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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.12.2023, RV/7102154/2022

Familienbeihilfenanspruch für ein Folgestudienjahr bei Erreichen des nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 maßgeblichen Studienfortganges im Vorjahr

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102154/2022-RS1
Werden aus einem Zweitstudium abgelegte Prüfungen auch für das Erststudium angerechnet, bewirkt diese Anrechnung, dass diese im Zeitpunkt ihrer Ablegung im Zweitstudium auch als im Erststudium abgelegt gelten.
RV/7102154/2022-RS2
Ein im Rahmen eines Lehramtstudiums betriebenes Erweiterungsstudium (drittes Unterrichtsfach) ist für Zwecke der Familienbeihilfe nicht als Zweitstudium, sondern als Teil des bestehenden Lehramtstudiums (= Hauptstudium) anzusehen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2018 bis Mai 2021 für das Kind ***MD***, verbunden mit der Rückforderung der aus der Kinderstaffel (§ 8 Abs 3 FLAG 1967) resultierenden anteiligen Familienbeihilfe für die Kinder ***DM***, ***RD*** und ***GD***, zu Recht:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Der Rückforderungsbetrag für die Monate Oktober 2019 bis Mai 2021 beträgt:


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Familienbeihilfe
€ 4.422,00
Kinderabsetzbetrag
€ 1.168,00
Summe
5.590,00

Hinsichtlich der Monate Oktober 2018 bis September 2019 erfolgt keine Rückforderung.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Das Finanzamt erließ am einen Bescheid an die Beschwerdeführerin (nachfolgend "Bf") über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***MD*** (inklusive die aus der Kinderstaffel resultierende anteilige Familienbeihilfe für die Kinder ***DM***, ***RD*** und ***GD***). Familienbeihilfe stehe bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu; eine solche sei gegeben, wenn die volle Zeit dafür aufgewendet und in angemessener Zeit zu Prüfungen angetreten wird. Dies treffe bei ***M*** nicht zu. Insgesamt wurde ein Betrag von € 8.870,20 zurückgefordert.

Am erhob die Bf Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom . Die Bf brachte vor, dass sich ihre Tochter ***M*** während der Studienzeit sehr stark für die Tätigkeiten der ÖH engagiert habe, sie habe sehr viele Aufgabenbereiche gehabt, Vorlesungen besucht und Prüfungen abgelegt. Anbei übermittelte die Bf diverse Dokumente (Erklärung der Zeiten der Tätigkeit als Studierendenvertreterin im Sinne des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz sowie Sammelzeugnisse vom ); die Unterlagen würden den Studienfortschritt und die Tätigkeiten von ***M*** bei der ÖH beweisen. Sie ersuche um neue Evaluierung der Situation.

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Das Kind ***M*** betreibe seit dem Wintersemester 2018 das Hauptstudium A198 402 411 Lehramt Biologie und Geschichte. ***M*** habe in einem Zeitraum von 6 Semestern (Oktober 2018 bis September 2021 = WS 2018/2019 bis SS 2021) lediglich Prüfungen im Ausmaß von 8 ECTS-Punkten positiv abgelegt. Von einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung sei auszugehen, wenn pro Semester 16 ECTS-Punkte erreicht werden. Diese Anforderung werde auch durch Zeiten als Studien- bzw Hochschulvertreter nicht herabgesetzt; solche Zeiten könnte nur eine Verlängerung der höchstzulässigen Studiendauer bewirken.

Mit dem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom übermittelte die Bf folgende Unterlagen:

  1. von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin ***Dr FS*** am ausgestellte Bestätigung, wonach ***MD*** am , am , am und am in ihrer Ordination gewesen sei (Diagnose: Mittelgradige depressive Episode Bulimie, Borderline PS; Dauermedikation: Fluoxetin 1A TBL 40 mg 30 ST 1-0-0-0, LASEA KPS 80 mg 28 ST 1x1 tgl, PASSEDAN TR 30 ML bei Bedarf 20 gtt)

  2. von der Sigmund Freud PrivatUniversität Wien, Universitätsambulanz am ausgestellte Therapie-Bestätigung, wonach die psychotherapeutische Behandlung von ***MD*** bestätigt werde (Therapie-Beginn: ; Therapie-Ende: ; Anzahl der Sitzungen: 18)

Die Bf erläuterte darüber hinaus wie folgt:

Ihre Tochter ***M*** habe im September 2017 ein Lehramtstudium an der Universität Wien begonnen. Sie habe schon während ihrer Schulzeit Lehrerin werden wollen. Dementsprechend sei das Studium für ***M*** sehr wichtig gewesen; sie habe sich sehr bemüht, ihr Studium gut zu beginnen, was auch gelungen sei. Den Sammelzeugnissen könne entnommen werden, dass ***M*** in den Studienjahren 2018 und 2019 ihre Vorlesungen besucht und Prüfungen abgelegt hat. Ihrer Tochter ***M*** habe das Studieren so viel bedeutet und sie habe es auch ernst genommen, was sie dazu bewegt hat, sich im Studienjahr 2019 neben dem Studium als gewählte Studienvertreterin für die ÖH zu engagieren. ***M*** habe sich weiterhin größte Mühe gegeben ein erfolgreiches Studium zu betreiben. Der Ausbruch von Covid im Sommersemester 2020 habe das Leben von ***M*** auf den Kopf gestellt. ***M*** habe sich große Mühe gegeben, alles hinzubekommen; dies sei jedoch immer schwieriger für sie geworden. Sie habe ihr Studium nicht aufgeben wollen, habe aber sehr unter der Situation gelitten; es sei eine massive psychische Belastung auftreten. ***M*** habe sich professionelle psychiatrische Hilfe geholt. Ihr hätten die sozialen Kontakte an der Universität gefehlt und ***M*** sei - wie viele andere Studenten - leider gar nicht mit dem Distance Learning zurechtgekommen. Das Distance Learning sei zu dieser Zeit komplett neu und dementsprechend vieles unklar und unorganisiert gewesen. Sämtliche klare Strukturen und der Studienalltag sei verloren gegangen. ***M*** habe weiterhin mit all ihrer verbliebenen Kraft versucht, positive Studienleistungen zu erbringen. Vorlesungen seien weiterhin besucht worden und ***M*** sei auch zu Prüfungen angetreten. Eigentlich sei ihr das Verlassen des Hauses unmöglich gewesen; unter enormer Kraftanstrengung und mit Begleitung der Bf habe ***M*** es dennoch immer wieder geschafft, Bibliotheken aufzusuchen und entsprechende Bücher auszuborgen. Im Jahr 2021 habe ***M*** es sogar trotz all ihrer massiven gesundheitlichen Probleme geschafft, eine Prüfung (mit sehr gut) zu absolvieren. Sodann habe sie aber der Druck und die belastende Situation aufgrund von Covid, gepaart mit der Frustration über die Schwierigkeiten, die sie im Studium hatte, komplett aus der Bahn geworfen. ***M*** sei aufgrund psychischer Belastung ärztlich bzw medikamentös behandelt worden und sie habe eine Psychotherapie begonnen. Anfangs sei es für ***M*** sehr schwierig gewesen, einzusehen, dass es besser ist, loszulassen; im Frühling 2021 habe sie dies aber akzeptiert gehabt und im Juni 2021 eine Arbeit gefunden. Die Corona-Pandemie und die Lockdowns hätten das Leben von ***M*** leider so belastet, dass sie auch weiterhin fachärztlich, medikamentös und psychotherapeutisch behandelt werden muss. ***M*** habe immer ein erfolgreiches Studium zum Ziel gehabt; sie habe dieses aufgrund des unglücklichen Zusammenspieles ihrer psychischen Erkrankung und den stark veränderten Lebensumständen auf Grund der Corona-Pandemie nicht erreichen können.

Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte die belangte Behörde wie folgt aus: ***M*** habe bereits ab dem Wintersemester 2019/2020 keine positiven Leistungen mehr erbracht. Die im März 2020 aufgekommene Covid-19-Krise habe dafür noch kein Grund gewesen sein können. Das Studium sei ab dem Wintersemester 2019/2020 nicht mehr zielstrebig betrieben worden; dies sei auch unter Berücksichtigung der Zeiten als Studienvertreterin der Fall, die die Anspruchsdauer um maximal 4 Semester verlängern. Die belangte Behörde bestreite die psychischen Probleme von ***M*** in keiner Weise; jedoch müsse eine psychische Erkrankung zumindest durchgehend 3 Monate gedauert und das Studium behindert haben, wofür auch eine ärztliche Bestätigung erforderlich sei. ***M*** habe im Sommersemester 2021 insgesamt 18 psychotherapeutische Sitzungen gehabt (somit etwa einmal in der Woche über einen Zeitraum von 5-6 Monaten). Auch wenn im Sommersemester 2021 damit von einem unabwendbaren Ereignis - Krankheit - ausgegangen werden könnte, werde dadurch nicht automatisch ein Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt. Die Krankheit verlängere unter bestimmten Voraussetzungen den Nachweiszeitraum und die Studiendauer um ein Semester. Jedoch habe ***M*** im November 2021 das Studium abgebrochen und sei im April 2021 das letzte Mal zu Prüfungen angetreten (beide negativ); mit der womöglich um ein Semester verlängerten Studiendauer bzw dem verlängerten Nachweiszeitraum werde der Bf somit "auch nicht geholfen". Ab Oktober 2019 könne nicht mehr von einer ernsthaften und zielstrebig betriebenen Berufsausbildung gesprochen werden. Es werde beantragt, der Beschwerde insoweit teilweise stattzugeben.

Durch den Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde der gegenständliche Fall mit Wirkung der Gerichtsabteilung 1007 abgenommen und der Gerichtsabteilung 1090 neu zugeteilt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1.Sachverhalt

***MD***, geboren am ***GebDatum Tochter***, ist die Tochter der Bf. ***M*** lebte bis ***Datum*** im Haushalt der Bf mit der Adresse ***Bf-Adr***. Seit ***Datum*** ist ***M*** an der Adresse ***MD-Adr*** wohnhaft. Die Bf hat während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraumes die Unterhaltskosten für ***M*** getragen.

***M*** nahm im Wintersemester 2017 das Bachelorstudium Lehramt (mit der Fächerkombination Biologie und Umweltkunde und Deutsch) an der Universität Wien auf. ***M*** studierte überdies ab das Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung im Rahmen eines Erweiterungsstudiums (§ 54b Universitätsgesetz 2002).

Mit (also nach zwei Semestern) tauschte ***M*** das ursprünglich zusätzlich gewählte Unterrichtungsfach Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung mit dem ursprünglich gewählten Unterrichtsfach Deutsch. Ein drittes Unterrichtsfach hat ***M*** ab nicht mehr studiert.

Am inskribierte ***M*** zudem das Bachelorstudium Lehramt mit der Fächerkombination Bosnisch/Kroatisch/Serbisch und Deutsch (2. Lehramtstudium).

Für das von Tochter der Bf betriebene Bachelorstudium wurden von der Universität Wien am folgende Studienleistungen bestätigt:

Studienjahr 2017/2018 (= 1. Studienjahr, Biologie und Umweltkunde und Deutsch)


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Wintersemester
ECTS
Semesterstunden
Datum
Beurteilung
StEOP Modulprüfung: UF Biologie und Umweltkunde
6
3
nicht genügend
STEOP: Modulprüfung Einführung in die Deutsche Philologie
6
0
nicht genügend
Professionalität und Schule
5
2
genügend
StEOP Modulprüfung: UF Biologie und Umweltkunde
6
3
nicht genügend
STEOP: Modulprüfung Einführung in die Deutsche Philologie
6
0
nicht genügend
Sommersemester
VO Historische und systematische Grundlagen von Bildungstheorie und Bildungsforschung
2
1
nicht genügend
VO Historische und systematische Grundlagen von Bildungstheorie und Bildungsforschung
2
1
nicht genügend
STEOP: Modulprüfung Einführung in die Deutsche Philologie
6
0
nicht genügend
VO Individuums- und entwicklungspsychologische Grundlagen von Bildung und Lernen
3
2
genügend
StEOP Modulprüfung: UF Biologie und Umweltkunde
6
3
nicht genügend
Summe der ( p ositiv en) Studienleistungen im 1. Studienjahr in ECTS bzw Semesterwochenstunden
8
4

Studienjahr 2017/2018 (= 1. Studienjahr, ErweiterungsstudiumGeschichte, Sozialkunde und Politische Bildung)


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Wintersemester
ECTS
Semesterstunden
Datum
Beurteilung
Modulprüfung STEOP Einführung in das Lehramtsstudium Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung
5
3
.2017
b efriedigend
VU STEOP: Einführung in das Lehramtsstudium Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung
5
3
.2018
s ehr gut
Sommersemester
VO Geschichte der Neuzeit (ca 1500 bis ca 1914)
5
2
nicht genügend
VO Zeitgeschichte als Geschichte des 20. und 21. Jahrhunderts
5
2
.2018
b efriedigend
Summe der (positiven) Studienleistungen im 1. Studienjahr in ECTS bzw Semesterwochenstunden
1 5
8

Studienjahr 2018/2019 (= 2. Studienjahr, Biologie und Umweltkunde und Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung)


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Wintersemester
ECTS
Semesterstunden
Datum
Beurteilung
Didaktik und Unterrichtungsforschung
3
1
nicht genügend
VO Geschichte der Neuzeit (ca 1500 bis ca 1914)
5
2
nicht genügend
VO Geschichte der Antike
5
2
nicht genügend
VO Geschichte des Mittelalters (ca 400 bis ca 1500)
5
2
nicht genügend
Sommersemester
PR Orientierungspraktikum
2
2
+
VU Historisch-sozialwissenschaftliche Methoden (qualitative und quantitative)
3
2
befriedigend
Summe der (positiven) Studienleistungen im 2. Studienjahr in ECTS bzw Semesterwochenstunden
5
4

Studienjahr 2019/2020 (= 3. Studienjahr, Biologie und Umweltkunde und Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung)


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Wintersemester
ECTS
Semesterstunden
Datum
Beurteilung
VO Gesellschaftsdiagnosen
3
2
nicht genügend
Summe der (positiven) Studienleistungen im 3. Studienjahr in ECTS bzw Semesterwochenstunden
0
0

Studienjahr 2020/2021 (= 4. Studienjahr, Biologie und Umweltkunde und Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung)


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Wintersemester
ECTS
Semesterstunden
Datum
Beurteilung
UE Fachdidaktische Übung
3
2
sehr gut
PS BA-Proseminar - Bäuerliche Aufstände und Revolten in der Habsburgermonarchie in der Frühen Neuzeit
5
2
nicht genügend
Sommersemester
STEOP: Modulprüfung - Einführung in die Mathematik
7
4
nicht genügend
Summe der (positiven) Studienleistungen im 4. Studienjahr in ECTS bzw Semesterwochenstunden
3
2

Nach April 2021 erfolgten keine weiteren Prüfungsantritte. Im Juni 2021 hat ***M*** eine Arbeit gefunden und sodann (mit ) das Studium abgebrochen.

2.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist aktenkundig. Dem entgegenstehende Umstände wurde nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

3.Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I (Abänderung)

Zu klären war, ob die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2018 bis Mai 2021 (= 2. bis 4. Studienjahr) für das Kind ***MD***, verbunden mit der Rückforderung der aus der Kinderstaffel (§ 8 Abs 3 FLAG 1967) resultierenden anteiligen Familienbeihilfe für die Kinder ***DM***, ***RD*** und ***GD***, zu Recht erfolgt ist:

(1) Rechtliche Rahmenbedingungen

§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 regelt:

"für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet […] werden […]. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. […] Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß"

Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 muss ein Kind eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung (zB Universität) besuchen, dh ein Studium muss betrieben werden, um überhaupt von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG sprechen zu können. Wenn über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus keinerlei Aktivitäten in Richtung eines Studiums gesetzt werden, liegt keine derartige Berufsausbildung vor (). Zum Betrieb eines Studiums gehört der (regelmäßige) Besuch von Lehrveranstaltungen (siehe etwa mwN). Es darf keine bloße "Formalinskription" vorliegen. Auch nach einem vorzeitigen endgültigen Abbruch des Studiums (der nicht zwingend zum Ende eines Studienjahres oder Semester erfolgt), wird das abgebrochene Studium nicht (mehr) betrieben (siehe auch , ).

Für studierende Kinder besteht ab dem 2. Studienjahr ein Familienbeihilfenanspruch, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung

  1. einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder

  2. des ersten Rigorosums oder

  3. von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten

nachgewiesen wird.

§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 definiert als Nachweiszeitraum das vorhergehende Studienjahr (siehe auch , , , ).

Der Studienerfolgsnachweis ist erbracht, wenn im betriebenen Studium Prüfungen im erforderlichen Ausmaß positiv beurteilt wurden. Der positive Erfolg von Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Master- oder Diplomarbeiten ist mit "Sehr gut" (1), "Gut" (2), "Befriedigend" (3) oder "Genügend" (4), der negative Erfolg ist mit "Nicht genügend" (5) zu beurteilen. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung "mit Erfolg teilgenommen", die negative Beurteilung "ohne Erfolg teilgenommen" zu lauten (siehe § 72 Abs 2 Universitätsgesetz 2002). Nach § 78 Abs 4 Z 7 Universitätsgesetz 2002 gilt die Anerkennung als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 26 FLAG 1967 gilt gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.

(2) Schlussfolgerungen

Ausgehend von den oben zitierten Rechtsnormen sowie der Aktenlage stellt sich die Anspruchsberechtigung der Bf im Rückforderungszeitraum wie folgt dar:

Oktober 2018 bis September 2019

An der Anspruchsberechtigung im Zeitraum Oktober 2018 bis September 2019 (= zweites Studienjahr) bestehen keine Zweifel, da ***M*** im ersten Studienjahr (2017/2018) den vom FLAG geforderten Studienerfolg von 16 ECTS-Punkten erreicht (bzw sogar überschritten) hat.

Für die Beurteilung des Studienerfolges wurden aus nachfolgend angeführten Gründen die im Nachweiszeitraum ( bis ) erbrachten Studienleistungen (insgesamt 23 ECTS-Punkte) herangezogen:

Der Leistungsnachweis ist in der "Hauptstudienrichtung" zu erbringen (siehe RV/0426-G/11 und Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar2 § 2 Rn 57). Als solche ist im vorliegenden Fall das von ***M*** betriebene Lehramtstudium mit drei Unterrichtsfächern (Biologie und Umweltkunde, Deutsch und Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung) anzusehen. Das Erweiterungsstudium ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kein Zweitstudium, sondern Teil des bestehenden Lehramtstudiums (= Hauptstudium). § 54a Universitätsgesetz 2002 regelt zu Erweiterungsstudien: "Die Zulassung zu einem und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu dem ordentlichen Studium, dessen Erweiterung es dient, aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, Abs. 2 oder 2a, erlischt auch gleichzeitig die Zulassung zum Erweiterungsstudium. Der Abschluss des Erweiterungsstudiums setzt den Abschluss des ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus." Für das Erweiterungsstudium erhält man keinen akademischen Titel. Erst bei zwei zusätzlichen Unterrichtsfächern erfolgt die Zulassung zu einem weiteren Studium.

Die Tochter der Bf hat mit Erreichen von 23 ECTS-Punkten im ersten Studienjahr nicht nur den pauschalen Studienerfolgsnachweis für das 2. Studienjahr erbracht, es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im 2. Studienjahr keinerlei Aktivität mehr im gemeldeten Studium vorlag (siehe Studienerfolgsnachweis für das 2. Studienjahr). ***M*** hat Prüfungen im Ausmaß von 5 ECTS-Punkten abgelegt. Des Weiteren erfolgten mehrere (wenn auch negative) Prüfungsantritte.

Oktober 2019 bis Mai2021

Die sich nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 aus den Prüfungserfolgen des Vorjahres ergebenden Voraussetzungen liegen ab Oktober 2019 nicht mehr vor:

Für das Studienjahr 2018/2019 (= Nachweiszeitraum für Studienjahr 2019/2020) erhielt ***M*** ein Zeugnis der Universität Wien, wonach Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 5 ECTS-Punkten positiv beurteilt wurden. Im Studienjahr 2019/2020 (= Nachweiszeitraum für Studienjahr 2020/2021) ist ***M*** zwar zu einer Prüfung angetreten, hat diese jedoch nicht positiv absolviert (VO Gesellschaftsdiagnosen).

Damit besteht von Oktober 2019 bis Mai 2021 kein Familienbeihilfenanspruch für die Tochter ***M*** mehr.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ***M*** von März 2018 bis Juni 2021 (also vom Sommersemester 2018 bis Ende des Sommersemesters 2021) als Studierendenvertreterin im Sinne des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes in unterschiedlichen Funktionen tätig war: Von § 2 Abs 1 lit b Satz 12 und 13 FLAG 1967 abweichende Anforderungen für den Studienerfolgsnachweis nach einem Studienjahr für Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz bestehen nicht. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz sind gemäß § 2 Abs 1 lit b Satz 6 FLAG 1967 (nur) insofern begünstigt, als sie unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen sind.

Zum Vorbringen der Bf, wonach ***M*** ab dem Sommersemester 2020 aufgrund des unglücklichen Zusammenspieles ihrer psychischen Erkrankung und den stark veränderten Lebensumständen auf Grund der Corona-Pandemie am Studium gehindert war, ist folgendes festzuhalten:

Prinzipiell kann sich durch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes für den Studienerfolg ergeben. Voraussetzung für die Verlängerung des Nachweiszeitraumes durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ist, dass dieses Ereignis im Nachweiszeitraum eingetreten ist und mindestens drei Monate durchgehend andauerte (vgl ). Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester. Es ist Sache des Antragstellers, nicht nur Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses konkret darzulegen, sondern auch dessen Auswirkungen auf den Fortgang seiner Studien (siehe etwa RV/0440-I/10, unter Verweis auf , sowie ). Die für eine Verlängerung der Studien (oder des Nachweiszeitraumes) maßgeblichen Umstände sind durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar2 § 2 Rn 87). Bei einer (im Raum stehenden) krankheitsbedingten Studienbehinderung muss dargelegt werden, durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt gewesen war, dass es am Studium verhindert gewesen wäre (). Auch die Beeinträchtigung des Studienbetriebes durch die COVID-19-Krise ist als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 anzusehen und kann daher eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes begründen (siehe 489/A XXVII. GP - Initiativantrag; Anmerkung: Die in § 2 Abs 9 FLAG 1967 enthaltenen Sonderregelungen im Zusammenhang mit COVID-19 greifen bei Fällen, in denen die Gesamtstudiendauer die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. der 25. Lebensjahres hinausgeht; die Regeln sollen Nachteile dieser angesprochenen Personengruppe kompensieren, in dem die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über die derzeit geltenden Altersgrenzen hinaus verlängert wird).

Nach den von der Bf vorgelegten Unterlagen war ***M*** am , am , am und am in der Ordination von ***Dr FS*** (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin), die bei ihr eine mittelgradige depressive Episode, Bulimie, Borderline PS (= Borderline Persönlichkeitsstörung) diagnostizierte und ihr ein Antidepressivum und pflanzliche Präparate gegen Ängste und Sorgen sowie daraus resultierende Symptome (zB nervöse Unruhe und Einschlafstörungen) verordnete. Ab Februar 2021 (bis Juli 2021) war ***M*** in psychotherapeutischer Behandlung an der Sigmund Freud PrivatUniversität Wien, Universitätsambulanz. Sie hat von Februar 2021 bis Juli 2021 insgesamt 18 Therapiesitzungen absolviert. Ein Familienbeihilfenanspruch könnte nur aus § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 resultieren, wonach Studienerfolgsnachweis erforderlich ist (nämlich etwa 16 ECTS-Punkte im vorangegangenen Studienjahr). Der gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 erforderliche Studienerfolgsnachweis wäre selbst dann nicht als erbracht anzusehen, wenn man den Nachweiszeitraum für das Studienjahr 2020/2021 (= Studienjahr 2019/2020) als durch eine 6 Monate andauernde vollständige Studienbehinderung um 2 Semester (dh bis zum Sommersemester 2021) verlängert erachtet, zumal ***M*** in den Studienjahren 2019/2020 sowie 2020/2021 (4 Semester) insgesamt nur eine einzige Prüfung mit positiver Beurteilung abgelegt (3 ECTS-Punkte) und sodann im Herbst 2021 das Studium abgebrochen hat. Davon abgesehen wird in den vorgelegten Bestätigungen nicht dargelegt, ob bzw zu welchen Zeiten ***M*** derart beeeinträchtigt war, dass eine vollständige Studienverhinderung für ***M*** vorlag.

Zusammenfassend wird festgehalten: Aufgrund der gegebenen Anspruchsberechtigung der Bf in den Monaten Oktober 2018 bis September 2019 scheidet eine Rückforderung der Familienbeihilfe für diese Monate aus. Für die Monate Oktober 2019 bis Mai 2021 besteht kein Familienbeihilfenanspruch. Demzufolge erfolgte in diesem Zeitraum die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für das Kind ***MD*** sowie die aus der Anpassung der Kinderstaffel herrührende Rückforderung der Familienbeihilfe für die Kinder ***DM***, ***RD*** und ***GD*** zu Recht.

Ergänzender Hinweis:

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wäre der gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 erforderliche Leistungsnachweis für den Zeitraum Oktober 2018 bis September 2019 auch als erbracht anzusehen, wenn man die Auffassung vertritt, dass ECTS-Punkte aus einem Erweiterungsstudium analog zu den Regelungen eines Zweitstudiums nicht beim Erfolgsnachweis des Hauptstudiums zu berücksichtigen sind. Die Bf hätte dann Studienleistungen im Nachweiszeitraum ( bis ) im Ausmaß von 18 ECTS-Punkten nachgewiesen:

Ist das volljährige Kind in seinem ersten Studienjahr gleichzeitig in mehreren Studienrichtungen eingeschrieben, so können Prüfungen, welche in der Hauptstudienrichtung abgelegt wurden bzw jene, die im Nachweiszeitraum (= Studienjahr) im Hauptstudium Anrechnung gefunden haben, für die Beurteilung des Studienerfolges herangezogen werden (siehe schon RV/0426-G/11). Für das Lehramtstudium Biologie und Umweltkunde und Deutsch sind im Studienjahr 2017/2018 positive Studienleistungen im Ausmaß von 8 ECTS-Punkten nachgewiesen worden. Aus dem Erweiterungsstudium sind am die Modulprüfung STEOP Einführung in das Lehramtsstudium Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung (abgelegt am ) sowie die VO Zeitgeschichte als Geschichte des 20. und 21. Jahrhunderts (abgelegt am ) im Bachelorstudium Lehramt (ab mit der Fächerkombination Biologie und Umweltkunde und Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung) zur Anrechnung gelangt (insgesamt im Ausmaß von 10 ECTS-Punkten). Die Anerkennung der Prüfungen aus dem im 1. Jahr noch betriebenen Erweiterungsstudium für das Studium bewirkt, dass diese (auch) als im Lehramtstudium Biologie und Umweltkunde und Deutsch abgelegt gelten (siehe auch ). Die 10 ECTS-Punkte könnten daher in den Studienerfolgsnachweis für das 2. Studienjahr einfließen: Die betreffenden Prüfungen sind im Nachweiszeitraum abgelegt worden, der Arbeitsaufwand ist tatsächlich im Nachweiszeitraum entstanden und auch der Anrechnungsbescheid wurde im Nachweiszeitraum erlassen.

3.2.Zu Spruchpunkt II (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Angesichts der eindeutigen Rechtslage liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Es war daher gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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