Stundungsansuchen gem. § 212 Abs. 1 BAO - Bewilligung nicht über beantragten Termin hinaus möglich
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Regina Denk über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Eckhardt Wirtschaftsprüfung und SteuerberatungsgmbH, Hauptstraße 58, 7033 Pöttsching, vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO 2023 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die steuerliche Vertretung brachte mit ein Zahlungserleichterungsansuchen elektronisch ein und beantragte die Gewährung einer Stundung des Gesamtrückstandes in Höhe von EUR 140.846,22 bis zum . Begründet wurde dieses Ansuchen mit einer eingebrachten außerordentlichen Revision zu Erkenntnis Gz. ***1*** an den Verwaltungsgerichtshof.
Das Finanzamt wies das Ansuchen auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung mit Bescheid vom ab und führte aus, dass in einem Ansuchen auf Zahlungserleichterungen alle Umstände darzulegen seien, die die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die Begründung, eine außerordentliche Revision sei beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, reiche für eine stattgebende Erledigung nicht aus.
Am wurde elektronisch gegen den Bescheid über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom Beschwerde eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, die Stundung sei bis zum zu gewähren, da neben der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gerichtet worden sei. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, bei Ansuchen betreffend aufschiebender Wirkung, die Meinung vertreten, dass auch andere Möglichkeiten wie etwas Stundungen und Ratenansuchen bestünden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Die Abweisung sei erfolgt, da die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 Abs. 1 BAO nicht erfüllt wären. Zusammenfassend wurde begründet, dass die Einbringung eines Rechtsmittels in der Regel keine erhebliche Härte darstellen würde (vgl. ). Das Vorbringen liefere keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von erheblicher Härte im Falle der Entrichtung. Die Nichtgefährdung der Einbringung im Falle der Stattgabe wurde nicht einmal behauptet. Fehle auch nur eine der im § 212 Abs. 1 BAO genannten Voraussetzungen, so habe die Abgabenbehörde das Ansuchen aus Rechtsgründen abzuweisen (; ).
Die steuerliche Vertretung brachte rechtzeitig am den Vorlageantrag ein und verwies auf die Ausführungen in der Beschwerde vom . Ergänzend wurde ausgeführt, dass auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof verwiesen würde, sowie auf die Ausführungen in den entsprechenden Beschwerden zu diesem Verfahren.
Am wurde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit haftete ein Betrag in Höhe von EUR 141.302,00 am Abgabenkonto aus.
Das Stundungsansuchen über einen Betrag in Höhe von EUR 140.846,22 wurde am elektronisch von der steuerlichen Vertretung eingebracht und begehrte eine Stundung bis zum .
Der beantragte Stundungstermin ist überschritten.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, sowie der Einsichtnahme in das Abgabenkonto der beschwerdeführenden Partei durch das Bundesfinanzgericht. Aus den angeführten Gründen konnte der vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Es ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde ().
Da darüber hinaus eine gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren ().
Das Zahlungserleichterungsansuchen vom begehrte eine Stundung bis zum . Da die beantragte Frist bis bereits verstrichen ist, war die Bescheidbeschwerde laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als gegenstandslos geworden abzuweisen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, , 2006/13/0149) folgt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100276.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at