Einstellung Beschwerdeverfahren bei amtswegig gelöschter GmbH
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid/die Bescheide des ***MA*** vom beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom erfolgte die Abweisung des Antrags auf Aufschiebung der Vollstreckung gem § 18 AbgEO.
Mit Schreiben vom wurde gegen diesen Bescheid vom Masseverwalter Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss vom wurde das Beschwerdeverfahren vom Bundesfinanzgericht (RV/7400077/2015) eingestellt, weil von der belangten Behörde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Am tt. Juli 2023 wurde der Konkurs über das Vermögen der ***1*** nach der Schlussverteilung aufgehoben (Aktenzeichen ***)
Mit Beschluss des Landesgericht Leoben vom tt.10.2023 wurde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.
Da die Beschwerde einen Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung gem § 18 AbgEO betrifft, kann die Beschwerde zu keinem Aktivvermögen (zB Steuergutschrift) führen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den Auszügen aus der Insolvenzdatei und dem Firmenbuch, sowie dem vorgelegten Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Zu Spruchpunkt I. (Einstellung)
Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch hat bloß deklarativen Charakter. Eine GmbH besteht auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch fort, solange ein Vermögen vorhanden ist und Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldnern bestehen. Die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft besteht solange fort, als noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind (vgl. ).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Ro 2014/13/0035, ausgeführt hat, ist ein solcher Abwicklungsbedarf nicht gegeben, wenn die Abgabenfestsetzung zu keinem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann.
Das Vorliegen eines Abwicklungsbedarfs und damit die Parteifähigkeit der gelöschten GmbH ist folglich zu verneinen, wenn das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht weder direkt noch indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten GmbH betrifft.
Wie im Sachverhalt festgestellt wurde, betrifft das Beschwerdeverfahren kein abwickelbares Aktivvermögen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist bei der Lösung der streitgegenständlichen Rechtsfrage der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 18 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400048.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at