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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.01.2024, RV/7102180/2022

Zahlungserleichterungsansuchen - kein konkretes Vorbringen betr. erheblicher Härte der sofortigen Entrichtung und Nichtvorliegen der Gefährdung der Einbringlichkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Regina Denk über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO 2022 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer suchte am um Stundung seines gesamten Rückstandes an, mit der Begründung, er könne die Rückzahlung der Schulden nach Erhalt des Fixkostenzuschusses 800.000 von ca. EUR 18.000,00 veranlassen. Der Beschwerdeführer würde auch einer direkten Gegenverrechnung des Fixkostenzuschusses zustimmen, sollte diese Möglichkeit bestehen.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab und führte aus, dass schon seit Längerem für größere Beträge, vorwiegend selbst zu berechnende bzw. einzubehaltende und abzuführende Abgaben, Exekution geführt werde und aufgrund der laufenden Exekutionsmaßnahmen die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet wäre.

Am brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die vollständige Entrichtung des Gesamtbetrages der Abgabenschuld aufgrund des geringen Monatseinkommens und der schlechten finanziellen Verhältnisse nicht möglich sei. Aufgrund der Covid19-Maßnahmen habe er Schwierigkeiten bekommen und zudem eine hohe LKW-Reparatur in Höhe von EUR 5.000,00 zu bezahlen. Er warte nun seit 2 Jahren auf den beantragten Fixkostenzuschuss und daher beantrage er eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich EUR 500,00.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass in der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine erhebliche Härte zu erblicken sei. Gemäß § 212 Abs. 1 BAO könnten Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet wären. Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen des Beschwerdeführers gegeben. Es könne dem Ansuchen im Hinblick auf die bisher unzureichend geleisteten Zahlungen nicht entsprochen werden.

Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage der Beschwerde fristgerecht am . Begründend wurde nochmals ausgeführt, dass die sofortige Entrichtung eine erhebliche Beanspruchung der finanziellen Verhältnisse darstellen würde und daher mit erheblichen Härten verbunden wäre. Der Beschwerdeführer habe seine Steuerschulden als Kleintransporteur seit 20 Jahren immer beglichen, weshalb auch die Einbringlichkeit dieser Abgabenschuld nicht gefährdet sei. Er habe die Pauschalierung bezüglich Fixkostenzuschuss beantragt. Wenn der Fixkostenzuschuss ausbezahlt werde, würde ein Betrag in Höhe von EUR 10.000,00 geleistet werden. Sollte sich die finanzielle Situation verbessern, würde der Beschwerdeführer höhere Raten begleichen.

Am wurde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das Zahlungserleichterungsansuchen (Stundung) über einen Betrag in Höhe von EUR 15.231,78 wurde am elektronisch eingebracht. Bei diesem Betrag handelt es sich um den Saldo per , der am Abgabenkonto verbucht ist.

Am wurde eine Zahlung in Höhe von EUR 500,00; am in Höhe von EUR 3.750,35; am in Höhe von EUR 200,00; am in Höhe von 2x EUR 2.500,00, am in Höhe von EUR 2.500,00, am in Höhe von EUR 500,00, sowie am in Höhe von EUR 500,00 geleistet. Insgesamt wurden somit bis zum jetzigen Zeitpunkt EUR 12.950,35 getilgt.

Es befindet sich nach wie vor ein Rückstand in Höhe von EUR 9.248,14 am Abgabenkonto des Beschwerdeführers, da außerhalb der zuvor aufgezählten Zahlungen keine laufenden Eingänge erfolgten.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, sowie der Einsichtnahme in das Abgabenkonto des Beschwerdeführers durch das Bundesfinanzgericht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Zahlungserleichterungen können auf Antrag gewährt werden, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Es müssen somit zwei Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Härte und das Merkmal, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit durch den Aufschub gegeben ist. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bei Begünstigungstatbeständen ganz allgemein, somit auch in Zahlungserleichterungsangelegenheiten, die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund tritt (zB , 0083; , 90/14/0100; , 99/17/0416), hat der eine solche Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (zB ; , 93/13/0291).

Der Abgabepflichtige hat somit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung aus eigenem anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage (; , 2000/17/0252) überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (; , 2000/13/0117; , 2003/15/0112), soweit diese Voraussetzungen nicht iSd § 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind (; , 96/14/0001). Es bedarf einer entsprechenden Konkretisierung der Voraussetzungen (). Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen (vgl. ; , 2003/13/0117).

Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO ist somit - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, daß die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommenslage und Vermögenslage überzeugend darzulegen (vgl. ).

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die sofortige Entrichtung eine erhebliche Beanspruchung der finanziellen Verhältnisse darstellen würde und daher mit erheblichen Härten verbunden wäre, unterlässt es aber, diese Behauptungen näher auszuführen. Auch eine Offenkundigkeit behauptet der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer hat weder entsprechende Vermögenswerte, die er als Sicherstellung hätte anbieten können, noch eine verlässliche Einkunftsquelle genannt, aus der mit ausreichender Sicherheit auf die Entrichtung des Abgabenrückstandes hätte geschlossen werden können. Da es sich bei den Rückständen beinahe ausschließlich um Selbstbemessungsabgaben handelt, die vom Abgabepflichtigen für den Abgabengläubiger treuhändig einzubehalten und an diesen zeitgerecht abzuführen sind, sind hier strengere Maßstäbe anzulegen als etwa bei Ertragsteuern.

Der Beschwerdeführer hat daher weder mit dem Vorbringen im Stundungsansuchen noch mit dem Vorbringen in der Beschwerde in geeigneter Weise dargelegt, dass die sofortige Entrichtung der Abgaben mit erheblicher Härte verbunden wäre, auch hat er nicht glaubhaft vorgebracht, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wären, weshalb er die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung nicht dargetan hat.

Da weder das Vorliegen einer erheblichen Härte in der sofortigen Entrichtung der Abgabe, noch das Nichtbestehen einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben vom Beschwerdeführe tauglich dargetan wurde, ist eine Ermessensentscheidung nicht mehr zu treffen (), da die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Stundung schon aus Rechtsgründen nicht vorliegen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine ordentliche Revision war nicht zuzulassen, die in diesem Zusammenhang zu klärenden Rechtsfragen sind von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102180.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at