Parkometerabgabe: Zahlung der Organstrafverfügung in Unkenntnis von deren Stornierung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zl. ***GZ1***, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 60,00 auf EUR 48,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Bf. keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch den Bf. wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom , Zl. ***GZ1***, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde ***Bf1*** (in weiterer Folge Bf.) angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug ***3***, schwarz, mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 09:31 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Pastorstraße 33-39, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Der bereits eingezahlte Betrag in der Höhe von EUR 36,00 werde auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von EUR 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher EUR 34,00.
Begründend wurde ausgeführt, der Bf. habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 09:31 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 21, Pastorstraße 33-39 abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Beweis sei durch Einsichtnahme in die Anzeige erhoben worden, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt worden sei, sowie in die von diesem angefertigten Fotos.
Im seinerzeitigen Einspruch gegen die Strafverfügung sei die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe definitiv nicht bestritten worden. Es sei aber vom Bf. bestritten worden, dass er die Strafe nicht bezahlt habe. Der Bf. habe die Strafe iHv EUR 36,00 am gleichen Tag unmittelbar nachdem er zu seinem Auto gekommen sei, mit einer Online-Überweisung getätigt. Das sei definitiv nachweisbar. Ebenso nachweisbar seien der Strafzettel sowie der dem Bf. zur Last gelegte Tatbestand.
Sollten seitens der belangten Behörde diesbezügliche Zweifel (betreffend die tatsächliche Entrichtung der Strafe) auftreten, solle sie sich mit der Buchhaltungsabteilung 32 in Verbindung setzen. Dort scheine die Zahlung diesbezüglich der Adresse 1210, Pastorstraße 33-39, und die Tatzeit ebenfalls auf, ebenfalls auf.
Bereits am nächsten Tag, dem , habe man dem Bf. eine Anonymverfügung, jedoch mit einer anderen Geschäftszahl zukommen lassen - nach Rücksprache mit der Rechtsschutzversicherung des Bf. - sei dies rechtswirksam nicht zulässig!
Sollten weitere Schritte diesbezüglich gegen den Bf. unternommen werden, sei der Bf. weiterhin mit seiner Rechtsschutzversicherung in Verbindung und werde diese Angelegenheit - trotz meiner Tätigkeit als Vollstreckungsbeamter der Magistratsabteilung 6 Erhebungs- und Vollstreckungsdienst - in die Öffentlichkeit tragen!
Weiters ersuche der Bf. die Magistratsabteilung 67 generell, ihre Organe um eine Nachschulung in Menschenkenntnis und der dazugehörigen Menschlichkeit. Diese Organe sollen nicht präpotent gegenüber der nichtuniformierten Bevölkerung auftreten, wie das an diesem Tag diensthabende und bereits mehrmals durch Verfehlungen diesbezüglich, auffällige Organ geschehen sei! Der Bf. gehe davon aus, dass die Strafverfügung vom als gegenstandslos anzusehen sei.
Unbestritten sei die Lenkereigenschaft des Bf., als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei. Zum Vorbringen des Bf. werde Folgendes festgestellt:
Am sei von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien zur Zl. ***5*** um 09:31 Uhr eine Organstrafverfügung in Wien 21, Pastorstraße 33-39, für das Fahrzeug ***3***, schwarz, mit dem behördlichen Kennzeichen ***1***, ausgestellt worden, da der gültige Parkschein gefehlt habe.
Das Kontrollorgan habe im Zusatzvermerk dazu angeführt, dass er die Organstrafverfügung storniert habe, da sich der Lenker aggressiv verhalten und die Annahme der Organstrafverfügung verweigert habe.
Auf Grund der Stornierung der Organstrafverfügung sei seitens des Meldungslegers eine Anzeige mit der Nummer 82404206 gelegt und die tatbestandsrelevanten Merkmale in die Anzeige übertragen worden.
Aus dem Zusatzvermerk in der Anzeige gehe hervor, dass sich der Lenker als Mitarbeiter der MA 6 bezeichnet, seinen Dienstausweis gezeigt und daher verlangt habe, dass die Organstrafverfügung zurückgenommen werde. Der Lenker habe sich weiterhin aggressiv gegen den Meldungsleger gezeigt und ihm in weiterer Folge die Organstrafverfügung entrissen.
Gemäß § 50 Absatz 6 des Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sei gegen die Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig. Verweigere der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so sei die Organstrafverfügung gegenstandslos.
Selbst ohne vorherige Ausstellung einer Organstrafverfügung bzw. einer Anonymverfügung könne ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden, weshalb die von Ihnen vorgebrachten Vorwände der Unrechtmäßigkeit des Verfahrens nicht zutreffen. Die Einwendungen des Bf. seien somit nicht geeignet, ihn vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.
Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass der Bf. das Tatbild verwirklicht habe.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008). Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.
Auf Grund der Aktenlage sei Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Der Bf. habe daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädige in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung diene.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf., soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden. Zudem sei auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.
In der Beschwerde vom wurde ausgeführt, mit Erstaunen habe der Bf. das Straferkenntnis vom zur oben angeführten Zahl übernommen. Die Lenkereigenschaft sowie das Nichtvorhandensein eines Parkscheines würden im vorliegenden Fall nicht bestritten. Jedoch seien die vom Parkraumüberwachungsorgan getätigten Behauptungen, wie in der (Anmerkung: dem) Straferkenntnis angeführt, nicht richtig!
Weder habe der Bf. verlangt, die Organstrafverfügung zurückzunehmen, noch habe er sich im Zuge dieser Amtshandlung aggressiv verhalten!
In seiner Aussage als Beschuldigter (betr. den Versuch "Anstiftung des Amtsmissbrauchs") am in der Polizeiinspektion Handelskai-Wasserpolizei habe der Bf. zu diesem Fall bereits seine Angaben gemacht und sich aufgrund der Unfreundlichkeit des Parkraumüberwachungsorgans sehr wohl ausgewiesen und dessen "Freundlichkeit" in Frage gestellt.
Auf die Aussage des Bf., dass er sehr zeitnah einen beruflichen Termin habe, habe ihm dieses Organ die Aushändigung der Organstrafverfügung - begleitet von einem äußerst provokanten Verhalten seinerseits - mehrmals verweigert. Im Endeffekt sei es so gewesen, dass der Bf. dem Parkraumüberwachungsorgan das Organmandat aus der Hand genommen habe, nachdem er mehrmals damit provokant vor den Augen des Bf. gewinkt habe!
Die Organstrafverfügung habe der Bf. im Anschluss sofort per Telebanking bezahlt! Diese seine Angaben würden alle in seiner Aussage bei der Polizeiinspektion aufscheinen! § 50 Abs. 6 des Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) treffe somit nicht zu! Darüber hinaus widerspreche sich der Inhalt des Straferkenntnisses mehrmals!
Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien, Geschäftsabteilung 16, vom sei dem Bf. die Einstellung des Verfahrens zugestellt worden!
Wie der Bf. bereits mit einer Juristin seiner Rechtsschutzversicherung […] besprochen habe, liege nun folgender Fall vor:
Nachdem er die Strafe (EUR 36,00) unmittelbar danach bezahlt habe, sei ihm eine Woche später seitens der MA 67 eine Anonymverfügung mit EUR 48,00 mit dem Tatbestand der fahrlässigen Verkürzung der Kurzparkzone (der gleiche Tatbestand des Organmandats das ich am 30. Mai einbezahlt habe) zugestellt worden.
Da das Parkraumüberwachungsorgan die Organstrafverfügung nicht stornieren könne, ohne das Originalmandat in Händen zu haben, widerspreche sich die (Anmerkung: das) Straferkenntnis auch in diesem Punkt! Somit fordere der Bf. die Magistratsabteilung 67 auf, die Buchhaltungsabteilung 32 diesbezüglich zu informieren und ihm die bereits bezahlten 36 Euro auf sein Konto […] unverzüglich zu überweisen! […].
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges Ford mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am um 09:31 Uhr in der im 21. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Pastorstraße 33-39, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.
Der Bf. bestreitet weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung, bringt aber vor, er habe den Organstrafverfügungsbetrag unmittelbar nach der Beanstandung somit rechtzeitig überwiesen.
Obgleich mit die Zahlung des Strafbetrages iHv EUR 36,00 durch den Bf. aktenkundig ist, erließ die belangte Behörde infolge der Stornierung der Organstrafverfügung vom mit eine Anonymverfügung, in der für das in Rede stehende Delikt nunmehr eine Strafe iHv EUR 48,00 zur Vorschreibung gelangte. Der Betrag iHv EUR 48,00 wurde nach der Aktenlage nicht entrichtet.
Gemäß § 50 Abs. 6 VStG 1991 ist gegen die Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Wird nach § 50 Abs. 7 VStG 1991 der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.
Nach § 49a Abs. 1 VStG 1991 kann das oberste Organ, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.
Hat nach Abs. 2 leg.cit. das oberste Organ durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.
Die Anonymverfügung ist nach § 49a Abs. 6 VStG 1991 keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Wird nach § 49a Abs. 7 VStG 1991 der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.
Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass die im Zuge der Beanstandung am um 09:31 Uhr ausgestellte Organstrafverfügung mit der Nummer ***5*** am um 09:39 Uhr und somit bereits nach 8 Minuten nach deren Ausstellung storniert, mit trotz Zahlung des Betrages iHv EUR 36,00 mit dem Originalbeleg mit eine Anonymverfügung erließ, mit der dem Bf. für die in Rede stehende (gleiche) Verwaltungsübertretung nunmehr EUR 48,00 vorgeschrieben wurden.
Infolge der Nichtentrichtung (auch) des mit der Anonymverfügung vorgeschriebenen (Mehr)Betrages bzw. des Betrages iHv EUR 48,00 wurde eine Anzeige an die belangte Behörde erstattet.
Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass eine Verwaltungsübertretung lediglich durch eine Organstrafverfügung geahndet wird (vgl. , mwN), ebensowenig war die belangte Behörde verpflichtet, eine Anonymverfügung vor Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu erlassen.
Auch die Anonymverfügung gemäß § 49a VStG 1991 ist kein Bescheid, sondern lediglich ein Rechtsakt sui generis, welche keine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG 1991 darstellt, da sie sich letztlich nicht gegen eine bestimmte Person richtet (vgl. Lewisch/Fister/Weilguny, VStG, § 49a, Rz. 2). Demgemäß steht dem Einzelnen auch kein subjektives Recht auf Erlassung einer Anonymverfügung zu (vgl. Zl. 93/17/0097).
Die bereits nach 8 Minuten nach Ausstellung erfolgte Stornierung der Organstrafverfügung vom ist aufgrund von deren Stornierung keiner nachträglichen Überprüfung durch das Bundesfinanzgericht zugänglich.
Das Außerkrafttreten der Organstrafverfügung vom durch deren Stornierung hat zur Folge, dass diese im nachfolgenden Verfahren keinerlei Rechtswirkungen mehr entfalten kann und das Verbot der reformatio in peius keine Anwendung findet (vgl. Zl. 85/18/0030).
In Unkenntnis des Umstandes, dass die mit ausgestellte Organstrafverfügung bereits 8 Minuten später durch den Meldungsleger (intern) storniert wurde, tätigte der Bf. bereits mit die Zahlung des Strafbetrages von EUR 36,00 mittels Telebanking.
Ungeachtet der bereits mit getätigten Zahlung des Strafbetrages iHv EUR 36,00 wurde mit eine Anonymverfügung erlassen, in der dem Bf. für die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nunmehr EUR 48,00 als Strafe vorgeschrieben wurden. Der betrag iHv EUR 48,00 wurde nach der Aktenlage nicht entrichtet.
Aus dem Zusatzvermerk des Meldungslegers zur Anzeige ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass sich der Bf. als Mitarbeiter der MA 6 bezeichnete, seinen Dienstausweis zeigte, und verlangt habe, dass die Organstrafverfügung zurückgenommen werde. Der Bf. habe sich weiterhin aggressiv gegenüber dem Meldungsleger gezeigt und ihm die Organstrafverfügung entrissen.
In der Beschwerde vom wird durch den Bf. auch nicht in Abrede gestellt, dass er dem Meldungsleger das Organmandat aus der Hand genommen hat. Dies insbesondere, da Meldungsleger - nach Auffassung des Bf. - mit der Organstrafverfügung provokant vor den Augen des Bf. gewinkt habe.
Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob sich der Bf. aggressiv gegenüber dem Meldungsleger verhalten hat und ob das "Entreißen" bzw. an sich nehmen einer Organstrafverfügung auch als Verweigerung zu werten war. Dies insbesondere, als kein Rechtsanspruch auf Ahndung einer Straftat durch Erlassung einer Organstrafverfügung bestand (vgl. , mwN).
Auf der anderen Seite war es nicht dem Bf. anzulasten, dass er in Unkenntnis der Stornierung der Organstrafverfügung (bereits 8 Minuten nach deren Ausstellung) dennoch eine Zahlung in Höhe von EUR 36,00 tätigte, die dann infolge der zwischenzeitigen Stornierung der Organstrafverfügung nicht mehr dazu führen konnte, dass eine Ausforschung und weitere Verfolgung unterblieben wäre (vgl. Lewisch/Fister/Weilguny, VStG, § 50, Rz. 20).
In weiterer Folge führten die Stornierung der Organstrafverfügung sowie die Nichtentrichtung des Betrages iHv EUR 48,00 lt. Anonymverfügung vom zur Einleitung des vorliegenden des Verwaltungsstrafverfahrens, wo der entrichtete Betrag iHv EUR 36,00 bei Erlassung der Strafverfügung vom angerechnet wurde.
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Zur Entrichtung der Abgabe sind nach Abs. 2 leg.cit. der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Nach § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind nach Abs. 2 leg.cit. überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. Zl. 2003/17/0222, mwN; , Zl. 2011/17/0053, mwN).
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wegen einer rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung, wenn auch nicht nach dem Wiener Parkometergesetz, kommt dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Als mildernd ist aber zu werten, dass der Bf. den Strafbetrag der verfahrensgegenständlichen und nachträglich stornierten Organstrafverfügung nachweislich korrekt und in Unkenntnis der Stornierung der Organstrafverfügung bereits mit einbezahlt hat und so seinen Willen dokumentiert hat sich rechtskonform zu verhalten.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Bf.s besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe ist die verhängte Geldstrafe angesichts des bis EUR 365,00 reichenden Strafrahmens auf EUR 48,00, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabzusetzen.
Eine weitere Strafherabsetzung kommt aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine EUR 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Kostenentscheidung
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit EUR 10,00, zu bemessen ist, beträgt er auch nach der Strafherabsetzung EUR 10,00.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Bf. die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Wegen der teilweisen Stattgabe war kein Verfahrenskostenbeitrag im Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu EUR 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch den Bf. unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 49a Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 49a Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500638.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at