Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.01.2024, RV/7500025/2024

Parkometer - Abweisung, da kein § 29b StVO-Ausweis im Fahrzeug eingelegt war

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl MA67/Zahl/2023, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00Euro zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemeinsam mit der Geldstrafe und den Kosten des behördlichen Verfahrens, demnach insgesamt der Betrag von 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Dem vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangter Behörde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht als zuständigem Verwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist folgender Verfahrensgang zu entnehmen:

Ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien mit der Dienstnummer ADNr stellte am um 17:43 Uhr fest, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Rudolfsplatz gegenüber 1 abgestellt war, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.

Das Parkraumüberwachungsorgan machte dabei zwei Fotografien:

Fotografie des Meldungslegers, Akt S 3; Akt S 4.

Die diesbezügliche Anonymverfügung, mit welcher eine Geldstrafe in Höhe von € 48,00 vorgeschrieben wurde, erging durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, am ; der Strafbetrag wurde nicht bezahlt.

Nach erfolgter Lenkererhebung vom lastete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom an, er habe das genannte mehrspurige Kraftfahrzeug in der genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

In seinem Einspruch vom brachte der Bf. vor, die Parkometerabgabe sei nicht fahrlässig verkürzt worden, weil der Autobesitzer über den gültigen Behindertenausweis verfügt habe, der hinter der Windschutzscheibe gelegen sei. Somit sei das Fahrzeug mit einem Behindertenausweis deutlich sichtbar gekennzeichnet gewesen, was die Ordnungswidrigkeit gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 ausschließe. Er stelle den Antrag, dass die Strafverfügung aufgehoben werde.

Dem Einspruch war als Beweis eine Kopie des unbefristeten und ab gültigen Behindertenpasses mit der Nummer AusweisNr, ausgestellt auf Ausweisinhaber, sowie folgende Fotografie beigelegt:

Fotografie des Bf., Akt S 25.

Mit hier angefochtenem Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 70,00 Euro erhöhte.

Begründend führte die belangte Behörde aus:

"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit in gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten/aktivierten Parkschein gesorgt zu haben und wurden zum Beanstandungszeitpunkt zwei Fotos angefertigt (siehe Beilage).

Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung angelastet.

Im Einspruch wendeten Sie ein, dass ein gültiger § 29b StVO- Ausweis sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht gewesen sei und übermittelten 2 Fotos als Beilage.

Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsakt genommen.

Dazu wird festgestellt:

Das von Ihnen im Einspruch übermittelte Foto ,Behindertenpass Ausweisinhaber Vorderseite.jpg' zeigt die Vorderseite des auf Ausweisinhaber ausgestellten Behindertenpasses des Sozialministeriumservice.
Auf dem von Ihnen im Einspruch übermittelten Foto mit der Bezeichnung ,Foto des Behindertenausweiuses am Auto.jpg' ist ersichtlich, dass ein § 29b StVO-Ausweis hinter der Windschutzscheibe angebracht ist und sich eine Organstrafverfügung in Schutzfolie zwischen dem Scheibenwischer und der Windschutzscheibe befindet.


Auf den vom meldungslegenden Organ im Zuge der Beanstandung sofort angefertigten beiden Fotos sei ersichtlich, dass sich weder ein Parkschein noch ein § 29b StVO-Ausweis im Fahrzeug befand (siehe Beilagen).
Der Meldungsleger unterliegt auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und es träfen ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen. Es besteht kein Anlass an dessen Angaben zu zweifeln, zumal diese klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind. Dazu kommt, dass sich die Wahrnehmungen des Meldungslegers auf den ruhenden Verkehr beziehen und das Kontrollorgan Zeit genug hatte richtig zu erkennen, ob sich zum Beanstandungszeitpunkt ein Parkschein bzw. ein § 29b StVO-Ausweis im Fahrzeug befand oder nicht und sind dessen Angaben durch die zwei Anzeigefotos bestätigt hervorgekommen.

Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organs und der Rechtfertigung des Bf. als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, kann der angezeigte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden.

Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung).


Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, da weder ein Parkschein noch ein § 29b StVO-Ausweis im Fahrzeug angebracht war.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.

Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.

Handlungen oder Unterlassungen durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006)

Die verhängte Strafe soll durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maß sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung der Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden als nicht geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam Ihnen nicht mehr zugute.

Unter Bedachtnahme auf des Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, ist die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch."

Der Bf. brachte in seiner binnen der Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde (E-Mail vom ) das Folgende vor:

"Wie bereits im Einspruch vorgebracht, wurde ein §29 B STVO Ausweis hinter der Windschutzscheibe angebracht.Dies ist sogar auf dem, von dem meldungslegenden Organ, im Zuge der Beanstandung sofort angefertigtenbeiden Fotos, zwar nicht auf ersten Blick, jedoch bei genauerer Überprüfung der beiden Fotos undHeranzoomen ersichtlich.

Wie auf dem mir vorgelegten Foto ist klar erkennbar, dass der Behindertenausweis links hinter der Scheibehinterlegt wurde. Auf dem Anzeigefoto ist dieses, auf Grund der Spiegelung, des benachbarten Zinshauses, nichterkennbar. Jedoch ist der kleingedruckte Schriftzug, auf dem §29 A oder B Ausweis, sogar auf dem Anzeigebildersichtlich.

Zu besseren Veranschaulichung wird das Anzeigebild dieser Beschwerde beigelegt, in welchem die jeweiligeStelle durch einen roten Kreis hervorgehoben wurde.

Auf Grund der Tatsache, dass der Ausweis nicht an die Scheibe angeklebt, sondern lediglich auf dasArmaturenbrett gelegt wurde, konnte der Ausweis vom Organverwalter auf 2 Meter Distanz, bei starkerSonnenflutung und dazugehöriger Spiegelreflexion gar nicht wahrgenommen werden.Ich stelle hiermit denANTRAGauf kostenpflichtige Aufhebung des Straferkenntnisses.
Beweis: Anzeige Foto 2, mit roter Umrandung

Zeuge:
Zeuge."

Der Beschwerde war Folgendes Foto beigelegt:

Fotografie, Beilage der Beschwerde vom , Akt S 42.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am um 17:43 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Rudolfsplatz gegenüber 1, abgestellt.

Gemäß Lenkerauskunft vom war das tatgegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt ( um 17:43 Uhr) dem Bf. von der Zulassungsbesitzerin Firma Zulassung, überlassen.

Unstrittig ist, dass für den Beanstandungszeitpunkt 17:43 Uhr kein gültiger Parkschein vorlag.

Strittig ist, ob ein Parkausweis gemäß § 29b StVO mit der Nr. AusweisNr zur Beanstandungszeit (17:43Uhr) im Fahrzeug (sichtbar) hinter der Windschutzscheibe angebracht war.

Der Bf. legte im Zuge seines Einspruches gegen die Strafverfügung ein Foto (Akt S 25) vor, das einen § 29b StVO Ausweis - hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges am Armaturenbrett liegend - sowie die Organstrafverfügung in Schutzfolie, angebracht davor an der Außenseite der Windschutzscheibe, hinter den Scheibenwischer gesteckt - zeigt.

Der Bf. legte ein weiteres Foto im Zuge seiner Beschwerde (Akt S 42) vor, auf welchem er unter Verwendung des Fotos des Parkraumüberwachungsorganes und mit einer Hervorhebung in Form eines roten Kreises darstellt, wo auf der linken (Beifahrerseite) ein zumindest kleingedruckter Schriftzug des Ausweises erkennbar sei.

Die fotografische Dokumentation des Parkraumüberwachungsorgans (sowie dessen eigene Wahrnehmungen) zum Beanstandungszeit zeigen keinen sichtbar hinter der Windschutzscheibe eingelegten 29b StVO-Ausweis im gegenständlichen Kraftfahrzeug.

Weder das Foto des Bf., welches den 29b StVO-Ausweis hinter der Windschutzscheibe zeigt, noch das vom Bf. verwendete Foto des Meldungslegers, auf welchem von ihm zur besseren Veranschaulichung mittels eines roten Kreises am linken, unteren Rand (Beifahrerseite) der Windschutzscheibe markiert ist, wo sich der 29b StVO-Ausweis befunden haben soll, sind geeignet, die Dokumentation des Parkraumüberwachungsorgans anzuzweifeln oder zu widerlegen.

Zum Zeitpunkt der Beanstandung war kein 29b StVO-Ausweis im gegenständlichen Fahrzeug hinterlegt.

Beweiswürdigung

Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit, der Ort der Beanstandung sowie die Lenkereigenschaft des Bf. sind aktenkundig und werden auch vom Bf. nicht bestritten.

Ebensowenig bestreitet der Bf. bzw. zweifelt er grundsätzlich die vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos an, im Gegenteil benutzt er sie selbst, um seinen Standpunkt darzulegen.

Das Bundesfinanzgericht hat die Fotos des Parkraumüberwachungsorgans in elektronischer Form von der belangten Behörde nachgeholt und Einsicht genommen.

Zum Abstellen ohne Parkschein und ohne einen hinterlegten Parkausweis gemäß § 29b StVO ergibt sich:

Die vom Bf. vorgelegten Fotos, welche beweisen sollen, dass ein 29b StVO-Ausweis auf der linken Seite (Beifahrerseite) am Armaturenbrett gelegen sei, stellen die Situation falsch dar und ist dieser Argumentation aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden.

Tatsache ist, und dies ergibt sich aus der Vergrößerung (Zoom) sowie den Vergleich der Fotos des Meldungslegers und des Bf. (auch wenn der Aufnahmewinkel unterschiedlich ist), dass das Foto des Bf. die rechte Seite (Fahrerseite) und den rechten Scheibenwischer und nicht wie von ihm behauptet die linke Seite (Beifahrerseite) zeigt. Eindeutig erkennbar dadurch, dass auf dieser rechten Seite - wie durch das Gericht zur besseren Anschaulichkeit mit Pfeilen hervorgehoben - die identen Spuren von Vogelkot und Schlieren des Scheibenwischers zu sehen sind.

48681572289332284118033520330

Vergrößertes Foto Meldungsleger:

breite Pfeile: Vogelkot;

schmaler Pfeil: Schlieren/Spuren des Scheibenwischers

Vergrößertes Foto Bf.:

breite Pfeile: Vogelkot;

schmaler Pfeil: Schlieren/Spuren des Scheibenwischers

Damit ist aber erwiesen, dass die vom Bf. aufgestellte Behauptung, wonach der 29b StVO-Ausweis auf der linken Seite (Beifahrerseite) des Fahrzeuges gelegen habe, zweifelsohne unrichtig ist und auch seine Schlussfolgerung, wonach der Meldungsleger diesen Ausweis aufgrund der Spiegelreflexion auf der Scheibe nicht habe erkennen können, damit völlig ins Leere geht.

Dadurch, dass damit aber feststeht, dass das vom Bf. vorgelegte Foto mit dem 29b StVO-Ausweis, die rechte Fahrzeugseite darstellt, ist in der Folge, bei einer weiteren und näheren Betrachtung des Fotos des Meldungslegers eindeutig erkennbar, dass an dieser Stelle KEINE Spiegelung auf der Windschutzscheibe gegeben ist - es ist sogar das Lenkrad sichtbar - und dadurch auch erkennbar wird, dass auf dem Armaturenbrett KEIN § 29b StVO-Ausweis eingelegt war.

Was der Bf. im linken, unteren Bereich der Windschutzscheibe gesehen haben will, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar bzw. auch aufgrund der zuvor getätigten Ausführungen nicht mehr von Relevanz. Absolut klar ist jedoch, dass es nicht der 29b StVO-Ausweis gewesen sein kann (angemerkt wird, dass sich an der Windschutzscheibe links unten bei vielen Fahrzeugen der Glasstempel mit diversen Infos zur Windschutzscheibe befindet).

Das Bundesfinanzgericht hat keinen Grund an den Anzeigedaten zu zweifeln und geht insbesondere anhand der eingesehen Fotos in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der behauptete Parkausweis gemäß § 29b StVO im gegenständlichen Fahrzeug zur Beanstandungszeit nicht hinter der Windschutzscheibe eingelegt war und auch kein gültiger Parkschein vorlag.

Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Rechtsgrundlage:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Fest steht, dass der Bf. keinen Parkschein und auch keinen Parkausweis gemäß § 29b StVO hinterlegt hat. Dadurch hat er die objektive Tatseite der ihm von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Es war daher festzuhalten, dass der Bf. das Kfz in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt hat und daher eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 begangen hat.

Nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Bei Einhaltung der gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen. Der Bf. hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht.

Zur Strafbemessung:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. wurden bereits von der belangten Behörde gwürdigt, soweit sie dieser bekannt waren. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Bf. nicht mehr zugute.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro keinesfalls als überhöht zu betrachten, sondern wurde vielmehr im untersten Bereich des bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmens angesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.

Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 10 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500025.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at