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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.01.2024, RV/7103400/2022

Vorschreibung von Aussetzungszinsen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Thomas Kollaczia-Putz, Annagasse 3-3A Tür 35, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Aussetzungszinsen 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird jedoch dahingehend abgeändert, dass die Aussetzungszinsen mit EUR 2.759,00 festgesetzt werden.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom wurden gegenüber der beschwerdeführenden Partei (in der Folge: bf. Partei) für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen in Höhe von EUR 2.760,89 festgesetzt (Berechnungsbasis: EUR 572.087,33).

Die dagegen erhobene Beschwerde vom wird lediglich damit begründet, dass gegen "sämtliche Bescheide" Beschwerden eingereicht worden seien und ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt wird.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen die Aussetzungszinsen vom als unbegründet abgewiesen: Gemäß § 212a Abs. 9 lit. a BAO seien für Abgabenschuldigkeiten, für die ein Antrag auf Aussetzung eingebracht und über den noch nicht entschieden worden sei, Aussetzungszinsen von 2% über dem geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.

Gegen die den Aussetzungszinsen zugrundeliegenden Sachbescheide betreffend Wiederaufnahme der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2013-2018 vom bzw. und gegen die Anspruchszinsenbescheide 2013-2016 (ebenfalls vom ) wurde von der bf. Partei am Beschwerde eingebracht und die Aussetzung der Einhebung beantragt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden diese Beschwerden abgewiesen; am erfolgte die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung, da die zugrundeliegenden Beschwerden bereits erledigt worden seien: Da für die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer sowie die Anspruchszinsen 2013-2018 die Aussetzung der Einhebung beantragt worden sei und daher "im Zeitraum von bis gemäß § 230 Abs. 6 BAO keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden durften", sei die Festsetzung der Aussetzungszinsen zu Recht erfolgt. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass im Falle einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Aussetzungszinsen unter Berücksichtigung der Herabsetzung gemäß § 212a Abs. 9 lit. b BAO amtswegig erfolge.

Am erfolgte die Abweisung des Antrags auf Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen, da die dem Antrag zugrundeliegende Beschwerde bereits erledigt worden seien.

Am langte der mit datierte Vorlangeantrag betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen beim Finanzamt ein. Der Vorlageantrag enthält keine (weiteren) Vorbringen, es wurde jedoch der Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.

Nach Ausschreibung der mündlichen Verhandlung durch das Bundesfinanzgericht, erfolgte mit Schreiben vom ein Verzicht auf die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung, sodass diese abberaumt wurde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Bei der bf. Partei fand eine Betriebsprüfung statt, aufgrund derer für die Jahre 2013-2016 die Verfahren betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer wiederaufgenommen wurden. Am wurden (neue) Sachbescheide betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2013-2018 erlassen (bzw. die Bescheide für das Jahr 2015 am ). Ebenfalls am wurden Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2013-2016 für die Körperschaftsteuer dieser Jahre erlassen.

Die beschwerdeführende Partei brachte am (bei der belangten Behörde eingelangt am ) Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2013-2016 ein, sowie ebenfalls an diesem Tag, eine Beschwerde gegen die Sachbescheide Körperschaftsteuer 2013-2018 bzw. Umsatzsteuer 2013 und 2014 sowie 2016-2018 und (separat) gegen die Umsatzsteuer 2015. Im Schriftsatz der Beschwerden gegen die Abgabenbescheide wurde die Aussetzung der Einhebung der Abgaben beantragt.

Ebenfalls am langte bei der belangten Behörde die Beschwerde gegen die Anspruchszinsen ein. Auch hierfür wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt.

Am wurde die Beschwerde gegen die Anspruchszinsen abgewiesen.

Am wurden die Beschwerden gegen die Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2013-2018 abgewiesen.

Am erfolgte die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der Umsatzsteuer 2013-2018, der Körperschaftsteuer 2013-2016 und 2018 (die Abgabennachforderung für das Jahr 2017 beträgt Null) und der Anspruchszinsen 2013-2016 und 2018 (mit einem Gesamtbetrag von EUR 572.087,33, da die den Anträgen zugrundeliegenden Beschwerden bereits erledigt wurden; dies obwohl eine Beschwerde gegen die Anspruchszinsen 2018 oder ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung dieser der Abgabenbehörde nicht vorlag.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom wurden gegenüber der bf. Partei für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen in Höhe von EUR 2.760,89 festgesetzt (Berechnungsbasis: EUR 572.087,33).

2. Beweiswürdigung

Die belangte Behörde legte die Akten vor und verwies im Vorlagebericht insbesondere auf die vorgelegten und oben genannten Bescheide, Beschwerden, Beschwerdevorentscheidungen und Vorlageanträge. Die getroffenen Feststellungen, die zugleich den Verfahrensgang abbilden, ergeben sich aus diesen Schriftstücken bzw. den Eingaben des Beschwerdeführers und sind insoweit unstrittig. Strittig ist einzig die Rechtsfrage, ob die Aussetzungszinsenbescheide zu Recht ergangen sind.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 212a BAO lautet auszugsweise:

"(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) - (4) [...]

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

(6) - (7) [...]

(8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.

(9) Für Abgabenschuldigkeiten sind

a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder

b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen."

Daraus folgt, dass Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag, der im Antrag darzustellen ist (vgl. § 212a Abs. 3 BAO), bzw. die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit ist.

Dass eine beantragte Aussetzung der Einhebung grundsätzlich zu Aussetzungszinsen führt und die Einhebung von Aussetzungszinsen im Hinblick darauf, dass diese Zinsen durch den vom Abgabepflichtigen eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben ausgelöst wurden, nicht sachlich unbillig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, zumal den Aussetzungszinsen der Aspekt des Zinsengewinnes durch den Zahlungsaufschub beim Abgabepflichtigen gegenübersteht (; , Ra 2015/15/0005).

Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten, kann er entweder von einer Antragstellung gemäß § 212a Abs. 1 BAO Abstand nehmen oder- wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die in § 212a Abs. 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden (vgl. mwH).

Gemäß dem auch für Aussetzungszinsen geltenden § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Dabei knüpft § 212a Abs. 9 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen bereits an den Zeitpunkt, ab welchem infolge eines Antrages, über den noch nicht entschieden wurde, Einhebungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen, somit an die Antragstellung selbst.

Dass der Beschwerdeführer am einen Antrag auf Aussetzung gestellt hat, ist unstrittig. Der Umstand, dass die Festsetzung von Aussetzungszinsen vor der Erlassung des dem Aussetzungsantrag nicht stattgebenden Bescheides oder im Fall der Bewilligung der Aussetzung vor der Verfügung des Ablaufes oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen sind, ändert nichts daran, dass der Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, bereits mit erfolgter Antragstellung verwirklicht ist, wobei der Aussetzungszinsenanspruch laufend während jener Zeit entsteht, in der der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen wird (vgl. mwH).

Die Vorschreibung der Aussetzungszinsen war daher von der Abgabenbehörde im Sinne des § 212 Abs. 9 lit. a BAO zwingend vorzunehmen. Insoweit steht der Abgabenbehörde - wie diese auch richtig ausführt - kein Ermessen zu. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen ist somit auf Grundlage des § 212a Abs. 9 BAO gesetzeskonform erfolgt, wobei ebenso außer Streit steht, dass formelle Abgabenbescheide vorgelegen sind. Die sachliche Richtigkeit oder gar die Rechtskraft der zugrundeliegenden Abgabenbescheide waren im gegenständlichen Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen hingegen nicht zu prüfen. Eine Beschwerde gegen die relevanten (Sach)Bescheide vermag nämlich - wie die belangte Behörde im Vorlagebericht richtig ausführt - nicht die Aussetzungszinsen aufzuheben. Angemerkt wird, dass die Verfahren zu den Sachbescheiden in einer anderen Gerichtsabteilung am Bundesfinanzgericht noch anhängig sind.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist u.a. anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung zu verfügen. Dies schloss eine neuerliche Antragstellung auf Aussetzung der Einhebung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht nicht aus.

Auch gegen die Richtigkeit der Zinsenberechnung hegt das Bundesfinanzgericht grundsätzlich keine Bedenken. Der tageweisen Abgabenentstehung und dem sich dabei auch (hier nicht verändernden) Aussetzungszinssatz nach § 212a Abs. 9 BAO hat die gesonderte Berechnung der Aussetzungszinsen für einzelne Zeiträume der Aussetzung Rechnung getragen.

Die Festsetzung von Aussetzungszinsen für die Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2013-2018 sowie für die Anspruchszinsen 2013-2016 erfolgte somit zu Recht, da für diese Abgaben die Aussetzung der Einhebung in den entsprechenden Beschwerden beantragt wurde.

Auf Grund der Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht und der getroffenen Feststellungen, wonach eine Beschwerde gegen die Anspruchszinsen 2018 oder ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabenbehörde nicht vorliegt, sieht sich das Bundesfinanzgericht jedoch veranlasst, die Anspruchszinsen 2018 (wie alle anderen Anspruchszinsen am festgesetzt) iHv EUR 367,17 aus der Berechnungsgrundlage auszuscheiden, weil zentrale Voraussetzung der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO ein Antrag des Abgabepflichtigen ist. Da dieser nicht vorliegt, ist die Abgabe nicht in die Berechnung der Aussetzungszinsen einzubeziehen.

Dass die belangte Behörde aufgrund des verhältnismäßig geringen, sich daraus errechnenden Aussetzungszinsenbetrages von rund EUR 1,80 keine diesbezügliche Abänderung des Aussetzungszinsenbescheides vorgenommen hat, entbindet das Bundesfinanzgericht nicht von seiner Verpflichtung in diesem Fall den angefochtenen Bescheid auf gerundet EUR 2.759,00 abzuändern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung folgt vielmehr der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter 3.1. zitierte Judikatur, insbesondere ) bzw. ergibt sich die Folge direkt aus dem Gesetz.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103400.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at