Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.01.2024, VH/7100016/2023

Fehlen der notwendigen Mittel zur Verfahrensführung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BONAFIDE Treuhand- und Revisions- gesellschaft m.b.H., Berggasse 10, 1090 Wien, vom für das Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom bzw. vom betreffend Einkommensteuer 2022 und 2003 sowie Anspruchszinsen 2002 und 2003, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Dem Antragsteller wird gemäß § 292 BAO Verfahrenshilfe bewilligt.

Die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Diese wird hiervon gemäß § 292 Abs. 10 BAO benachrichtigt.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Eingabe vom stellte die beschwerdeführende Partei im Hinblick auf das laufende Beschwerdeverfahren gegen die Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheide 2002 und 2003 unter Berufung auf § 292 BAO einen Antrag auf Genehmigung der Verfahrenshilfe und führte wörtlich aus:

"Meine wirtschaftliche Lage ist äußerst angespannt, da ich auf Grund eines Insolvenzantrages der Finanzbehörde in ein Konkursverfahren verwickelt wurde, das zwar mit einem Sanierungsverfahren abgeschlossen wurde, welches aber noch nicht endgültig sicher ist, da ich im Frühjahr 2024 noch die 3. Rate der Sanierungsvereinbarung zu bezahlen habe und daher für diesen Fall alle meine finanziellen Mittel vorsorglich ansparen muss und nur mehr den bescheidensten Lebensunterhalt decken kann."

Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde der antragstellenden Partei aufgetragen, die folgenden, dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anhaftenden Mängel zu beheben:

  1. Bezeichnung des Bescheides, der mit der Beschwerde angefochten werden soll oder angefochten wurde (§ 292 Abs. 8 Z 1 BAO);

  2. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 292 Abs. 8 Z 2 BAO);

  3. Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt (§ 292 Abs. 8 Z 3 BAO);

  4. Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO). In diesem Zusammenhang wurde um Übermittlung des beiliegenden vollständig ausgefüllten Erhebungsbogens zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse ersucht.

Innerhalb offener Frist gab der steuerliche Vertreter des Antragstellers die den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Bescheide bekannt und führte zur Rechtswidrigkeit aus, im Rechtsmittel sei eingewandt worden, dass die angefochtenen Bescheide nicht zugestellt worden seien, weshalb Festsetzungsverjährung vorläge. Die Festsetzung der Anspruchszinsen sei deshalb rechtswidrig, weil die diesbezüglichen Einkommensteuerbescheide fehlen würden.

Dieses Rechtsmittel habe das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund der eingebrachten außerordentlichen Revision habe der Verwaltungsgerichtshof diesen Beschluss mit Erkenntnis vom , Ra 2023/13/0063, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Die Rechtswidrigkeit sei darin gelegen, dass das Steuerkonto des Antragstellers ohne die notwendige Rechtsgrundlage mit Beträgen belastet worden sei. Bescheide könnten nur dann Rechtskraft erlangen, wenn sie dem Bescheidadressaten auch tatsächlich zugestellt worden seien. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Das ehemalige Finanzamt St. Pölten Lilienfeld stütze sich diesbezüglich auf ungeeignete Indizien.

Es werde ersucht, die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu ersuchen, einen Verfahrenshelfer zu bestellen. Der Antragsteller bitte darum, Herrn WP und Stb Dr. Wolfgang Halm als Verfahrenshelfer zu bestellen.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren sei weder offenbar mutwillig oder aussichtslos und überdies mit schwierigen rechtlichen Fragen der Verjährung sowie der Beweiswürdigung behaftet.

Außerdem wurde innerhalb der zur Behebung der Mängel gesetzten Frist ein Vermögensbekenntnis vorgelegt, dem zu entnehmen ist, dass der Antragsteller im Haus seiner Ehefrau wohne und die dafür von ihm monatlich zu entrichtenden 500 Euro derzeit nicht bezahlen könne. An Vermögen führte er zwei Liegenschaften an, die beide durch Pfandrechte belastet seien und keinen Ertrag abwerfen würden. An Bargeld besitze der Antragsteller 500 Euro, sein Pensionskonto weise einen Stand von 799,91 Euro auf. Unter dem Punkt "Sonstige Vermögensgegenstände" vermerkte der Antragsteller eine 2%-ige Beteiligung an der ***1*** GmbH, seine Stellung als Kommanditist bei der ***2***KG sowie seine 16%-ige Beteiligung an der ***3*** GmbH. Derzeit hätten alle diese Beteiligungen keinen Wert.

An Schulden wurden einerseits die 3. Quote im Sanierungsverfahren in Höhe von ca 100.000,00 Euro sowie die Rechnungen seines steuerlichen Vertreters über einen Betrag von ca. 40.000,00 Euro angeführt. Der dem Vermögensbekenntnis angeschlossenen Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt ist zu entnehmen, dass der Antragsteller im Jahr 2023 eine monatliche Nettopension in Höhe von 1.735,20 Euro bezieht.

Sachverhalt:

Der Antragsteller bezieht eine Alterspension in Höhe von 1.735,20 Euro netto monatlich. Das in seinem Eigentum stehende Liegenschaftsvermögen wirft keine Erträge ab und ist mit Pfandrechten belastet. Im kommenden Jahr wird die dritte Quote des Sanierungsplanes in Höhe von rund 100.000,00 Euro fällig. Das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Barvermögen beläuft sich auf rund 1.300,00 Euro. Der an seine Ehefrau zu bezahlende Anteil an den Wohnkosten beträgt 500,00 Euro. Über weiteres Vermögen verfügt der Antragsteller nicht. Er ist nicht unterhaltspflichtig und auch nicht unterhaltsberechtigt.

Das Beschwerdeverfahren weist besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf und erscheint nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf das vom Antragsteller eingebrachte Vermögensbekenntnis und hinsichtlich der Schwierigkeiten des Beschwerdeverfahrens auf folgende Erwägungen:

Die Voraussetzung, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ist in verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu verstehen, dass auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden; weiters sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers, sein Anliegen wirksam zu vertreten, zu berücksichtigen (). Im vorliegenden Fall bestreitet der Antragsteller, dass ihm die Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheide betreffend die Jahre 2002 und 2003 rechtswirksam zugegangen sind und beruft sich auf die nunmehr bereits eingetretene Festsetzungsverjährung. Die belangte Behörde hält diesem Vorbringen zahlreiche Indizien entgegen, die nach ihrer Ansicht die ordnungsgemäße Zustellung der strittigen Bescheide belegen würden. Im Beschwerdeverfahren ist daher zu prüfen, ob die Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheide 2002 und 2003 ordnungsgemäß ergangen sind. Dabei sind umfassende beweiswürdigende Überlegungen anzustellen, die Voraussetzung der "besonderen Schwierigkeit" liegt daher vor.

Rechtslage:

Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden.

Gemäß § 292 Abs. 8 BAO hat der Antrag zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

Gemäß § 292 Abs. 10 BAO hat das Verwaltungsgericht über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

Gemäß § 292 Abs. 11 BAO hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.

Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist gemäß § 292 Abs. 12 BAO mit dem Zeitpunkt, in dem
1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei
zugestellt wurde, von neuem zu laufen.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2016 wird zur Bestimmung des § 292 BAO u.a. wie folgt ausgeführt:

"Ebenso wie nach § 77 Abs. 3 FinStrG, § 63 Abs. 1 ZPO und § 61 Abs. 2 StPO setzt die Bewilligung der Verfahrenshilfe bei natürlichen Personen nach § 292 Abs. 1 lit. a BAO voraus, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Die Definition des notwendigen Unterhaltes in § 292 Abs. 2 BAO entspricht jener in § 63 Abs. 1 zweiter Satz ZPO. Als notwendiger Unterhalt ist ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (zB 2012/08/0057; Fucik, ÖJZ 2012, 197)."

Aus der Bestimmung des § 292 BAO folgt, dass das Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe vorliegen (vgl. Rzeszut/Schury, Die Verfahrenshilfe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, SWK 2017, S 89).

Zu prüfen ist daher u.a., ob der Antragsteller die notwendigen Mittel zur Verfahrensführung aufbringen kann.

Das Fehlen finanzieller Mittel zur Bestreitung der Verfahrenskosten bildet den Hauptbestandteil der Bewilligungsvoraussetzungen der Verfahrenshilfe. Nur wer sich einen steuerlichen Vertreter nicht leisten kann, soll in den Genuss der Verfahrenshilfe kommen (vgl. Rzeszut/Schury, Die Verfahrenshilfe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, SWK 2017, S 91).

Die rechtliche Beurteilung der Beeinträchtigung der Lebensführung obliegt dem Verwaltungsgericht. Als notwendiger Unterhalt iSd § 292 Abs. 2 BAO ist jener anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Die Formulierung bildet die Bestimmungen des § 63 ZPO inhaltlich nach. Daher lässt sich zur Beurteilung des notwendigen Unterhalts die Kommentierung zur ZPO heranziehen.

Zur Definition des notwendigen Unterhalts ist auf oben zitierte Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2016 zu verweisen.

So führt auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2012/08/0057, betreffend Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in einem Verwaltungsstrafverfahren unter Bezug auf zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 63 Abs. 1 ZPO aus, als notwendiger Unterhalt sei ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet.

Der Antragsteller hat laut eigenen Angaben keine Unterhaltsverpflichtungen und bezieht als ASVG-Pensionist Sonderzahlungen (§ 105 ASVG). Das für ihn maßgebliche monatliche Existenzminimum beträgt daher 1.293,00 Euro.

Das mittlere Bruttojahreseinkommen der unselbständig Erwerbstätigen betrug 2022 32.834,00 Euro (vgl. Einkommensbericht Statistik Austria, http://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/einkommen-und-soziale-lage/jaehrliche-personeneinkommen), was einem Nettojahreseinkommen von ca. 24.089,00 Euro und einem monatlichen Nettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen von 1.523,78 Euro entspricht. Rechnet man die 2022 erfolgte Erhöhung der Pensionen von ca. 5,8% hinzu, so beträgt das durchschnittliche statistische Durchschnittseinkommen der Pensionisten 2023 1.612,16 Euro.

Demgemäß beträgt der vom BFG ermittelte Richtwert für den notwendigen Unterhalt, den der Antragsteller für eine einfache Lebensführung benötigt, monatlich 1.452,58,00 Euro (Mittelwert zwischen 1.523,78 und 1.293,00).

Das vom Antragsteller bezogene monatliche Nettopensionseinkommen in Höhe von 1.735,00 Euro übersteigt zwar klar den Richtwert für den "notwendigen" Unterhalt, in Anbetracht der im kommenden Jahr fälligen dritten Quote des Sanierungsplanes und der Tatsache, dass laut Statistik Austria in Österreich die monatlichen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben der ersten Person in einem Haushalt (Äquivalenzausgaben) 2.160,00 Euro betragen, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass dem Antragsteller kein Betrag zur freien Verfügung verbleibt, welcher als Ersparnis für anfallende Verfahrenskosten verwendet werden könnte.

Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ist festzuhalten, dass der Antragsteller die notwendigen Mittel zur Verfahrensführung (es fallen jedenfalls noch die Kosten für die mündliche Verhandlung an) nicht aufbringen kann.

Die Verfahrenshilfe war daher zu bewilligen und war gemäß § 292 Abs. 10 BAO hiervon die Kammer der SteuerberaterInnen und WirtschaftsprüferInnen zu verständigen, der die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur der Höchstgerichte.

Belehrung und Hinweise

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren von 240,00 Euro ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. ; ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 Abs. 8 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 8 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 8 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 7 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:VH.7100016.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at