Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.02.2024, RS/7100033/2024

Gegenstandsloserklärung einer Säumnisbeschwerde - dem Begehren der Säumnisbeschwerde wurde bereits Rechnung getragen

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Säumnisbeschwerde des N***U***, vertreten durch UnionTAX & LAW, Obere Zelgstrasse 2, 8590 Romanshorn TG, betreffend den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 den Beschluss:

Die Säumnisbeschwerde wird als gegenstandslos erklärt.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Art 133 Abs 9 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe vom (Einlangen beim Bundesfinanzgericht) Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein.

Der Beschwerdeführerin habe mit Anschreiben vom einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 unter Beifügung der in dem Anschreiben genannten Unterlagen gestellt. Ein Steuerbescheid sei nicht innerhalb von sechs Monaten zugestellt worden.

Die Abgabenbehörde hat mit Datum vom einen Einkommensteuerbescheid für 2022 erlassen und dem Beschwerdeführer zugestellt.

Gemäß § 261 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird.

Durch die Erlassung des Einkommensteuerbescheids für 2022 wurde der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 erledigt und so dem (Säumnis)Beschwerdebegehren Rechnung getragen.

Die sinngemäße Anwendung des § 261 BAO ist in der Aufzählung des die Säumnisbeschwerde regelnden § 284 Abs 7 BAO zwar nicht enthalten. Diese planwidrige Lücke des Gesetzgebers ist durch Analogie zu schließen und die Säumnisbeschwerde als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Begehren der Säumnisbeschwerde Rechnung getragen wurde, indem die Abgabenbehörde, deren Säumnis bekämpft wurde, ihren Bescheid erlassen hat. Ist der Bescheid der Abgabenbehörde nach Erheben der Säumnisbeschwerde wirksam erlassen worden, so ist dem Rechtschutzbedürfnis des Säumnisbeschwerdeführers damit Rechnung getragen; die von ihm mit Säumnisbeschwerde begehrte Entscheidung über seinen Antrag (der Einkommensteuerbescheid für 2022) liegt vor (vgl ; ; ).

Die Säumnisbeschwerde ist daher als gegenstandslos zu erklären.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung wenn dem Gegenstand der Säumniserklärung Rechnung getragen wurde, folgt der (zitierten) einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100033.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at