Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.01.2024, RV/7103919/2023

Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist maßgebend - Beschwerde war als verspätet zurückzuweisen

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***2*** in der Beschwerdesache ***3***, vertreten durch Dr. Hugo M. Mlejnek Wirtschaftstreuhand-***4***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom und vom betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe gem. § 111 BAO, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerden vom werden gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO als verspätet zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit den Bescheiden des Finanzamtes Österreich vom und vom wurde gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zwangsstrafe mit 1.000,00 € und mit 4.000,00 € festgesetzt. Dies erfolgte nach entsprechender Androhung der Zwangsstrafe, da die Bf. - eine GmbH & Co KG - es verabsäumt hatte, innerhalb der von der Behörde festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 5 WiEReG durchzuführen.

Die Bescheide wurden damals im Wege des FinanzOnline am und am an Mag. ***5***, die nach § 81 Abs. 2 BAO vertretungsbefugte Person der Bf., in die Databox zugestellt.

Als Zustellbevollmächtigter ist seit dem die ***1*** GesmbH in den Daten des Abgabeninformationssystems vermerkt.

In den am von der Bf. durch ihren nach § 81 BAO vertretungsbefugten Gesellschafter eingebrachten Beschwerden wurde vorgebracht, dass die Erinnerung zur Meldung nach § 5 WiEReG weder per FinanzOnline noch durch die Post zugestellt worden wäre.

Die gewünschte Meldung wäre überdies durch den steuerlichen Vertreter der Bf., der krankheitsbedingt wieder am in seine Kanzlei zurückgekehrt wäre, nachgeholt worden.

Aktenkundig und daher unbestritten sind die Zustellungen des Erinnerungsschreibens am um 20.07 Uhr und die Zustellung der angefochtenen Zwangsstrafenbescheide am um 10.46 Uhr und am um 08.57 Uhr an den zum damaligen Zeitpunkt vertretungsberechtigten Mag. ***6***. Dies ergibt eine Auswertung der FinanzOnline Daten über die konkrete Zustellung.

Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden als verspätet zurückgewiesen.

Die Beschwerdefrist betrage grundsätzlich einen Monat und der Fristlauf beginne bei schriftlichen Bescheiden durch deren Zustellung (vgl. §§ 245, 97 BAO). Gemäß § 37 Zustellgesetz iVm § 98 Abs 2 BAO gelten Dokumente mit dem Zeitpunkt des Einlangens in die Databox bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Die Beschwerden vom wurden daher nach Ablauf der Beschwerdefrist erstattet.

Seit dem ist die Kanzlei ***1***, als steuerlicher Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter vermerkt.

Demgegenüber war im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe Mag. ***5*** vertretungsbefugte Person der Bf. und folglich ihr Zustellbevollmächtigter.

Diese Feststellungen gehen eindeutig aus der Aktenlage hervor und bestätigte zudem die "Wiereg-Registerbehörde" mit E-Mail vom , dass die ***1*** GesmbH seit dem als berechtigter Parteienvertreter auftrat.

Die steuerliche Vertretung brachte gegen die Beschwerdevorentscheidungen am einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass die bekämpften Bescheide bisher nicht zugestellt worden wären, das gesamte Verfahren daher nichtig wäre.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

§ 81 BAO regelt:

(1) Abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.

(2) Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen.

…….

Gem. § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§262) oder mit Beschluss (§278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Aktenkundig und daher unbestritten sind die Zustellungen des Erinnerungsschreibens am um 20.07 Uhr und die Zustellung der angefochtenen Zwangsstrafenbescheide am um 10.46 Uhr und am um 08.57 Uhr an den zum damaligen Zeitpunkt vertretungsberechtigten Mag. ***6***, welcher im Sinne des § 81 BAO als gemeinsamer Bevollmächtigter und vertretungsbefugte Person der Abgabenbehörde gegenüber namhaft gemacht worden war.

Die Tatsache, dass die besagten Bescheide von Mag. ***6*** nicht gelesen wurden, ändert nichts an ihrer Zustellung. Diesbezüglich legt § 98 Abs. 2 BAO fest, dass elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Dies ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline Teilnehmer kommt es dabei nicht an (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 98 Tz4).

Gem. § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Die Beschwerdefrist für den am zugestellten Bescheid endete daher am und jene für den am zugestellten Bescheid am .

Die am eingebrachten Beschwerden waren demzufolge als verspätet zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Zurückweisung der Beschwerden ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103919.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at