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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.01.2024, RV/7400030/2023

Geschäftsführerhaftung für Vergnügungssteuern einer rumänischen s.r.o.

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2024/15/0020.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Daniel Pinzger, Kapuzinergasse 8/4, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien MA 6, Referat Landes- und Gemeindeabgaben, vom , N-1, betreffend Haftung gemäß § 13 Abs. 5 VGSG (Vergnügungssteuergesetz) zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit abgeändert, dass

1) die Wort- und Zeichenfolgen "§ 9 Abs. 1 und" sowie "den §§ 3 und 7 der Bundesabgabenordnung - BAO, und" entfallen und

2) die Bf. für Vergnügungssteuerrückstände der G-1 s.r.l. (anstatt G-1 s.r.o.) zur Haftung in Anspruch genommen wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom des Magistrates der Stadt Wien MA 6 wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß §§ 9 Abs. 1 und 80 Abs. 1 iVm den §§ 3 und 7 BAO und § 13 Abs. 5 Vergnügungssteuergesetz als damalige Geschäftsführerin der G-1 s.r.o. zur Haftung für die Vergnügungssteuer 10/2016 in der Höhe von € 4.600,83 herangezogen.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen oblägen, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalteten, entrichtet würden.

Nach § 13 Abs. 5 Vergnügungssteuergesetz hafteten die im § 80 BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könnten, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Der Abgabenrückstand könne bei der Primärschuldnerin nicht einbringlich gemacht werden. Laut Bericht des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes vom sei die G-1 s.r.o. am Standort in A-2, unbekannt und das Geschäftslokal leerstehend gewesen. Einhebungsmöglichkeiten am Hauptsitz in A-3, seien ebenfalls ergebnislos verlaufen.

Die Bf. scheine in den ha. aufliegenden Unterlagen als Geschäftsführerin der genannten Gesellschaft auf ("persona imputernicire") und sei somit gesetzliche Vertreterin.

Die schuldhafte Verletzung der ihr gemäß § 80 BAO auferlegten Pflichten sei im gegenständlichen Fall dadurch gegeben, dass sie es unterlassen habe, für die termingerechte Entrichtung der Steuern zu sorgen. Es sei daher die gesetzliche Voraussetzung der Haftungs- und Zahlungspflicht gegeben.

Die Abgabenpflichtige schulde den im Spruch zitierten Betrag. Der gegenständliche Abgabenanspruch resultiere aus dem Halten von zwei Münzgewinnspielautomaten der Type "Multi Gaminator" im eigenen Betrieb in A-2, in den Monaten Juli 2016 bis August 2016. Der Bescheid vom werde als Beilage zur Verfügung gestellt.

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In der dagegen am rechtzeitig erhobenen Beschwerde wandte die Bf. ein, dass ein Haftungsbescheid die erfolgte Vorschreibung einer Abgabe erfordere. Im vorliegenden Fall werde sie mit dem angefochtenen Haftungsbescheid zur Haftung für die Vergnügungssteuer 10/2016 herangezogen. Ein Bescheid, mit welchem Vergnügungssteuer 10/2016 vorgeschrieben worden sei, sei ihr nicht bekannt, und werde zunächst davon ausgegangen, dass ein solcher auch nicht existiere. Somit könne die Bf. aber von Vornherein nicht zur Haftung für nicht vorgeschriebene Vergnügungssteuer herangezogen werden.

Die Bf. sei auch nie handelsrechtliche Geschäftsführerin ("persona imputernicire") der G-1 s.r.o. gewesen. Ein solches Unternehmen sei ihr auch nicht bekannt.

Somit könne aber auch inhaltlich derzeit nicht abschließend Stellung genommen werden, ergebe sich aus dem angefochtenen Haftungsbescheid doch noch nicht einmal, für welche konkrete Abgabe und welches Unternehmen betreffend die Bf. zur Haftung herangezogen worden sei.

Schon allein aus diesen Gründen sei der Haftungsbescheid ersatzlos zu beheben.

Insbesondere aus obgenannten Gründen müsse auch davon ausgegangen werden, dass der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wohl irrtümlich übermittelt worden sei, beziehe sich dieser doch einerseits auf ein gänzlich anderes Unternehmen - nämlich die G-1 s.r.l. - und zudem auf andere Abgabenzeiträume. Zudem könne sich der Haftungsbescheid auch nicht auf diesen Abgabenbescheid beziehen, seien doch jeweils unterschiedliche Beträge an Vergnügungssteuer ausgewiesen und finde sich hierfür im Haftungsbescheid keinerlei Begründung.

Schon allein aus advokatorischer Vorsicht sei aber freilich auch dieser Bescheid anzufechten und einstweilen vorzubringen, dass Münzspielapparate iSd Vergnügungssteuergesetzes nicht gehalten würden.

Sofern eine Behebung der angefochtenen Bescheide nicht direkt verfügt werden sollte, werde um Gewährung von Akteneinsicht durch Übermittlung einer Kopie der Behördenakten (gerne auch in elektronischer Form) ersucht.

Abschließend beantragte die Bf. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde I.) die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid als unbegründet abgewiesen, der Spruch jedoch dahingehend berichtigt, dass die Bf. als Geschäftsführerin der G-1 s.r.l. zur Haftung herangezogen werde, und II.) die gemäß § 248 BAO gegen den Bescheid vom eingebrachte Beschwerde gemäß § 263 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt:

Ad I.)

Dass die Bf. Geschäftsführerin der G-1 s.r.l. gewesen sei, sei durch den rumänischen Firmenbuchauszug dokumentiert.

Aufgrund der gelegten Steuererklärungen (Anmeldungen) der Gesellschaft, der entrichteten Teilbeträge und der behördlichen Feststellungen (siehe Beilagen) stehe fest, dass noch ein Abgabenrückstand im Oktober 2016 bestehe.

Die fehlerhaft angeführte Gesellschaftsform sei hingegen von G-1 s.r.o. auf G-1 s.r.l. zu berichtigen gewesen. Nachdem eine slowakische Gesellschaft mit dem Namen G-1 s.r.o. laut europäischem Justizportal nicht existent sei, könne auch eine Verwechslung ausgeschlossen werden.

Ad II.)

Entgegen den falschen Ausführungen im Haftungsbescheid basiere der Abgabenanspruch für den Oktober 2016 nicht auf dem Bescheid der MA 6 vom , sondern auf den nachträglichen Anmeldungen von vier Spielapparaten für den Zeitraum September bis Oktober 2016 (siehe Beilagen).

Die am betriebsbereit festgestellten vier Glücksspielapparate seien per eMails nachträglich ab angemeldet und per wieder abgemeldet worden. Diese eMails seien in Kopie auch an die Bf. ergangen.

Nachdem mit nur ein Betrag in Höhe von € 6.241,80 zur Teilabdeckung der Abgabenrückstände überwiesen worden sei, sei der noch verbleibende Abgabenrückstand im Wege der Vertreterhaftung geltend zu machen gewesen.

Nachdem sich der im Haftungsverfahren geltend gemachte Abgabenanspruch somit nicht auf den Bescheid vom beziehe, sei die dagegen eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

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Fristgerecht beantragte die Bf. mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass nach der Begründung der Beschwerdevorentscheidung der Haftungsbescheid vermeintlich nicht auf dem Bescheid vom (Anmerkung BFG: gemeint wohl ) beruhe. Sei dem tatsächlich so, so wäre der Haftungsbescheid schon deshalb ohne Rechtsgrundlage ergangen, da bereits Verjährung der Festsetzung eingetreten sei.

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Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht den Magistrat der Stadt Wien um Beantwortung nachstehender Fragen und Vorlage der angesprochenen Unterlagen:

In der Beschwerdevorentscheidung vom werde auf einen rumänischen Firmenbuchauszug verwiesen, aus dem hervorgehe, dass die Bf. Geschäftsführerin der G-1 s.r.l. gewesen sei.

Da sich ein solcher im vorgelegten Verwaltungsakt jedoch nicht befinde, werde um Vorlage des rumänischen Firmenbuchauszuges ersucht, aus dem ersichtlich sein müsse, in welchem Zeitraum die Bf. Geschäftsführerin der genannten Gesellschaft gewesen sei. Das im Akt vorhandene Schreiben der Steuerberatungskanzlei G-2 vom genüge als Nachweis nicht.

Sei der angebliche wahre Machthaber der G-1 s.r.l., P-1, ebenfalls zur Haftung herangezogen worden (Haftungsvorhalt vom )? Wenn ja, werde um Übermittlung des Haftungsaktes ersucht. Wenn nein, werde um eine Begründung ersucht, weshalb die Notstandshilfe beziehende Bf. zur Haftung in Anspruch genommen worden sei und nicht der solventere faktische Geschäftsführer.

Weiters werde um Übermittlung eines Kontoauszuges der rumänischen Gesellschaft ersucht, aus dem die Beträge der nachgemeldeten und nunmehr aushaftenden Vergnügungssteuern 09-10/2016 hervorgingen.

Mit den aktenkundigen Vergnügungssteueranmeldungen ab (Abmeldung per ) sei eine monatliche Vergnügungssteuer für vier Glücksspielapparate der Marke "Multi Gaminator" von insgesamt € 5.600,00 erklärt worden. Da die Vergnügungssteuern 09-10/2016 somit € 11.200,00 betrügen und in der Beschwerdevorentscheidung eine Teilabdeckung von € 6.241,80 bekanntgegeben worden sei, woraus sich ein Saldo von € 4.958,20 ergebe, werde um Aufklärung der Diskrepanz zum Haftungsbetrag für die Vergnügungssteuer 10/2016 von € 4.600,83 ersucht.

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Mit Schreiben vom teilte der Magistrat der Stadt Wien mit, dass der Firmenbuchauszug, welcher im Beitreibungsverfahren von der rumänischen Behörde per CLO (Central Liaison Office) angefordert worden sei und der nach Erledigung umgehend nachgereicht werde. Zu den Fragestellungen werde folgende Stellungnahme abgegeben:

Ad P-1:

An Herrn P-1 sei kein Haftungsbescheid ergangen. Den Kontonotizen sei zu entnehmen, dass Herr P-1 Ansprechpartner für den Erhebungs- und Vollstreckungsdienst (EuVD) gewesen sei (siehe dazu das Schreiben der Buchhaltungsabteilung vom als Beilage). Weitere Hinweise darauf, dass dieser als Person mit maßgeblichem Einfluss in der G-1 s.r.o. (Anmerkung BFG: gemeint wohl s.r.l.) agiert habe, gebe es nicht. Der bekannte Sachverhalt sei nicht ausreichend, um sein Verschulden im Sinne des § 13 Abs. 6 VGSG 2005 an der Nichtentrichtung der Abgaben nachzuweisen.

Ad Kontoauszug zu N-2 und Teilzahlung:

Seitens der G-1 s.r.l. sei ein Betrag von € 6.241,80 mit Valutadatum , Verwendungszweck Vergnügungssteuer, überwiesen worden. Dieser Betrag sei am verbucht worden (Teilbeträge € 20,00, € 560,00, € 5.600,00 und € 61,80) und den Rückständen 07-09/2016 zugeordnet worden. Nachdem die Zahlung nicht eindeutig gewidmet gewesen sei, seien die Beträge auf die ältesten Rückstände verbucht worden (siehe Kontoauszüge und Einzahlungsbelege als Beilage).

Zuletzt sei am eine Einhebung durch den EuVD erfolgt, im Zuge dessen ein Betrag von € 3.761,37 habe eingebracht werden können. Dieser Betrag, verbucht am , sei zur (Teil-)Begleichung der Rückstände für 09-10/2016 herangezogen worden.

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Nach Urgenz des Bundesfinanzgerichtes übermittelte der Magistrat der Stadt Wien dem BFG am ihr Auskunftsersuchen und das darauffolgende Antwortschreiben der rumänischen Steuerbehörde.

Ersuchen:

"Es wird um Übermittlung eines Firmenbuchauszuges (historisch) mit Auflistung aller eingetragenen Geschäftsführer und deren Vertretungszeiträume ersucht. Please send us a company register act (historical) with a list of all registered managing directors and their representation periods."

Antwort:

"- the company was established on D-2, with a share capital of € 7.034,00, 100% foreign private capital - on D-1 the company was deleted from the public registers, with the mention that, by this date, the company did not register fiscal obligations to Romanian general consolidated budget - from the establishment until the date of association's cancellation of the company, there were: *Mrs. Bf.; Romanian citizen with domicile in Austria (…), also having the capacity of administrator of the company, associated with a 20% share in the benefits *Mr. P-1, Austrian citizen residing in (…) with passport (…), associated with 80% benefit participation rate - during the period requested by you in 2016, the company did not declare or pay tax obligations due to the activity of gambling, the company declared taxes from the income obtained from gambling only in the period 2010-2011."

Abschließend wurde von der rumänischen Finanzbehörde empfohlen, das Beitreibungsverfahren bei der Gesellschaft nicht durchzuführen.

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Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom für den wurde beiliegend der gesamte angeführte Schriftverkehr zwischen dem Bundesfinanzgericht und dem Magistrat der Stadt Wien der Bf. zu Handen ihres Vertreters, Rechtsanwalt Dr. Patrick Ruth, 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, zur Kenntnis gebracht.

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Mit eMail vom gab Rechtsanwalt MMag. Daniel Pinzger, 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, bekannt, dass die weitere rechtsfreundliche Vertretung der Bf. aufgrund des Pensionsantritts seines Kanzleipartners Dr. Patrick Ruth nur mehr durch ihn erfolge. Er ersuche um diesbezügliche Kenntnisnahme.

Betreffend die für anberaumte Beschwerdeverhandlung teilte er mit, dass diese aufgrund einer Terminkollision unbesucht bleiben werde. Diesbezüglich ersuche er, das Fernbleiben zu entschuldigen, und gleichzeitig um Abschrift des Verhandlungsprotokolls.

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Davon wurde der Magistrat der Stadt Wien telefonisch informiert, woraufhin dieser mit eMail vom auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtete.

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Verfahrensgang der am , 10:00 Uhr, anberaumten mündlichen Verhandlung:

Die Richterin stellte nach kurzer Wartezeit fest, dass die entschuldigten Parteien nicht erschienen sind.

Da die Zustellungen der Ladungen ordnungsgemäß erfolgten, erging um 10:10 Uhr der Beschluss auf Schluss des Beweisverfahrens und der Verhandlung.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtsgrundlagen Vergnügungssteuer

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG unterliegt das Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten (§ 6) als im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügung einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz erteilt wurde, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat gemäß § 6 Abs. 1 VGSG 1.400 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.

Steuerpflichtig ist gemäß § 13 Abs. 1 VGSG der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.

Das Halten von Apparaten (§ 6) ist gemäß § 14 Abs. 2 VGSG spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat.

Gemäß § 14 Abs. 3 VGSG hat sich jeder Gesamtschuldner davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.

Die Anmeldung von Apparaten (§ 14 Abs. 2) gilt gemäß § 17 Abs. 3 VGSG als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht. Die durch die Anmeldung erfolgte Selbstbemessung durch den Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes wirkt im Falle eines Wechsels in der Person unmittelbar auch gegen den neuen Inhaber, wenn der Apparat weiterhin gehalten wird. Die Steuer ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Bei der Zahlung ist als Verwendungszweck der Apparat anzugeben, für den die Zahlung geleistet wird; die Zahlung ist diesem Zweck entsprechend zu verrechnen. Ansuchen um Zahlungserleichterung führen nicht zur Aufhebung der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages und nicht zur Hemmung der Einbringung der Steuer für das Halten von Apparaten (§ 6).

Geltendmachung von Haftungen

Die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung - BAO bezeichneten Vertreter haften gemäß § 13 Abs. 5 VGSG neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Vergnügungssteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung - BAO gilt sinngemäß.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Da die Legitimation für die Haftungsinanspruchnahme der Bf. für die Vergnügungssteuer auf § 13 Abs. 5 VGSG gründet bzw. keine Nebenansprüche haftungsgegenständlich sind, war der Spruch des angefochtenen Haftungsbescheides insoweit abzuändern, als die Wort- und Zeichenfolgen "§ 9 Abs. 1 und" sowie "den §§ 3 und 7 der Bundesabgabenordnung - BAO, und" entfallen.

Haftungsvoraussetzungen

- Abgabenforderungen gegen die vertretene Gesellschaft
- erschwerte Einbringlichkeit der Abgabenforderungen
- Stellung des Geschäftsführers als Vertreter
- abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters
- dessen Verschulden an der Pflichtverletzung
- Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringlichkeit der Abgaben

Vertretene Gesellschaft

Wie schon aus der Beschwerdevorentscheidung ersichtlich, wurde im Spruch des angefochtenen Haftungsbescheides die von der Bf. vertretene Gesellschaft irrtümlich als (slowakische) G-1 s.r.o. anstatt der richtigen (rumänischen) G-1 s.r.l. bezeichnet. Da eine Gesellschaft namens G-1 s.r.o. nicht existiert und damit eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, konnte der Spruch des Bescheides insoweit berichtigt werden, als es sich um den aushaftenden Rückstand bei der G-1 s.r.l. handelt.

Abgabenforderungen

Festgestellt wird, dass die Vergnügungssteuern 09-10/2016 für das Halten von vier Glücksspielapparaten der Marke "Multi Gaminator" infolge der Abgabe von entsprechenden Steuererklärungen vom auf dem Abgabenkonto der G-1 s.r.l. in Höhe von jeweils € 5.600,00 verbucht wurden. Davon ist aufgrund von teilweisen Entrichtungen lediglich die Vergnügungssteuer 10/2016 mit einem Betrag von € 4.600,83 aushaftend und haftungsgegenständlich. Da die Verbuchung erklärungsgemäß erfolgte, waren auch keine Steuerbescheide zu erlassen.

Verjährung

Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gemäß § 207 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist (…) bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre.

Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Dem Einwand der Bf., dass bereits Festsetzungsverjährung nach § 207 Abs. 2 BAO eingetreten sei, da der Haftungsbescheid ohne Rechtsgrundlage ergangen sei, ist entgegenzuhalten, dass durch die Selbstbemessung der haftungsgegenständlichen Vergnügungssteuer 10/2016 vom die Rechtswirkung der Abgabenfestsetzung geschaffen wurde (vgl. ).

Es ist aber auch keine Einhebungsverjährung eingetreten, da innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 238 Abs. 1 BAO bis zum durch die Unterbrechungshandlung des Haftungsprüfungsvorhaltes vom gemäß § 238 Abs. 2 BAO eine Verlängerung der Verjährungsfrist bis eintrat, weshalb der am ergangene Haftungsbescheid innerhalb offenstehender Frist erlassen wurde.

Erschwerte Einbringlichkeit

Die Haftung nach § 13 Abs. 5 VGSG ist keine Ausfallshaftung, es ist lediglich vorausgesetzt, dass die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können. Dies gilt nach der genannten Haftungsbestimmung insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Im Beschwerdefall steht sogar die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabe fest, da laut Auskunft der rumänischen Finanzbehörde die G-1 s.r.l. bereits am D-1 im dortigen Firmenbuch gelöscht und empfohlen wurde, das Beitreibungsverfahren bei der Gesellschaft nicht durchzuführen.

Darüber hinaus ist die Gesellschaft nach den Feststellungen des Erhebungsdienstes der Stadt Wien nunmehr am Standort in A-2, unbekannt und das Geschäftslokal leerstehend. Einhebungsmöglichkeiten am Hauptsitz in A-3, sind ebenfalls ergebnislos verlaufen.

Vertreterstellung

Unbestritten ist auch, dass die Bf. im Zeitraum vom D-2 (Gründung der Gesellschaft) bis D-1 (Löschung im Firmenbuch) Geschäftsführerin der genannten s.r.l. war.

Schuldhafte Pflichtverletzung

Ihr oblag daher die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.

Das Verschulden der Bf. liegt darin, dass (zumindest) im Zeitraum 07-10/2016 die an der Adresse A-2, durch den Erhebungsdienst der Stadt Wien am sowie am betriebsbereit vorgefundenen zwei bzw. vier Glücksspielautomaten nicht bzw. erst nach Aufforderung der Behörde (und somit verspätet) zur Vergnügungssteuer angemeldet wurden.

Weiters war festzustellen, dass die haftungsgegenständliche Vergnügungssteuer 10/2016 gemäß § 17 Abs. 3 VGSG am fällig war, weshalb die Bf. für deren Entrichtung Sorge zu tragen hatte, da deren Fälligkeit in den Zeitraum ihrer Geschäftsführungstätigkeit fiel.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache der Geschäftsführerin, die Gründe darzulegen, die sie ohne ihr Verschulden daran gehindert haben, die ihr obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (, 0038). Sie hat also darzutun, weshalb sie nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. ).

Gründe, die gegen ein ihr vorzuwerfendes Verschulden sprechen könnten, wurden von der Bf. nicht vorgebracht.

Im Übrigen wurde auch zu den der Bf. übermittelten Beweisaufnahmen keine Stellung genommen.

Kausalität

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Ermessen

Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist ().

Seitens der Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.

Der Magistrat der Stadt Wien hat das Ermessen, den Gesellschafter P-1 als faktischen Geschäftsführer nicht zur Haftung heranzuziehen, schlüssig damit begründet, dass dieser zwar Ansprechpartner für den Erhebungs- und Vollstreckungsdienst gewesen sei, jedoch keine weiteren Hinweise darauf bestünden, dass er maßgeblichen Einfluss auf die G-1 s.r.l. gehabt habe, weshalb der bekannte Sachverhalt nicht ausreichend sei, um sein Verschulden im Sinne des § 13 Abs. 6 VGSG 2005 an der Nichtentrichtung der Abgaben nachzuweisen.

Ergebnis

Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 VGSG erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bf. als Haftungspflichtige für die aushaftende Vergnügungssteuer 10/2016 der G-1 s.r.l. zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17 Abs. 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 Abs. 5 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400030.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at