Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.01.2024, RV/3100053/2024

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sowie Arbeits- und Berufsbekleidung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den von der belangten Behörde Finanzamt Österreich zu Steuernummer ***BF1StNr1*** am ausgefertigten Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2022 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Einkommensteuer für das Jahr 2022 mit € -4.116,00 festgesetzt. Geltend gemachte Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen hat sie nicht berücksichtigt, da der Beschwerdeführer den Selbstbehalt in Höhe von € 4.150,43 nicht überschritten habe.

2. Der Beschwerdeführer hat mit elektronisch eingereichtem Schreiben vom das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben mit der Begründung, er habe vergessen, seine Arbeitskleidung zu erfassen.

3. Die belangte Behörde hat mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Kosten von € 80 und € 125 der Schmidt Handels GmbH und die Kosten für Fila-Schuhe von Deichmann stellten keine typische Berufskleidung dar. Da die zu berücksichtigenden Kosten von € 83,88 als Werbungskostenpauschale von € 132 nicht übersteigen würden, ergebe sich keine Änderung des angefochtenen Bescheids.

4. Der Beschwerdeführer hat mit dem elektronisch am eingereichten Schreiben die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt. Bei den zwei Rechnungen der Schmidt´s handle es sich um typische Handwerkerhosen der Marke Fristads. Die Firma Schmid´s sei ein Fachgeschäft für den gewerblichen Handel. Bei Deichmann habe er einen Schuh mit weicher Sohle, nur für Bodenlegearbeiten (empfindliche Holzböden) gekauft, damit keine Oberflächenbeschädigungen passierten.

5. Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde mit Bericht vom dem Bundesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten abzugsfähig.

2. Gemäß § 20 Abs. 1 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie zur Förderung des Berufs des Steuerpflichtigen erfolgen.

3. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung gehören regelmäßig zu den Kosten der Lebensführung. Dies gilt auch dann, wenn die Kleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen wird (; ), durch die Berufsausübung die Kleidung einer erhöhten Abnutzung unterliegt (), die Aufwendungen aufgrund einer gesetzlichen Kleidungsvorschrift erwachsen () oder wenn die Verwendung derartiger Kleidungsstücke im Interesse des Arbeitgebers liegt oder von diesem angeordnet wird (). Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind nur dann abzugsfähig, wenn eine private Nutzung nachweislich ausgeschlossen ist (; zu Damenkleidern eines Kabarettisten).

4. Aufwendungen für eine typische Arbeits- oder Berufskleidung (Uniformen, Schutzhelme, Arztkittel) führen zu Werbungskosten ().

5. Aufwendungen in Höhe von € 83,33 für die Sicherheitsschuhe, die der Beschwerdeführer mit der Rechnung der Firma Engelbert Strauss GmbH belegt hat, können im Beschwerdejahr 2022 jedenfalls als Werbungskosten abgezogen werden. Dies wird von der belangten Behörde auch nicht bestritten. Die anderen Kleidungsstücke, namentlich die Fila-Schuhe, die Fristads Stretch Shorts 2567 STFP und die Fristads Strech-Handwerkerhose2566 STP sind nicht als typische Arbeits- oder Berufskleidung zu qualifizieren. So wie die Turnbekleidung beim Sportlehrer (; ; ) zählen diese Kleidungsstücke aufgrund der Modetrends und Lebensgewohnheiten (Hobbyhandwerker) heute zur bürgerlichen Kleidung. Nachdem eine private Verwendung für diese Kleidungsstücke nachweislich nicht ausgeschlossen ist, können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben in Höhe von € 80,00 (Fristads Stretch Shorts 2567 STFP) € 125,00 (Fristads Strech-Handwerkerhose2566 STP) und 39,99 (Fila-Schuhe) insgesamt somit € 244,99 nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Da die anerkannten Werbungskosten für die Sicherheitsschuhe in Höhe von € 83,33 das Werbungskostenpauschale von € 132,00 nicht übersteigen, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.

III. Zulässigkeit einer Revision

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Frage stellt sich im Beschwerdefall nicht. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.

Rechtsbelehrung

[...]

Innsbruck, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at