Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.01.2024, RV/7102796/2022

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke als Berichterstatterin gemäß § 272 Abs. 4 BAO im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des ***1*** ***2*** ***3***, ***4***, ***5*** (Wohnheim), vom , eingebracht , gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 1.598,85) und Kinderabsetzbetrag (€ 564,87) für den im August 2005 geborenen ***6*** ***3*** für den Zeitraum Juli 2019 bis März 2021 (Familienbeihilfe) sowie für die Zeiträume Juli 2019 bis August 2019, Oktober 2019 bis August 2020 und Oktober 2020 bis März 2021 (Kinderabsetzbetrag) gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Ordnungsbegriff ***7***, Gesamtbetrag der Rückforderung € 2.163,72, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Begründung

I. Beschluss vom

Mit Datum fasste das Bundesfinanzgericht gemäß § 272 Abs. 4 BAO durch die Berichterstatterin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren den Beschluss:

I. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird der bisherige Verfahrensgang zur Kenntnis gebracht.

II. Der Beschwerdeführer wird gemäß § 138 Abs. 1 BAO ersucht dem Bundesfinanzgericht bis zum bekanntzugeben, wann ihm der angefochtene Rückforderungsbescheid vom zugestellt worden ist.

III. Die belangte Behörde wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, dem Bundesfinanzgericht bis zum detailliert (aufgeschlüsselt nach Monatsbeträgen und Beihilfenart sowie Höhe einer anzurechnenden polnischen Familienleistung in Euro je Monat) darzustellen:

1. Die im Beschwerdezeitraum ursprünglich ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bzw. an Ausgleichs-/Differenzzahlung (je Monat und insgesamt für den Rückforderungszeitraum).

2. Die Neuberechnung der Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bzw. an Ausgleichs-/Differenzzahlung infolge Anrechnung der polnischen Leistung von PLN 500,00/Monat für den jeweiligen Beschwerdezeitraum (je Monat und insgesamt für den Rückforderungszeitraum).

3. Da die ursprünglich ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bzw. an Ausgleichs-/Differenzzahlung entgegen dem Unionsrecht unter Anwendung von § 8a FLAG 1967 ausbezahlt worden sein dürften, die dem Beschwerdeführer zustehenden Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bzw. an Ausgleichs-/Differenzzahlung mit Anrechnung der polnischen Leistung von PLN 500,00/Monat im jeweiligen Beschwerdezeitraum gemäß § 8 FLAG 1967 i.V.m. § 55 Abs. 56 FLAG 1967.

Dieser Beschluss wurde der belangten Behörde am und dem Bf am nachweislich zugestellt.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

Bescheid

Mit Rückforderungsbescheid Einzahlung vom forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** ***3*** zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 1.598,85) und Kinderabsetzbetrag (€ 564,87) für den im August 2005 geborenen ***6*** ***3*** für den Zeitraum Juli 2019 bis März 2021 (Familienbeihilfe) sowie für die Zeiträume Juli 2019 bis August 2019, Oktober 2019 bis August 2020 und Oktober 2020 bis März 2021 (Kinderabsetzbetrag), Gesamtbetrag der Rückforderung € 2.163,72, gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurück und begründete dies mit folgendem Satz:

Der Betrag der österreichischen Ausgleichszahlung wurde auf Grund der Änderung der anzurechnenden ausländischen Familienleistung neuberechnet.

Ein Zustellnachweis ist im Verwaltungsakt nicht ersichtlich.

Vorangegangenes Verfahren

Beim Bundeskanzleramt ging am mit dem Formular F002 (Austausch betreffend Entscheidung über die Zuständigkeit) eine Verständigung des Opolski Urząd Wojewódzki w Opolu, Wydział, Polityki Spoiecznej i Zdrowia, Opole, vom ein. Diese betrifft den Zeitraum bis . Demnach wurde der Mutter ***8*** ***3*** für ***6*** ***3*** in diesem Zeitraum eine monatliche Familienleistung von PLN 500,00 gewährt. Laut einer Nachricht SED F001N vom betreffend den Zeitraum bis wurde der Mutter ***8*** ***3*** für ***6*** ***3*** in diesem Zeitraum eine monatliche Familienleistung von PLN 500,00 gewährt.

Ein Schreiben betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom wurde dem Finanzamt am zurückgesandt. Beigelegt wurde die beglaubigte Übersetzung einer Meldebestätigung, wonach an einer näher angegebenen Anschrift in Polen, nämlich in ***9*** ***10***, ***11***, die Mutter ***8*** ***3***, der Vater ***1*** ***2*** ***3*** und der Sohn ***6*** ***3*** wohnhaft sind. Der Bürgermeister von ***10*** bestätigte am außerdem, dass die Mutter ***8*** ***3*** kein Kindergeld beziehe. Außerdem wurde eine Schulbesuchsbescheinigung und ein Schulzeugnis vorgelegt. Am teilte der Woiwode von Opole der Mutter ***8*** ***3*** mit, dass ihr für ***6*** ***3*** Erziehungsgeld in Höhe von PLN 500,00 monatlich für den Zeitraum bis zuerkannt und hierüber die zuständige ausländische Institution verständigt wird.

Beschwerde

Am langte über FinanzOnline eine mit datierte, als Berufung bezeichnete Beschwerde des Bf ein:

Berufung

Gegen den Bescheid vom betreffend Rückforderungsbescheid (FB u. KG) erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die Beschwerde richtet sich gegen folgenden Punkt des Bescheides:

Rückforderung:

***3*** ***6*** Geb. ***12*** FB Juli. 2019-März 2021

KG Okt. 2020 - März2021

KG Okt. 2019 - Aug.2020

KG Juli 2019 - Aug. 2019

Rückforderungsbetrag insgesamt Euro 2.163,72

Begründung:

Laut der Verordnung (EG) Nr 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 habe ich Anspruch auf die Familienleistungen in Österreich.

Ich beantrage, die neue Berechnung der Differenzzahlung mit einer detaillierten Aufschlüsselung der Leistungen in Österreich und Polen und was zur Rückgabe der Leistung führt.

Ich ersuche einen neuen Bescheid zu erlassen.

Ich ersuche um Einhebung gemäß §254 des in Streit stehenden Betrages auf Antrag bis Erledigung der Beschwerde

***3*** ***1***

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:

Für die Familienleistungen ist jener Staat vorrangig zuständig, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

Werden Erwerbstätigkeiten in mehreren Staaten ausgeübt, ist jener Staat für die Familienleistungen zuständig, in dem das Kind oder die Kinder leben.

Der Betrag der österreichischen Ausgleichszahlung wurde auf Grund der Änderung der anzurechnenden ausländischen Familienleistung neuberechnet.

Laut den Bestätigungen der polnischen Behörde vom und wurde für ***6*** das Erziehungsgeld in Höhe von PLN 500,- seit 07/2019 gewährt. Dieser Betrag wurde bei der Berechnung der Ausgleichszahlung berücksichtigt.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom stellte der Bf Vorlageantrag:

Beschwerde v.

Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht

Mit Beschwerde Vorentscheidung vom eingelangt am , wurde meine Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Ich beantrage nunmehr meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundessenat vorzulegen.

Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der Beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom .

Ich beantrage die Entscheidung durch den Senat.

Weiter beantrage ich die Aussetzung der Einhebung in Höhe des strittigen Betrages von Euro 2163,72.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:

Bezughabende Normen

§ 26 (1) FLAG Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

VNR: ***13***

Name: ***3*** ***1*** ***2***

Sachverhalt:

Herr ***3*** bezog bis einschließlich 03/2021 für das Kind ***3*** ***6***, geb. ***12***, die Familienbeihilfe bzw. die Differenzzahlung ohne Abzug einer polnischen Familienleistung, da die Einkommensgrenze für die Gewährung in Polen überschritten wurde.

Am langte das Formular F002 ein, worin der Bezug der polnischen Erziehungsleistung in Höhe von PLN 500,- mon. für den Zeitraum 07/2019-05/2021 bestätigt wird. Die Bearbeitung dieser Information erfolgte am , jedoch wurde coronabedingt keine Rückforderung durchgeführt.

Am langte das Anspruchsüberprüfungsschreiben mit einer Bestätigung über den Bezug der polnischen Erziehungsleistung für den Zeitraum 07/2019-05/2021.

Über EGDA-Web langte am das Formular F001 ein, worin der Bezug der polnischen Erziehungsleistung in Höhe von PLN 500,- mon. für den Zeitraum 06/2021-05/2022 bestätigt wird.

Am wurde der Überbezug für den Zeitraum 07/2019-03/2021 rückgefordert.

(Begründung: Der Betrag der österreichischen Ausgleichszahlung wurde auf Grund der Änderung der anzurechnenden ausländischen Familienleistung neuberechnet.)

Ab 04/2021 wurde die Differenzzahlung abzüglich der polnischen Erziehungsleistung in Höhe von PLN 500,- gewährt. Aufgrund der Indexierung kam es ab 04/2021 zu keiner Auszahlung, die Nachzahlung erfolgt jedoch demnächst.

Am langte die Beschwerde ein.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen.

(Begründung: Für die Familienleistungen ist jener Staat vorrangig zuständig, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Werden Erwerbstätigkeiten in mehreren Staaten ausgeübt, ist jener Staat für die Familienleistungen zuständig, in dem das Kind oder die Kinder leben. Der Betrag der österreichischen Ausgleichszahlung wurde auf Grund der Änderung der anzurechnenden ausländischen Familienleistung neuberechnet. Laut den Bestätigungen der polnischen Behörde vom und wurde für ***6*** das Erziehungsgeld in Höhe von PLN 500,- seit 07/2019 gewährt. Dieser Betrag wurde bei der Berechnung der Ausgleichszahlung berücksichtigt.)

Am langte der Vorlageantrag ein.

Der Rückstand in Höhe von € 2.163,72 wurde am beglichen.

Beweismittel:

Beigelegte Bestätigungen.

Stellungnahme:

Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde. Für die Familienleistungen ist jener Staat vorrangig zuständig, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Werden Erwerbstätigkeiten in mehreren Staaten ausgeübt, ist jener Staat für die Familienleistungen zuständig, in dem das Kind oder die Kinder leben. Da die Kinder in Polen leben ist dieser Staat vorrangig zuständig, eine Anrechnung der ausländischen Familienleistung hatte bei der Auszahlung der österreichischen Ausgleichszahlung zu erfolgen. Da die Indexierung der österreichischen Familienbeihilfe nicht rechtmäßig ist erfolgt eine Auszahlung der nicht ausbezahlten Differenzbeträge bzw. wäre dies zu berücksichtigen.

Zu Spruchpunkt I

Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird der bisherige Verfahrensgang zu ihrer Information zur Kenntnis gebracht.

Zu Spruchpunkt II

Der angefochtene Rückforderungsbescheid datiert vom . Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am erhoben. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Die Beschwerde vom wäre daher verspätet.

Sollte der Beschwerdeführer den Bescheid vom tatsächlich später erhalten haben, soll er dies unter Angabe des Datums des Erhalts bekannt geben. Sollte der Beschwerdeführer längere Zeit von seiner Wohnung in Wien abwesend gewesen sein oder es andere Gründe für eine verspätete Übernahme des Bescheids gegeben haben, soll dies unter Vorlage von Bescheinigungsmitteln (Fahrkarten, ...) ebenfalls angegeben werden.

Zu Spruchpunkt III

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Rückforderung ("... die neue Berechnung der Differenzzahlung mit einer detaillierten Aufschlüsselung der Leistungen in Österreich und Polen und was zur Rückgabe der Leistung führt..."). Auch das Bundesfinanzgericht kann nicht nachvollziehen, wie die Rückforderung ermittelt wurde.

Die belangte Behörde ist daher zu ersuchen, detailliert darzustellen:

1. Die im Beschwerdezeitraum ursprünglich ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bzw. an Ausgleichs-/Differenzzahlung (je Monat und insgesamt für den Rückforderungszeitraum).

2. Die Neuberechnung der Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bzw. an Ausgleichs-/Differenzzahlung zufolge Anrechnung der polnischen Leistung von PLN 500,00/Monat für den jeweiligen Beschwerdezeitraum (je Monat und insgesamt für den Rückforderungszeitraum).

3. Da die ursprünglich ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bzw. an Ausgleichs-/Differenzzahlung entgegen dem Unionsrecht unter Anwendung von § 8a FLAG 1967 ausbezahlt worden sein dürften, die dem Beschwerdeführer zustehenden Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bzw. an Ausgleichs-/Differenzzahlung mit Anrechnung der polnischen Leistung von PLN 500,00/Monat im jeweiligen Beschwerdezeitraum gemäß § 8 FLAG 1967 i.V.m. § 55 Abs. 56 FLAG 1967.

II. Äußerungen des Finanzamts und des Beschwerdeführers

Finanzamt

Das Finanzamt teilte dem Bundesfinanzgericht am mit:

Herr ***3*** bezog für den Zeitraum von 07/2019 bis einschließlich 03/2021 für das Kind ***3*** ***6***, geb. ***12***, die indexierte Familienbeihilfe bzw. die indexierte Differenzzahlung (ohne Abzug einer polnischen Familienleistung) in Höhe von insgesamt € 2.418,35.

Am langte das Formular F002 ein, worin der Bezug der polnischen Erziehungsleistung in Höhe von PLN 500,- mon. für den Zeitraum 07/2019-05/2021 bestätigt wird.

Coronabedingt wurde erst am der Überbezug (polnische Erziehungsleistung, maximal jedoch die indexierte Familienbeihilfe) für den Zeitraum 07/2019-03/2021 in Höhe von € 2.163,72 rückgefordert.

Die Zustellung erfolgte normal (ohne RSb) per Post.

Da die Indexierung der österreichischen Familienbeihilfe nicht rechtmäßig ist, erfolgte am eine Nachzahlung der nicht ausbezahlten Differenzbeträge für den Zeitraum 07/2019-03/2021 in Höhe von € 2.119,55.

Beigefügt war folgende Aufstellung:

Beschwerdeführer

Vom Bf langte innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist bis zur Ausfertigung dieses Beschlusses keine Äußerung beim Bundesfinanzgericht ein.

III. Zurückweisung

Sachverhalt

Der angefochtene Rückforderungsbescheid vom Freitag, wurde innerhalb einigen Tagen nach Ausfertigung zur Post gegeben. Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am Dienstag, erhoben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bf den Rückforderungsbescheid erst spätestens ein Monat vor Beschwerdeerhebung erhalten hat.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

Der Bf wurde aufgefordert anzugeben, wann er den Bescheid vom erhalten hat und ob er längere Zeit von seiner Wohnung in Wien abwesend gewesen ist. Der Bf ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Eine Ortsabwesenheit des Bf wurde von diesem nicht behauptet. Einen Grund, warum der Bf den Bescheid vom erst nach mehreren Wochen erhalten haben soll, hat der Bf ebenfalls nicht genannt. Der Bf hat auch nicht gesagt, wann er den Bescheid erhalten hat. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass in Österreich Briefe von der Post innerhalb von einigen Werktagen zugestellt werden. § 26 Abs. 2 ZustG stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt. Gründe, dass diese gesetzliche Vermutung hier nicht angewendet werden soll, hat der Bf nicht genannt.

Rechtsgrundlagen

§ 2 BAO lautet auszugsweise:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

§ 92 BAO lautet:

§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

§ 97 BAO lautet:

§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 98 BAO lautet:

§ 98. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).

(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

§ 108 BAO lautet:

§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

§ 243 BAO lautet:

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 245 BAO lautet:

§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§§ 262, 263, 264 BAO lauten:

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.

(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.

(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.

10. Vorlageantrag

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

§ 272 BAO lautet:

§ 272. (1) Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Die Entscheidung obliegt dem Senat,

1.wenn dies beantragt wird

a)in der Beschwerde,

b)im Vorlageantrag (§ 264),

c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder

2.wenn dies der Einzelrichter verlangt.

(3) Ein Verlangen nach Abs. 2 Z 2 ist zulässig, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird oder wenn ein Antrag des Verwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen gestellt werden soll oder bei Annahme einer Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, mit Beschwerden, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden.

(4) Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.

(5) Berichtigungen (§ 293, § 293a und § 293b) und Aufhebungen zur Klaglosstellung (§ 289) der vom Einzelrichter erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegen dem Einzelrichter, wenn jedoch der Senat entschieden hat, dem Senat.

§ 278 Abs. 1 BAO lautet:

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 26 ZustG lautet:

§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Beschwerdefrist

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Im Zeitpunkt des Einbringens der mit datierten Beschwerde am war die Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom daher seit langem abgelaufen. Die erst nach Fristablauf eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet. Dem Bf wurde dies mit Beschluss vom vorgehalten. Er hat sich nicht dazu geäußert, insbesondere wurde die Vermutung nach § 26 ZustG nicht bestritten (vgl. ; ).

Zurückweisung der Beschwerde

Verspätete Beschwerden sind ebenso wie unzulässige von der Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung oder durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 13 Rz 140). Die am eingebrachte Beschwerde wurde nach Ablauf der in § 245 Abs. 1 BAO vorgesehenen Frist gestellt und war somit gemäß § 260 Abs. 1 BAO als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Der gegenständliche Beschluss war gemäß § 272 Abs. 4 BAO durch die Berichterstatterin zu fassen.

Keine Revision zulässig

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Tatfragen sind einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102796.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at