlen demzufolge mehrere haftungsrelevante Zeiträume, wonach die von Ihnen berechneten Quoten von 22% bzw. 19% und 13% bzw. 15% nicht als glaubhafter Nachweis für eine mögliche Haftungsreduktion im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes gewertet werden können.

Wie bereits im Ergänzungsersuchen vom und im Haftungsbescheid vom angeführt wurde, vertritt der VwGH die Ansicht, dass für die Berechnung der Haftungsquote die Mitteltheorie und nicht die Zahlungstheorie heranzuziehen ist. (Vgl. .) Die in der Beschwerde berechnete Quoten von 22% und 19% beziehen sich wiederum auf die geleisteten Zahlungen und nicht auf die verfügbaren Mittel.

Aufgrund der angeführten Gründe wurde der qualifizierten Konkretisierungspflicht im Sinne des Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz nicht in vorgeschriebener Form entsprochen und ein Nichtverschulden an den nicht entrichteten Abgabenverbindlichkeiten konnte nicht nachgewiesen werden. Die Behörde kann daher zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung als Ursache für die Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben ausgehen und die Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 56.521,07 durfte seitens der Abgabenbehörde zur Gänze herangezogen werden.

Zur Ermessensübung im Sinne des § 20 BAO wird auf die Ausführung im Haftungsbescheid vom05.10.2022 verwiesen. Weitere Gründe von der Haftungsschuld als Ausfluss des Ermessens abzusehen wurden nicht vorgebracht und lagen somit nicht vor."

****

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom :

"Mit Beschwerdevorentscheidung vom , eingelangt am , wurde unsere Beschwerde gegen den Haftungsbescheid des handelsrechtlichen Geschäftsführers ***1*** (SVNR ***8***) vom als unbegründet abgewiesen.

Namens und im Auftrag unseres Mandanten ***3*** beantragen wir nunmehr unsere Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Hinsichtlich der Begründung unseres Begehrens und der beantragten Änderungen verweisen wir auf die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom , unsere Beschwerde vom und die nachgereichte Bescheid Begründung vom , bzw. möchten diese ergänzen wie folgt:

Der Abgabenbehörde konnte laut Haftungsbescheid und Beschwerdevorentscheidung nicht glaubhaft nachgewiesen werden, dass es eine Gläubigergleichbehandlung der Abgabenbehörde gab. Die aus Sicht des Finanzamts unzureichenden Bemühungen seitens des Beschuldigten ***1*** den Sachverhalt zu klären, können wir nicht ganz nachvollziehen bzw. möchten mit dem Vorlageantrag weitere Berechnungen und Nachweise für eine Gläubigergleichbehandlung übermitteln. Diese Unterlagen ersuchen wir bei der amtswegigen Ermittlungspflicht erneut zu berücksichtigen.

Sowohl im Haftungsbescheid wie auch in der BVE wurde außerdem auf die Mitteltheorie als ausschließliche Möglichkeit zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung verwiesen. Burgstaller in SWK 28/2005, S 816, sieht dennoch die Mitteltheorie bei der Ermittlung des Haftungsbetrags als rechtspolitisch bedenklich und führt sogar an, dass der Zahlungstheorie der Vorzug zu geben sei. Geht man von der Situation in der Praxis eines von Insolvenz bedrohten Unternehmens aus, wird der anteiligen Gläubigerbefriedigung anhand der getätigten Zahlungen im Verhältnis zu den offenen Gesamtverbindlichkeiten der Vorzug zu geben sein. Zu begründen wäre dies darin, dass bei drohender Zahlungsunfähigkeit stets ein Zahlungsmitteldefizit herrscht und Argumente, wonach liquide Mittel angehäuft oder als Überschuss vorhanden wären, uE nicht der Praxis sanierungsbedürftiger Unternehmen entsprechen. So wird beispielsweise auch in der deutschen Abgabenordnung die Zahlungstheorie zugelassen, bei der es darum geht, die fälligen Abgabenschulden im Verhältnis der Gesamtverbindlichkeiten und der geleisteten Zahlung in Verhältnis zu setzen. Im Wesentlichen geht es laut Mitteltheorie unserem Verständnis nach auch darum zu überprüfen, ob der Schuldner die zur Verfügung stehenden Mittel zurückbehält und bspw. durch die Nichtentrichtung fälliger Abgabenschulden einen Liquiditätspolster anhäuft oder auch weil er die Zahlungen gänzlich einstellt (Zahlungsstopp).

Für eine detaillierte und präzise Berechnung der Ausfallquote nach der Mitteltheorie wurde beispielsweise auch keine Mustervorlage in der Abgabenordnung definiert bzw. auch die Definition der zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln ist aus dem Gesetz nicht erkennbar. Wir haben angenommen, dass es sich bei der Mittelherkunft um die Zahlungseingänge im jeweiligen Monat handelt.

Um der Forderung des Finanzamts Österreich zu entsprechen, wird die Berechnung anhand der Mitteltheorie mit folgendem Ergebnis nachgeliefert: Als Übersicht finden Sie in der Anlage eine Zusammenstellung von Oktober 2016 bis Juni 2018, dem haftungsrelevanten Zeitraum mit den größten ausgefallenen Beträgen. Daraus erkennbar sind Umsatz Einnahmen iHv ca. EUR 809.000,00 und Auszahlungen iHv ca. EUR 804.000,00 an die übrigen Schuldner und Abgabenzahlungen an das Finanzamt iHv ca. EUR 150.000,00.

Diese Übersicht zeigt, dass die verfügbaren Mittel in diesem Zeitraum nicht zum Nachteil des Finanzamts verwendet wurden (73% Quote Finanzamt bei durchschnittlich 61% Quote) und es keine Anhäufung liquider Mittel gab. Für die Prüfung der jeweiligen Monate wurden detaillierte Aufstellungen erstellt, die unserem Antrag als Anlage beigefügt wird.

Exemplarisch wollen wir anhand der Monate Jänner bis April 2016 die vom Abgabenpflichtigen erstellte Mitteltheorie-Berechnung erläutern:

Die zur Verfügung stehenden Mittel aus Umsatzeinzahlungen haben in den 4 betrachteten Monaten knapp EUR 104.000,00 betragen. Durch Kompensation über den Bankgirokontorahmen konnten Zahlungen von EUR 160.000,00 geleistet werden - davon ca. EUR 25.000,00 für Abgabenschulden. Es hat zwar Verschiebungen in den einzelnen Monaten gegeben, bei der Zahlungsquote im Verhältnis zu den fälligen Schulden zeigt sich ein Verhältnis von 20% beim Finanzamt gegenüber 17% bei den übrigen Gläubigern.

Wir kommen daher zum Ergebnis, dass sowohl aus der Übersicht von 2016 bis 2018 als auch in den einzelnen Monaten keine Benachteiligung des Gläubigers Finanzamt Österreich zu erkennen war. Es gab höchstens Verschiebungen bei den Zahlungen von einem zum anderen Monat. Diese Vorgehensweise kann für den gesamten haftungsrelevanten Zeitraum unterstellt werden, sodass uE die Haftungsinanspruchnahme für den Geschäftsführer Herrn ***1*** nichtzutreffend wäre. Es wird daher die Aufhebung des betreffenden Haftungsbescheids vom beantragt.

Wir beantragen eine mündliche Verhandlung und/oder die Entscheidung durch den Senat Weiters beantragen wir die Aussetzung der Einhebung in Höhe des strittigen Betrages von EUR 56.521,07.

****

Am erging folgender Vorhalt an den Beschwerdeführer:

"Es wird Ihnen zur Haftungsinanspruchnahme folgender Überlegungsstand auf Grund der Aktenlage mitgeteilt:

Angerechnet wurde im Haftungsbescheid unstrittig die Sanierungsplanquote von 20 %.

Die Umsatzsteuer 2012, 2013, 2014, 8 und 9/2016 sowie 11/2016 im Ausmaß von € 2.510,10 haften nicht mehr am Abgabenkonto der Primärschuldnerin aus, daher kommt dazu eine Haftungsinanspruchnahme nicht mehr in Frage.

Es verbleibt USt 11/2016 im Ausmaß von € 1.200,21, fällig gewesen am .

Weitere Zahllasten aus Voranmeldungszeiträumen und deren Fälligkeit:

DB und DZ 9/2016 € 56,05 und € 48,39 waren am zu entrichten und haften dennoch weiterhin aus.

DB und DZ 10/2016 € 473,93 und € 46,34 waren am zu entrichten und haften ebenfalls noch aus.

Köst 2012 in der Höhe von € 1.901,60 war am fällig und haftet noch aus.

Die offene Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer fallen nicht unter Gleichbehandlungsabgaben, diese Abgaben sind bei Auszahlung der Löhne hinsichtlich der Lohnsteuer bzw. bei Zufluss hinsichtlich der Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen.

:

Für den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung kommt es nicht nur auf die liquiden Mittel zum Fälligkeitstag an, die den an diesem einen Tag jeweilig fälligen Verbindlichkeiten gegenüberzustellen sind, weil eine derartige Betrachtung für nur einen einzigen Tag im Monat ohne Berücksichtigung der vorhandenen liquiden Mittel für die Zeiträume nach der Fälligkeit der Abgaben keinen Nachweis über eine Gläubigergleichbehandlung geben kann.

:

Der im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilende Zeitraum endet spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Es ist demnach seit dem Abgehen des VwGH von seiner ständigen Judikatur zu einer fälligkeitstagsbezogenen Betrachtung im Sommer 2022 eine Gleichbehandlungsberechnung für jede Abgabe beginnend mit ihrer Fälligkeit bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einer Primärschuldnerin zu machen.

Eine Liquiditätsaufstellung hat für den genannten Betrachtungszeitraum folgende Angaben zu enthalten:

1. Eine Auflistung der im jeweiligen Betrachtungszeitraum bestandenen und neu entstandenen Verbindlichkeiten, in Gegenüberstellung mit

2. einer Auflistung aller Zahlungen (inklusive Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes bzw. Zug-um-Zug Geschäfte) und sonstigen Tilgungen im Betrachtungszeitraum und

3. einer Aufstellung der liquiden Mittel zum jeweiligen Fälligkeitstag

Eine korrekte Aufstellung der Verbindlichkeiten, der neu entstandenen Verbindlichkeiten sowie deren Abstattungsbeträge hat nach den jeweiligen Fälligkeiten alle Gläubiger - einzeln und mit Angabe des Namens - und Beträge zu enthalten (z.B. Lieferverbindlichkeiten, Miete, Pacht, Gas, Strom, Wasser, Versicherungen, Löhne und Gehälter, Gebietskrankenkasse, Finanzamt, etc.).

Weiters hat die Liquiditätsaufstellung eine Quotenberechnung zu enthalten. Die Liquiditätsaufstellung muss für das BFG rechnerisch nachvollziehbar und aussagekräftig sowie durch entsprechende Unterlagen belegt sein.

Für die Erstellung dieser Gleichbehandlungsberechnung zu den genannten Abgabenschuldigkeiten wird eine Frist von 3 Wochen ab Einlangen dieses Schreibens eingeräumt."

****

Mit Mail v. wurde diese Stellungnahme eingebracht:

"Betreffend den Beschluss möchte ich folgenden 1. Teil der Stellungnahme abgeben:

Ich habe die im Beschluss aushaftenden Abgaben bzw. Zahllasten aus Voranmeldungszeiträumen geprüft und habe folgende Abweichungen festgestellt:

Umsatzsteuer 03/2017 - Fälligkeit - € 4.737,42 laut Beschluss:

Die Voranmeldung der USt 03/2017 beträgt € 5.921,77, die im Beschluss angeführte aushaftende Zahllast € 4.737,42 (nach Abzug der Sanierungsplanquote von 20 %).

Die Umsatzsteuer 03/2017 wurde aber am mit Verrechnungsweisung U bezahlt und am Finanzamtskonto per Termin als Eingang verbucht. Die diesbezüglichen Kontoauszüge befinden sich in Anhang 1.

Umsatzsteuer 08/2017 - Fälligkeit - € 4.628,92 laut Beschluss:

Die Voranmeldung der USt 08/2017 beträgt € 6.223,15, die im Beschluss angeführte aushaftende Zahllast € 4.628,92.

Die Umsatzsteuer 08/2017 wurde aber am mit Verrechnungsweisung U bezahlt und am Finanzamtskonto per Termin als Eingang verbucht. Die diesbezüglichen Kontoauszüge befinden sich in Anhang 2.

Umsatzsteuer 09/2017 - Fälligkeit - € 4.000,00 laut Beschluss:

Die Voranmeldung der USt 09/2017 beträgt € 14.445,06, die im Beschluss angeführte aushaftende Zahllast € 4.000,00.

Die Umsatzsteuer 09/2017 wurde in 4 Teilzahlungen am (€ 5.445,06), (€ 5.000,00), (€ 1.800,00) und (€ 2.200,00) immer mit Verrechnungsweisung U bezahlt und am Finanzamtskonto per Termin , , und als Eingang verbucht. Die diesbezüglichen Kontoauszüge befinden sich in Anhang 3.

Ich gehe davon aus, dass die oben angeführten Beträge nicht mehr aushaften, da sie nachweislich bezahlt wurden.

Insgesamt gehe ich nach wie vor davon aus, dass im gesamten Betrachtungszeitraum von Oktober 2016 bis Juni 2018 die Gläubigergleichbehandlung gegenüber dem Finanzamt gegeben ist, was aus der nachstehenden Aufstellung ersichtlich ist.

Haftungszeitraum Oktober 2016 bis Juni 2018

Finanzamt - Zahlungen 150.453,12

Finanzamt - aushaftende Abgaben 56.521,07

Summe aushaftende Abgaben und Zahlungen 206.974,19

Quote 72,7

Zahlungen insgesamt (ohne Steuerschulden) 808.863,95

sonstige offen 511.720,49

gesamt 1.320.584,44

Quote 61,3

Die komplexe Ausarbeitung der noch erforderlichen monatlichen Gleichbehandlungsberechnungen erfordert einen hohen Zeitanspruch, ist aber bereits fast abgeschlossen und wird am Montag, dem im 2. Teil der Stellungnahme nachgeliefert.

Ich ersuche um eine Fristerstreckung für den Abschluss der Gleichbehandlungsberechnungen bis ."

Am wurde folgender Teil 2 eingereicht:

"Betreffend den Beschluss möchte ich in Ergänzung zur Stellungnahme Teil 1 vom folgenden 2. Teil der Stellungnahme abgeben:

Da es keine klar definierte Berechnungsform für die Liquiditätsaufstellung für die Betrachtungszeiträume gibt, nach der die Aufstellungen zu erfolgen haben, habe ich folgenden Ansatz gewählt, der exemplarisch für den Fälligkeitstermin ausgeführt wird.

Für den Fälligkeitstermin/Stichtag wird die Gleichbehandlungsberechnung sowohl für den Zeitraum - als auch für den Zeitraum - berechnet. Dies aus dem Grund, da Zahlungen nicht nur zum Stichtag erfolgen, sondern nach den zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln über einen gewissen Zeitraum verteilt werden.

Aus den jeweils beiden Berechnungen ist ersichtlich, dass sich unterschiedliche Ergebnisse je nach Wahl des Betrachtungszeitraums ergeben.

In den nach folgenden Tabellen sind die Berechnungen für die Termine , , , , , und enthalten.

Die im Beschluss angegebenen Fälligkeitstermine , und wurden nicht mehr betrachtet, da in der Stellungnahme Teil 1 nachgewiesen wurde, dass die angeführten Umsatzsteuerzahlungen für die Monate 03/2017, 08/2017 und 09/2017 bereits vollständig erfolgt sind.

Gleichbehandlungsberechnung (Zeitraum 01.01.-) Stichtag

Gleichbehandlungsberechnung (Zeitraum -) Stichtag

Gleichbehandlungsberechnung (Zeitraum 01.02.-) Stichtag

Gleichbehandlungsberechnung (Zeitraum 16.01.-) Stichtag

Gleichbehandlungsberechnung (Zeitraum 01.06.-) Stichtag

Gleichbehandlungsberechnung (Zeitraum 16.05.-) Stichtag

Gleichbehandlungsberechnung (Zeitraum 01.02.-) Stichtag

Gleichbehandlungsberechnung (Zeitraum 16.01.-) Stichtag

Gleichbehandlungsberechnung (Zeitraum 01.03.-) Stichtag

Gleichbehandlungsberechnung (Zeitraum 16.01.-) Stichtag

Gleichbehandlungsberechnung (Zeitraum 01.04.-) Stichtag

Gleichbehandlungsberechnung (Zeitraum 16.03.-) Stichtag

Gleichbehandlungsberechnung (Zeitraum 01.05.-) Stichtag

Gleichbehandlungsberechnung (Zeitraum 16.04.-) Stichtag

Falls weitere Details erforderlich sind, so kann ich sie selbstverständlich beibringen.

Zur Körperschaftssteuer 2012, von der laut Beschluss € 1.901,60 aushaften sollen, ist anzumerken, dass diese im Jahr 2012 in folgenden Teilen bezahlt wurde.

Insgesamt gehe ich nach wie vor davon aus, dass im gesamten Betrachtungszeitraum von Oktober 2016 bis Juni 2018 die Gläubigergleichbehandlung gegenüber dem Finanzamt gegeben ist, was aus der bereits übermittelten nachstehenden Aufstellung ersichtlich ist.

Ich hoffe, dass ich zur Klärung beitragen konnte."

Am wurde noch folgende weitere Stellungnahme eingebracht:

"Betreffend den Beschluss möchte ich in Ergänzung zur Stellungnahme Teil 2 vom folgende Daten abgeben:

Die Zahlung der KöSt. 01-03/2012 erfolgte am und , jeweils mit Verrechnungsweisung K.

Die Zahlung der KöSt. 04-06/2012 erfolgte am im Rahmen einer Sammelüberweisung. Die einzelnen Positionen gehen aus der nachstehenden Tabelle hervor.

Zahlung

Summe: 25 732,57

Die Zahlung der KöSt. 10-12/2012 erfolgte am im Rahmen einer Sammelüberweisung. Die einzelnen Positionen gehen aus der nachstehenden Tabelle hervor.

Zahlung

Die Kontoauszüge und das Finanzamtskonto 2012 befinden sich im Anhang.

Ich hoffe, dass ich zur weiteren Klärung beitragen konnte."

****

Am brachte der Vertreter der Amtspartei folgende Stellungnahme ein:

"Antwort auf Stellungnahme vom und

Wie bereits am Mittwoch den telefonisch mit Ihnen besprochen, ist es mir nicht möglich, am Verhandlungstermin am teilzunehmen. Daher übermittle ich Ihnen meine Stellungnahme bezüglich der Stellungnahme der Partei ***20*** vom und schriftlich:

1) Stellungnahme der Partei vom betreffend Umsatzsteuerzahlungen

Ausführung der Partei:

"Betreffend den Beschluss möchte ich folgenden 1. Teil der Stellungnahme abgeben:

Ich habe die im Beschluss aushaftenden Abgaben bzw. Zahllasten aus Voranmeldungszeiträumen geprüft und habe folgende Abweichungen festgestellt:

Umsatzsteuer 03/2017 - Fälligkeit - € 4.737,42 laut Beschluss:

Die Voranmeldung der USt 03/2017 beträgt € 5.921,77, die im Beschluss angeführte aushaftende Zahllast € 4.737,42 (nach Abzug der Sanierungsplanquote von 20 %).

Die Umsatzsteuer 03/2017 wurde aber am mit Verrechnungsweisung U bezahlt und am Finanzamtskonto per Termin als Eingang verbucht. Die diesbezüglichen Kontoauszüge befinden sich in Anhang 1.

Umsatzsteuer 08/2017 - Fälligkeit - € 4.628,92 laut Beschluss:

Die Voranmeldung der USt 08/2017 beträgt € 6.223,15, die im Beschluss angeführte aushaftende Zahllast € 4.628,92.

Die Umsatzsteuer 08/2017 wurde aber am mit Verrechnungsweisung U bezahlt und am Finanzamtskonto per Termin als Eingang verbucht. Die diesbezüglichen Kontoauszüge befinden sich in Anhang 2.

Umsatzsteuer 09/2017 - Fälligkeit - € 4.000,00 laut Beschluss:

Die Voranmeldung der USt 09/2017 beträgt € 14.445,06, die im Beschluss angeführte aushaftende Zahllast € 4.000,00.

Die Umsatzsteuer 09/2017 wurde in 4 Teilzahlungen am (€ 5.445,06), (€ 5.000,00), (€ 1.800,00) und (€ 2.200,00) immer mit Verrechnungsweisung U bezahlt und am Finanzamtskonto per Termin , , und als Eingang verbucht. Die diesbezüglichen Kontoauszüge befinden sich in Anhang 3.

Ich gehe davon aus, dass die oben angeführten Beträge nicht mehr aushaften, da sie nachweislich bezahlt wurden.

Hierzu ist seitens der Abgabenbehörde Folgendes anzuführen:

Bezüglich Umsatzsteuer 03/2017:

Die Zahlung vom (eingegangen am ) ist mit der von der Partei angegebenen Verrechnungsweisung "U 03/2016 5921,77" automatisch vom System verbucht worden. Da die ursprüngliche Zahlung der Umsatzsteuer 03/2016 bereits entrichtet war, wurde gemäß § 214 Abs. 1 BAO mit dem ältesten offenen Abgabenrückstand verrechnet (= U 12/2015). Ein Antrag auf Berichtigung gemäß § 214 Abs. 5 BAO ist nicht ergangen, auch der Säumniszuschlag vom in Höhe von € 118,44 wurde nicht bekämpft.

(siehe Beleg vom )

Bezüglich Umsatzsteuer 08/2017:

Wieder wurde die Zahlung, die am eingelangt ist der Abgabe "U 08/2016" zugewiesen. Die Verbuchung erfolgte abermals ohne Zutun der Abgabenbehörde, nur aufgrund der Eingaben der Partei. (siehe Beleg vom )

Bezüglich Umsatzsteuer 09/2017:

Die erste Teilzahlung erfolgte am korrekt mit Verrechnungsweisung "U 09/2017". Die zweite Teilzahlung allerdings mit Verrechnungsweisung "U 09/2016"

Die dritte Teilzahlung wurde korrekt auf die Umsatzsteuer 09/2017 verbucht.

Die vierte Teilzahlung wurde korrekt auf die Umsatzsteuer 09/2017 verbucht.

Die Abgabenbehörde vertritt demnach nicht die Meinung, "dass die oben angeführten Beträge nicht mehr aushaften, da sie nachweislich bezahlt wurden." Der Umstand, dass die Abgaben noch aushaften, ist auf die Sorglosigkeit der Partei zurückzuführen. Laut BAO besteht die Möglichkeit, eine irrtümlich erteilte Verrechnungsweisung in einem Zeitraum binnen drei Monate iSd § 214 Abs. 5 BAO nach Erteilung der Verrechnungsweisung zu sanieren. Da dies in keinem der Fälle geschehen ist, geht die Abgabenbehörde weiterhin von einer schuldhaften Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Partei aus.

Des Weiteren würden selbst bei rechtzeitig erfolgter Richtigstellung andere Abgaben aushaften, für welche es den Gleichbehandlungsgrundsatz zu erbringen gäbe.

2) Aufstellung Gleichbehandlung aus der Stellungnahme vom

Grundsätzlich vertritt die Abgabenbehörde die Ansicht, dass eine monatliche Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung besser geeignet ist, um den Haftungsbetrag zu eruieren. Auch im Hinblick darauf, dass der Haftungsbescheid keine Abgaben enthält, die einen Fälligkeitstag im

Dezember 2016,

April 2017,

Juli 2017,

August 2017,

September 2017,

Dezember 2017,

Jänner 2018 und

Juni 2018 aufweisen.

Nach Ansicht der Behörde verfälscht ein einziger Zeitraum das Ergebnis (eventuell auch zum Nachteil der Partei) maßgebend.

Bei "Zahlungen insgesamt (ohne Steuerschulden)" wurde der Betrag der "Einnahmen" übernommen.

Die Verbindlichkeiten "sonstige offen" in Höhe von € 511.720,49 können seitens der Abgabenbehörde nicht nachvollzogen werden.

Die beim Finanzamt aushaftenden Abgaben sind nach hier aufliegender Aktenlage bis zur Insolvenzeröffnung am tt.mm.2018 nicht € 56.521,07 sondern € 78.888,35. (siehe Rückstandsaufgliederung zum tt.mm.2018).

3) Gleichbehandlungsberechnung vom

Der gewählte Ansatz der Partei erschließt sich der Behörde insofern nicht, weil am Ende der Stellungnahme wieder die Aufstellung vom angeführt wird.

Angabe der Partei: "Die im Beschluss angegebenen Fälligkeitstermine , und wurden nicht mehr betrachtet, da in der Stellungnahme Teil 1 nachgewiesen wurde, dass die angeführten Umsatzsteuerzahlungen für die Monate 03/2017, 08/2017 und 09/2017 bereits vollständig erfolgt sind."

Wie in Punkt 1) angeführt wurde, müssen auch diese Monate im Gleichbehandlungsgrundsatz inkludiert werden.

Bei der Berechnung der liquiden Mittel wurden die "Zahlungen zur Aufrechterhaltung vom Geschäftsbetrieb" und "systemerhaltende Ausgaben" abgezogen. Diese sind aber nach Rechtsprechung des VwGH in den Gleichbehandlungsgrundsatz zu inkludieren (vgl ).

Die Quoten bei "Quote Finanzamtszahlung" können nicht nachvollzogen werden.

Beispiele:

Zeitraum 16.12.-= 1474,18%

Zeitraum 16.01.- = 177,61%

Zeitraum 16.05-= 355,46%

Nach Ansicht der Abgabenbehörde wurde der Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz auch bei den Stellungnahmen vom und nicht ordnungsgemäß erbracht.

4) Körperschaftssteuer 2012

"Zur Körperschaftssteuer 2012, von der laut Beschluss € 1.901,60 aushaften sollen, ist anzumerken, dass diese im Jahr 2012 in folgenden Teilen bezahlt wurde."

Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei dem Haftungsbetrag von € 1.901,60 nicht um die Körperschaftsteuervorauszahlung 2012 handelt, wie in der Stellungnahme der Partei angenommen wird. Die Nachforderung in Höhe von ursprünglich € 2.377,- (€ 1.901,60 nach Abzug der Sanierungsplanquote von 20%) beruht auf den neuen Sachbescheid nach ergangener Wiederaufnahme vom . Laut Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom beträgt die Körperschaftsteuer gesamt € 6.285,-, die bereits entrichtete Vorauszahlung von € 2.824,55 sind bereits in den "bisher war vorgeschrieben" enthalten (siehe Köst Bescheid)

Entgegen der Ansicht der Partei ist für die Abgabenbehörde die Körperschaftsteuer 2012 noch nicht (zur Gänze) entrichtet.

Bezüglich den älteren Abgabenschuldigkeiten, welche sich nicht mehr in der Rückstandsaufgliederung befinden wurde durch die Amtspartei vorgebracht:

Die Abgaben sind nicht tatsächlich getilgt worden, sondern lediglich aufgrund der vorherrschenden Verwaltungspraxis (zumindest in der ***19***) als Sanierungsplanquote abgedeckt worden. Die Sanierungsplanquote von 20% aus dem Konkursverfahren beläuft sich laut Aktenlage auf vier Zahlungen zu je € 4.426,57 (gesamt = € 14.547,70). Damit die Sachbearbeiter der Abgabensicherung nicht jede dieser einzelnen Zahlungen auf einzelnen Abgaben aliquot aufteilen müssen, wird aus zweckmäßigkeitsgründen die einzelnen Quoten vom ältesten Rückstand abgezogen. So wurde zB mit der Quote vom folgende Abgaben abgedeckt:

Im Haftungsbescheid werden allerdings die 20%, welche die vier Quotenzahlung darstellen auf alle Abgaben aufgeteilt. Aus diesem Grund sind die Abgaben immer noch Teil der Haftungssumme.

Die Summe der fehlenden Beträge lt. Haftungsbescheid beläuft sich auf ca. 11.933,50; rechnet man hier die 20% wieder hinzu € 14.320,2 was mit Rundungsdifferenz in etwa die Gesamtquote ausmacht.

Ich hoffe, ich konnte das Fehlen der Abgaben in der Rückstandsaufgliederung einigermaßen aufklären."

****

In der mündlichen Verhandlung vom wurde wie folgt ergänzend vorgehalten und besprochen:

"Die Berichterstatterin (Berichterstatterin ist die Vorsitzende) trägt die Sache vor und berichtet über die Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahmen.

Dem Beschwerdeführer werden Ausdrucke der Stellungnahmen des Behördenvertreters übergeben, zudem werden sie vorgelesen.

Es wird zunächst von der Vorsitzenden nur der erste Punkt der Stellungnahme der AP vom zu den Verrechnungsweisungen vorgelesen.

V: Haben Sie dazu ein Vorbringen?

Bf.: Ja. Im ersten Ansatz habe ich das so berechnet, dass der gesamte Betrachtungszeitraum zu berücksichtigen wäre. In diesem Betrachtungszeitraum ist eine Quote von ca. 73 % an das FA entrichtet worden. Die sonstigen Verbindlichkeiten wurden hingegen nur mit 61 % bedient. Demnach hat keine Benachteiligung des FA im Betrachtungszeitraum stattgefunden. Die einzelnen UVZ wurden ordnungsgemäß mit Angabe des Zeitraumes entrichtet. Es hat sich meiner Kenntnis entzogen, dass diese Zahlungen jeweils auf die ältesten Abgabenschuldigkeiten angerechnet wurden. Ich hatte auch keine Ahnung, dass man dazu hätte Berichtigungen vornehmen können oder müssen. Dies wäre die Aufgabe meines Steuerberaters gewesen. Ich kenne mich im Finanzrecht natürlich nicht so genau aus, dies war nicht meine Aufgabe. Ich kann rechtlich nicht nachvollziehen, dass mir nunmehr eine Haftung für Abgaben angerechnet wird, die ich entrichtet habe.

V: Vorgelesen werden Teil 2, 3 und 4 der Stellungnahme der AP.

V.: Wollen Sie dazu etwas ergänzen?

Bf.: Es fällt mir schwer, die mir vorgelegte Stellungnahme sofort fachlich zu kommentieren.

V: Bei mir scheint als ihr Vertreter die Roth Steuerberater Kanzlei auf, vertritt sie Sie noch?

Bf.: Ja, die Kanzlei vertritt mich noch.

V: Es geht mir auch um die Zustellung des Erkenntnisses, sollen wir es an Sie zustellen oder an Ihren Vertreter?

Bf.: Lieber an mich. Wie ersichtlich ist, wurde eine Stellungnahme von der Steuerberatungskanzlei Roth abgeben, die ja dann als solche nicht anerkannt wurde, in ihrer Art der Berechnung. Ich habe dann meine Stellungnahme selbst gemacht. Wobei ich die verschiedenen Ansätze der Berechnungsmöglichkeit die mir aus Erkenntnissen des VwGH bekannt waren durchgeführt habe. Bis heute gibt es keine verbindlichen Vorgaben für die Berechnung für eine Gleichbehandlungsrechnung. Es ist ersichtlich, dass auch Steuerberatungskanzleien daran scheitern. Mir eine Haftung aus diesem Titel "aufzudrücken", wo ich aber Abgabenschuldigkeiten bezahlt habe und insgesamt eine Gleichbehandlung gegeben ist, kann ich aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehen. In Der Stellungnahme von wird angeführt, dass die aushaftenden Verbindlichkeiten nicht nachvollziehbar wären, obwohl ich auf über 50 Seiten alle Verbindlichkeiten einzeln dargestellt habe. Zusammenfassend wird ersucht, nochmals Zeit zu geben um die Darstellungen in der Stellungnahme der AP zu prüfen, da dies in der heute vorgelegten Form nicht möglich ist.

Bf. beantragt wie soeben ausgeführt, bzw. für den Fall, dass der Senat in der Beratung zu dem Schluss kommt, dass die Rechtsasche entscheidungsreif ist, die Aufhebung des Haftungsbescheides.

Ich kann natürlich nicht beurteilen, ob eine Aufhebung zur Gänze gerechtfertigt ist oder nicht. Da ich dies in Beantwortung des Beschlusses nicht so darstellen konnte."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in § 80 Abs. 1 BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß.

Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Haftung gemäß § 9 BAO sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die objektive Uneinbringlichkeit der entsprechenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (), die Stellung als Vertreter, dessen schuldhafte Pflichtverletzung sowie die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit sind ().

Da es sich bei der Vertreterhaftung nach § 9 Abs. 1 BAO um eine Ausfallshaftung handelt, ist zunächst als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Haftenden die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben bei der Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bf. festzustellen.

Uneinbringlichkeit liegt in diesem Zusammenhang stets dann vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären.

Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin:

Über das Vermögen der ***3*** wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt am tt.mm.2018 das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkurs zu ***6*** wurde nach der Schlussverteilung gem. § 152 b IO mit einer Sanierungsplanquote von 20% am aufgehoben.

Die Umsatzsteuer 2012, 2013, 2014, 8 und 9/2016 sowie 11/2016 im Ausmaß von € 2.510,10 haften wegen der Verrechnung der Quote mit den ältesten Abgabenschuldigkeiten nicht mehr am Abgabenkonto der Primärschuldnerin aus.

Somit kommt jedoch zu diesen im Haftungsbescheid genannten Abgaben eine Haftungsinanspruchnahme nicht mehr in Frage, da keine offene Abgabennachforderung als Anspruchsgrundlage für eine Haftungsinanspruchnahme besteht.

Da ein Zugriff auf die Geldmittel der Gesellschaft darüberhinausgehend nicht mehr gegeben ist, steht die Uneinbringlichkeit der weiterhin aushaftenden Abgaben bei der Primärschuldnerin fest.

Der Bf. war ab bis zur Konkurseröffnung alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer.

Daraus folgt, dass der Bf. im Zeitraum seiner Geschäftsführung grundsätzlich verpflichtet war für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen.

Zu diesen Vorschriften gehören neben der Verpflichtung Abgaben zu entrichten etwa auch die Führung von Aufzeichnungen sowie die zeitgerechte Einreichung von richtigen Abgabenerklärungen.

Gehen einem Haftungsbescheid Abgabenbescheide voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten.

Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht (vgl. z.B. ). Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden ( und auch ).

Schuldhafte Pflichtverletzung:

Zur Frage, ob nun eine schuldhafte Pflichtverletzung, welche eine Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten bewirkt hat, vorliegt, ist zunächst Folgendes auszuführen:

Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.

Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.

Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist jedoch nicht gefordert, weshalb auch leichte Fahrlässigkeit genügt (z. B. , , 95/15/0137). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Unterbleibt der Nachweis, kann die Behörde die uneinbringlichen Abgaben dem Vertreter zur Gänze vorschreiben (). Dem Vertreter obliegt dabei kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die zB. der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden ().

Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war.

Bezugnehmend auf die haftungsgegenständlichen Beträge an Lohnsteuer ist darauf hinzuweisen, dass diese nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Gleichheitsgrundsatz ausgenommen sind. Reichen nämlich die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten (Verweis auf § 78 Abs. 3 EStG 1988). In derartigen Fällen dürfen die Löhne nicht in voller Höhe ausgezahlt werden und sind diese anteilig zu kürzen und die auf den gekürzten Lohnbetrag entfallende Lohnsteuer ist zur Gänze zu entrichten (vgl. z.B. , ).

Die Lohnsteuer 10/2016 war am zu entrichten und haftet weiterhin in der im Haftungsbescheid genannten Höhe aus.

Hinsichtlich der übrigen offenen Abgabenschuldigkeiten (UVz, DB, DZ und Köst) obliegt es gegebenenfalls dem Bf. einen Nachweis zu erbringen, dass er mit deren Nichtentrichtung, bzw. anteiligen Nichtentrichtung die Abgabenbehörde als Gläubigerin nicht schlechter gestellt habe als die anderen Gläubiger.

Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen. Es ist dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. ).

Auf das Erfordernis zur Erbringung eines derartigen Gleichbehandlungsnachweises, welcher sich auf die jeweiligen Fälligkeitstage der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten zu beziehen hat, ist der Bf. auch bereits bei seiner Heranziehung zur Haftung nach § 9 BAO iVm § 80 BAO ausdrücklich hingewiesen worden.

Am erging ein Haftungsvorhalt mit der Einräumung der Möglichkeit einen Gleichbehandlungsnachweis zur Fälligkeit der einzelnen Abgabenschuldigkeiten zu erbringen.

Dazu liegt die Stellungnahme des Bf. vom vor:

"Steuernummer/Aktenkennzahl: ***9***

Sehr geehrte Frau ***10***!

Betreffend des Haftungsprüfungsvorbehalts möchte ich folgende Stellungnahme abgeben:

Ich habe die aushaftenden Abgaben und die Zahlungen an das Finanzamt für den Haftungszeitraum Oktober 2016 bis Juni 2018 zusammengestellt. Ebenso habe ich die sonstigen Forderungen (Zahlungen und offene Forderungen) aufgelistet. Die diesbezüglichen Tabellen finden Sie im Anhang.

Nach den vorliegenden Berechnungen liegt keine Benachteiligung des Finanzamtes vor. Ich hoffe, ich konnte den Sachverhalt nachvollziehbar darstellen. Am wurde ein Ergänzungsersuchen erlassen und der Bf. aufgefordert, zum Nachweis der Richtigkeit seiner Angaben die erforderlichen Unterlagen in Kopie beizulegen.

Zudem wurden folgende Fragen gestellt:

Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass bei der Berechnung der Quote für die Gläubigergleichbehandlung die Mitteltheorie und nicht die Zahlungstheorie (vgl. VwGH24.2.2010, 2006/13/0110) zur Anwendung kommt. Somit müssen zum Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger die zur Verfügung gestandenen Mittel überprüft werden können. In Ihrer Beantwortung vom gehen Sie bei der berechneten Quote lediglich von den erfolgten Zahlungen der Verbindlichkeiten aus und nicht von den gesamten zur Verfügung gestandenen Mitteln aus. Es sind dabei alle verfügbar gewesenen Mittel anzugeben bzw. gegenüber zu stellen.

• Außerdem wird für die Überprüfung um Übermittlung der vollständigen Kontoauszüge des Firmenkontos mit Zahlungseingängen und -ausgängen sowie Anfangs- und Endbestände im haftungsrelevanten Zeitraum ersucht.

• Sie werden weiters ersucht, eine Aufstellung der Verbindlichkeiten am Anfang des haftungsrelevanten Zeitraumes beizulegen."

Dazu erging am folgende Mail seitens des Bf. :

"In der Anlage sende ich Ihnen die Bankkontodaten für den Zeitraum 10-2016 bis 06-2018, eine Saldenliste per 10-2016 und eine Aufstellung der Verbindlichkeiten per 10-2016 nach den mir vorliegenden Daten.

Nach Beendigung des Kuraufenthaltes sende ich Ihnen die Unterlagen per Post."

Nach den nunmehr dem BFG vorgelegten Unterlagen ergeben sich folgende Feststellungen zum zu würdigenden Sachverhalt bei den verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten:

Umsatzsteuervorauszahlungen:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Die Umsatzsteuervorauszahlung für 11/2016 in der Höhe von € 4.637,89 war am fällig, davon wurde ein anteiliger Betrag laut Rückstandsausweis aushaftender Betrag von € 1.200,21 bis dato nicht entrichtet.

Am betrug der Rückstand am Abgabenkonto € 50.495,83, dies noch ohne die geschuldete USt für 11/2016 v. € 4.637,89 und die ebenfalls bereits fällig gewesene U 2012 in der Höhe v. € 819,20, die U 2013 in der Höhe v. € 580,00 und die U 2014 in der Höhe v. € 580,00, die Kest 2013 in der Höhe v. € 1.160,00 und die Kest 2014 in der Höhe v. € 1.271,33.

Somit hat bei fälligkeitsbezogener Betrachtung der tatsächliche Rückstand bei der Abgabenbehörde am € 59.544,25 betragen.

Am ist keine Zahlung an die Abgabenbehörde erfolgt.

Die nächste saldowirksame Einzahlung erfolgte erst am mit € 3.000,00. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Rückstand am Abgabenkonto bereits € 63.150,44.

Der Bf. hat nunmehr gleich zwei Berechnungen zum Fälligkeitstag, wie er es bezeichnet Stichtag, erstellt, dies jedoch zu zwei Zeitraumbetrachtungen bis und bis , die bedeutende Unterschiede bei der Höhe der von ihm angegebenen liquiden Mittel aufweisen. Laut der ersten Berechnung standen liquide Mittel von € 4.510,75 zur Verfügung, laut der zweiten Berechnung liquide Mittel von € 51.574,48.

Davon sollen nach der ersten Berechnung € 15.697,40 an die Abgabenbehörde gegangen sein und € 4.040,00 an die Lieferanten.

Nach der zweiten Berechnung sollen € 17.693,31 an die Abgabenbehörde gegangen sein und € 28.248,85 an Lieferanten.

In beiden Berechnungen wird zudem nur der derzeit aushaftende Betrag an Umsatzsteuervorauszahlung für 11/2016 angesetzt und nicht der damals fällig gewesene Betrag.

Es ist demnach in beiden Berechnungen der angeführte tatsächlich zum zu begleichende Betrag an die Abgabenbehörde unrichtig ausgewiesen und nicht ersichtlich, in welcher Höhe tatsächlich am tatsächlich liquide Mittel zur Verfügung gestanden sind und wie diese verwendet wurden.

Nach der Stellungnahme vom soll es im Jänner 2017 Einnahmen von € 28.815,64 gegeben haben, denen Zahlungen von € 30.835,99 gegenüberstehen. Gleichbehandlungsberechnung 1 kommt zu fiktiven liquiden Mitteln von € 4.510,75 und Gleichbehandlungsberechnung 2 zu fiktiven liquiden Mitteln von € 51.574,48.

Es ist somit nicht angegeben worden, in welcher Höhe tatsächlich am liquide Mittel vorhanden waren und wie diese in der Folge bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit auf die Abgabenschuldigkeiten, die hinzukommenden Abgabenschuldigkeiten und die anderen Gläubiger verteilt wurden.

Die Gleichbehandlungsberechnungen entsprechen nicht den Vorgaben der Judikatur des VwGH und dies zieht sich in der Folge auch bei den Gleichbehandlungsberechnungen für die nachfolgenden Abgabenschuldigkeiten durch.

Auch zum Stichtag wurden zwei Berechnungen erstellt. Diese Berechnung geht von einem fälligen Abgabenrückstand von € 66.457,46 + U 12/2016 in der Höhe von € 219,84 aus.

Tatsächlich betrug der Abgabenrückstand jedoch € 67.169,26, davon U 12/2016 € 274,80.

Eine Gleichbehandlungsberechnung hat von den tatsächlich zu entrichten gewesenen Abgabenschuldigkeiten auszugehen, der spätere Abzug einer Quote aus einem Ausgleichsverfahren ist bei der Berechnung nicht relevant. Der Ansatz unrichtiger zu einem Fälligkeitstag geschuldeter Zahllasten aus Umsatzsteuervorauszahlungen wurde in der Folge beibehalten.

Die U 3/2017 in der Höhe von € 5.921,77 war am fällig. Zu dem Zeitpunkt bestand am Abgabenkonto ein Rückstand von € 60.587,44. Die Buchung scheint unter dem Buchungstag auf, zum Buchungstag gibt es jedoch eine Einzahlung von € 5.921,77, die saldowirksam verrechnet wurde.

Die U 4/2017 in der Höhe von € 12.013,35 war am fällig. Zu diesem Zeitpunkt bestand am Abgabenkonto ein Rückstand von € 72.977,70.

Der Bf. legt dazu zwei Gleichbehandlungsberechnungen 1) für einen Zeitraum 1.6. bis und 2) für einen Zeitraum 16.5. bis vor, in denen der Rückstand nur mit € 60.964,36 angegeben wird und die U 4/2017 mit € 3.200,00 ausgewiesen ist.

Diese Berechnung geht somit nicht von den zutreffenden Daten aus und ist daher nicht übernehmbar.

Die Umsatzsteuer 8/2017 in der Höhe von € 6.223,15 war am fällig. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein Rückstand von € 60.866,03.

Dazu wurde zwar eine Auflistung der Einnahmen und der Ausgaben im Monat 8/2017 sowie im Monat 10/2017 vorgelegt, jedoch keine Gleichbehandlungsberechnung beginnend mit dem Fälligkeitstag vorgenommen.

Das Abgabenkonto weist am einen Eingang v. € 6.223,15 aus, der saldowirksam verrechnet wurde.

Die Umsatzsteuer 9/2017 in der Höhe von € 5.445,06 wurde am gemeldet und am entrichtet, jedoch gab es dazu am auch eine Festsetzung mit € 9.000,00, der keine Begleichung gegenübersteht. Der Rückstand betrug am Fälligkeitstag € 60.767,34.

Nach dem Vorbringen des Bf. soll der Betrag von € 9.000,00 durch Teilzahlungen mit Verrechnungsweisung entrichtet worden sein. Am scheint am Abgabenkonto ein Eingang von € 5.000,00 auf, am ein Eingang von € 1.800,00 und am ein Eingang von € 2.200,00. Diese Zahlungen wurden saldowirksam verrechnet.

Die Umsatzsteuer 12/2017 in der Höhe von € 18.167,98 war am fällig. Zu diesem Zeitpunkt bestand der Rückstand am Abgabenkonto € 71.211,21.

Der Bf. legt dazu Gleichbehandlungsberechnungen für einen Zeitraum 1.2. bis und 16.1. bis vor, in denen der Rückstand nur mit € 52.606,23 angegeben wird und die Umsatzsteuer mit € 14.534,***9***.

Diese Berechnung baut wiederum auf unrichtigen Daten auf, daher ist sie nicht übernehmbar.

Die Umsatzsteuer 1/2018 in der Höhe von € 137,35 war am fällig. An diesem Tag betrug der Rückstand € 71.711,92.

In den Gleichbehandlungsberechnungen zum Zeitraum bis und 16.1. bis (? Unrichtige Bezeichnung des Zeitraumes) wurde jedoch für die U 1/2018 lediglich ein Betrag von € 109,88 angesetzt, daher ist die Berechnung schon aus diesem Grund unzutreffend.

Die U 2/2018 in der Höhe von € 6.000,10 war am fällig. Zu dem Zeitpunkt bestand am Abgabenkonto ein Rückstand von € 77.879,10.

In den Gleichbehandlungsberechnungen zum Zeitraum bis und bis wird jedoch für die U 2/2018 lediglich ein Betrag von € 4.800,00 angesetzt, daher ist die Berechnung schon aus diesem Grund unzutreffend.

Die U 3/2018 in der Höhe von € 452,25 war am fällig. Zu diesem Zeitpunkt bestand am Abgabenkonto ein Rückstand von € 78.888,35.

In den Gleichbehandlungsberechnungen zum Zeitraum bis und bis wird jedoch für die U 3/2018 lediglich ein Betrag von € 36,18 angesetzt, daher ist die Berechnung schon aus diesem Grund unzutreffend.

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Zu den behaupteten Entrichtungen mittels Einzahlung mit Verrechnungsweisung ist grundsätzlich auszuführen, dass im Haftungsverfahren insoweit eine Bindung an das Abgabenkonto besteht, dass davon auszugehen ist, dass Buchungen und Verrechnungen rechtsrichtig vorgenommen wurden.

Ist ein Abgabepflichtiger der Ansicht, dass eine Verrechnungsweisung nicht entsprechend berücksichtigt wurde, steht ihm ein Verfahren nach § 216 BAO offen, bzw. wäre ihm offen gestanden.

Dieser Einwand war daher nicht geeignet, eine Einschränkung der Haftungsinanspruchnahme zu erlangen.

Zudem hat die Amtspartei in ihrer Stellungnahme vom ergänzend bekannt gegeben, dass die Verrechnungsweisungen nicht richtig bezeichnet wurden und auch eine denkmögliche Berichtigung unterblieben ist. Spätestens an den festgesetzten Säumniszuschlägen wegen Nichtentrichtung der Abgabenschuldigkeiten hätte der Bf. die Fehler erkennen und handeln müssen.

Eine Teil-Aufhebung des Haftungsbescheides aus dem Titel bisher unrichtig behandelter Verrechnungsweisungen kam demnach nicht in Betracht.

Lohnabhängige Abgaben:

Gemäß § 43 Abs. 1 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Arbeitslöhne, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für das vorangegangene Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Werden Arbeitslöhne für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist der Dienstgeberbeitrag bis zum 15. Februar abzuführen. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den für die Abfuhr der Lohnsteuer maßgebenden Vorschriften. Für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages ist örtlich das Wohnsitz-, Betriebs- oder Lagefinanzamt zuständig, wobei der Dienstgeberbeitrag in den Fällen, in denen der Dienstgeber im Bundesgebiet keine Betriebsstätte (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988) hat, an das Finanzamt zu leisten ist, in dessen Bereich der Dienstnehmer überwiegend beschäftigt ist.

Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, welcher von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs. 7 und 8des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).

DB und DZ 9/2016 € 618,07 und € 60,49 waren am zu entrichten. Damals betrug der Rückstand am Abgabenkonto € 37.685,33.

Eine Gleichbehandlungsberechnung wurde dazu nicht vorgelegt.

DB und DZ 10/2016 € 592,41 und € 57,02 waren am zu entrichten. Damals betrug der Rückstand am Abgabenkonto € 55.355,83.

Eine Gleichbehandlungsberechnung wurde dazu nicht vorlegt.

Der Senat ist demnach zu dem Schluss gekommen, dass der Bf. schuldhaft seiner Entrichtungsverpflichtung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlungen und der lohnabhängigen Abgaben nicht nachgekommen ist und kein übernehmbarer Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger zwischen jeweiliger Fälligkeit einer Abgabe bis zur Konkurseröffnung vorliegt.

Abgabenbehördliche Prüfung laut Bericht vom :

"Unter Tz 2a des Prüfungsberichtes sind Feststellungen zu verdeckten Gewinnausschüttungen aus den Jahren 2012, 2013 und 2014 aufgelistet.

Demnach wurden Lohnkosten für ***12***, den Sohn der Gesellschafterin, im Rahmen eines Fremdvergleiches gekürzt und für 2012 aus diesem Titel eine verdeckte Gewinnausschüttung von € 1.616,69 angesetzt.

Als weitere verdeckte Gewinnausschüttungen wurden 2013 der Lohnaufwand für ***13*** im Ausmaß von € 384,00 und für Frau ***14*** im Ausmaß von € 3.412,44 gewertet sowie Kosten für die Privatnutzung des Telefons (€ 1.440,00) und die Privatnutzung des PKW (€ 2.160,00).

Für die Jahre 2013 und 2014 wurden diese Privatnutzungen von Telefon und PKW gleichfalls als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen und Kapitalertragsteuer nachgefordert.

Die Kapitalertragsteuer war jeweils binnen Wochenfrist ab Zufließen der Erträge fällig.

Hinsichtlich der Kapitalertragsteuer gilt, dass sie als Abfuhrabgabe wie die Lohnsteuer vom Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen ist ().

Für das Jahre 2012 ergaben die verdeckten Gewinnausschüttungen auch eine Nachforderung an Körperschaftsteuer.

Die Körperschaftsteuer 2012 in der Höhe von € 2.377,00 war am fällig.

Eine Gleichbehandlungsberechnung basierend auf der Fälligkeit dieser Abgabe bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft wurde nicht vorgelegt.

Die Prüfungsfeststellungen stellen dar, dass es der Bf. unterlassen hat die Privatnutzungen entsprechend steuerlich richtig zu erfassen und Lohnkosten im familiären Bereich überhöht angesetzt hat.

Dazu hat es zwei behördliche Finanzstrafverfahren gegeben. Der Haftende wurde rechtskräftig wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG verurteilt und über ihn eine Geldstrafe von € 4.000,00 ausgesprochen. Desweiteren wurde die Primärschuldnerin als belangbarer Verband wegen der durch ihren Entscheidungsträger begangenen Finanzvergehen verantwortlich erklärt und über sie eine Geldbuße von € 2.400,00 verhängt.

Demnach ist auch diesbezüglich eine schuldhafte Pflichtverletzung als Grundlage einer Haftungsinanspruchnahme gegeben.

Judikatur zur Gleichbehandlungsberechnung:

Der Vertreter haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenbehörde im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen liquiden Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (Gleichbehandlungsgrundsatz). Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter.

Auf diesem, nicht auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote. Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesen und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. z.B. , , a.o. Rev. zurückgewiesen).

Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bezieht sich auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. Eine Privilegierung von Gläubigern kann daher etwa auch in der Barzahlung von Wirtschaftsgütern (Zug-um-Zug Geschäfte) bestehen. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hat daher ua. auch die von der Gesellschaft getätigten Zug-um-Zug-Geschäfte zu umfassen (vgl. , , 2006/15/0073, , 2012/16/0100, , Ra 2015/16/0128). Dazu gehören beispielsweise Zahlungen für Miete (vgl. ), Strom (vgl. ) oder Sozialversicherungsbeiträge (vgl. ).

:

Für den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung kommt es nicht nur auf die liquiden Mittel zum Fälligkeitstag an, die den an diesem einen Tag jeweilig fälligen Verbindlichkeiten gegenüberzustellen sind, weil eine derartige Betrachtung für nur einen einzigen Tag im Monat ohne Berücksichtigung der vorhandenen liquiden Mittel für die Zeiträume nach der Fälligkeit der Abgaben keinen Nachweis über eine Gläubigergleichbehandlung geben kann.

:

Der im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilende Zeitraum endet spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

: Mangels eines konkreten Vorbringens über die Gleichbehandlung aller Gläubiger zu den jeweiligen Fälligkeitstagen ist die belangte Behörde nicht gehalten gewesen, mittels Schätzung auf das Ausmaß der Uneinbringlichkeit zu schließen.

Es wäre demnach seit dem Abgehen des VwGH von seiner ständigen Judikatur zu einer fälligkeitstagsbezogenen Betrachtung im Sommer 2022 eben eine Gleichbehandlungsberechnung für jede Abgabe beginnend mit ihrer Fälligkeit bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einer Primärschuldnerin zu machen gewesen, was nicht erfolgt ist.

Das BFG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichts nicht angehalten, selbst mittels Schätzung auf das Ausmaß einer Uneinbringlichkeit zu schließen.

Die Vorgaben an den Bf., wie eine Berechnung vorzunehmen sein werde, wurden im Beschwerdeverfahren aktualisiert, die Einräumung einer weiteren Frist zur allfälligen Erstellung einer weiteren Berechnung auf Grund der Gegendarstellung der Behörde nicht geboten.

Auf Grund der vorgelegten Berechnungen war somit keine Einschränkung der Haftungsinanspruchnahme auszusprechen.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung der Nichtentrichtung der Abgabenschuldigkeiten bei deren Fälligkeit durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die spätere Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin war.

Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann.

Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden ().

Der Bf. war alleiniger Geschäftsführer der Primärschuldnerin, daher konnte eine Haftungsinanspruchnahme nur bei ihm erfolgen.

Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ist ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht lassen darf.

Befasst sich das BFG - im Rahmen der Ermessensentscheidung - nicht mit der Frage einer allfälligen überlangen Verfahrensdauer, belastet dies das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ():

Ein solcher Umstand kann jedoch auch lediglich einer von mehreren Gesichtspunkten sein, die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sind. Inwieweit dieser Gesichtspunkt beim Ermessen Berücksichtigung findet, hängt vom Einzelfall ab. Eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch läge dann vor, wenn ein solcher Umstand bei der Ermessensentscheidung überhaupt nicht berücksichtigt würde. Im vorliegenden Revisionsfall hat das Bundesfinanzgericht den Umstand einer lange verstrichenen Zeit in seiner Entscheidung berücksichtigt, allerdings eine Unbilligkeit verneint, weil der Revisionswerber noch immer über "entsprechende Unterlagen" der Gesellschaft verfüge. (/0066).

Der angefochtene Haftungsbescheid erging zwar erst 4 Jahre nach Abschluss des Konkursverfahren, der Bf. wurde jedoch bereits mit Haftungsvorhalt vom über eine geplante Haftungsinanspruchnahme in Kenntnis gesetzt und verfügt auch immer noch über Unterlagen der Primärschuldnerin, daher ist im Ermessen nicht von überlanger Verfahrensdauer auszugehen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100973.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at