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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.02.2024, RV/2100570/2023

EInbau einer barrierefreien Dusche keine außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. (FH) Gudrun Breznik, Kapellenweg 3, 8750 Judenburg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (auch Bf. genannt) beantragte in seiner am eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen bei eigener Behinderung (50%) iHv 5.911,97 € zu berücksichtigen.

Mit Vorhalt vom selben Tag ersuchte die Abgabenbehörde um ergänzende Vorlage der genauen Kostenaufstellung inklusive Belege der beantragten Aufwendungen unter Abzug erhaltener Ersätze.

Mit Schreiben vom übermittelte der Bf. die gewünschte Kostenaufstellung, derzufolge sich die geltend gemachten Beträge aus Kosten für Arzneimittel (245,41 €), Kilometergeld f Arztfahrten (292,74 €), Arztkosten (386,82 €), Kosten Brille (387,00 €) sowie Kosten eines behindertengerechten Badumbaus (Anzahlung) iHv 4.600,00 € zusammensetzten.

Mit Bescheid vom anerkannte die Abgabenbehörde einen Betrag von gesamt 924,97 € als zusätzliche Kosten (KZ 476), versagte aber die Anerkennung der geltend gemachten Kosten des Badezimmerumbaus mit der Begründung, dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgeht, inwiefern es sich um einen behindertengerechten Umbau handelt.

Die Aufwendungen für die ebenfalls beantragte Brille wurden als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt anerkannt.

Der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerdevom wurden die Gesamtrechnung für ein MWS Duschboard, ein Wandpaneel, eine Duschkabine, Sanitär-produkte sowie Montage in Gesamthöhe von 9.200 €, der Zahlungsnachweis über 4.600 € sowie ein Schreiben des Sozialministeriumsservice betreffend Förderung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung beigelegt. Weitere Ausführungen seitens des Bf. wurden dazu nicht gemacht.

In einem weiteren Vorhalt der Abgabenbehörde vom wurde der Bf. ersucht darzulegen, inwieweit der Badumbau der bereits seit Jahren bestehenden Behinderung geschuldet ist bzw. inwieweit der Umbau behinderungsbedingte Elemente aufweist, da nicht erkennbar sei, dass es sich bei den Baumaßnahmen um eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG handelt.

Dazu teilte der Bf. mit, dass aufgrund der Verschlechterung seiner Wirbelsäule der Badumbau notwendig war, da die Benutzung der Badewanne alleine nicht mehr möglich sei. Durch die Dusche könne er wieder alleine seine Ganzkörperpflege durchführen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde angeführt:

"Unter Aufwendungen für Hilfsmittel im Sinne von § 4 der VO zu § 35 EStG sind nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, B 785/02, generell auch behinderungsbedingte Ein- und Umbauten in Gebäuden zu verstehen. Darunter fallen It. Verfassungsgerichtshof u.a. sanitäre Einrichtungsgegenstände, die auch oder ausschließlich für Behinderte konzipiert und bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie mit dem Gebäude fest verbunden werden oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 EStG nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Demgegenüber stellen Ausgaben, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen, keine außergewöhnliche Belastung dar. Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern stellen daher keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird (sog. Gegenwerttheorie, VwGFI , 92/14/0172 und , 96/15/0152, zuletzt Ra 2021/13/0157)). Die zuvor angeführte Gegenwerttheorie kommt nicht zum Tragen, wenn durch Aufwendungen kein am Verkehrswert zu messender Gegenwert geschaffen wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Wirtschaftsgüter angeschafft werden, die infolge Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle Personen (zB deren Prothesen, Seh- und Hörhilfen) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit (zB Rollstühle) keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben (VwGFI , 92/14/0172). Ebenso kann von der Schaffung eines Gegenwerts (Vermögensumschichtung) nicht gesprochen werden, wenn realistischer Weise davon ausgegangen werden kann, dass behinderungsbedingte Aufwendungen für die Einrichtung oder für die Ausgestaltung eines Gebäudes (einer Wohnung) bei einer unterstellten Verwertung dieses Gebäudes (dieser Wohnung) nicht abgegolten werden und somit verlorener Aufwand vorliegt (Jakom/Peyerl, a.a.O § 35, Rz 25 u. § 34, Rz 90).

Aus den im Zuge der Beschwerde vorgelegten Belegen ist für die Abgabenbehörde nicht ersichtlich, dass behinderungsbedingte Elemente eingebaut wurden. An der Zuordnung als behinderungsbedingter Aufwand ändert grundsätzlich auch nicht die Förderung des Sozialministeriumservice, da laut Förderrichtlinien nicht von behinderungsbedingten Elementen, welche eingebaut werden müssen, die Rede ist, sondern nur allgemein von Umbaumaßnahmen.

Der Umbau mag den körperlichen Einschränkungen entgegenkommen und das tägliche Leben erleichtern, jedoch ändert dies nichts an der Tatsache, dass es sich laut Aktenlage um ein den heutigen Standards und der Modernität entsprechendes Bad handelt. Es ist heutzutage durchaus üblich, eine barrierefreie Dusche ohne Einstieg einzubauen bzw. eine Badewanne gegen eine Dusche auszutauschen - egal, ob eine körperliche Beeinträchtigung vorliegt oder nicht."

Mit Schreiben vom beantragte der Bf. seine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen und führte aus:

"Es wird ersucht die außergewöhnliche Belastung ohne Anrechnung eines Selbtsbehalts anzuerkennen. ***Bf1*** ist zu 70% behindert.
Auch öffentliche Verkehrsmittel sind für ihn nicht zumutbar. Seine Mobilität ist eingeschränkt und die Benützung der Badewanne nicht mehr möglich. Die funktionierende Badewanne wurde herausgestemmt und durch eine behindertengerechte Dusche ersetzt.
Die Kausalität der Behinderung für den Umbau liegt eindeutig vor, warum hätte er sonst die Badewanne herausgestemmt. Der Umbau stellt nur einen eingeschränkten Verkehrswert dar, dh ein nicht mobilitätseingeschränkter Käufer wäre wohl kaum bereit für den Badumbau einen angemessenen Aufpreis zu bezahlen, da er ja auch die Badewanne benutzen könnte.
Im gegenständlichen Fall liegt ein evidenter Zusammenhang des Badezimmerumbaus mit der Behinderung des Bw eindeutig vor und daher wird ersucht dem Ansuchen stattzugeben. Die Rechnung über den Umbau und die durchgeführten Arbeiten liegt dem Finanzamt bereits vor."

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Bundesfinanzgericht den Bf. um Auskunft, aufgrund welcher Einschränkung der Behinderungsgrad von 50% zuerkannt worden war, um Vorlage des Kostenvoranschlages, des Auftrags zum Badezimmerumbau sowie aussagekräftiger Fotos der behindertenbedingten bzw. gerechten Ausführung der neuen sanitären Einrichtung; weiters um Bekanntgabe der genauen Höhe des Zuschusses des Sozialministeriumsservice, ob dieser bei den geltend gemachten Kosten bereits in Abzug gebracht wurde sowie welche konkreten Hilfsmittel bzw. Gegenstände aufgrund der Behinderung bei dem Umbau eingebaut wurden.

Schlussendlich wurde nach dem Alter des vor dem Umbau bestehenden Badezimmer (Badewanne, Armatur etc.) gefragt.
In Bezug auf die geltend gemachten Wahlarztkosten wurde um Auskunft darüber ersucht, ob und wenn ja in welcher Höhe Kostenersätze der BVAEB für diese Arztbesuche geleistet wurden und ob diese bei der Geltendmachung der Kosten in Ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt wurden.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom teilte der Bf. mit, dass die Zuerkennung des Behinderungsgrades aufgrund seiner Lendenwirbelsäule L4 bis Sl (siehe ua Arztbrief von Dr. A) erfolgt ist. Beigelegt wurden die geforderten Unterlagen sowie Fotos des neuen Badezimmers. Als behinderungsbedingte Ausführung des Einbaus wurden vom Bf. die bodenebene rutschhemmende Oberfläche für barrierefreien Zugang, eine stabile Duschhalterung und ein Duschhocker angegeben.
Den Zuschuss des Sozialministeriumservice iHv 1.800 € hatte der Bf. bei den geltend gemachten Kosten noch nicht abgezogen, ebensowenig den von der BVAEB geleisteten Kostenersatz für die Wahlarztkosten iHv 35,50 €.

Schließlich wurde bekanntgegeben, dass nach dem Kauf des alten Hauses, Bj 1964, im Jahre 2014 eine neue Badewanne und neue Armaturen installiert worden waren.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Strittig ist, ob die geltend gemachten Kosten eines Badezimmerumbaus als außergewöhnliche Belastung aufgrund Behinderung anzuerkennen sind.

Der Bf, geboren 1959, wurde lt. Bescheid des Sozialministeriumservice ab dem Jahr 2007 mit einem 50% igen Grad der Behinderung eingestuft.

Im strittigen Jahr wurden vom Bf. Kosten eines Badezimmerumbaus (Anzahlung) iHv 4.600 € als außergewöhnliche Belastung aufgrund Behinderung (ohne Selbstbehalt) geltend gemacht. Bei diesem Umbau erfolgte der Austausch der Badewanne gegen eine ebenerdige Dusche sowie der Einbau neuer Armaturen. Auf den übermittelten Fotografien ist eine dem jetzigen Standard entsprechende Dusche mit ebenerdigem Einstieg und Wandverglasung mit Schiebetüre zu erkennen. Spezifische - der Behinderung des Bf. geschuldete - Hilfsmittel wurden lt. vorgelegter Rechnung nicht eingebaut bzw. geltend gemacht.

Medikamentenkosten von 705,91 € (lt. Bestätigung der Apotheke) wurden vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anerkannt, die Kosten für Arztbesuche von 386,82 € (lt. vorgelegten Unterlagen) wurden vom Finanzamt ebenfalls anerkannt.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt, dem Veranlagungs-akt und dem durchgeführten Vorhalteverfahren.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

§ 34 EStG 1988 lautet auszugsweise:
"(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten, noch Sonderausgaben sein.
(2)Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
[...]

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
[...]
-
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind."
[...]

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 430/2010, lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1. (1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen
- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
[...]
so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

(2) Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.

(3) Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.
[...]

§ 4. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen."

Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 sind grundsätzlich nur vermögensmindernde Ausgaben, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind.

Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind daher in der Regel von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, weil in diesem Fall zumeist ein entsprechender Gegenwert erlangt wird, also eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt (vgl. z.B. ; und , 2011/15/0145, mwN).

Die zuvor angeführte Gegenwerttheorie kommt nicht zum Tragen, wenn durch Aufwendungen kein am Verkehrswert zu messender Gegenwert geschaffen wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Wirtschaftsgüter angeschafft werden, die infolge Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle Personen (zB deren Prothesen, Seh- und Hörhilfen) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit (zB Rollstühle, spezielle Elektromobile) keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben (; ; , Ra 2017/15/0006, mwN)). Ebenso kann von der Schaffung eines Gegenwerts (Vermögensumschichtung) nicht gesprochen werden, wenn realistischer Weise davon ausgegangen werden kann, dass behinderungsbedingte Aufwendungen für die Einrichtung oder für die Ausgestaltung eines Gebäudes (einer Wohnung) bei einer unterstellten Verwertung dieses Gebäudes (dieser Wohnung) nicht abgegolten werden und somit verlorener Aufwand vorliegt (Jakom/Peyerl, a.a.O § 35, Rz 25 u. § 34, Rz 90).

Unter nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel im Sinne des § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen fallen etwa auch behinderungsbedingte Ein- und Umbauten (vgl. dazu auch , sowie ; und , 2008/15/0292). Darunter fallen lt. Verfassungsgerichtshof u.a. sanitäre Einrichtungsgegenstände, die auch oder ausschließlich für Behinderte konzipiert und bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie mit dem Gebäude fest verbunden werden oder nicht.

Aufwendungen können nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, als sie vom Steuerpflichtigen endgültig aus eigenem getragen werden müssen. Sie sind dann im Jahr ihrer Zahlung abzugsfähig (vgl. ).

Beträge, die der Steuerpflichtige zunächst verausgabt, die ihm aber später ersetzt werden, gelten nicht als Aufwendungen im Sinn des § 34 EStG 1988 (vgl. , mwN).

Es ist Sache des Steuerpflichtigen, das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen von außergewöhnlichen Belastungen darzutun (vgl etwa ).

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass eine Behinderung des Beschwerdeführers vorliegt und damit § 35 EStG 1988 und die dazu ergangene Verordnung anwendbar ist.

Allerdings bestand die seitens des Bf. ins Treffen geführte 70%ige Behinderung samt Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erst ab 2023, wurde sie doch erst mit Gutachten des Sozialministeriumservice im Jahr 2023 (Untersuchung am ) attestiert. Für das Jahr 2021 bestand beim Bf. - wie bereits seit dem Jahr 2007 - eine 50%ige Behinderung ohne weitere attestierte Zusatzeinschränkungen.

Zu klären ist, ob die geltend gemachten Umbaukosten für das Bad im Zusammenhang mit der Behinderung des Beschwerdeführers nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel iSd § 4 der VO zu § 35 EStG einzustufen sind und durch sie kein Mehrwert für den Bf. geschaffen wurde.

Die Abgabenbehörde verwehrt den Abzug der Kosten für die Badezimmersanierung als Kosten der Behinderung des Beschwerdeführers, weil es im geltend gemachten Umbauaufwand keine Maßnahme von spezifisch behindertengerechtem Charakter mit eingeschränktem Verkehrswert sieht. Ausgehend von einer allgemeinen Nutzbarkeit des neuen Badezimmers beurteilt die Abgabenbehörde die strittigen Kosten als solche für Maßnahmen einer bloßen Vermögensumschichtung.

Aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes unterliegt die Abgabenbehörde in ihrer Beurteilung des Falles nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen keinem Fehler.

Nach den vorgelegten Unterlagen wurde der Badumbau entsprechend den Anforderungen eines modernen Badezimmers mit einer Standardausstattung durchgeführt.

Wenn darauf verwiesen wird, dass sich in den letzten Jahren der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stets verschlechtert habe und ihm dadurch das Einsteigen in eine Badewanne nicht mehr möglich war, weshalb der Einbau der Dusche notwendig gewesen sei, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass es sich bei einer bodenebenen Dusche um keine behindertenspezifische Ausstattung handelt, sondern vielmehr um eine moderne Badezimmereinrichtung. Insofern kann dem Argument, dass ausschließlich die Behinderung Grund des Badezimmerumbaus gewesen ist, nichts weiter abgewonnen werden, da wie bereits ausgeführt eine ebenerdige Dusche mittlerweile Teil einer modernen Nasszellengestaltung geworden ist und kein Spezifikum einer behindertengerechten Badezimmerausführung.

Eine besondere Ausstattung, die speziell auf altersbedingte Erschwernisse oder auf die Bedürfnisse von in der Mobilität eingeschränkten Personen Bedacht nimmt, ist den Photos des neuen Badezimmers überdies auch nicht zu entnehmen.

Lediglich ein Duschhocker ist auf den vorgelegten Fotos zu erkennen, wobei Kosten für die Anschaffung dieses Hilfsmittel vom Bf. gar nicht geltend gemacht wurden.

Es wird vom Bundesfinanzgericht nicht in Zweifel gezogen, dass der Komfort einer bodenebenen Dusche eine selbständige Nutzung durch den Bf. länger ermöglicht. Doch trifft dies ohne Zweifel für ältere Personen ganz generell zu, unabhängig von einer eingeschränkten Mobilität wie sie der Beschwerdeführer als Grund für die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen vorbringt. Insofern handelt es sich demnach nicht um eine auf den speziellen Bedarf einer behinderten Person eingeschränkte Nutzbarkeit der zu beurteilenden Maßnahme, wie etwa bei den in § 4 der VO zu § 35 EStG genannten Beispielen für Hilfsmitteln (Rollstühle, Prothesen, Seh- und Hörhilfen).

Auch von einem verlorenen Aufwand infolge eingeschränkter Nutzbarkeit durch gehbehinderte Personen kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Davon abgesehen entsprechen niveaugleiche Duschen dem aktuellen Zeitgeist und werden von Personen jeglichen Alters und Gesundheitszustandes bevorzugt.

Im Ergebnis konnte vom Bf. im Verfahren nicht dargetan werden, dass die durchgeführten Maßnahmen derart behindertenspezifisch waren, dass sie bei einer unterstellten Verwertung dieser Wohnung nicht abgegolten würden.

Damit fehlt es aber sowohl an einem erwiesenen Zuordnungskriterium zum Bereich des § 35 EStG (Kosten der Behinderung) als auch - mangels endgültigen Wertverzehrs - an einem grundlegenden Merkmal für den Abzug von Kosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 34 EStG.

Der Höhe nach wären die beantragten Badezimmersanierungskosten um die Förderung des Sozialministeriumsservice zu kürzen gewesen, wenn es dem Grunde nach - was aber im Beschwerdefall nicht vorliegt - zu einer Anerkennung der Badezimmersanierungskosten als außergewöhnliche Belastungen gekommen wäre.

Da nur tatsächlich und endgültig vom Bf. getragene Kosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, der Bf. aber Kostenrückerstattungen für die Wahlarztbesuche erhalten hat, waren diese geltend gemachten Kosten (386,82 €) um die geleisteten Ersätze der Sozialversicherung zu kürzen, sodass sich die anzuerkennenden Wahlarztkosten auf 351,32 € reduzierten.

Aus den vorstehenden Gründen war der Bescheid abzuändern.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Streitfrage im gegenständlichen Verfahren ausschließlich auf Sachverhaltsebene zu beurteilen war, war die Revision nicht zuzulassen

Graz, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100570.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at