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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.01.2024, RV/7500019/2024

Parkometerabgabe; Teilrechtskraft, weil die Verwaltungsübertretung unstrittig ist; Vorbringen des Beschuldigten, dass er hinter der Windschutzscheibe seines Fahrzeuges kein Organstrafmandat vorgefunden und daher die Geldstrafe nicht entrichten habe können

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2023, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, zugelassen auf die Fa. ZL, wurde vom Parkraumüberwachungsorgan KO der Landespolizeidirektion Wien am um 17:28 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Stumpergasse 24, beanstandet, da ein gültiger Parkschein fehlte.

Die mit Organstrafmandat Nr. 1234 verhängte Geldstrafe von € 36,00 wurde binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtet und die Organstrafverfügung entsprechend den Bestimmungen des § 50 Abs.6 VStG gegenstandslos.

Mit Anonymverfügung vom wurde der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 48,00 vorgeschrieben, welche binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist (§ 49 Abs. 6 VStG) nicht entrichtet wurde.

Nach durchgeführter Lenkererhebung wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom angelastet, dass er das gegenständliche Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Stumpergasse 24, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 17:28 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der Bf. brachte in seinem Einspruch vom vor, dass er am gegenständlichen Fahrzeug kein Organstrafmandat vorgefunden habe. Er erachte daher die Erhöhung des Bußgelds auf € 45,00 (richtig: € 48,00) nicht als angemessen und bitte um Senkung der Strafhöhe auf die herkömmlichen € 35,00 (richtig: € 36,00), welche "das Organ direkt am Fahrzeug ausgestellt" habe.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens zunächst fest, dass die Abstellung des gegenständlichen Fahrzeuges und die Lenkereigenschaft des Bf. unbestritten geblieben seien. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie aus der Anzeige sowie der Tatanlastung der Strafverfügung ersichtlich sei.

Zum Einwand des Bf., dass er keine Organstrafverfügung am Fahrzeug vorgefunden zu haben, werde bemerkt, dass kein Rechtsanspruch darauf bestehe, dass Verwaltungsübertretungen nur mittels Organstrafverfügungen geahndet werden und daher hinsichtlich der angelasteten Verwaltungsübertretung rechtlich relevant alleine die in der gegenständlichen Sache an den Bf. ergangene Strafverfügung sei, welche eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG darstelle.

Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens sei dem Bf. nicht gelungen, weshalb der ihm angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei.

Der Bf. sei der Verpflichtung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten müsse, nicht nachgekommen. Die Verschuldensfrage sei zu bejahen. Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, sei die Behörde in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr eine gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt sei.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstraf-gesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vom vor, dass es im Erkenntnis grundsätzlich darum gehe, dass er die Straftat begangen habe, aber nicht um seinen eigentlichen Einspruch der Strafe. Er wolle daher nochmals klarstellen, dass ein Organmandat, welche von einem Beamten vor Ort ausgestellt werde, mit € 35,00 geahndet werde. Wie schon erwähnt, sei eben dieses Organmandat nicht physisch an seinem Fahrzeug unter einem Scheibenwischer oder sonst wo befestigt gewesen. Erst durch die von der Behörde postalisch gesendete Anonymverfügung habe er von seiner Tat erfahren. Grundsätzlich wolle er anmerken, dass er seine Parkscheine (Handyparken) über seine Firma buche und somit keinen Grund habe, keinen Parkschein auszufüllen - vermutlich sei der Parkschein ein paar Minuten zuvor abgelaufen. Fakt sei, dass er aufgrund der Tatsache, dass die Organverfügung nicht am Fahrzeug befestigt gewesen sei und er daher diese nicht bezahlen habe können, nichts davon gewusst habe, mit € 10,00 Erhöhung bestrafe werde. Daher wolle er klarstellen, dass er bereit sei, das nicht erhaltene Organmandat in der Höhe von € 35,00 zu bezahlen, nicht aber die ungerechtfertigte Erhöhung in der Anonymverfügung. Er gehe davon aus, dass er als Bürger zumindest das Recht habe, die ihm zustehende Bestrafung (in dem Falle das Organmandat) mit Sicherheit zugestellt zu bekommen. (In einem zweiten Versuch auf postalischen Wege), bevor man ihn mit einer Erhöhung bestraft.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Stumpergasse 24, unstrittig ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 17:28 Uhr gültigen Parkschein abgestellt.

Er hat somit die objektive Tatseite der ihm von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Zur Strafbarkeit genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB).

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm zur Beanstandungszeit ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Somit waren auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Im vorliegenden Fall bekämpft der Bf. nur den Ausspruch über die Strafe.

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist daher nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit und der Schuldfrage ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten (vgl. ; ).

Kein Organstrafmandat vorgefunden

Zum Vorbringen des Bf., dass er auf der Windschutzscheibe des gegenständlichen Fahrzeuges kein Organstrafmandat vorgefunden habe, weshalb er die Geldstrafe nicht habe entrichten können und er es als unangemessen erachte, dass mit Anonymverfügung das "Bußgeld auf 45 €" erhöht worden sei, wird zunächst festgehalten, dass sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt, dass das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung KO im Zuge der am um 17:28 Uhr erfolgten Beanstandung ein Organstrafmandat mit der Nr. 1234 über eine zu zahlende Geldstrafe von € 36,00 ausgestellt hat.

Es ist daher davon auszugehen, dass das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung in Erfüllung dieser gesetzlichen Vorschrift das Organstrafmandat ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebracht (und somit am Tatort hinterlassen) hat.

Aber selbst wenn das Organstrafmandat von irgendjemand "zum Spaß" entfernt worden wäre, ginge dies zu Lasten des Bf. (vgl. zB Erkenntnis des ).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein subjektives Recht auf Erlassung einer Organstrafverfügung oder einer Anonymverfügung (vgl. zB , ; ).

Höheres "Bußgeld" mit Erlassung der Anonymverfügung

Der Bf. erachtet es als unangemessen, weil mit Anonymverfügung das "Bußgeld" erhöht wurde.

Hierzu wird Folgendes festgestellt:

Organstrafverfügung und Anonymverfügung ergehen im abgekürzten Verwaltungsstrafverfahren. Dieses ist in den §§ 47 bis 50 VStG geregelt und ermöglich den Behörden bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen, wie zB Parkvergehen, ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (keine Täterausforschung) eine zweckmäßige, einfache, rasche und kostensparende Erledigung standardisierter Straffälle mit im Vorhinein festgesetzten Geldstrafen.

§ 50 Abs 1 VStG ermächtigt das oberste Organ die einzelnen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen durch Verordnung zu bestimmen, für die durch Organstrafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs 1 VStG im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis € 90,00 eingehoben werden kann. Seit Inkrafttreten der VStG-Nov BGBl I 2018/57 hat die Festlegung des Deliktskatalogs- ebenso wie bei Anonymverfügungen - durch Verordnung durch das oberste Organ zu erfolgen.

Darüber hinaus kann die Behörde das Organ der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrags geeigneten Beleg zu übergeben oder wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, diesen am Tatort zu hinterlassen (Abs 2); letzteres ermöglicht zB die Ahndung von Parkdelikten mittels Organstrafmandat (vgl. Weilguni, Manz, VStG § 50, https://rdb.manz.at/document/1154_2_vstg_p0050 ).

Im Fall, dass das Kontrollorgan eine Organstrafverfügung ausstellt und binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist keine, keine fristgerechte oder keine ordnungsgemäße Einzahlung der vorgeschriebenen Geldstrafe erfolgt, wird die Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos und die Verwaltungsstrafbehörde hat die Möglichkeit, mit Anonymverfügung (§ 49a VStG) eine höhere Geldstrafe vorzuschreiben (Anm.: Bei der hier vorliegenden Verwaltungsübertretung - kein gültiger Parkschein - beträgt die mit Organstrafverfügung vorgeschriebene Geldstrafe dzt. € 36,00 und bei Erlassung einer Anonymverfügung dzt. € 48,00).

Wurde die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe zwischenzeitig (jedoch verspätet) einbezahlt und von der Behörde bereits eine Anonymverfügung erlassen, ist der Differenzbetrag zwischen der mit Organstrafverfügung und mit Anonymverfügung verhängten Geldstrafe, ansonsten der Gesamtbetrag der mit Anonymverfügung verhängten Geldstrafe, zu entrichten (Zahlungsfrist: vier Wochen).

Erfolgt binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist keine, keine fristgerechte oder keine ordnungsgemäße Einzahlung der mit Anonymverfügung verhängten Geldstrafe, wird die Anonymverfügung gemäß § 49a Abs. 6 VStG gegenstandslos und die Behörde kann eine Strafverfügung erlassen oder das ordentliche Verfahren einleiten.

Mit der Strafverfügung wird, wenn zur Beanstandungszeit kein gültiger Parkschein vorliegt und der Beschuldigte in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 unbescholten ist, derzeit eine Geldstrafe von € 60,00 vorgeschrieben.

Diese Vorgehensweise ist rechtskonform, da die Behörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in keiner Weise daran gebunden ist, im Verwaltungsstrafverfahren eine gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt ist (vgl. zB , , ).

Bei Erhebung eines fristgerechten Einspruches des Beschuldigten hat die Behörde mit Straferkenntnis zu entscheiden und ist im Fall der Abweisung zusätzlich zur verhängten Geldstrafe gemäß § 64 VStG ein Betrag von 10% (= Mindestbeitrag € 10,00) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorzuschreiben.

Im Fall, dass der Beschuldigte - wie hier - gegen das Straferkenntnis der Behörde frist- und ordnungsgemäß Beschwerde einbringt, hat das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis zu entscheiden und ist gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht.

Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Fahrzeug ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt (17:28 Uhr) gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen; sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise












ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500019.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at