Verfahrenshilfe im Haftungsverfahren
Entscheidungstext
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Regina Denk über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe der Antragstellerin ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom für das Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde gegen den Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, ***MA*** vom beschlossen:
I. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird bewilligt.
II. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien wird hievon gemäß § 292 Abs. 10 BAO unter Hinweis auf den im Antrag geäußerten Wunsch der Antragstellerin, Mag. Dr. ***Rechtsanwalt***, auszuwählen, benachrichtigt.
III. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, ***MA*** vom wurde der Antragstellerin gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993, sowie § 6a des Wr. Dienstgeberabgabegesetzes - WDGAG, LGBl. für Wien Nr. 17/1970, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, zur Haftung für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der ***GmbH in Liqu.*** für den Zeitraum Jänner 2019 bis Dezember 2020 in Höhe von EUR 3.583,20 sowie für den Rückstand an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen der genannten Gesellschaft für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2020 in Höhe von EUR 362,98 zur Haftung herangezogen.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Begründend wird ausgeführt, dass die vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung durch die Eröffnung des Konkursverfahrens erfüllt sei.
Die Antragstellerin sei bis im Firmenbuch als Geschäftsführerin der Firma ***GmbH in Liqu.*** eingetragen und habe weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen und habe somit die ihr als Geschäftsführerin auferlegten Pflichten verletzt. Die Antragstellerin sei für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne.
Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, dass der nunmehr aushaftende Betrag überhaupt noch eingebracht werden könne.
Der Rückstand an Kommunalsteuer resultiere aus der nicht vollständig bezahlten Jahreserklärung 2019, sowie der festgesetzten Kommunalsteuer für 2020 (lt. anerkannter Prüfung der Österreichischen Gesundheitskasse). Der Dienstgeberabgabenrückstand resultiere aus der nicht vollständig bezahlten Jahreserklärung 2019.
Der Rückstand setze sich laut Abgabenkonto wie folgt zusammen: Kommunalsteuer 1-12/2019 EUR 35.541,70; Säumniszuschlag EUR 710,83; Kommunalsteuer 1-12/2020 EUR 3.237,08; Verspätungszuschlag EUR 323,71; sowie Dienstgeberabgabe 01-12/2019 EUR 3.954,00; Säumniszuschlag EUR 79,08. Insgesamt sohin EUR 43.846,40.
Der gegenständliche Haftungsbescheid begründe die Gesamtschuldnerschaft der nunmehrigen Haftungspflichtigen. Die Zahlungsplantagsatzung im Schuldenregulierungsverfahren der Haftungspflichtigen, in der eine Quote von 9% festgelegt worden sei, habe am stattgefunden. Da zu diesem Zeitpunkt die gegenständliche Forderung noch nicht bestanden habe, könne sie auch nicht zur Zahlungsplantagsatzung angemeldet werden, sodass sie weder unmittelbar vom Zahlungsplan noch von der Bestimmung des § 197 KO erfasst sei, da sich diese nicht auf nachträglich entstandene Forderungen beziehe.
Aufgrund der Verwaltungsgerichtshof-Entscheidung Zl. 95/15/0173 vom sei der Haftungsbetrag auf die Zahlungsplanquote von 9%, dies seien EUR 3.946,18, einzuschränken gewesen.
Verfahrenshilfeantrag
Mit Eingabe vom brachte Rechtsanwalt Mag. Dr. ***Rechtsanwalt*** namens der Antragstellerin beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf Verfahrenshilfe ein. Die Antragstellerin bat um Bestellung von Rechtsanwalt Mag. Dr. ***Rechtsanwalt*** zum Verfahrenshelfer, da er mit dem Sachverhalt aufgrund der pro bono-Vertretung im Schuldenregulierungsverfahren vertraut sei.
Die Rechtslage des angeführten Bescheides erweise sich als rechtlich komplex und die Bekämpfung des Bescheides sei einem juristischen Laien nicht zumutbar, zumal Bestimmungen der Wiener Abgabenordnung, der Bundesabgabenordnung und der Insolvenzordnung zu beachten und die Wirkung des Schuldenregulierungsverfahrens zu berücksichtigen seien. Dies erfordere höhere juristische Kenntnis, über die die Antragstellerin nicht verfüge. Ein Vermögensbekenntnis samt Nachweis ist diesem Schreiben angeschlossen.
Weiters wird ausgeführt, dass der Antrag (Zustellung ) rechtzeitig und aufgrund der prekären Vermögensverhältnisse auch gerechtfertigt sei. Der Tilgungsplan ende erst in einem Jahr. Der Sachverhalt wird näher dargelegt. Eine Erklärung des Rechtsanwaltes wird beigelegt, dass dieser seine Bereitschaft erkläre, als Verfahrenshelfer für die Antragstellerin im einzuleitenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu fungieren.
Gemäß dem Vermögensbekenntnis bezieht die Antragstellerin Notstandhilfe in Höhe von tgl. EUR 27,84, geht einer geringfügigen Beschäftigung nach (monatlich EUR 435,08) und verfügt über einen Bankkonto-Stand in Höhe von EUR 300,19. Sonst verfüge die Antragstellerin über keinerlei Vermögen. Gemäß Gerichtsbeschluss vom hat die Antragstellerin bis Quotenzahlungen aus dem Schuldenregulierungsverfahren an ihre Gläubiger zu zahlen.
Vorlage
Der Verfahrenshilfeantrag wurde dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom gemäß § 292 Abs. 9 BAO vorgelegt.
Rechtslage:
Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden.
Gemäß § 292 Abs. 8 BAO hat der Antrag zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.
Gemäß § 292 Abs. 10 BAO hat das Verwaltungsgericht über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.
Gemäß § 292 Abs. 11 BAO hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.
Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist gemäß § 292 Abs. 12 BAO mit dem Zeitpunkt, in dem
1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei
zugestellt wurde, von neuem zu laufen.
Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art
Nach § 292 Abs 1 BAO setzt die Bewilligung von Verfahrenshilfe jedenfalls voraus, dass die im jeweiligen Beschwerdeverfahren strittigen Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art geht auf § 282 Abs. 1 idF vor dem FVwGG 2012 zurück und soll nach den Gesetzesmaterialien sicherstellen, dass Verfahrenshilfe nur für überdurchschnittlich schwierige, durch ständige Judikatur noch nicht geklärte Rechtsfragen gewährt wird (ErlRV 1352 BlgNR 25. GP, 18).
Nach , ist die Bestimmung verfassungskonform wie folgt auszulegen:
"Die Wendung "dass zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen" erfordert und erlaubt eine Prüfung, ob im konkreten Einzelfall für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten bestehen. Dabei sind alle Umstände des Falles wie der Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Rechtsschutzsuchenden, die Bedeutung des Rechtsstreites für diesen, die Komplexität des geltenden Rechtes und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeiten des Rechtsschutzsuchenden, sein Anliegen wirksam zu verteidigen, abzuwägen.
Damit schließt § 292 Abs: 1 BAO die Gewährung von Verfahrenshilfe im Einzelfall nicht schon deshalb aus, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt. In verfassungskonformer Auslegung können zum einen auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden; und zum anderen sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten."
Die Abgabenbehörde habe einerseits laut Antragstellerin/ihres Rechtsanwaltes die Bestimmung des § 197 Abs. 1 IO in der Fassung BGBl. I 2021/147 nicht berücksichtigt, wonach ein Anspruch eines Gläubigers, der seine Forderung im Schuldenregulierungsverfahren nicht angemeldet hätte und daher im Zahlungsplan nicht berücksichtigt werden konnte, schon dem Grunde nach ausscheide, wenn der Gläubiger von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis hatte. Das Kennenmüssen sei dieser Kenntnis gleichzuhalten.
Andererseits hat die Antragstellerin in einer gegen den Haftungsbescheid einzubringenden Beschwerde von sich aus darzulegen, dass sie an der Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten kein Verschulden trifft, sie keine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt und den Abgabengläubiger gegenüber den anderen Gläubigern nicht benachteiligt hat. Diesbezüglich bedarf es eines Nachweises, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (vgl. die auch in der Revision zitierten hg. Erkenntnisse vom , 2009/15/0127, und vom , 2009/16/0108). Hier bringt die Antragstellerin vor, dass sie beweisen könne, nie in die Lage gekommen zu sein, über finanzielle Mittel der ***GmbH in Liqu.*** zu disponieren. Der von der Antragstellerin im Haftungsverfahren zu erbringende Nachweis, keine abgabenrechtliche Pflichten verletzt zu haben, weist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung des Gleichbehandlungsnachweises und durch Hinzutreten insolvenzrechtlicher Bestimmungen. Für die effektive Wahrnehmung der Rechte der Antragstellerin ist es daher erforderlich, dass ihr ein berufsmäßiger Parteienvertreter zur Seite steht. Die Antragstellerin wäre ohne Beistand durch einen Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder voraussichtlich nicht in der Lage, vor der Abgabenbehörde oder vor dem Bundesfinanzgericht ihren Standpunkt darzulegen und sich in zweckentsprechender Weise zu vertreten.
Es liegen daher besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art iSd § 292 Abs. 1 BAO vor.
Weder offenbar aussichtslos noch mutwillig
Eine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom kann aufgrund der vorgebrachten Beschwerdegründe daher weder als offenbar aussichtslos noch als mutwillig iSd § 292 Abs. 5 BAO bezeichnet werden.
Es liegt daher kein Fall einer Versagung der Verfahrenshilfe nach § 292 Abs. 1 Z 2 BAO vor.
Antrag im Zusammenhang mit der Aktenlage
Der Bescheid, der angefochten wird (§ 292 Abs. 7 BAO), wurde nach der Aktenlage wirksam erlassen.
Der gegenständliche Antrag wurde gemäß § 292 Abs. 6 BAO beim Magistrat der Stadt Wien, Rechnungs- und Abgabenwesen, Referat Landes- und Gemeindeabgaben eingebracht.
Der Antrag enthält sowohl die Bescheidbezeichnung (§ 292 Abs. 8 Z 1 BAO) als auch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides stützt (§ 292 Abs. 8 Z 2 BAO).
Die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt (§ 292 Abs. 8 Z 3 BAO), wurde von der Antragstellerin getroffen.
Der Antrag enthält eine Darstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO).
Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts
Als notwendiger Unterhalt iSd § 292 Abs. 1 Z 1 BAO ist ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittspensionseinkommen eines unselbstständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum liegt und unter Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. ; , Ra 2019/13/0107).
Gemäß dem Vermögensbekenntnis bezieht die Antragstellerin Notstandhilfe in Höhe von tgl. EUR 27,84 (EUR 863,04 monatlich), verfügt neben einer geringfügigen Beschäftigung von monatlich EUR 435,08 und einem Bankkonto in Höhe von EUR 300,19 über keinerlei Vermögen. Dies wären insgesamt monatlich ca. EUR 1.289,12. Gemäß Gerichtsbeschluss vom hat die Antragstellerin aus dem Schuldenregulierungsverfahren bis Quotenzahlungen an die Gläubiger zu zahlen. Laut Rechtsanwalt Mag. Dr. ***Rechtsanwalt*** beträgt die monatliche Quote EUR 355,12. Dies bedeutet, dass der Antragstellerin monatlich EUR 1.289,12 netto zur Verfügung stehen, wovon EUR 355,12 an Gläubiger zu zahlen sind (verbleiben EUR 934,00). Das statistische Durchschnittseinkommen einer unselbstständig Erwerbstätigen im Jahr 2022 lag bei etwa EUR 1.951,00 (Statistik Austria, Einkommen und soziale Lage; Auswertung erstellt am ).
Es bedarf keinen weiteren Ausführungen, dass beim durchschnittlichen Monatsbezug in Höhe von EUR 934,00 der Antragstellerin die Bezahlung eines berufsmäßigen Parteienvertreters den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würde. Nach der Aktenlage bestehen auch keine Hinweise auf ein etwaig vorhandenes größeres Vermögen. Eine Verbesserung der Einkommens- und Vermögenslage hat gemäß § 292 Abs. 13 BAO den Widerruf der zunächst gewährten Verfahrenshilfe zur Folge ().
Die Voraussetzung zur Verfahrenshilfegewährung nach § 292 Abs. 1 Z 1 BAO ist daher gegeben.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Einem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht stattgebende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind von der antragstellenden Partei beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde und beim Verwaltungsgerichtshof mit (ordentlicher oder außerordentlicher) Revision anfechtbar (vgl. ErläutRV 1352 BlgNR 25. GP; Unger, Verfahrenshilfe (Stand , Lexis Briefings). Eine Amtsrevision im Falle einer bewilligten Verfahrenshilfe kommt jedoch mangels Parteistellung der Abgabenbehörde im diesbezüglichen Verfahren nicht in Betracht.
Belehrung und Hinweise
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren von 240,00 Euro ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. ; ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 6a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 § 6a WDGAG, Wr. Dienstgeberabgabegesetz, LGBl. Nr. 17/1970 § 292 Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 8 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 8 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 8 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 8 Z 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 13 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:VH.7400006.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at