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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.02.2024, RS/7200001/2024

Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Säumnisbeschwerde des ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Mag. Markus Petrowsky, Rainergasse 3 Tür 5, 1040 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Zollamtes Österreich betreffend Antrag vom auf Feststellung der Zollbefreiung für Übersiedlungsgut den Beschluss:

Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG iVm Art 133 Abs 9 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Mit Eingabe der Partei vom wurde die Verletzung der Entscheidungsplicht durch das Zollamt Österreich behauptet, da über einen Antrag vom auf Feststellung der Zollbefreiung für Übersiedlungsgut nicht abgesprochen worden sei.

Die Säumnisbeschwerde wurde beim Zollamt Österreich eingebracht und langte beim Bundesfinanzgericht am ein.

Gleichzeitig mit Übermittlung der Säumnisbeschwerde wies das Zollamt den Antrag vom auf Gewährung der Eingangsbefreiung für Übersiedlungsgut mit Bescheid vom (Zahl ***1***) als unbegründet ab.

Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Zollamtes kann die Partei Säumnisbeschwerde iSd Art 44 Abs 1 UZK iVm §§ 284 bis 286 BAO beim Verwaltungsgericht erheben.

Da bei Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht keine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde gegeben war, war die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs 7 lit b BAO iVm § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insb weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und sich die Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde bereits aus dem Gesetz ergibt, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.7200001.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at