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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.01.2024, VH/7500003/2024

Parkometerabgabe: Verfahrenshilfe

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard Konrad über den Antrag der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , auf Beigebung eines Verteidigers für ein Beschwerdeverfahren gegen drei Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, alle drei vom , GZen 1) MA67/Zahl1/2023, 2) GZ. MA67/Zahl2/2023 und 3) GZ. MA67/Zahl3/2023, jeweils betreffend einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, den Beschluss:

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang wird abgewiesen.

II. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Begründung

1. Verfahrensverlauf

Mit drei Straferkenntnissen (Strafbescheide) des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom , GZen 1) MA67/Zahl1/2023, 2) GZ. MA67/Zahl2/2023 und 3) GZ. MA67/Zahl3/2023, wurde die nunmehrige Antragstellerin (jeweils) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 bestraft. Denn nach Ansicht der belangten Behörde hatte die Antragstellerin das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 123 (A) am 1) um 14:16 Uhr, 2) um 09:32 Uhr und 3) um 13.12 Uhr, jeweils in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Wilczekgasse gegenüber 3-7 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Wegen (jeweiliger) Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung verhängte der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 über die

Antragstellerin jeweils eine Geldstrafe in Höhe 48,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG jeweils einen (Mindest)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10,00 Euro vor. Der mittlerweile verspätet einbezahlte Anonymverfügungsbetrag in Höhe von jeweils 48,00 Euro wurde auf die jeweils verhängte Geldstrafe angerechnet, womit sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf jeweils 10,00 Euro belief.

Mit fristgerechtem Einbringen einer Beschwerde beantragte die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien Magistratssabteilung 67, GZen 1) MA67/Zahl1/2023, 2) GZ. MA67/Zahl2/2023 und 3) GZ. MA67/Zahl3/2023, die Beigebung eines Verteidigers mit folgendem Inhalt: "Ich möchte hiermit einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen und gegen die Strafverfügungen [gemeint: drei Straferkenntnisse]Beschwerdeerheben:
Aus folgenden Gründen: 1. Ich habe nicht mutwillig mein Fahrzeug in dem Bereich der Kurzparkzone
stehen lassen, sondern es war ein Versehen aus den schon genannten Gründen, die auch mit Urkundenbestätigt, an Sie gesendet wurden.
2. Nun habe ich nach ,Nichtberücksichtigung' dieser mittels Schreiben von Fr.
Frau, dieses ausmenschlicher Sicht schmerzlich zur Kenntnis genommen, noch in der regulären Zeit alleAnonymverfügungen vom 5- am ordnungsgemäß eingezahlt!
Damit glaubte ich dem Gesetz genüge zu tun!! und für mich war es damit erledigt gewesen!
Da ich täglich viele Stunden in der Hauskrankenpflege arbeite und an den Wochenenden zu meiner Tochterins Burgenland und dann auch extra den Urlaub ab 12.0ktober 23 nutzte, um meiner Tochter mit demzweiten Kind, dem Neugeborenen zu helfen, war ich nicht in der Lage mich vor den Computer zu setzenund mein Kto zu kontrollieren. Und, da ich noch nie so eine Strafe hatte, war ich auch nicht aufgeklärt, dasses da noch einen Hacken geben könnte! Weil alle Strafen meiner Ansicht nach ordnungsgemäß und in derZeit bezahlt worden sind.Erst viel später, als ich die Strafverfügungen im Postfach sah, dachte ich, das sei ein Irrtum und rief ichsofort bei der MA 67 und der MA 6 an und habe nach vielen Telefonaten erfahren, dass nur die ersten 12Ziffern bei der Referenznummer sichtbar sind, obwohl ich alle Referenznummern am bei derEinzahlung genauestens angab und nur die ,erste' Strafe angenommen wurde und alle anderen rückgebuchtwurden!
- Ich wurde weder von Ihnen von der Rückbuchung in Kenntnis gesetzt, noch wusste ich, dass so
etwasüberhaupt möglich sei!!
Es bestätigte sich diese Tatsache mit der Ansicht auf den Kontoaktivitäten! - Noch am selben Tag zahlte ich
alle in der Sammelbuchung rückgesendeten Beträge, nochmals in Einzelbuchungen ein!
3. Es kann von keiner Mutwilligkeit Ihrerseits ausgegangen werden, dass ich die Beträge nicht oder nicht
rechtzeitig bezahlen wollte, da ich ja es rechtzeitig am vollständig pünktlich einzahlte und aufGrund von dem Umstand Ihrer Rückbuchung, die nicht in meinem Wissen liegen konnte und wo ich mirmindestens eine Information erwartet hätte, es dann erst zu der Verspätung der nochmaligenEinzeleinzahlungen kam. Das war für mich nicht nachvollziehbar, sonst hätte ich Ihnen und mir dieseUnannehmlichkeiten sicher erspart!
4. Und ich habe eine Rechtsvorschrift unbeabsichtigt verletzt, aber bin sicher keine Kriminelle, die Freude
daran hat, dies zu tun und daher ist meines Erachtens neben den Strafen von € 194,-, die ich schon bezahlthabe, damit genug der Strafen vorgeschrieben worden!
Weiters möchte ich noch anführen, dass ich ab Jänner 2024 mich auf Kur befinde wegen einem Tennisarm
und beschädigter Knie, die von der Arbeit herrühren und ich ab Februar 2024 in Bildungskarenz für 10Monate bin und da kein Gehalt erhalte!"

Im Schriftverkehr vom (mit der belangten Behörde) gibt die Antragstellerin bekannt, dass sie beim Dienstgeber arbeitet, im hier abzusprechenden Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gibt sie an, dass sie in der Hauskrankenpflege tätig ist. In der Beschwerde stellte die Antragstellerin ihre wirtschaftliche Lage wie folgt dar: Ab Februar 2024 sei sie in Bildungskarenz für 10 Monate und sie erhalte in dieser Zeit kein Gehalt.

Eine weitere Darstellung der persönlichen wirtschaftlichen Lage ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Es wurden keine Gründe für eine Beigebung eines Verteidigers vorgebracht.

2. Erwägungen (siehe Spruchpunkt I.)

§ 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in Folge: VwGVG) in der ab gültigen Fassung (BGBl. I Nr. 24/2017) lautet:

"Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist."

§ 40 VwGVG entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in der Fassung vor BGBl. I 33/2013, weshalb die zu § 51a VStG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hier anwendbar ist ( unter Verweis auf ).

Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs 1 VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen ().

Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sind anzunehmen, wenn die Ermittlung oder Beurteilung des Sachverhaltes auf besondere Schwierigkeiten stößt oder eine besondere rechtliche Komplexität des Sachverhaltes gegeben ist. Sind sowohl die Sachverhaltsfragen als auch die Rechtsfragen vergleichsweise einfach, so ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 51a, Rz 3). Dies selbst dann, wenn es sich beim Beschuldigten um eine Person ohne juristische Ausbildung handelt (vgl. ).

Im vorliegenden Fall wurde der Antragstellerin die Begehung der oben näher beschriebenen drei Verwaltungsübertretungen (jeweils Abstellen des Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben) zur Last gelegt. Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage können dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Auch hat die Antragstellerin nicht vorgebracht, dass im vorliegenden Fall eine besonders schwierige Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist.

Das von der Antragstellerin in den drei Strafverfahren erhobene Rechtsmittel (Einspruch, Beschwerde) ist in deutscher Sprache abgefasst. Die (fristgerechte) Beschwerde gegen die drei Straferkenntnisse richtet sich gegen die Strafhöhe.

Für das Bundesfinanzgericht sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Antragstellerin nicht in der Lage sein soll, ihren Standpunkt vor dem Bundesfinanzgericht (allenfalls in einer mündlichen Verhandlung) auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen.

Weiters droht der Antragstellerin für das jeweilige Strafverfahren keine höhere Geldstrafe als 48,00 Euro (bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine jeweils maximale Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden), weil gemäß § 42 VwGVG in einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid. Auch aus diesem Grund ist keine besondere Tragweite des Falles zu erkennen, welche die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers erforderlich macht.

Da die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege nicht erforderlich ist, braucht auch nicht mehr geprüft werden, ob die Antragstellerin außer Stande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für sie und Personen, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts, zu tragen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3. Unzulässigkeit der Revision (siehe Spruchpunkt II.)

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, stellt eine Verwaltungsstrafsache iSd § 25a Abs. 4 VwGG dar und es kommt daher der Revisionsausschluss zum Tragen.

Diese Voraussetzungen liegen in gegenständlicher Verwaltungsstrafsache vor. Wenn gegen die Verhängung der Geldstrafe eine Revision unzulässig ist, muss dies auch für die Entscheidung über die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in einem solchen Verfahren gelten, sodass die Revision schon kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:VH.7500003.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at