Nachweis einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit schon vor dem 21. Lebensjahr
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri***
in der Beschwerdesache der
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ifs Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung, Poststraße 2 Tür 4, 6850 Dornbirn,
betreffend die Bescheide des ***FA*** vom
hinsichtlich Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe sowie Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung ab
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In den angefochtenen Bescheiden wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin als volljährigem Kind die Familienbeihilfe dann zustünde, wenn sie wegen einer erheblichen Behinderung voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig wäre. Da sie zu einer Untersuchung nicht erschienen sei und somit keine erhebliche Behinderung festgestellt werden konnte, stehe die Familienbeihilfe nicht zu.
Die Beschwerdeführerin brachte durch ihre Vertretung Beschwerden ein und führte aus:
Mit Gutachten des ***1*** vom sei bei ihr eine ***2*** festgestellt worden.
Soweit als Grund für die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe sowie erhöhte Familienbeihilfe die Nichtwahrnehmung eines Termins zur Begutachtung angeführt worden sei, werde eingewendet, dass die Beschwerdeführerin vorerst krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, den Termin wahrzunehmen. Sie könne aufgrund ihrer Beeinträchtigung nicht adäquat reagieren und etwa die Verschiebung des Termins veranlassen.
Es ergingen abweisende Beschwerdevorentscheidungen, in denen erläutert wurde:
Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, wonach Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd nicht imstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor, weshalb die Familienbeihilfe nicht zustehe.
Laut Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom sei der Beschwerdeführerin eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab - somit nach der Vollendung des 21. Lebensjahres - attestiert worden. Eine erhöhte Familienbeihilfe gebühre ihr daher nicht.
In der Folge brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung einen Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerden an das Bundesfinanzgericht ein. Sie erläuterte:
Wie das Finanzamt ausführe, sei ihr erst mit (richtigerweise ) die dauernde Erwerbsunfähigkeit durch das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom bescheinigt worden, weshalb ihr keine Familienbeihilfe bzw. erhöhte Familienbeihilfe zustehe.
Das Sachverständigengutachten vom halte fest, dass ab , d. h. ab einem Alter von 19 Jahren, keine längerdauernden Beschäftigungsverhältnisse der Beschwerdeführerin bestanden hätten. Auch aus den Versicherungszeiten die im Versicherungsdatenauszug vom ausgewiesen seien, könne abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin immer wieder erfolglos versucht habe, in der Arbeitswelt Fuß zu fassen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit zumindest im Alter von 19 Jahren schon bestanden habe. Daher sei eine psychische Erkrankung, welche einer dauernden Erwerbsfähigkeit entgegenstehe, schon vor Vollendung des 21. Lebensjahres vorgelegen. Insofern gebühre die Familienbeihilfe bzw. die erhöhte Familienbeihilfe. Das Sachverständigengutachten vom attestiere, dass schon seit mehreren Jahren eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin bestehe. Zumindest ab einem Alter von 23 Jahren sei eine ***2*** diagnostiziert worden. Auch sei festgestellt worden, dass bereits in der Jugend psychische Probleme bestanden hätten und Kontakte zu entsprechenden Einrichtungen bzw. Betreuungen erfolgt seien, worüber aber keine Befunde vorhanden seien.
Es sei darauf hinzuweisen, dass die Neubegutachtung für den Zeitraum 08/2018-02/2023 bei der Beschwerdeführerin zu einer Stufenerhöhung geführt habe, sodass der nunmehrige Behinderungsgrad 70 % (vorher 60 %) betrage.
Die Vertretung der Beschwerdeführerin stellte im Weiteren einen Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Klärung der Frage, ab wann eine psychische Erkrankung vorliege.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das BFG legt seiner rechtlichen Würdigung die nachstehenden Sachverhaltselemente als feststehend zugrunde:
Die Beschwerdeführerin wurde am ***3*** geboren.
Ihre Eltern trennten sich, als sie sechs Jahre alt war.
Sie wuchs in schwierigen familiären Verhältnissen auf und wurde ab einem Alter von 13 Jahren im Kinderdorf, bei einer Pflegefamilie und in einer Wohngemeinschaft des Kinderdorfes untergebracht.
Ab ihrem 16. Lebensjahr zog sie in eine eigene Wohnung.
Sie besuchte die Volksschule und die Hauptschule, wobei sie die vierte Klasse der Hauptschule wiederholte.
Danach nahm sie eine Lehre als ***4*** auf, die sie mit einem Notendurchschnitt von 1,6 binnen dreieinhalb Jahren abschloss.
Von bis war sie mit Unterbrechungen, in denen sie Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld oder Krankengeld bezog, als Arbeiterlehrling, als Arbeiterin, als geringfügig beschäftigte Angestellte oder als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei verschiedenen Arbeitgebern tätig.
Von bis bezog sie Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe sowie Rehabgeld.
Seit bis laufend bezieht sie eine Pension.
Am ersuchte das Bezirksgericht ***5*** den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapeuten ***1*** um die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens hinsichtlich der Beschwerdeführerin.
Im Gutachten vom führt der Facharzt im Wesentlichen aus: Die Beschwerdeführerin leidet an einer ***2***, wegen derer sie wiederholt im LKH ***6*** stationär behandelt werden musste. Immer wieder ist es bei ihr zu psychomotorischen Erregungszuständen (Raptuszuständen) gekommen, in deren Rahmen sie Sachbeschädigungen tätigte und eine Einweisung nach dem Unterbringungsgesetz erfolgen musste. Sie zeigte sich über weite Strecken weder krankheits- noch behandlungseinsichtig und hatte immer wieder die erforderliche antipsychotische Medikation selbständig abgesetzt, was eine Verschlechterung der Grunderkrankung nach sich zog. Das Krankheitsbild führt einerseits zu einer kognitiven Beeinträchtigung, die sich in einer verminderten Aufmerksamkeit und Konzentration äußert. Denkprozesse laufen verlangsamt ab und sind inhaltlich immer wieder von einer paranoiden Erlebnisverarbeitung geprägt. Die psychotischen Symptome sind andererseits auch Ausdruck einer tief verwurzelten Angst, die zu einer verzerrten Wahrnehmung ihrer Umwelt führt und zu Reaktionen, die für außenstehende Personen nicht nachvollziehbar sind, für die Betroffene aber einer inneren Logik folgen. Eine wesentliche Rolle spielen die krankheitsbedingten Einbußen bei den sogenannten exekutiven Funktionen, d. h. die kognitive Flexibilität, das ist die Fähigkeit, Gedanken und Verhaltensweisen an neue, herausfordernde und unerwartete Situationen anzupassen, ist beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin ist eingeschränkt in der Planung von Handlungen, der Fähigkeit, über zukünftige Ereignisse nachzudenken und mental den richtigen Weg vorherzusehen, um eine Aufgabe auszuführen. All dies stellt eine effektive Gefahr für die Beschwerdeführerin dar, bei der Bewältigung des Alltags Nachteile zu erleiden. Da sie auf sich allein gestellt verwahrlost ist, wurde zu ihrem Schutz eine Erwachsenenvertretung angeregt. Die Beschwerdeführerin bedarf der Unterstützung durch eine Erwachsenenvertretung bei der Regelung ihrer finanziellen Angelegenheiten und bei der Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern sowie gegenüber privaten Geschäftspartnern.
Sie ist zum Untersuchungszeitpunkt in der Lage gewesen, einer Besprechung zu folgen. Bevor man sie einer mündlichen Verhandlung beizieht, sollte man allerdings Rücksprache über ihre aktuelle Befindlichkeit halten. Sie ist bei ausreichender psychischer Stabilität in der Lage, einer mündlichen Verhandlung zu folgen, ohne dass ihr Wohl dabei gefährdet wird.
Eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom bescheinigt der Beschwerdeführerin eine dauernde Erwerbsunfähigkeit seit sowie eine Behinderung von 70 % ab (60 % ab ).
Eine weitere Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom attestiert ebenfalls eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab sowie eine Behinderung von 70 % ab (60 % ab ).
Die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen beruhen auf dem Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners ***7*** vom , das von der Ärztin ***8*** vidiert wurde.
***7*** bezog in sein Gutachten ein eigenes Vorgutachten vom , einen Brief des LKH ***6*** vom , das Gutachten des ***1*** vom , den Versicherungsdatenauszug, sowie einen Brief des LKH ***6*** vom ein.
Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf unstrittigem Akteninhalt, etwa den oben genannten Sachverständigengutachten der Ärzte ***9*** und ***10*** und einem Versicherungsdatenauszug, Stand .
2. Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 kann der Familienbeihilfenanspruch auch als Eigenanspruch geltend gemacht werden.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für ein erheblich behindertes Kind.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem ***FA*** durch eine Bescheinigung aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Strittig ist: Steht der Beschwerdeführerin der Grundbetrag an Familienbeihilfe und im Weiteren der Erhöhungsbetrag zu?
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c sowie § 6 Abs. 2 lit. d (bezüglich des Eigenanspruches) FLAG 1967 steht der Grundbetrag an Familienbeihilfe für volljährige Kinder bzw. volljährigen Kindern zu, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Hiebei ist auch eine Behinderung im psychischen Bereich als geistige Behinderung anzusehen. Für die Verlängerung der Frist bis zum 25. Lebensjahr ist entscheidend, dass eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b oder lit. h FLAG 1967 vorliegt (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 8 Rz 17).
Die für den Streitfall relevante Altersgrenze ist der 21. Geburtstag der Beschwerdeführerin, zumal sie ihre Berufsausbildung in Form der oben dargestellten Lehre am , d. h., als sie 19 Jahre alt war, abgeschlossen hat (siehe dazu auch Versicherungsdatenauszug). Dass sie sich vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres in einer weiteren Berufsausbildung befunden hätte, geht aus dem Lebenslauf laut Aktenlage nicht hervor und wurde dies auch nicht behauptet.
Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin wegen einer schon vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist daher für das BFG die Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen iSd § 8 Abs. 6 FLAG 1967, die auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruht.
Sowohl die entsprechende Bescheinigung vom als auch jene vom attestieren der Beschwerdeführerin eine dauernde Erwerbsunfähigkeit seit sowie einen Grad der Behinderung von 70 %, was einer Stufenerhöhung um eine Stufe gegenüber dem Vorgutachten entspricht. Der 21. Geburtstag der Beschwerdeführerin fiel auf den .
Der ärztliche Sachverständige weist darauf hin, dass keine Befunde vorliegen, die eine frühere Diagnosestellung der ***2*** als 08/2018 zulassen, wenn auch offenbar bereits in der Jugend psychische Probleme auftraten und Kontakte zu entsprechenden Einrichtungen oder Betreuungen erfolgten (vgl. dazu Lenneis aaO § 8 Rz 20: "Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt-bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit der Geburt-sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert…").
Das Sachverständigengutachten, das - neben der persönlichen Untersuchung und Befragung der Beschwerdeführerin - auf ein psychiatrisches Gutachten aus dem Jahr 2021 sowie auf Arztbriefe (LKH ***6***) aus den Jahren 2018 und 2022 zurückgreifen konnte und darüber hinaus die berufliche Laufbahn nach Lehrabschluss laut Versicherungsdatenauszug ins Kalkül zieht, lässt keine Unschlüssigkeit erkennen. Es kann daher dem im Vorlageantrag ausgesprochenen Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines zusätzlichen psychiatrischen Gutachtens zur Frage, ab wann eine psychische Erkrankung vorlag, nicht nähergetreten werden bzw. ist dieser abzuweisen.
Es ist übrigens darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des VwGH ua bei Begünstigungsvorschriften erhöhte Mitwirkungspflichten bestehen, d. h. streitfallbezogen, es wäre primär Sache der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertretung, den behaupteten Sachverhalt, nämlich eine bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (Lenneis aaO § 8 Rz 32).
Da sich nach allem Ausgeführten die geistige (psychische) Behinderung der Beschwerdeführerin erst nach ihrem 21. Geburtstag in einer Form manifestierte, die es ihr voraussichtlich dauernd unmöglich macht, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, hat sie keinen Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967.
Der Grad der Behinderung, der auf ein Ausmaß von 70 % erhöht wurde, ist im Übrigen, wenn der Grundbetrag an Familienbeihilfe nicht zusteht, ohne jede Bedeutung und würde er auch 100 % betragen. Auch bei einer Behinderung von 100 % ist es nicht ausgeschlossen, dass der Betreffende imstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (Lenneis aaO § 8 Rz 19 mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Die Beantwortung der Frage, ob eine Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nicht anhand des Grades der Behinderung zu beurteilen, sondern gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen ().
Insgesamt war daher wie im Spruch zu entscheiden.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der in Streit stehenden Rechtsfrage lässt sich zum einen in klarer Weise aus dem Gesetz ableiten und findet zum anderen Deckung in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100254.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at