Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.01.2024, RV/7102487/2022

Ratenzahlung gem. § 212 BAO - beantragter Zeitraum abgelaufen sowie kein konkretes Vorbringen betr. erhebliche Härte bzw. Gefährdung der Einbringlichkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Regina Denk über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO 2022 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer suchte am in seinem elektronisch eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen um Ratenzahlung an. Die monatliche Rate gibt der Beschwerdeführer mit EUR 500,00 bekannt, somit ist der letzte Ratenzahlungs-Termin der , da eine längere Beantragung der Ratenzahlung über Finanz Online nicht möglich ist. Begründend führt er zudem aus, dass sein Unternehmen klein sei, und ihm nicht mehr Geld zur Verfügung stünde.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab, und führte aus, dass der aushaftende Rückstand im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden Abgaben zurückzuführen sei, in deren sofortiger voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden könne. Gemäß § 212 Abs. 1 BAO können Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet wären. Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen des Beschwerdeführers gegeben. Die Einbringlichkeit der Abgaben erscheine gefährdet, weil keinerlei Zahlungen geleistet worden wären und der Beschwerdeführerführer auch sonst seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre. Die vom Beschwerdeführer angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig, dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet. In einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen seien alle Umstände darzulegen, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die Begründung des Beschwerdeführers reiche für eine stattgebende Erledigung nicht aus.

Am brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig gegen den Bescheid über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die vollständige Entrichtung des Gesamtbetrages nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer über dieses Geld nicht verfüge. Er habe aufgrund der Covid-19 Maßnahmen Schwierigkeiten bekommen, zudem habe er eine teure Motorreparatur seines Lastkraftwagens in Höhe von EUR 5.000,00 zu bezahlen. Er habe mit der richtlinienkonformen Auszahlung eines Fixkostenzuschuss gerechnet, auf die er schon fast zwei Jahre warte. Es werde daher ein Antrag auf Ratenzahlung über die Abgabenschuld in Höhe von EUR 15.231,78 gemäß § 212 BAO gestellt. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Umsätze aus der Transporttätigkeit erzielte und auf Arbeitssuche sei, verfüge dieser derzeit über ein sehr geringes monatliches Einkommen, und so werde der Antrag auf eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von EUR 200,00 reduziert. Im Falle einer Auszahlung des Fixkostenzuschusses würde der Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von EUR 10.000,00 überweisen. Sollte sich die finanzielle Situation verbessern, könne eine höhere monatliche Rate angewiesen werden. Mit dem Antrag auf Zahlungserleichterung stellt der Beschwerdeführer gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der gesamten Abgabenschuld in Höhe von EUR 15.231,78.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass Versäumnisse in der Offenlegungspflicht, insbesondere nicht zeitgerechter Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, nicht zu einer Erleichterung bei der Entrichtung führen können. Die somit selbst verursachte "besondere Härte" stelle keinen Grund für einen Zahlungsaufschub dar. Aufgrund der schlechten Auftragslage des Beschwerdeführers (keine Umsätze aus der Transporttätigkeit) erscheine durch einen Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet.

Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht am den Vorlageantrag ein. Begründend wurde ausgeführt, dass eine sofortige Entrichtung eine erhebliche Beanspruchung der finanziellen Verhältnisse darstellen würde und daher mit erheblichen Härten verbunden wäre. Die erhebliche Härte sei nicht ganz vom Beschwerdeführer selbst verursacht, die Mitarbeiter von COFAG und Finanzamt hätten auch eine wichtige Rolle gespielt. Er habe den Fehler begangen, dass er den Richtlinien der COFAG blind vertraut habe und nicht erwartet habe, dass die Bearbeitung des Fixkostenzuschussantrages so lange Zeit in Anspruch nehmen würden. Auch eine Kooperationsbereitschaft des Finanzamtes würde vermissen. Der Fixkostenzuschussantrag sei vom Finanzamt mit der Begründung, dass die Daten nicht plausibel erscheinen würden, abgewiesen worden. Die Haupttätigkeit des Beschwerdeführers sei der Transport von Elektrogeräten für die Firma ***. Der Hauptanteil dieser Tätigkeit seien Expresslieferungen, die am selben Tag durchgeführt werden müssten. Damit er diese Tätigkeit ausführen habe können, stellte er drei geringfügig beschäftigte Mitarbeiter ein. Aufgrund der abermaligen Verlängerungen der Lockdowns und der Tatsache, dass die Aufträge der Firma *** sehr gering waren, konnte der Beschwerdeführer keine Umsatzsteuern zahlen. Würde der Beschwerdeführer den beantragten Fixkostenzuschuss erhalten, könne er die Löhne seiner Mitarbeiter, aber auch seine Abgabenschuld begleichen. Er habe seine Steuerschulden während seiner Tätigkeit als Kleintransporteur, die er seit 22 Jahren ausführe, immer beglichen, und aus diesem Umstand sei die Einbringlichkeit der Abgabenschuld auch nicht gefährdet. Der Beschwerdeführer beantrage die Abgabenschuld durch Ratenzahlungen in Höhe von EUR 200,00 pro Monat zu begleichen. Bei Ausbezahlung des Fixkostenzuschusses würde der Beschwerdeführer eine Zahlung in Höhe von EUR 10.000,00 leisten, sowie Zahlung höherer Raten, sollte sich seine finanzielle Situation verbessern.

Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Antrag auf Ratenzahlung wurde elektronisch am eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein offener Saldo in Höhe von EUR 15.231,78 per , der am Abgabenkonto verbucht ist.

Der Beschwerdeführer ersucht über Finanz Online um eine Ratenzahlung in Höhe von EUR 500,00, somit ist der letzte Ratenzahlungs-Termin der , da eine längere Beantragung der Ratenzahlung über Finanz Online nicht möglich ist. Dieser Umstand ist bei Beantragung ersichtlich.

Am wurde eine Zahlung in Höhe von EUR 500,00; am in Höhe von EUR 3.750,35; am in Höhe von EUR 200,00; am in Höhe von 2x EUR 2.500,00, am in Höhe von EUR 2.500,00, am in Höhe von EUR 500,00, sowie am in Höhe von EUR 500,00 geleistet.

Insgesamt wurden somit bis zu diesem Zeitpunkt EUR 12.950,35 getilgt. Es befindet sich aber nach wie vor ein Rückstand in Höhe von EUR 9.248,14 am Abgabenkonto des Beschwerdeführers, da außerhalb dieser Zahlungen keine laufenden Eingänge erfolgten. Die letzte Zahlung erfolgte im Jänner 2024. Zwischen Jänner 2023 und Jänner 2024 erfolgten keine Zahlungen.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, sowie der Einsichtnahme in das Abgabenkonto des Beschwerdeführers durch das Bundesfinanzgericht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Zunächst ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen Rahmen hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde ().

Der letzte Ratenzahlungstermin wäre im gegenständlichen Verfahren der gewesen. Bis dahin wurde der Rückstand nicht vollständig beglichen. Eine Gewährung über diesen Termin hinweg ist aufgrund der Antragsgebundenheit nicht möglich.

Zudem ist Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 212 Abs. 1 BAO sowohl die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages, als auch das Vorliegen einer erheblichen Härte gegenüber dem Abgabenpflichtigen (vgl. , mwN). Sind alle Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen gegeben, so liegt die Bewilligung im Ermessen der Behörde. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. ).

Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bei Begünstigungstatbeständen ganz allgemein, somit auch in Zahlungserleichterungsangelegenheiten, die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund tritt (zB , 0083; , 90/14/0100; , 99/17/0416), hat der eine solche Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (zB ; , 93/13/0291).

Der Abgabepflichtige hat somit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung aus eigenem anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage (; , 2000/17/0252) überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (; , 2000/13/0117; , 2003/15/0112), soweit diese Voraussetzungen nicht iSd § 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind (; , 96/14/0001). Es bedarf einer entsprechenden Konkretisierung der Voraussetzungen (). Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind nicht nach, hat er mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen (vgl. ; , 2003/13/0117).

Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO ist somit - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, daß die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommenslage und Vermögenslage überzeugend darzulegen (vgl. ).

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die sofortige Entrichtung eine erhebliche Beanspruchung der finanziellen Verhältnisse darstellen würde und daher mit erheblichen Härten verbunden wäre, unterlässt es aber, diese Behauptungen näher auszuführen. Auch eine Offenkundigkeit behauptet der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer hat weder entsprechende Vermögenswerte, die er als Sicherstellung hätte anbieten können, noch eine verlässliche Einkunftsquelle genannt, aus der mit ausreichender Sicherheit auf die Entrichtung des Abgabenrückstandes hätte geschlossen werden können. Da es sich bei den Rückständen beinahe ausschließlich um laufende Selbstbemessungsabgaben handelt, die vom Abgabepflichtigen für den Abgabengläubiger treuhändig einzubehalten und an diesen zeitgerecht abzuführen sind, sind hier strengere Maßstäbe anzulegen als etwa bei Ertragsteuern.

Der Beschwerdeführer hat daher weder mit dem Vorbringen im Stundungsansuchen noch mit dem Vorbringen in der Beschwerde in geeigneter Weise dargelegt, dass die sofortige Entrichtung der Abgaben mit erheblicher Härte verbunden wäre, auch hat er nicht glaubhaft vorgebracht, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wären, weshalb er die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung nicht dargetan hat.

Da weder das Vorliegen einer erheblichen Härte in der sofortigen Entrichtung der Abgabe, noch das Nichtbestehen einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben vom Beschwerdeführe tauglich dargetan wurde, ist eine Ermessensentscheidung nicht mehr zu treffen (), da die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Stundung schon aus Rechtsgründen nicht vorliegen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine ordentliche Revision war nicht zuzulassen, die in diesem Zusammenhang zu klärenden Rechtsfragen sind von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102487.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at