Verlängerung des Anspruchszeitraums bis 25 nur bei Einhaltung der vorgesehenen Studiendauer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom , eingebracht , gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den im April 1998 geborenen ***5*** ***6*** ***7*** ***2*** für den Zeitraum März 2022 bis Oktober 2022 (Familienbeihilfe: € 1.500,80, Kinderabsetzbetrag: € 467,20, Gesamtbetrag € 1.968,00), gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Ordnungsbegriff ***8***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom
Mit Überprüfungsschreiben vom ersuchte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** betreffend ihren Sohn ***5*** ***2*** um Übermittlung eines Studienerfolgsnachweises sowie Studienblatt/Studienbuchblatt. Mit Schreiben vom , eingelangt , legte die Bf folgende Unterlagen dem Finanzamt vor:
Studienblatt der Universität Graz
Laut Studienblatt der Universität Graz für das Wintersemester 2020/21, erstellt am , sowie für das Sommersemester 2021, erstellt am , ist ***5*** ***6*** ***7*** ***2***, per Adresse eines Studentenheims in Graz, seit für das Studium der Rechtswissenschaften 18W gemeldet.
Studienerfolgsnachweis (Transcript of Records)
Laut Studienerfolgsnachweis vom wurden folgende Prüfungen abgelegt:
Bestätigung des Studienerfolgs
Laut Bestätigung des Studienerfolgs vom wurde folgende Prüfungen "im FLAG-Zeitraum von bis erfolgreich abgelegt":
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom
Mit Überprüfungsschreiben vom ersuchte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** betreffend ihren Sohn ***5*** ***2*** um Übermittlung eines Nachweises des Studienabschlusses bzw. einer Fortsetzungsbestätigung und Angaben über Studiendauer. Am , eingelangt , legte die Bf dem Finanzamt vor:
Zeugnisse
Laut Lehrveranstaltungszeugnis vom hat ***5*** ***2*** im Studium Rechtswissenschaften am Klausurenkurs Verfassungsrecht, Pflichtfach des zweiten Studienabschnitts Verfassungsrecht und Allgemeine Staatslehre, 2 Semesterwochenstunden, 3 ECTS-Credits, Nr. 216007, im 21W-Semester mit Erfolg teilgenommen. Laut Lehrveranstaltungszeugnis vom hat ***5*** ***2*** im Studium Rechtswissenschaften die Prüfung aus der Lehrveranstaltung Verfassungsrecht und Allgemeine Staatslehre, Pflichtfach des zweiten Studienabschnitts Verfassungsrecht und Allgemeine Staatslehre, 2 Semesterwochenstunden, 5 ECTS-Credits, Nr. 216119, im 21W-Semester mit genügend abgelegt.
Studienerfolgsnachweis
Laut Studienerfolgsnachweis vom wurden folgende Prüfungen abgelegt:
Studienerfolgsnachweis (Transcript of Records)
Laut Studienerfolgsnachweis vom wurden folgende Prüfungen abgelegt:
Mitteilung vom
Laut Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom hat das Finanzamt den Anspruch der Bf auf Familienbeihilfe geprüft und gewährt Familienbeihilfe für den Sohn ***5*** ***6*** ***7*** ***2*** für den Zeitraum Februar 2019 bis April 2023.
Anfrage Bezirksgericht Klagenfurt
Das Bezirksgericht Klagenfurt ersuchte in der Familienrechtssache Dr. ***9*** ***2*** gegen ***5*** ***2*** am gemäß § 102 AußStrG um Übermittlung einer Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe von ***5*** ***2***. ***5*** ***2*** sei vom Gericht ersucht worden, eine aktuelle Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe freiwillig selbst vorzulegen, dieser Aufforderung sei er bis heute nicht nachgekommen. Eine Erledigung ist im elektronischen Verwaltungsakt nicht enthalten.
Bescheid
Mit Bescheid Einzahlung vom forderte das Finanzamt von der Bf zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den im April 1998 geborenen ***5*** ***6*** ***7*** ***2*** für den Zeitraum März 2022 bis Oktober 2022 (Familienbeihilfe: € 1.500,80, Kinderabsetzbetrag: € 467,20, Gesamtbetrag € 1.968,00), gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurück und führte dazu aus:
Familienbeihilfe steht für volljährige Studierende unter folgenden Voraussetzungen zu:
• Das Kind hat das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet
• Das Kind besucht eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung
• Das Kind ist ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender
• Das Kind befindet sich innerhalb der vorgesehenen Studienzeit
Diese Voraussetzungen treffen bei Ihrem Kind nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Da Ihr Sohn ***5*** den 2. Studienabschnitt vom Studium Rechtswissenschaften nicht innerhalb der vorgesehenen Studienzeit abgeschlossen hat, besteht für oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Beschwerde
Mit Schreiben vom , im Einwurfkasten am eingeworfen, erhob die Bf Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid:
... gegen den o.a. Rückforderungsbescheid vom erhebe ich in offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe diese wie folgt:
Am hat mir das Finanzamt Österreich mitgeteilt, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für meinen Sohn ***5*** ***2***, geb. am ***10*** überprüft wurde und im vollen Umfang bis einschließlich April 2023 gewährt wird (siehe beigeschlossene Kopie).
Am habe ich eine Buchungsmitteilung Nr. 1/2022 erhalten, in welcher ein Rückstand in der Höhe von EUR 1.968,00 ausgewiesen ist (Festsetzung Familienbeihilfe 2022 und Kinderabsetzbetrag 2022) zahlbar bis .
Telefonisch wurde mir erklärt, dass sich ein Mitarbeiter des Finanzamtes bei der Feststellung des Anspruches im Juni 2022 geirrt hätte.
***5*** hat das 24. Lebensjahr vollendet, jedoch hat er nach der Matura seinen Präsenzdienst beim Bundesheer geleistet. Damit erhöht sich der Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr des Kindes Er ist ordentlicher Studierender (Kopie der Studienbestätigung beigeschlossen. Außerdem beigeschlossen finden Sie ein Transcript of Records. Daraus ist ersichtlich, dass er Prüfungen im SS 2022 positiv absolviert hat.
Ich ersuche nun höflich um Ihre diesbezügliche schriftliche Stellungnahme inwiefern sich Ihr Mitarbeiter geirrt hat. Die Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag wurden bereits im guten Glauben ausgegeben.
Bis zur schriftlichen Erledigung dieses Ersuchen bitte ich um Aussetzung der Einhebung und danke im Voraus für die Erledigung bestens.
Beigefügt waren unter anderem:
Studienerfolgsnachweis (Transcript of Records)
Laut Studienerfolgsnachweis vom wurden folgende Prüfungen abgelegt:
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde mit folgender Begründung ab:
Ihr Sohn ***5*** ***6*** ***7***, geboren am ***10*** hat im Sommersemester 2017 das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität in Graz begonnen. Der erste Abschnitt wurde im Februar 2019 abgeschlossen, der zweite Abschnitt wurde noch nicht abgeschlossen. Ihnen wurde die Familienbeihilfe bis inkl. Oktober 2022 ausbezahlt, die höchstzulässige Studiendauer vom zweiten Abschnitt war aber bereits mit Februar 2022 zu Ende.
Die Familienbeihilfe wurde in der Folge für den Zeitraum von März 2022 bis Oktober 2022 mit Bescheid vom rückgefordert.
In Ihrer Beschwerdebegründung führen Sie aus, dass Ihr Sohn laufend ein Studium absolviert und Ihnen mit der Mitteilung vom der Anspruch auf Familienbeihilfe bis April 2023 zugesprochen wurde.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder und für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannte Einrichtung als ordentliche Hörer besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Würdigung:
Die Studienzeit (inkl. Toleranzsemester und Verlängerungssemester aufgrund COVID) vom zweiten Abschnitt vom Studium von ***5*** ***6*** ***7*** war mit Februar 2022 zu Ende, daher besteht ab März 2022 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Auch wenn Ihnen die Familienbeihilfe fälschlicherweise bereits bis Oktober 2022 ausbezahlt wurde, sind Sie zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe verpflichtet.
Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom , Einwurf in den Einwurfkasten am , stellte die Bf Vorlageantrag:
... ich stelle in offener Frist den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom ,
eingelangt bei Ihnen am Vorlageantragdurch das Bundesfinanzgericht beim Finanzamt Österreich.
Beigeschlossen übermittle ich Ihnen eine Aufstellung über den Anspruch auf Familienbeihilfe für Studierende und wiederhole nochmals (wie auch in der Beschwerde vom , dass mein Sohn den Präsenzdienst nach seiner Matura absolviert hat und sich daher der Bezug der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr des Kinder verlängert.
Bis zur schriftlichen Erledigung dieses Ersuchen bitte ich um Aussetzung der Einhebung und danke im Voraus für die Erledigung bestens.
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien 2/20/21/22 (FA12), die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Die Bf bezog für ihren volljährigen Sohn ***5*** ***6*** ***7*** ***2*** Familienbeihilfe. Dieser studiert seit an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz. Mit Bescheid vom wurde die Familienbeihilfe einschließlich des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum März 2022 bis Oktober 2022 zurückgefordert mit der Begründung, dass der Sohn der Bf die Regelstudienzeit für den zweiten Abschnitt überschritten habe und daher der Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe mit März 2022 weggefallen sei. Mit Beschwerde vom beeinspruchte die Bf die Entscheidung, beantragte die Aussetzung der Einhebung und führte aus, dass der Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr ihres Sohnes bestehen würde, da dieser den Präsenzdienst abgeleistet habe. Es würde sich daher um einen Irrtum handeln. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Voraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch sei bei volljährigen Kindern, die ein Studium betreiben, ein Studienfortschritt innerhalb der Regelstudienzeit. Da beim Sohn der Bf die Regelstudienzeit für den zweiten Abschnitt bereits überschritten wurde, sei der Anspruch mit März 2022 erloschen. Dagegen erhob die Bf am mit inhaltsgleicher Begründung den Antrag, ihre Beschwerde dem Gericht vorzulegen und die Einhebung auszusetzen.
Beweismittel:
Inhaltsverzeichnis und Stellungnahme.
Stellungnahme:
Es wird beantragt, die Beschwerde der Bf abzuweisen. Gemäß § 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wen sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten. Die Anspruchsdauer verlängert sich gemäß § 2 Abs 9 it. b leg. cit. im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung der Krise für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise. Der Familienbeihilfenanspruch verlängert sich für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen wurde. Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen gemäß FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, ein Kinderabsetzbetrag iHv monatlich EUR 58,40 zu. Der Sohn der Bf ist seit als ordentlicher Studierender der Rechtswissenschaften an der Universität Graz inskribiert (vgl. Studienblatt für das Wintersemester 2020/21). Die Familienbeihilfe wurde, wie aus der Mitteilung vom ersichtlich, im Voraus bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres bewilligt. Mit beendete der Sohn der Bf den ersten Abschnitt seines Studiums (siehe Transcript of Records der Universität Graz vom ). Dem zweiten Abschnitt war neben der vorgesehenen Studienzeit ein Toleranzsemester hinzuzurechnen. Da der zweite Abschnitt darüber hinaus in den Zeitraum der COVID-19-Pandemie fiel, verlängerte sich die Regelstudienzeit um ein weiteres Semester bis Februar 2022. Der Sohn der Bf hat den zweiten Abschnitt bis dato nicht beendet, daher liegen die Voraussetzungen einer ernstlich und zielstrebig betriebenen Berufsausbildung seit März 2022 nicht mehr vor. Aus diesem Grund war die für den Zeitraum März bis Oktober 2022 bereits ausbezahlte Familienbeihilfe einschließlich des Kinderabsetzbetrages gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 zurückzufordern.
Diplomstudium Rechtswissenschaften 18W
Laut dem Curriculum für das Diplomstudium derRechtswissenschaften, Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz 33.b Stück, ausgegeben am, (https://docplayer.org/108927369-Mitteilungsblatt-der-karl-franzens-universitaet-graz.html), ist das Diplomstudium Rechtswissenschaften 18W wie folgt gegliedert:
§ 1 Dauer und Gliederung des Diplomstudiums
(1) Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz (im Folgenden: Diplomstudium) dauert 8 Semester und wird mit dem akademischen Grad einer Magistra / eines Magisters der Rechtswissenschaften abgeschlossen.
(2) Das Diplomstudium ist in drei Studienabschnitte gegliedert. Der 1. Studienabschnitt umfasst 2 Semester, der 2. Studienabschnitt 4 Semester, der 3. Abschnitt 2 Semester.
(3) Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Diplomprüfung wird der betreffende Studienabschnitt abgeschlossen.
(4) Eine Gesamtnote für die einzelnen Studienabschnitte wird nicht vergeben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der im April 1998 geborene ***5*** ***6*** ***7*** ***2*** ist der Sohn der Bf ***1*** ***2***. Diese bezog für ihn im Rückforderungszeitraum März 2022 bis Oktober 2022 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag von insgesamt € 1.968,00.
***5*** ***6*** ***7*** ***2*** leistete nach Ablegung der Reifeprüfung im Juni 2016 seinen Präsenzdienst ab und begann am das Diplomstudium Rechtswissenschaften 18W an der Karl-Franzens-Universität Graz. Das Studium ist in drei Studienabschnitte gegliedert. Der 1. Studienabschnitt umfasst 2 Semester, der 2. Studienabschnitt 4 Semester, der 3. Abschnitt 2 Semester. Der Abschluss des ersten Studienabschnitts (Studiendauer laut Curriculum zwei Semester) erfolgte am , also nach vier Semestern.
Im Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde im April 2023 war der zweite Studienabschnitt (Studiendauer laut Curriculum vier Semester, also Sommersemester 2019, Wintersemester 2019/2020, Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021) noch nicht abgeschlossen. Der Rückforderungszeitraum beginnt im März 2022, also nach insgesamt sechs Semestern (Sommersemester 2019, Wintersemester 2019/2020, Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021, Wintersemester 2021/2022) im zweiten Studienabschnitt.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind nicht strittig.
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a)für minderjährige Kinder,
b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c)für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g)für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h)für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i)für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb)Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc)Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd)Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a)deren Nachkommen,
b)deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c)deren Stiefkinder,
d)deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a)sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b)das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c)sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Keine Rechtskraft von Mitteilungen
Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag. Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind keine Bescheide und stehen einer Rückforderung nicht entgegen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.).
Die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom für den Zeitraum Februar 2019 bis April 2023 verhindert daher keine Rückforderung, wenn sich herausstellt, dass ungeachtet der ursprünglichen Annahme des Finanzamts für diesen Zeitraum oder einen Teil dieses Zeitraums tatsächlich kein Anspruch bestanden hat.
Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa ; ), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. ; ). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa oder ). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. ; ).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. ). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.
Es ist somit zu prüfen, ob die Bf im Rückforderungszeitraum (März 2022 bis Oktober 2022) Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hatte.
Familienbeihilfe während eines Studiums
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (zweiter bis letzter Satz) gibt vor, unter welchen Voraussetzungen sich ein studierendes Kind in Berufsausbildung befindet (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. § 2 Rz 53). Für den Streitfall sind folgende Regelungen dieser Bestimmung von Bedeutung (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 2 Rz 53):
1. Satz: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen ... für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
11. Satz: Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
12. Satz: Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 UG 2002 erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden.
2. Satz: Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
3. Satz: Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
4. Satz: Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z. B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
5. Satz: Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
14. Satz: Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes (12. Satz) gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe (5. Satz) sinngemäß.
"Tolerenzsemester" je Studienabschnitt bzw. "Toleranzausbildungsjahr"
§ 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 FLAG 1967 lautet:
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
§ 2 Abs. 1 lit. b Satz 3 FLAG 1967 lautet:
Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
Aus § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 FLAG 1967 ergibt sich, dass bei in Studienabschnitten gegliederten Studien die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um ein Semester ("Toleranzsemester") überschritten werden darf, um noch von einer Berufsausbildung i.S. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sprechen zu können.
Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Eine Berufsausbildung ist nur dann anzunehmen, wenn
die vorgesehene Studienzeit
pro Studienabschnitt
um nicht mehr als ein Semester
überschritten wird (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 76).
Die teleologische Auslegung der Anordnung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 führt anhand der Aussagen in den Materialien bei der Einführung der Bestimmung, dass die Regelung an das Studienförderungsgesetz angelehnt werden solle, dazu, dass bei Überschreiten der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgesehenen Studienzeit zuzüglich des "Toleranzsemesters" der Familienbeihilfenanspruch wegfällt, jedoch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dann (analog zu § 18 Abs. 2 StudFG) "wieder auflebt", wenn der betreffende Studienabschnitt verspätet, aber doch positiv absolviert ist (vgl. ).
Diplomstudium
Wie ausgeführt, ist das von ***5*** ***6*** ***7*** ***2*** betriebene Studium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität ein in drei Studienabschnitte gegliedertes Diplomstudium.
Die Familienbeihilfe wird für die gesetzliche Mindeststudiendauer gewährt. Bei einem Studium mit Abschnittsgliederung wird pro Abschnitt ein Toleranzsemester eingeräumt. Wird ein Studienabschnitt innerhalb der Mindeststudiendauer absolviert, kann das nicht verbrauchte Toleranzsemester im weiteren Studienverlauf genutzt werden. Bei einem Studium ohne Abschnittsgliederung beträgt die Toleranzgrenze ein Studienjahr." (https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt/3/2/2/Seite.080712.html ).
"COVID-19-Semester" bzw. "COVID-19-Ausbildungsjahr"
In Zusammenhang mit der COVID-19-Krise sieht § 2 Abs. 9 FLAG 1967 eine Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auch über die Altersgrenze (24. Lebensjahr) hinaus um ein Semester (bei Studienabschnittsgliederung) oder ein Ausbildungsjahr (bei fehlender Studienabschnittsgliederung) vor, wenn ein Studium vor Erreichung der Altersgrenze begonnen wurde. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines "COVID-19-Semesters" oder eines "COVID-19-Jahres" bei einem laufenden Studium nach § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 sind:
1. Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 unter Außerachtlassung von Altersgrenze und Höchststudiendauer für den Verlängerungszeitraum (Einleitungssatz von § 2 Abs. 9 FLAG 1967).
2. Beginn des Studiums vor Erreichung der Altersgrenze (§ 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967).
Die Rechtsfolge von § 2 Abs. 9 lit. a FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 ist im gegebenen Zusammenhang die Verlängerung des Familienbeihilfeanspruchs über die Altersgrenze und die Höchststudiendauer nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hinaus um ein Semester (bei Studienabschnittsgliederung) oder ein Ausbildungsjahr (Studienjahr).
Zwei zusätzliche Semester
Das Finanzamt hat hinsichtlich des vier Semester umfassenden zweiten Studienabschnitts des Diplomstudiums Rechtswissenschaften 18W sechs Semester (ein "Toleranzsemester", ein "COVID-19-Semester") für den Familienbeihilfebezug berücksichtigt (siehe dazu den Vorlagebericht). Der Bf stand für ihren Sohn ***5*** ***6*** ***7*** ***2*** im Rückforderungszeitraum März 2022 bis Oktober 2022 jedenfalls kein weiteres Semester zur Verfügung.
Altersgrenze
Die Bf ist im Recht, dass sich nach § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 die Anspruchsdauer bei Ableistung des Präsenzdienstes bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes verlängern kann. Voraussetzung ist allerdings, dass sich das Kind im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 9 FLAG 1967) vorgesehenen Studiendauer befindet. Dies ist hier ab März 2022 nicht mehr der Fall.
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Da die Bf im Rückforderungszeitraum keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihren Sohn ***5*** ***6*** ***7*** ***2*** hatte, erweist sich der angeforderte Rückforderungsbescheid nicht als rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG), die gegen diesen gerichtete Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Revisionsnichtzulassung
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung folgt den in der Entscheidung dargestellten Leitlinien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, sodass eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht vorliegt und die Revision nicht zuzulassen ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101038.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at